Aktuelle Änderungen im Fahrerlaubnis- und Straßenverkehrsrecht
<p> – Das ändert sich 2011 in der Fahrerlaubnis-Verordnung und in anderen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften</p>
Der Jahreswechsel in das neue Jahr 2011 bringt umfangreiche Änderungen im Fahrerlaubnisrecht und in anderen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften mit sich. Am 27.12.2010 wurde die Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2010, 2279 f., Nr. 67 vom 27.12.2010) verkündet. Diese ist im Wesentlichen bereits zum 01.01.2011 in Kraft getreten; einzelne Regelungen treten jedoch erst später zur Jahresmitte am 01.07.2011 in Kraft.
Die Verordnung dient in erster Linie der Überführung des Modellversuchs „Begleitetes Fahren ab 17 Jahre“ in dauerhaftes Bundesrecht ab 01.01.2011. Weitere wesentliche Änderungen betreffen die Umsetzung der Vorgaben für den Internationalen Führerschein, die Umsetzung der EU-Vorgaben zur Vereinheitlichung der gesundheitlichen Anforderungen im Rahmen der Fahreignung und die Abschaffung der Möglichkeit, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung als Dolmetscherprüfung oder als Audioprüfung in Fremdsprachen abzulegen.
Schon kurz nach Jahresbeginn wurde dann am 07.01.2011 bereits die Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher verkündet (BGBl. I 2011, 3ff., Nr.1 vom 17.01.2011); diese Verordnung tritt aber erst am 19.01.2013 in Kraft. Im Vordergrund steht daher der Blick auf die fuhrparkrelevanten Vorschriften, die im Jahr 2011 in Kraft getreten sind beziehungsweise noch in Kraft treten werden.
Begleitetes Fahren ab 17 wird Dauerrecht
Das „begleitete Fahren mit 17“, das bislang für die Länder als Modellversuch ausgestaltet war, wird nunmehr - mit geringen Modifizierungen - für ganz Deutschland unbefristet übernommen. Bereits am 17.08.2005 wurde das „Dritte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ verkündet und damit die Grundlage zur freiwilligen Einführung des Modellversuches „Begleitetes Fahren ab 17“ in den Ländern gelegt. Inzwischen haben alle Bundesländer von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) wurde daher vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beauftragt, das Modell wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. Die von der BASt in einem Bericht vorgelegten Ergebnisse haben belegt, dass das Modell „Begleitetes Fahren ab 17“ einen deutlichen Gewinn für die Verkehrssicherheit der jungen Fahranfänger und Fahranfängerinnen bringt. In der Anfangsphase des selbstständigen Fahrens ergibt sich eine Verringerung des Unfall- und Deliktrisikos in einem zweistelligen Prozentbereich (22% weniger Unfälle und 20% weniger Verkehrsverstöße) und die Teilnahme am „Begleiteten Fahren 17“ führt zu einer erheblichen Verbesserung der Fahrkompetenz. Das Modellvorhaben hat sich also bewährt und wird mit der Verordnung nunmehr in das Dauerrecht überführt.
In § 48a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV, Voraussetzungen – Begleitetes Fahren ab 17 Jahre) wurde der erste Absatz dahingehend geändert, dass das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr.3 nunmehr 17 Jahre beträgt.

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Diese Regelung ist bereits zum 01.01.2011 in Kraft getreten. Die 17jährigen dürfen dann bis zum 18. Lebensjahr mit einer namentlich benannten Begleitperson fahren. Dieser Begleiter muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen: er muss mindestens dreißig Jahre alt sein, seit fünf Jahren den Führerschein besitzen und darf nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister haben. Die Anzahl der Begleiter ist nicht begrenzt. Alle Begleiter müssen jedoch in der Prüfbescheinigung eingetragen sein, denn „Begleiter“ ist nur derjenige, der auch in der Bescheinigung namentlich genannt ist. Hier wird ferner eine neue Informationspflicht eingeführt; § 48a Abs.3 FeV sieht nunmehr vor, dass hinsichtlich der namentlichen Eintragung weiterer/zusätzlicher zur Begleitung berechtigter Personen beim „Fahren ab 17“ ein Antrag zu stellen ist; die Eintragung kann auch nachträglich beantragt werden.
Nach der neuen Ziffer Nr. 2.5 in Anlage 12 zu § 34 FeV sind Verstöße hiergegen, das heißt wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne die in der Prüfbescheinigung benannte Begleitperson führt, eine Ordnungswidrigkeit. Das vorsätzliche oder fahrlässige Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B oder BE ohne Begleitung (vgl. § 48a Abs.2 Satz 1 FeV) stellt nach § 75 Nr. 15 FeV eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) dar. Diese wird nach entsprechend erfolgter Anpassung des Bußgeldkatalogs (Nr. 251a) mit einem Bußgeld von 50 Euro geahndet. Zudem stellt dies zugleich eine „schwerwiegende Zuwiderhandlung“ innerhalb der Probezeit im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach der FeV dar. Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B oder BE darf daher nur nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgen. Wird die Prüfbescheinigung nicht mitgeführt oder trotz Verlangens nicht ausgehändigt, wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro verhängt.
Für Fuhrparkleiter ist diese Regelung insoweit relevant, weil nunmehr auch Auszubildende mit 17 Jahren den Fahrzeugpool oder bestimmte andere Firmenfahrzeuge in Begleitung fahren dürfen. Es ist hierbei darauf zu achten, dass die entsprechenden Begleitpersonen in der Prüfbescheinigung auch namentlich ausdrücklich benannt sind. Hiervon sollte eine Fotokopie zu den Fuhrparkunterlagen genommen werden. Der Fuhrparkverantwortliche darf es aber nicht zulassen oder die Anordnung treffen, dass ein 17-jähriger Inhaber eines Probeführerscheins Firmenfahrzeuge entweder allein oder in Begleitung von Personen führt, die in der Prüfbescheinigung als Begleitperson nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
Kraftfahreignung und Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
Änderungen ergeben sich auch im Verfahren bei der Behörde für den Bereich der Überprüfung der Kraftfahreignung durch eine medizinisch- psychologische Untersuchung (MPU). Der Bundesrat hatte in seiner 878. Sitzung am 17. 12.2010 beschlossen, der Verordnung mit Änderungen (siehe Bundesrats-Drucksache 580/10) zuzustimmen.
Die Möglichkeit, die Fahreignung nach Besuch eines Kurses, der in einem medizinisch-psychologischen Gutachten vorgeschlagen war, wieder zu erlangen, wurde für die Fälle des Entzugs der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem und bei einer medizinisch-psychologischen Begutachtung abgeschafft, da diese Kurse nur unzureichende Erfolge gezeigt hätten.
Bislang genügte statt eines erneuten medizinisch- psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung darüber, dass der Betroffene an einem anerkannten Kurs teilgenommen hat, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben. Dies war in der Regel ein ausreichender Nachweis der Wiederherstellung der Eignung, wenn eine Begutachtungsstelle auf Grund eines MPU-Gutachtens die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen hat, um Eignungsmängel zu beheben und auch die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hatte.
Die Verordnung bringt insoweit eine Änderung mit sich, als dass dies nunmehr keine Anwendung mehr findet, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 3 StVG oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 FeV angeordnet worden ist.
Damit kann die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens nicht nur in den Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund des Punktesystems im Straßenverkehrsgesetz, sondern zusätzlich auch bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder erheblichen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, angeordnet werden. Relevant ist diese Ausnahme also für den Fall der behördlichen Anordnung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (§ 11 Abs.3 Nr. 4 FeV), bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (§ 11 Abs.3 Nr. 5 FeV), bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde (§ 11 Abs.3 Nr. 6 FeV) und bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen (§ 11 Abs.3 Nr. 7 FeV).
Bislang wurden Kursempfehlungen zur Teilnahme an Kursen für verkehrsauffällige Kraftfahrer auch bei erheblichen Verstößen oder hohem Aggressionspotenzial ausgesprochen. Da die Erfolgsergebnisse der Kurse für verkehrsauffällige Kraftfahrer insgesamt unbefriedigend sind, wird zukünftig die Kursteilnahme auch für diejenigen, die auf der Grundlage von § 11 Abs.3 3 Nr. 4 bis 7 FeV eine Begutachtung absolviert haben, ausgeschlossen. Hierdurch soll eine bestehende Regelungslücke geschlossen werden.
Keine inländische Fahrerlaubnis bei Fahrerlaubnisentziehung im Ausland
Für die Führerscheinkontrolle durch die Fuhrparkverantwortlichen sind gleich mehrere Regelungen relevant:
In § 22 FeV wurden neue Absätze 2a und 2b eingefügt. Danach ist eine Fahrerlaubnis dann nicht mehr zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Dies gilt nicht, soweit die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen (§ 22 Abs. 2a FeV).
Ferner muss der Bewerber zum Nachweis, dass die Gründe für die Entziehung nach § 22 Abs. 2a FeV nicht mehr bestehen, eine Bescheinigung der Stelle, welche die frühere EU- oder EWRFahrerlaubnis im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt hatte, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorlegen (vgl. § 22 Abs. 2b FeV).
Internationaler Führerschein
Das Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 08.11.1968 wurde im Jahr 2005 notifiziert. Die Änderungen sind durch die Vertragsparteien bis zum Januar 2011 umzusetzen. Dabei ergeben sich für die Bundesrepublik Deutschland folgende Änderungen:
- Ein Internationaler Führerschein ist nur gültig in Kombination mit dem nationalen Führerschein gültig. Bei der Regelung über den Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins wurde in § 25a Abs.1 FeV ergänzt, dass ein internationaler Führerschein nach § 25b Absatz 3 FeV nur ausgestellt werden darf, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland oder in einem Staat hat, der keine Vertragspartei des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist.
- Nach § 25 b Abs. 4 Satz 2 FeV darf die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheins nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen Nummer muss auf dem Internationalen Führerschein vermerkt sein. Die Einführung des Grundsatzes der Gültigkeitsdauer internationaler Führerscheine ist nicht neu, erschien jedoch bislang lediglich als Fußnote zum Muster 1 des Internationalen Führerscheins in einem Anhang des Übereinkommens.
- Die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen wurde überarbeitet und harmonisiert nun mit den durch EG-Recht vorgegebenen Klasseneinteilungen. Dieses erleichtert die Ausstellung und Überprüfung des Internationalen Führerscheins.
- Das Muster des Internationalen Führerscheins wird geändert. Neben der neuen Klasseneinteilung werden diese nunmehr auch durch Piktogramme verdeutlicht.
- Der Internationale Führerschein darf an Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, zukünftig nicht mehr ausgestellt werden, wenn der Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat besteht.
Das bedeutet, dass ein internationaler Führerschein dem Grunde nach nur noch ausgestellt werden darf, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Zulässig bleibt darüber hinaus auch die Ausstellung durch deutsche Behörden, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz in einem Nicht-Vertragsstaat hat. Die Liste der Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, wird jährlich (im Februar) im Fundstellennachweis B des Bundesgesetzblattes veröffentlicht.
Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse aus Mitgliedstaaten der EU oder des EWR
Weitere Ergänzungen in § 28 FeV setzen den EGrechtlichen Grundsatz der 2. EG-Führerschein- Richtlinie (Art.7 Abs.5 Richtlinie 91/439/EWG) und zukünftig der 3. EG-Führerschein-Richtlinie (Art.7 Abs.5a Richtlinie 2006/126/EG ) um, wonach jede Person nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein kann. Dieser Grundsatz findet sich auch in den EuGH-Entscheidungen vom 20.11.2008 (Az. C-1/07) und vom 03.07.2008 (Az. C-225/07) wieder. Danach kann auch bei einer späteren Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis die Anerkennung der ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis verweigert werden, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis war.
Ausländische Fahrerlaubnisse
Nach § 29 Abs.1 FeV dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz haben und sich hier nur vorübergehend, also weniger als 185 Tage im Jahr, aufhalten beziehungsweise bis sie nach Wohnsitznahme ihre Fahrerlaubnis umschreiben lassen (maximal jedoch sechs Monate nach Wohnsitznahme). Die Berechtigung besteht unabhängig von den in Deutschland geltenden Mindestalterregelungen.
Zu beachten ist, dass Fahrerlaubnisinhaber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, hier zukünftig keine Kraftfahrzeuge mehr führen dürfen. Betroffen sind aber nur Personen, die eine Fahrerlaubnis aus Nicht-EG-/ EWR-Mitgliedstaaten besitzen. Zur Gewährleistung des Besitzstands für bereits nach Deutschland eingereiste Personen wurde das Inkrafttreten der diesbezüglich geltenden Regelung auf den 01.07.2011 gesetzt.
Abs.2 dieser Regelung wurde in Teilen neu gefasst: die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen.
Ausländische, nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die BRD hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Neu gefasst wurde die Regelung in Satz 3 über den Nachweis der Übersetzung: Die Übersetzung muss von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat beglaubigt oder von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt sein.
Verkehrszentralregister
Im Verkehrszentralregister (VZR) sind alle Negativentscheidungen zu Fahrerlaubnissen zu erfassen. Schon mit der 2. FeVÄndV wurde in § 46 Absatz 5 verankert, dass bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat. Um die unterschiedlichen Maßnahmen im VZR zu verdeutlichen, wird durch die vorliegende Ergänzung in §§ 59, 61 FeV die Aberkennung als eigene Kategorie von zu speichernden Daten neu eingeführt sowie die Abrufmöglichkeit im automatisierten Verfahren verankert. Gespeichert werden die rechtskräftige Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist sowie die Feststellung über die fehlende Fahrberechtigung.
Änderung in den Anlagen zur FeV
Weitere Änderungen dienen der Umsetzung der 2. und 3. Führerschein-Richtlinie. Da das Bestehen unterschiedlicher Anforderungen an die Fahrtüchtigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten die Freizügigkeit beeinträchtigen kann, hatte der Rat in seiner Entschließung vom 26.06.2000 ausdrücklich eine Überprüfung der gesundheitlichen Anforderungen im Rahmen der Führerscheinprüfung gefordert. Die Kommission hatte daraufhin mittel- und langfristige Maßnahmen zur Anpassung der Regelungen an den wissenschaftlich-technischen Fortschritt empfohlen, wobei für Sehvermögen, Diabetes und Epilepsie Aktualisierungsbedarf ermittelt wurde. Einzelheiten ergeben sich aus den Anlagen 4) und 6) zur FeV.
Die Änderungen in Nr. 5.3 und 5.4 der Anlage 4) zur FeV betreffen die Zuckerkrankheit. Die EGRichtlinien unterscheiden bei Zuckerkrankheit hinsichtlich der Fahreignung zwischen niedrigem und hohem Hypoglykämie-Risiko. Aus wissenschaftlicher Sicht sollten orale Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämie-Risiko wie eine Diät eingestuft werden. Die Ergänzung der Nummer 5.3 um diesen Zusatz dient der Klarstellung der Abtrennung von Fällen nach Nummer 5.4.; da es außer Insulin noch andere Medikamente gibt, die ein hohes Hypoglykämie- Risiko beinhalten, wurde eine Aufhebung der Spezifizierung in Nummer 5.4 notwendig. Eine Änderung in den Beschränkungen/Auflagen betreffend Diabetiker erfolgt aber nicht, da die bisherigen Vorschriften der FeV mit den oben genannten EG-Richtlinien vereinbar sind.
Geändert wurde auch 6.6 der Anlage 4) zur FeV zur Epilepsie, wobei der in der FeV verwendete Begriff an die bestehenden EG-Richtlinien angepasst wurde. Die EG-Richtlinien schlagen für die Frist der Anfallsfreiheit für Fahrer der Gruppe 1 ein Jahr vor. Die Nummer 6.6 greift diese Formulierung als Beispiel auf, genaue Fristen für die Nachuntersuchungen sollten im Einzelfall, abhängig von der genauen Diagnose, festgelegt werden. Für Fahrer der Gruppe 2 wird in der EG-Richtlinie (Anhang III Nummer 12.14) vorgegeben, dass ohne die Einnahme von Antiepileptika die Anfallsfreiheit während eines Zeitraums von zehn Jahren erreicht worden sein muss. Die nationalen Behörden können jedoch Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben. Eine Änderung der bisherigen Formulierung in Nummer 5.4 war nicht erforderlich, da der dort genannte Zeitraum auch nur als Beispiel dient und wie bei Gruppe 1 über die Kraftfahreignung im Einzelfall entschieden werden muss.
Die Änderung der Anlage 6 betrifft die Umsetzung der genauen Vorgaben aus den EG-Richtlinien, welche Sehfunktionen in Zweifelsfällen bei einer augenärztlichen Untersuchung zur Beurteilung der Kraftfahreignung überprüft werden müssen. Diese Ausführungen werden in die FeV übernommen. Bei der Untersuchung der Augen ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können.
Die bisherige Formulierung „beidäugige Gesamtsehschärfe“ führte in der Praxis zu Missverständnissen (zum Beispiel Addition der Sehschärfe beider Augen). Die neue Formulierung erfolgte aus Gründen der Klarheit: „Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5“. Die bisherige Anforderung an die Sehschärfe des schlechteren Auges wurde gestrichen. Dies entspricht den Vorgaben der oben genannten EG-Richtlinie. Aus wissenschaftlicher Sicht gibt es keine Basis für erhöhte Anforderungen bei Einäugigkeit. Daher wird ebenso wie auf EG-Ebene auch im nationalen Recht dem Vorschlag der Experten der EU-AG „Sehvermögen“ gefolgt. Nach EG-Recht muss die Sehschärfe des schlechteren Auges, ggf. mit Korrektur, mindestens 0,1 betragen. In Deutschland wird der bisher geltende höhere Wert von 0,5 beibehalten, jedoch für Einzelfälle die Möglichkeit geschaffen, bei Fahrern von Lkw unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung bis auf die nach EG-Recht vorgesehenen Werte abzuweichen. Dieses dient der Vermeidung von Härtefällen.
Ausblick: 6. Änderungsverordnung – Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013
Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 werden die Fahrerlaubnisklassen teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Von praktischer Bedeutung ist insbesondere die Befristung der Führerscheindokumente nach § 24a FeV (Gültigkeit von Führerscheinen). Die Gültigkeit der ab dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden, ist nunmehr auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahren befristet. Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig umgetauscht, das bedeutet der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung verbunden. Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19.01.2033 umzutauschen. Bis 2033 sind also zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.
Außerdem wird die „Anhängerregelung“ wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen eines Anhängers auf die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren, die im Führerschein durch die neue Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).
Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als 3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich. Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern) wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.
EU-einheitliche Behinderten-Parkausweise
Fuhrparkrelevant, aber nicht Gegenstand der oben genannten Verordnungen ist, dass alte, noch nicht EU-einheitliche Behinderten-Parkausweise seit dem 01.01.2011 ungültig sind und daher umgetauscht werden müssen. Die dunkelblauen Behindertenparkausweise sind zum 31.12.2010 ungültig geworden. Schon im Jahr 2000 wurden EU-einheitliche Berechtigungen für die Behindertenparkplätze eingeführt. Die zehnjährige Übergangsfrist ist bereits zum 31.12.2010 ausgelaufen. Der neue, hellblaue Ausweis ist befristet und mit einem Passbild versehen. Eine Benutzung von Nichtbehinderten oder über den Tod des Berechtigten hinaus ist damit nicht mehr möglich.
Wer ab dem 01.01.2011 noch mit dem dunkelblauen Parkausweis auf Behindertenparkplätzen parkt, muss mit einem Verwarnungsgeld von 35 Euro rechnen und kann sogar abgeschleppt werden. Betroffene erhalten bei der zuständigen Verwaltungsstelle kostenlos einen neuen Ausweis. Die Neuausstellung ist problemlos, da sich grundsätzlich an den Voraussetzungen für die Berechtigung nichts geändert hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass alle Besitzer des bisherigen Parkausweises auch einen neuen erhalten werden. Nicht von der Umstellung betroffen sind orangefarbene Parkausweise und die Parkausweise mit dem Aufdruck für die jeweilige Landesgeltung, zum Beispiel „nur BY“ für Bayern, da diese auf einer bundes- oder landesinternen Sonderregelung beruhen und entsprechend der eingetragenen Geltungsdauer weiter gelten.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de
Rechtsprechung
Rechtswidrigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis bei unzureichender Begründung der Gutachtenanforderung
Die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Betroffenen, der mit 17 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragenen, ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig, wenn die Behörde auf die fehlende Kraftfahreignung schließt, weil dieser das von ihm verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beibringt, aber die Begründung der Gutachtenaufforderung den Anforderungen nicht genügt. Das ist der Fall, sofern die Behörde nicht darlegt, dass sie den Vorrang des Punktesystems zwar erkennt, jedoch aus ganz bestimmten Gründen ausnahmsweise davon abweicht. Die bloße Wiedergabe der Verkehrsverstöße genügt den Anforderungen an die Begründung nicht. Die lediglich pauschale Bewertung von Verkehrsverstößen als „wiederholt und schwerwiegend“ lässt nicht hervortreten, worin sich diese Verstöße von denen aller anderen Kraftfahrer unterscheiden, die nach dem Punktesystem behandelt werden.OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010, Az. 16 B 1392/10
MPU-Anordnung auch bei längerem unauffälligem Zeitraum zwischen nicht tilgungsreifen Verkehrsverstößen zulässig
Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ist bei Vorliegen zweier nicht tilgungsreifer Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss geboten, auch wenn zwischen ihnen ein vergleichsweise langer unauffälliger Zwischenraum liegt (hier: über 9 Jahre). Die Fragestellung für den psychologischen Teil der Untersuchung hat dabei darauf abzustellen, ob der Proband das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen kann und kann sich jedenfalls dann auf etwaige alkoholkonsumbedingte fahreignungsrelevante Leistungsbeeinträchtigungen erstrecken, wenn Anzeichen für einen unkontrollierten Alkoholkonsum vorliegen; davon ist etwa auszugehen, wenn es tagsüber zu zwei Trunkenheitsfahrten gekommen ist. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2010 , Az. 10 S 2173/10
Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung bei Fahrtenbuchauflage: maßgeblicher Zeitpunkt ist die Verfolgungsverjährung
Für die Beurteilung der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung bei Verkehrsverstößen ist im Hinblick auf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage der Eintritt der Verfolgungsverjährung der maßgebliche Zeitpunkt. Dabei sind tatsächlich realisierbare, aber rechtlich unzulässige Ermittlungen für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung irrelevant; es dürfen von der Behörde also keine unzulässigen Ausforschungsbeweise verlangt werden. Nach der Verjährung erfolgende Fahrerbenennungen sind grundsätzlich unbeachtlich. Je gravierender der hinsichtlich des verantwortlichen Fahrers unaufklärbare Verkehrsverstoß ist und je geringer die Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Sachverhaltsaufklärung, desto geringere Anforderungen sind in der Folge an die Darlegung der Ermessenserwägungen für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches zu stellen. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 30.11.2010 , Az. 10 S 1860/10
Zur Kostentragung für Abschleppfahrt bei Abstellen eines defekten Fahrzeugs ohne Hinweis auf dessen baldige Entfernung
Ein Fahrzeuginhaber hat keinen Anspruch auf Aufhebung eines Kostenbescheides für eine Leerfahrt eines von den Ordnungsbehörden beauftragten Abschleppunternehmens, wenn er sein defektes Fahrzeug auf einem Gehweg verkehrswidrig abstellt und sich entfernt um seinerseits ein Abschleppunternehmen zu rufen. Fehlt es an jeglichem Hinweis in dem Fahrzeug, dass dieses defekt ist und insbesondere, wann mit einer Entfernung des Fahrzeugs zu rechnen ist, sind die Ordnungsbehörden befugt, dem Inhaber als Störer die Kosten aufzuerlegen. VG Köln, Urteil vom 21.10.2010 , Az. 20 K 2817/10
Unfall und Betriebsgefahr bei nicht erforderlicher Ausweichreaktion
Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine - objektiv nicht erforderliche - Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04). BGH, Urteil vom 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09

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Der neue Audi A6 allroad – der Avant für alle Straßen und Wege
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/AQU120056small.jpg" style="width: 250px; height: 177px; " /></p> <p> - Erfolgsmodell vervollständigt die A6-Baureihe </p> <p> - Fortschrittliche Antriebstechnologie mit Turboaufladung und Direkteinspritzung </p> <p> - Verbrauchsreduzierung um bis zu 20 Prozent </p> <div> </div> <div> <p> Schon die beiden ersten Generationen des allroad quattro aus den Jahren 2000 und 2006 waren Erfolgstypen – in der dritten Auflage baut Audi darauf auf. Der neue A6 allroad quattro erweitert die Einsatzmöglichkeiten des A6 Avant durch seine universellen Talente – er fährt auch dort weiter, wo die asphaltierte Straße endet. Gegenüber dem Vorgängermodell ist seine Performance gestiegen und der Verbrauch um bis zu 20 Prozent gesunken. </p> <p> Karosserie und Außendesign </p> <p> Der neue A6 allroad quattro ist 4,94 Meter lang, 1,90 Meter breit und 1,47 Meter hoch – mit diesen Abmessungen übertrifft er den Avant um einige Millimeter. Seine Karosserie besteht zu etwa 20 Prozent aus Aluminium-Komponenten, sie vertritt das von der Limousine bekannte Leichtbauprinzip Audi ultra. Im Vergleich zum Vorgängermodell ist das Gesamtgewicht des Fahrzeugs um bis zu 70 Kilogramm zurückgegangen. </p> <p> Der Audi A6 allroad quattro steht sportlich-markant auf der Straße. Seine Proportionen sind ausgewogen, scharfe Linien gliedern straffe Flächen, die Dachlinie läuft in flach stehenden D-Säulen aus. Die Scheinwerfer und Rückleuchten sind optional in der progressiven LED-Technologie von Audi erhältlich. Für die Xenon Plus-Leuchten steht das adaptive light zur Wahl, das die Fahrbahn je nach Situation situationsgerecht ausleuchtet. </p> </div> <div> <p> Die Karosserie des neuen A6 allroad quattro liegt sechs Zentimeter höher als der Aufbau des A6 Avant. Ihre Besonderheiten liegen vor allem in den Schwellern mit den Aufsatzleisten, den breiteren Kotflügeln und dem Singleframe-Grill mit den vertikalen Lamellen. Edelstahl-Abdeckungen schützen den Unterboden im Vorder - und Heckbereich, die Abgasanlage mündet in zwei große, abgeflachte Endrohre. Die Dachreling ist auf Doppelstegen montiert. </p> <p> Die Kanten der Radhäuser, die Stoßfänger und die Schweller sind in Kontrastfarbe lackiert. Auf Wunsch liefert Audi auch eine Volllackierung in Verbindung mit dem optionalen Aluminiumoptik Exterieur. Der Farbton Javabraun steht exklusiv für den neuen A6 allroad quattro bereit. </p> <p> Innenraum und Gepäckraum </p> <p> Der Innenraum des Audi A6 allroad quattro bietet dank des langen Radstands von 2,91 Metern viel Platz. Sein Design ist schlank und elegant, die Ergonomie vorbildlich klar und die Verarbeitungsqualität souverän. Das Bediensystem MMI ist um eine Funktion erweitert, die den Neigungswinkel des Autos darstellt; seine Softkeys glänzen in Aluminium. Das MMI ist ebenso Serie wie der Bordcomputer mit Effizienzprogramm. Ein umfangreiches Paket an Rückhaltesystemen hilft Unfallfolgen zu mindern. </p> <p> Die optischen Differenzierungen spielen am Bodenteppich und an der Instrumententafel, die durchgängig schwarz gehalten sind. Weitere Feinheiten sind die Interieurfarbe Santosbraun und die optionalen Aluminium-Dekoreinlagen. Die Einstiegsleisten in den Schwellern, ebenfalls aus Aluminium gefertigt, tragen „allroad“-Schriftzüge. </p> <p> Der Gepäckraum des neuen A6 allroad quattro fasst 565 Liter Volumen. Die Fondlehnen lassen sich über Klinken im Gepäckraum komfortabel umklappen, dadurch wächst das Volumen auf 1.680 Liter. Serienmäßige Ausstattungen unterstreichen den praktischen Charakter des Neuen – ein Schienensystem samt Fixier-Set zur variablen Aufteilung des Gepäckraums, Spannbänder an der linken Wand und ein doppelter Ladeboden. </p> <p> Ausstattung und Audi connect </p> <p> Audi offeriert im neuen A6 allroad quattro eine breite Auswahl an Optionen. Das Head-up-Display projiziert wichtige Informationen auf die Windschutzscheibe. Die Ambientebeleuchtung taucht den Innenraum in dezentes LED-Licht, die vielseitig einstellbaren vorderen Komfortsitze bringen auf Wunsch eine Belüftungs- und Massagefunktion mit. Die Vierzonen-Klimaautomatik, das Panorama-Glasdach und der Komfortschüssel, der immer in der Jackentasche bleiben kann, sind weitere Highlights. </p> <p> Die Infotainment-Palette ist modular aufgebaut, an ihrer Spitze steht das Festplatten-Navigationssystem MMI Navigation plus mit Touchpad-Bedienung (MMI touch) und Ganzwort-Sprachsteuerung. Sein elektrisch ausfahrender Achtzoll- Monitor zeigt gestochen scharfe, kontrastreiche Bilder. Das Advanced Sound System von Bang & Olufsen spielt mit 15 Lautsprechern auf. </p> <p> Auch auf dem Technikfeld connect liegt der neue A6 allroad quattro auf dem Stand der Technik. Das optionale Bluetooth Autotelefon online verbindet ihn per UMTS mit dem Internet, ein WLAN-Hotspot erlaubt den Passagieren freies Surfen und Mailen. Für den Fahrer kommen maßgeschneiderte Services ins Auto, etwa die topaktuelle Audi Verkehrsinformation online oder das Webradio Audi music stream. Darüber hinaus stehen attraktive Dienstleistungen von Google bereit, etwa Google Earth, Google Street View und die Sonderzielsuche per Sprache. </p> <p> Fahrerassistenzsysteme </p> <p> Die Assistenz- und Sicherheitssysteme der Marke machen das Fahren noch souveräner. Die radargestützte adaptive cruise control mit Stop & Go-Funktion hält den neuen A6 allroad quattro stets auf dem richtigen Abstand zum Vordermann. Bei Geschwindigkeiten unter 30 km/h leitet das System eine Vollbremsung ein, falls ein Auffahrunfall droht. Die ACC Stop & Go arbeitet mit dem Sicherheitssystem Audi pre sense zusammen, das in verschiedenen Ausbaustufen zur Wahl steht. </p> <p> Der Audi active lane assist unterstützt den Fahrer beim Halten der Spur, der Audi side assist hilft bei ihrem Wechsel. Der Nachtsichtassistent mit Markierung erkannter Fußgänger macht das Fahren im Dunkeln entspannter. Das Fahrerinformationssystem mit Pausenempfehlung erkennt, wenn der Fahrer müde wird und schlägt ihm eine Pause vor. </p> <p> Beim stressfreien Einparken helfen verschiedene Highend-Systeme. Der Parkassistent mit Umgebungsanzeige übernimmt das Lenken, die Einparkhilfe plus mit Umgebungskamera sorgt für beste Rundumsicht. Dabei nehmen vier kleine Weitwinkel-Kameras Bilder von der unmittelbaren Fahrzeug-Umgebung auf. Diese sind auf dem MMI-Monitor in unterschiedlichen Ansichten zu sehen. </p> <p> Antrieb </p> <p> Der neue A6 allroad quattro geht mit vier starken und hochkultivierten V6-Motoren an den Start – einem TFSI-Benziner und drei TDI. Alle Aggregate sind aufgeladene Direkteinspritzer mit drei Liter Hubraum. Sie nutzen die Technologien aus dem modularen Effizienzbaukasten von Audi – das Start-Stop-System und das innovative Thermomanagement. Ihr Verbrauch ist gegenüber dem Vorgängermodell um bis zu 20 Prozent zurückgegangen. </p> <p> Der 3.0 TFSI, von einem mechanisch angetriebenen Kompressor unter Druck gesetzt, leistet 228 kW (310 PS) und stemmt 440 Nm Drehmoment. Er beschleunigt den A6 allroad quattro in 5,9 Sekunden von null auf 100 km/h und weiter auf elektronisch begrenzte 250 km/h Spitze. Auf 100 km kommt er im Schnitt mit 8,9 Liter Kraftstoff aus. </p> <p> Der 3.0 TDI leistet in seinen drei Ausführungen 150 kW (204 PS), 180 kW (245 PS) und 230 kW (313 PS), die Drehmomentwerte lauten 450, 580 und 650 Nm. Die Einsteiger-Version verbraucht auf 100 km durchschnittlich nur 6,1 Liter Kraftstoff (159 Gramm CO2/km). Vom Diesel mit 180 kW (245 PS) wird Audi in Kürze eine besonders abgasarme clean diesel-Version anbieten. Der 3.0 TDI mit 230 kW (313 PS) ist mit seiner Biturbo-Aufladung ist ein durchzugsstarker und wohlklingender Antrieb – er bringt den A6 allroad quattro in 5,6 Sekunden aus dem Stand auf Landstraßentempo, der Topspeed ist bei elektronisch abgeregelten 250 km/h erreicht. </p> <p> Der stärkste TDI schickt seine Kräfte auf eine weich und schnell schaltende Achtstufen-tiptronic, die drei anderen Motoren kooperieren mit dem sportlichen Doppelkupplungsgetriebe, der Siebengang S tronic. Die Automatikgetriebe tragen mit ihrer weiten Spreizung stark zur Effizienz des A6 allroad quattro bei. Der Fahrer kann sie nach Belieben von Hand steuern, auf Wunsch mit Schaltwippen am Lenkrad. </p> <p> Der permanente Allradantrieb quattro arbeitet mit der radselektiven Momentensteuerung zusammen. Sie bremst bei dynamischer Fahrweise die entlasteten kurveninneren Räder ab, bevor sie durchrutschen können, dadurch verbessert sie die Traktion und das Handling weiter. Auf Wunsch verteilt das Sportdifferenzial die Kräfte stufenlos variabel zwischen den Hinterrädern. </p> <p> Fahrwerk </p> <p> Das Fahrwerk des A6 allroad quattro bringt Sportlichkeit mit Komfort zusammen. Die neue elektromechanische Servolenkung arbeitet feinfühlig und hocheffizient. Alternativ steht die Dynamiklenkung zur Wahl, die ihre Übersetzung an die gefahrene Geschwindigkeit anpasst. </p> <p> Über das System Audi drive select kann der Fahrer die Arbeitsweise der Lenkung, der Luftfederung, des Gaspedals, des Automatikgetriebes, des Sportdifferenzials, der Klimaautomatik, der Beleuchtung und der adaptive cruise control variieren. Im Modus efficiency arbeiten diese Systeme so ökonomisch wie möglich, auf der Ebene individual lassen sie sich weitgehend frei konfigurieren. </p> <p> Die adaptive air suspension – die Luftfederung samt geregelter Dämpfung – ist Serie. Bei hohem Tempo senkt sie die Karosserie um 15 Millimeter ab, auf Knopfdruck hebt sie sie auf um 35 Millimeter an – dieser allroad-Modus eignet sich für raues Terrain. Bei niedrigem Tempo kann der Fahrer zudem einen lift-Modus anwählen; mit weiteren zehn Millimeter Bodenfreiheit bewältigt der neue Audi A6 allroad quattro hier auch grobe Unebenheiten. Der Audi A6 allroad quattro rollt auf 18 Zoll-Leichtmetallrädern im Fünfarm-Design, die Reifen haben das Format 235/55. Auf Wunsch liefern Audi und die quattro GmbH weitere Räder mit 18, 19 und 20 Zoll Durchmesser. Die großen Radbremsen sorgen für starke Verzögerung. Für steile Gefällpassagen kann der Fahrer einen Bergabfahrassistent aktivieren – er begrenzt die Geschwindigkeit je nach Untergrund auf 10 bis 20 km/h. </p> <p> Der neue Audi A6 allroad quattro ist ab dem Frühjahr 2012 in Deutschland im Handel. Der 3.0 TDI mit 150 kW (204 PS) steht mit 54.600 Euro in der Preisliste. </p> <div> </div> </div>
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Der neue SEAT Ibiza – dynamisch und innovativ
<p> • Neue Designsprache mit klarer Identität </p> <p> • Drei Karosserieformen, perfekt für jeden Lebensstil </p> <p> • FR-Version des Ibiza ST Kombi mit 1.4 TSI und 110 kW (150 PS) </p> <p> • Zusätzliche Motorisierungen für den Ibiza FR </p> <p> • Ibiza E-Ecomotive mit nur 89 Gramm/km CO </p> <p> </p> <p> Die nächste Generation des spanischen Erfolgsmodells tritt an: Der neue SEAT Ibiza begeistert durch sein junges, emotionales Design und den hohen Fahrspaß, er überzeugt durch seine innovativen Technologien und die weiter verbesserte Funktionalität und Qualität. Dabei bietet die Baureihe eine enorme Vielfalt für jeden individuellen Anspruch – vom sportlich kompakten Dreitürer Ibiza SC über den universellen Fünftürer Ibiza zum praktischen Ibiza ST Kombi, vom extrem effizienten Ibiza E-Ecomotive mit 89 Gramm CO2/km bis zum besonders sportlichen Ibiza FR mit 110 kW (150 PS). Zwei Stärken sind allen Versionen gemeinsam: der hohe Qualitätsstandard und das außergewöhnlich gute Verhältnis von Preis und Leistung. Der Marktstart des neuen Ibiza in Deutschland ist Frühjahr 2012. </p> <p> Der Ibiza ist europaweit eins der am besten verkauften Modelle in seinem Segment. Dabei haben die Ibiza-Käufer den jüngsten Altersdurchschnitt innerhalb des Marktsegments. Schon bislang zählte das Design zu den überragenden Stärken des Ibiza, von den Kunden wird es als wichtigster Kaufgrund genannt. In Zukunft dürfte dieser Punkt weiter gewinnen: Mit seinem modernen, frischen und optimistischen Gesicht entwickelt der neue Ibiza die Designidentität von SEAT deutlich weiter – und bereitet den Weg für künftige Modelle. </p> <p> „Der Ibiza ist ein wichtiges Fundament unserer Marke. Mit der neuen Generation gehen wir einen klaren Schritt vorwärts: Die frische und junge Designsprache belegt die Einzigartigkeit von SEAT, sie betont die Präzision und Qualität unserer Produkte“, sagt James Muir, der Präsident der SEAT, S.A. „Damit ist der neue Ibiza ein wichtiger Baustein für die Zukunftsstrategie von SEAT. Er wird seinen Erfolg noch ausbauen, nicht zuletzt auf unserem neuen Markt China.“ </p> <p> Unter seinem expressiven Design zeigt der neue Ibiza eine beeindruckende Palette an innovativen Technologien. Die hochmodernen TDI- und TSI-Triebwerke der jüngsten Generation, die DSG-Getriebe oder das Start-Stopp-System verbinden Dynamik mit vorbildlicher Effizienz und garantieren den SEAT typischen Fahrspaß. </p> <p> „Der neue Ibiza zeigt deutlich die technische Kompetenz von SEAT. Emotionales Design, ein begeisterndes Fahrgefühl und ein außerordentlich hoher Qualitätsstandard ergeben einen klaren Produktcharakter: Der Ibiza ist das sportlichste und vielseitigste Angebot in seinem Wettbewerbsumfeld“, sagt Dr. Matthias Rabe, der Vorstand für Forschung und Entwicklung der SEAT, S.A. </p> <p> Das neue Design Sein sportlicher Charakter und die hohe Produktqualität sind dem neuen Ibiza ins Gesicht geschrieben – SEAT Design steht für Technologie und Präzision ebenso wie für jugendliche Avantgarde und Spaß am Leben. Markanter Mittelpunkt ist der trapezförmige Grill mit dem SEAT Logo. Durch die flacheren Proportionen und die waagrechte Wabenstruktur betont schon der Grill, ebenso wie der untere Lufteinlass, die Breite des neuen Ibiza. Die gesamten Stoßfänger sind neu gestaltet, vorne wie hinten, wobei die sportliche Ausstattungsversion Ibiza FR besonders akzentuiert ist. Serienmäßig beim FR und sonst als Option lieferbar sind die großen Nebelleuchten mit integriertem Abbiegelicht. </p> <p> Liebe zum Detail Die Scheinwerfer zeigen durch ihre aufwändige Gestaltung, mit welcher Liebe und Aufmerksamkeit bei SEAT auch an den Details gearbeitet wird. Die kantige Linie der Leuchten ist typisch für die neue SEAT Designsprache, zugleich sind sie perfekt in die skulpturale Form des Ibiza integriert. Verfügbar sind die Scheinwerfer in zwei Halogen- Versionen oder optional mit Bi-Xenon-Leuchten und LED-Tagfahrlicht. Dies zeichnet die Form der Scheinwerfer nach und liefert damit eine einzigartige Lichtsignatur, ebenso wie die optionalen Rückleuchten in LED-Technologie. </p> <p> Klarer und athletischer Charakter </p> <p> In der Seitenansicht erscheint der neue Ibiza wie eine fein geschliffene und präzise ausgearbeitete Skulptur auf Rädern. Die charakteristische „Línea Dinámica“ zieht sich von den Scheinwerfern über die stark betonten Radhäuser nach hinten. Eine zweite,ebenfalls scharf gezeichnete Lichtkante läuft über die kraftvolle hintere Fahrzeugschulter zu den Rückleuchten. Diese Kraftlinien und das Wechselspiel der gespannten Flächen verleihen dem Ibiza einen athletischen Charakter – und zwar dem coupéhaften Dreitürer ebenso wie dem universellen Fünftürer. Und selbst der funktionale Kombi erscheint dadurch in konkurrenzloser Dynamik – ohne dass der hohe Nutzwert darunter leidet. </p> <p> „Der Ibiza der neuen Generation passt perfekt in die neue Markenidentität von SEAT. Er steht satt und solide auf der Straße, er zeigt seine Dynamik und wirkt dabei stets souverän und selbstbewusst“, sagt Alejandro Mesonero-Romanos, der Leiter von SEAT Design. </p> <p> Hochwertigkeit im Interieur </p> <p> Die emotionale Kraft des Exterieur-Designs findet sich im Innenraum wieder – mit einem kraftvollen, aber sehr reduzierten und ganz klar aufgebauten Cockpit-Design. Das ausgezeichnete Qualitätsgefühl, die hohe Präzision der Verarbeitung, die breite Auswahl an Farben und Materialien bis hin zu den edlen Lederbezügen unterstreichen den Anspruch von SEAT. Die Feinarbeit ist im neuen Ibiza an vielen Stellen zu spüren, etwa am neuen Lenkrad, dem neuen Design der Climatronic oder neuen Lackoberflächen. Die Funktionalität steht dabei immer im Mittelpunkt: Das neue Kombiinstrument mit dem verbesserten Display ist ein Beispiel dafür, das erheblich größere Handschuhfach ein weiteres. Mit einem Stauvolumen von stattlichen 10,7 Liter bietet diese Box jetzt Platz für weitaus mehr Accessoires und Nützliches als nur ein paar Handschuhe. </p> <p> Für jeden Anspruch das perfekte Angebot </p> <p> Mit seinen drei Karosserievarianten passt der neue Ibiza perfekt zu jedem Lebensstil. Der dreitürige Ibiza SC und der fünftürige Ibiza sind nicht nur Design-Meisterstücke, sondern mit ihrem für die Fahrzeugklasse großzügigen Innenraum, einem Gepäckraumvolumen von 284 oder 292 Liter und der variablen Rücksitzbank auch für die praktischen Herausforderungen des Alltags bestens gerüstet. Der Ibiza ST Kombi bietet mit seiner geräumigen Karosserie eine besonders hohe Funktionalität. Trotz der sportlichen Designlinie ist der Stauraum von 430 bis maximal 1.164 Liter überraschend großzügig. Selbst zwei Fahrräder finden hier bei ausgebauten Vorderrädern genügend Platz. </p> <p> Sportliche und effiziente Motoren </p> <p> Ebenso breit aufgestellt ist das Motorenprogramm des neuen Ibiza. Die Palette an Benzintriebwerken reicht vom besonders ökonomischen 1,2-Liter mit 44 kW (60 PS) bis zum enorm durchzugsstarken 1.4 TSI mit Kompressor- und Turboaufladung. 110 kW (150 PS) und das serienmäßige DSG-Getriebe beschleunigen den Ibiza damit in gerade mal 7,8 Sekunden auf Tempo 100, die Höchstgeschwindigkeit liegt bei stattlichen 212 km/h. Dieses Triebwerk ist nun auch für den Ibiza ST Kombi lieferbar – als Ibiza ST FR. Besonders effizient ist der Ibiza 1.2 TSI Ecomotive: Das moderne Turbotriebwerk mit 77 kW (105 PS) sorgt mit seinem maximalen Drehmoment von 175 Newtonmeter schon ab 1.550 1/min für ein souveränes Fahrgefühl, begnügt sich im Normverbrauch aber mit 5,1 Liter/100 km, was einem CO2-Wert von 119 g/km entspricht – auch dank der Start-Stopp- Technologie. </p> <p> Klare Bestwerte in Verbrauch und Emissionen </p> <p> Noch günstiger im Verbrauch und in den Emissionswerten sind die TDI-Triebwerke. Effizienz-Highlight ist der Ibiza 1.2 TDI E-Ecomotive, ebenfalls mit Start-Stopp-Automatik. In Normverbrauch kommt er auf gerade mal 3,4 Liter, das entspricht einem CO2-Bestwert von 89 Gramm/km – und zwar in jeder der drei Karosserievarianten. Dabei sorgt der kompakte Hightech-TDI mit seinen 55 kW (75 PS) und dem sehr respektablen Drehmoment von 180 Newtonmeter für ansprechende Fahrleistungen. Die sportliche Spitze im Ibiza Diesel Programm markiert der 2.0 TDI mit 105 kW (143 PS) – lieferbar im Ibiza SC und Ibiza. Die perfekte Verbindung aus Performance und Effizienz: einer Höchstgeschwindigkeit von 210 km/h steht ein Normverbrauch von nur 4,6 Liter (119 g CO2/km) gegenüber. </p> <p> Hightech in Antrieb und Fahrwerk </p> <p> Ebenso modern wie die Motoren sind die Getriebe des neuen Ibiza. Neben perfekt gestuften Fünf- oder Sechsgang-Schaltgetrieben werden verschiedene Motoren serienmäßig oder optional mit DSG-Getriebe angeboten. Dieses Doppelkupplungsgetriebe bietet nicht nur den Komfort einer Automatik, sondern ebenso den Vorteil überzeugender Effizienz. Das Fahrwerk des neuen Ibiza ist von hohem konstruktiven Aufwand und mit großer Sorgfalt abgestimmt, es verleiht dem Kompaktmodell ebenso sportliche wie sichere Fahreigenschaften. Die präzise Lenkung und die optimal abgestimmte Fahrdynamikregelung ESP, sowie die elektronische Differenzialsperre XDS (Motoren ab 77 kW/105 PS) schaffen Sicherheit auch in schwierigen Situationen. Eine kräftige Bremsanlage mit ABS ist dafür ein Beispiel, der neue Ibiza rollt auf Rädern von 14 bis 17 Zoll im neuen Design. </p> <p> Komplette Ausstattung, perfekte Individualisierung </p> <p> Neu sortiert sind auch die Ausstattungsversionen der Ibiza-Baureihe, unabhängig von der Karosserieform: Schon das Basismodell Reference überzeugt mit allen wesentlichen Komfort- und Sicherheitsausstattungen. Darüber rangiert die Version Style, mit beispielweise der serienmäßigen Klimaanlage. Besonders sportliche Akzente setzt der Ibiza FR mit seinem akzentuierten Design an Front und Heck, Leichtmetallrädern oder dem Lederlenkrad. Die FR-Version des neuen Ibiza gibt es in allen Karosserievarianten mit 1.2 TSI (77 kW/105 PS) oder 1.4 TSI (110 kW/150 PS) Benzin-Motor sowie mit 1.6 TDI (77 kW/105 PS) Diesel-Motor. Exklusiv für Ibiza SC FR und Ibiza FR erhältlich bleibt das 2.0 TDI (105 kW/143 PS) Diesel-Aggregat. Zusätzlich lässt sich jeder Ibiza mit einem umfangreichen Angebot an Farben, Optionen und Zubehör perfekt dem persönlichen Stil und den individuellen Vorlieben anpassen. </p>
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Alphabet International erweitert Top-Management
<p> Der internationale Fuhrparkmanagement- und Leasing-Dienstleister Alphabet hat sein Top-Management erweitert. Das Unternehmen führt damit den Integrationsprozess nach dem Kauf von ING Car Lease fort. </p> <p> Die Geschäftsführung auf internationaler Ebene übernimmt eine Doppelspitze: Norbert van den Eijnden, seit 2009 CEO von Alphabet, und Ed Frederiks, früherer Leiter von ING Car Lease. Beide verantworten unterschiedliche Unternehmensbereiche. </p> <p> „Mit unserem erweiterten Portfolio haben wir die Basis gelegt, um Alphabet in den kommenden fünf Jahren unter die Top 3 der europäischen Leasing-Anbieter zu führen“, sagt Norbert van den Eijnden. </p> <p> „Alphabet bündelt umfangreiche Erfahrungen und umfassendes Know-How. Wir bieten dadurch unseren Kunden optimalen Service und innovative Lösungen für die Mobilität von Unternehmen und Mitarbeitern“, so Ed Frederiks. </p> <p> In Ed Frederiks Bereich arbeitet Christian Steiner, Leiter Mobility Services bei Alphabet. Außerdem kann Frederiks auf die Expertise von Eric Lelarge und Dr. Nancy Storp bauen. Eric Lelarge leitete die Sales und Marketing Abteilung der ING Car Lease Group in den Niederlanden, bevor er zum Leiter International Sales bei Alphabet wurde. Dr. Nancy Storp, die Alphabets International Sales und Marketing Abteilung bis dato vorstand, leitet jetzt den Bereich Marketing und Business Development. </p> <p> Norbert van den Eijnden wird von drei hochqualifizierten Führungskräften unterstützt. Eberhard Schrempf bleibt Chief Financial Officer sowohl bei Alphabet International als auch bei Alphabet Deutschland. Jules Blijde, früher bei ING Car Lease, ist jetzt leitender Chief Operating Officer. Er verfügt über umfassende Erfahrung im Leasinggeschäft und im Change Management. Menno Boekestijn ist ab sofort Chief Risk Officer. Davor war er Chief Financial Officer und Risk Officer bei Athlon Car Lease. </p>
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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
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DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>

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