Aktuelle Änderungen im Fahrerlaubnis- und Straßenverkehrsrecht

<p> &nbsp;&ndash; Das &auml;ndert sich 2011 in der Fahrerlaubnis-Verordnung und in anderen stra&szlig;enverkehrsrechtlichen Vorschriften</p>

Aktuelle Änderungen im Fahrerlaubnis- und Straßenverkehrsrecht

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Aktuelle Änderungen im Fahrerlaubnis- und Straßenverkehrsrecht

Der Jahreswechsel in das neue Jahr 2011 bringt umfangreiche Änderungen im Fahrerlaubnisrecht und in anderen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften mit sich. Am 27.12.2010 wurde die Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2010, 2279 f., Nr. 67 vom 27.12.2010) verkündet. Diese ist im Wesentlichen bereits zum 01.01.2011 in Kraft getreten; einzelne Regelungen treten jedoch erst später zur Jahresmitte am 01.07.2011 in Kraft.

Die Verordnung dient in erster Linie der Überführung des Modellversuchs „Begleitetes Fahren ab 17 Jahre“ in dauerhaftes Bundesrecht ab 01.01.2011. Weitere wesentliche Änderungen betreffen die Umsetzung der Vorgaben für den Internationalen Führerschein, die Umsetzung der EU-Vorgaben zur Vereinheitlichung der gesundheitlichen Anforderungen im Rahmen der Fahreignung und die Abschaffung der Möglichkeit, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung als Dolmetscherprüfung oder als Audioprüfung in Fremdsprachen abzulegen.

Schon kurz nach Jahresbeginn wurde dann am 07.01.2011 bereits die Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher verkündet (BGBl. I 2011, 3ff., Nr.1 vom 17.01.2011); diese Verordnung tritt aber erst am 19.01.2013 in Kraft. Im Vordergrund steht daher der Blick auf die fuhrparkrelevanten Vorschriften, die im Jahr 2011 in Kraft getreten sind beziehungsweise noch in Kraft treten werden.

Begleitetes Fahren ab 17 wird Dauerrecht 
Das „begleitete Fahren mit 17“, das bislang für die Länder als Modellversuch ausgestaltet war, wird nunmehr - mit geringen Modifizierungen - für ganz Deutschland unbefristet übernommen. Bereits am 17.08.2005 wurde das „Dritte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ verkündet und damit die Grundlage zur freiwilligen Einführung des Modellversuches „Begleitetes Fahren ab 17“ in den Ländern gelegt. Inzwischen haben alle Bundesländer von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) wurde daher vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beauftragt, das Modell wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. Die von der BASt in einem Bericht vorgelegten Ergebnisse haben belegt, dass das Modell „Begleitetes Fahren ab 17“ einen deutlichen Gewinn für die Verkehrssicherheit der jungen Fahranfänger und Fahranfängerinnen bringt. In der Anfangsphase des selbstständigen Fahrens ergibt sich eine Verringerung des Unfall- und Deliktrisikos in einem zweistelligen Prozentbereich (22% weniger Unfälle und 20% weniger Verkehrsverstöße) und die Teilnahme am „Begleiteten Fahren 17“ führt zu einer erheblichen Verbesserung der Fahrkompetenz. Das Modellvorhaben hat sich also bewährt und wird mit der Verordnung nunmehr in das Dauerrecht überführt.

In § 48a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV, Voraussetzungen – Begleitetes Fahren ab 17 Jahre) wurde der erste Absatz dahingehend geändert, dass das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr.3 nunmehr 17 Jahre beträgt.

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Diese Regelung ist bereits zum 01.01.2011 in Kraft getreten. Die 17jährigen dürfen dann bis zum 18. Lebensjahr mit einer namentlich benannten Begleitperson fahren. Dieser Begleiter muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen: er muss mindestens dreißig Jahre alt sein, seit fünf Jahren den Führerschein besitzen und darf nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister haben. Die Anzahl der Begleiter ist nicht begrenzt. Alle Begleiter müssen jedoch in der Prüfbescheinigung eingetragen sein, denn „Begleiter“ ist nur derjenige, der auch in der Bescheinigung namentlich genannt ist. Hier wird ferner eine neue Informationspflicht eingeführt; § 48a Abs.3 FeV sieht nunmehr vor, dass hinsichtlich der namentlichen Eintragung weiterer/zusätzlicher zur Begleitung berechtigter Personen beim „Fahren ab 17“ ein Antrag zu stellen ist; die Eintragung kann auch nachträglich beantragt werden.

Nach der neuen Ziffer Nr. 2.5 in Anlage 12 zu § 34 FeV sind Verstöße hiergegen, das heißt wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne die in der Prüfbescheinigung benannte Begleitperson führt, eine Ordnungswidrigkeit. Das vorsätzliche oder fahrlässige Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B oder BE ohne Begleitung (vgl. § 48a Abs.2 Satz 1 FeV) stellt nach § 75 Nr. 15 FeV eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) dar. Diese wird nach entsprechend erfolgter Anpassung des Bußgeldkatalogs (Nr. 251a) mit einem Bußgeld von 50 Euro geahndet. Zudem stellt dies zugleich eine „schwerwiegende Zuwiderhandlung“ innerhalb der Probezeit im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach der FeV dar. Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B oder BE darf daher nur nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgen. Wird die Prüfbescheinigung nicht mitgeführt oder trotz Verlangens nicht ausgehändigt, wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro verhängt.

Für Fuhrparkleiter ist diese Regelung insoweit relevant, weil nunmehr auch Auszubildende mit 17 Jahren den Fahrzeugpool oder bestimmte andere Firmenfahrzeuge in Begleitung fahren dürfen. Es ist hierbei darauf zu achten, dass die entsprechenden Begleitpersonen in der Prüfbescheinigung auch namentlich ausdrücklich benannt sind. Hiervon sollte eine Fotokopie zu den Fuhrparkunterlagen genommen werden. Der Fuhrparkverantwortliche darf es aber nicht zulassen oder die Anordnung treffen, dass ein 17-jähriger Inhaber eines Probeführerscheins Firmenfahrzeuge entweder allein oder in Begleitung von Personen führt, die in der Prüfbescheinigung als Begleitperson nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

Kraftfahreignung und Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) 
Änderungen ergeben sich auch im Verfahren bei der Behörde für den Bereich der Überprüfung der Kraftfahreignung durch eine medizinisch- psychologische Untersuchung (MPU). Der Bundesrat hatte in seiner 878. Sitzung am 17. 12.2010 beschlossen, der Verordnung mit Änderungen (siehe Bundesrats-Drucksache 580/10) zuzustimmen.

Die Möglichkeit, die Fahreignung nach Besuch eines Kurses, der in einem medizinisch-psychologischen Gutachten vorgeschlagen war, wieder zu erlangen, wurde für die Fälle des Entzugs der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem und bei einer medizinisch-psychologischen Begutachtung abgeschafft, da diese Kurse nur unzureichende Erfolge gezeigt hätten.
Bislang genügte statt eines erneuten medizinisch- psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung darüber, dass der Betroffene an einem anerkannten Kurs teilgenommen hat, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben. Dies war in der Regel ein ausreichender Nachweis der Wiederherstellung der Eignung, wenn eine Begutachtungsstelle auf Grund eines MPU-Gutachtens die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen hat, um Eignungsmängel zu beheben und auch die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hatte.

Die Verordnung bringt insoweit eine Änderung mit sich, als dass dies nunmehr keine Anwendung mehr findet, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 3 StVG oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 FeV angeordnet worden ist.

Damit kann die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens nicht nur in den Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund des Punktesystems im Straßenverkehrsgesetz, sondern zusätzlich auch bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder erheblichen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, angeordnet werden. Relevant ist diese Ausnahme also für den Fall der behördlichen Anordnung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (§ 11 Abs.3 Nr. 4 FeV), bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (§ 11 Abs.3 Nr. 5 FeV), bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde (§ 11 Abs.3 Nr. 6 FeV) und bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen (§ 11 Abs.3 Nr. 7 FeV).

Bislang wurden Kursempfehlungen zur Teilnahme an Kursen für verkehrsauffällige Kraftfahrer auch bei erheblichen Verstößen oder hohem Aggressionspotenzial ausgesprochen. Da die Erfolgsergebnisse der Kurse für verkehrsauffällige Kraftfahrer insgesamt unbefriedigend sind, wird zukünftig die Kursteilnahme auch für diejenigen, die auf der Grundlage von § 11 Abs.3 3 Nr. 4 bis 7 FeV eine Begutachtung absolviert haben, ausgeschlossen. Hierdurch soll eine bestehende Regelungslücke geschlossen werden.

Keine inländische Fahrerlaubnis bei Fahrerlaubnisentziehung im Ausland 
Für die Führerscheinkontrolle durch die Fuhrparkverantwortlichen sind gleich mehrere Regelungen relevant:

In § 22 FeV wurden neue Absätze 2a und 2b eingefügt. Danach ist eine Fahrerlaubnis dann nicht mehr zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Dies gilt nicht, soweit die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen (§ 22 Abs. 2a FeV).

Ferner muss der Bewerber zum Nachweis, dass die Gründe für die Entziehung nach § 22 Abs. 2a FeV nicht mehr bestehen, eine Bescheinigung der Stelle, welche die frühere EU- oder EWRFahrerlaubnis im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt hatte, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorlegen (vgl. § 22 Abs. 2b FeV).

Internationaler Führerschein 
Das Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 08.11.1968 wurde im Jahr 2005 notifiziert. Die Änderungen sind durch die Vertragsparteien bis zum Januar 2011 umzusetzen. Dabei ergeben sich für die Bundesrepublik Deutschland folgende Änderungen:
- Ein Internationaler Führerschein ist nur gültig in Kombination mit dem nationalen Führerschein gültig. Bei der Regelung über den Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins wurde in § 25a Abs.1 FeV ergänzt, dass ein internationaler Führerschein nach § 25b Absatz 3 FeV nur ausgestellt werden darf, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland oder in einem Staat hat, der keine Vertragspartei des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist.
- Nach § 25 b Abs. 4 Satz 2 FeV darf die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheins nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen Nummer muss auf dem Internationalen Führerschein vermerkt sein. Die Einführung des Grundsatzes der Gültigkeitsdauer internationaler Führerscheine ist nicht neu, erschien jedoch bislang lediglich als Fußnote zum Muster 1 des Internationalen Führerscheins in einem Anhang des Übereinkommens.
- Die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen wurde überarbeitet und harmonisiert nun mit den durch EG-Recht vorgegebenen Klasseneinteilungen. Dieses erleichtert die Ausstellung und Überprüfung des Internationalen Führerscheins.
- Das Muster des Internationalen Führerscheins wird geändert. Neben der neuen Klasseneinteilung werden diese nunmehr auch durch Piktogramme verdeutlicht.
- Der Internationale Führerschein darf an Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, zukünftig nicht mehr ausgestellt werden, wenn der Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat besteht.

Das bedeutet, dass ein internationaler Führerschein dem Grunde nach nur noch ausgestellt werden darf, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Zulässig bleibt darüber hinaus auch die Ausstellung durch deutsche Behörden, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz in einem Nicht-Vertragsstaat hat. Die Liste der Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, wird jährlich (im Februar) im Fundstellennachweis B des Bundesgesetzblattes veröffentlicht.

Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse aus Mitgliedstaaten der EU oder des EWR 
Weitere Ergänzungen in § 28 FeV setzen den EGrechtlichen Grundsatz der 2. EG-Führerschein- Richtlinie (Art.7 Abs.5 Richtlinie 91/439/EWG) und zukünftig der 3. EG-Führerschein-Richtlinie (Art.7 Abs.5a Richtlinie 2006/126/EG ) um, wonach jede Person nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein kann. Dieser Grundsatz findet sich auch in den EuGH-Entscheidungen vom 20.11.2008 (Az. C-1/07) und vom 03.07.2008 (Az. C-225/07) wieder. Danach kann auch bei einer späteren Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis die Anerkennung der ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis verweigert werden, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis war.

Ausländische Fahrerlaubnisse 
Nach § 29 Abs.1 FeV dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz haben und sich hier nur vorübergehend, also weniger als 185 Tage im Jahr, aufhalten beziehungsweise bis sie nach Wohnsitznahme ihre Fahrerlaubnis umschreiben lassen (maximal jedoch sechs Monate nach Wohnsitznahme). Die Berechtigung besteht unabhängig von den in Deutschland geltenden Mindestalterregelungen.
Zu beachten ist, dass Fahrerlaubnisinhaber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, hier zukünftig keine Kraftfahrzeuge mehr führen dürfen. Betroffen sind aber nur Personen, die eine Fahrerlaubnis aus Nicht-EG-/ EWR-Mitgliedstaaten besitzen. Zur Gewährleistung des Besitzstands für bereits nach Deutschland eingereiste Personen wurde das Inkrafttreten der diesbezüglich geltenden Regelung auf den 01.07.2011 gesetzt.

Abs.2 dieser Regelung wurde in Teilen neu gefasst: die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen.

Ausländische, nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die BRD hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Neu gefasst wurde die Regelung in Satz 3 über den Nachweis der Übersetzung: Die Übersetzung muss von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat beglaubigt oder von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt sein.

Verkehrszentralregister 
Im Verkehrszentralregister (VZR) sind alle Negativentscheidungen zu Fahrerlaubnissen zu erfassen. Schon mit der 2. FeVÄndV wurde in § 46 Absatz 5 verankert, dass bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat. Um die unterschiedlichen Maßnahmen im VZR zu verdeutlichen, wird durch die vorliegende Ergänzung in §§ 59, 61 FeV die Aberkennung als eigene Kategorie von zu speichernden Daten neu eingeführt sowie die Abrufmöglichkeit im automatisierten Verfahren verankert. Gespeichert werden die rechtskräftige Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist sowie die Feststellung über die fehlende Fahrberechtigung.

Änderung in den Anlagen zur FeV 
Weitere Änderungen dienen der Umsetzung der 2. und 3. Führerschein-Richtlinie. Da das Bestehen unterschiedlicher Anforderungen an die Fahrtüchtigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten die Freizügigkeit beeinträchtigen kann, hatte der Rat in seiner Entschließung vom 26.06.2000 ausdrücklich eine Überprüfung der gesundheitlichen Anforderungen im Rahmen der Führerscheinprüfung gefordert. Die Kommission hatte daraufhin mittel- und langfristige Maßnahmen zur Anpassung der Regelungen an den wissenschaftlich-technischen Fortschritt empfohlen, wobei für Sehvermögen, Diabetes und Epilepsie Aktualisierungsbedarf ermittelt wurde. Einzelheiten ergeben sich aus den Anlagen 4) und 6) zur FeV.

Die Änderungen in Nr. 5.3 und 5.4 der Anlage 4) zur FeV betreffen die Zuckerkrankheit. Die EGRichtlinien unterscheiden bei Zuckerkrankheit hinsichtlich der Fahreignung zwischen niedrigem und hohem Hypoglykämie-Risiko. Aus wissenschaftlicher Sicht sollten orale Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämie-Risiko wie eine Diät eingestuft werden. Die Ergänzung der Nummer 5.3 um diesen Zusatz dient der Klarstellung der Abtrennung von Fällen nach Nummer 5.4.; da es außer Insulin noch andere Medikamente gibt, die ein hohes Hypoglykämie- Risiko beinhalten, wurde eine Aufhebung der Spezifizierung in Nummer 5.4 notwendig. Eine Änderung in den Beschränkungen/Auflagen betreffend Diabetiker erfolgt aber nicht, da die bisherigen Vorschriften der FeV mit den oben genannten EG-Richtlinien vereinbar sind.

Geändert wurde auch 6.6 der Anlage 4) zur FeV zur Epilepsie, wobei der in der FeV verwendete Begriff an die bestehenden EG-Richtlinien angepasst wurde. Die EG-Richtlinien schlagen für die Frist der Anfallsfreiheit für Fahrer der Gruppe 1 ein Jahr vor. Die Nummer 6.6 greift diese Formulierung als Beispiel auf, genaue Fristen für die Nachuntersuchungen sollten im Einzelfall, abhängig von der genauen Diagnose, festgelegt werden. Für Fahrer der Gruppe 2 wird in der EG-Richtlinie (Anhang III Nummer 12.14) vorgegeben, dass ohne die Einnahme von Antiepileptika die Anfallsfreiheit während eines Zeitraums von zehn Jahren erreicht worden sein muss. Die nationalen Behörden können jedoch Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben. Eine Änderung der bisherigen Formulierung in Nummer 5.4 war nicht erforderlich, da der dort genannte Zeitraum auch nur als Beispiel dient und wie bei Gruppe 1 über die Kraftfahreignung im Einzelfall entschieden werden muss.
Die Änderung der Anlage 6 betrifft die Umsetzung der genauen Vorgaben aus den EG-Richtlinien, welche Sehfunktionen in Zweifelsfällen bei einer augenärztlichen Untersuchung zur Beurteilung der Kraftfahreignung überprüft werden müssen. Diese Ausführungen werden in die FeV übernommen. Bei der Untersuchung der Augen ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können.

Die bisherige Formulierung „beidäugige Gesamtsehschärfe“ führte in der Praxis zu Missverständnissen (zum Beispiel Addition der Sehschärfe beider Augen). Die neue Formulierung erfolgte aus Gründen der Klarheit: „Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5“. Die bisherige Anforderung an die Sehschärfe des schlechteren Auges wurde gestrichen. Dies entspricht den Vorgaben der oben genannten EG-Richtlinie. Aus wissenschaftlicher Sicht gibt es keine Basis für erhöhte Anforderungen bei Einäugigkeit. Daher wird ebenso wie auf EG-Ebene auch im nationalen Recht dem Vorschlag der Experten der EU-AG „Sehvermögen“ gefolgt. Nach EG-Recht muss die Sehschärfe des schlechteren Auges, ggf. mit Korrektur, mindestens 0,1 betragen. In Deutschland wird der bisher geltende höhere Wert von 0,5 beibehalten, jedoch für Einzelfälle die Möglichkeit geschaffen, bei Fahrern von Lkw unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung bis auf die nach EG-Recht vorgesehenen Werte abzuweichen. Dieses dient der Vermeidung von Härtefällen.

Ausblick: 6. Änderungsverordnung – Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013 
Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 werden die Fahrerlaubnisklassen teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Von praktischer Bedeutung ist insbesondere die Befristung der Führerscheindokumente nach § 24a FeV (Gültigkeit von Führerscheinen). Die Gültigkeit der ab dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden, ist nunmehr auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahren befristet. Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig umgetauscht, das bedeutet der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung verbunden. Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19.01.2033 umzutauschen. Bis 2033 sind also zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

Außerdem wird die „Anhängerregelung“ wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen eines Anhängers auf die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren, die im Führerschein durch die neue Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).
Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als 3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich. Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern) wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.

EU-einheitliche Behinderten-Parkausweise 
Fuhrparkrelevant, aber nicht Gegenstand der oben genannten Verordnungen ist, dass alte, noch nicht EU-einheitliche Behinderten-Parkausweise seit dem 01.01.2011 ungültig sind und daher umgetauscht werden müssen. Die dunkelblauen Behindertenparkausweise sind zum 31.12.2010 ungültig geworden. Schon im Jahr 2000 wurden EU-einheitliche Berechtigungen für die Behindertenparkplätze eingeführt. Die zehnjährige Übergangsfrist ist bereits zum 31.12.2010 ausgelaufen. Der neue, hellblaue Ausweis ist befristet und mit einem Passbild versehen. Eine Benutzung von Nichtbehinderten oder über den Tod des Berechtigten hinaus ist damit nicht mehr möglich.

Wer ab dem 01.01.2011 noch mit dem dunkelblauen Parkausweis auf Behindertenparkplätzen parkt, muss mit einem Verwarnungsgeld von 35 Euro rechnen und kann sogar abgeschleppt werden. Betroffene erhalten bei der zuständigen Verwaltungsstelle kostenlos einen neuen Ausweis. Die Neuausstellung ist problemlos, da sich grundsätzlich an den Voraussetzungen für die Berechtigung nichts geändert hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass alle Besitzer des bisherigen Parkausweises auch einen neuen erhalten werden. Nicht von der Umstellung betroffen sind orangefarbene Parkausweise und die Parkausweise mit dem Aufdruck für die jeweilige Landesgeltung, zum Beispiel „nur BY“ für Bayern, da diese auf einer bundes- oder landesinternen Sonderregelung beruhen und entsprechend der eingetragenen Geltungsdauer weiter gelten.

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de

 

Rechtsprechung

Rechtswidrigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis bei unzureichender Begründung der Gutachtenanforderung 
Die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Betroffenen, der mit 17 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragenen, ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig, wenn die Behörde auf die fehlende Kraftfahreignung schließt, weil dieser das von ihm verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beibringt, aber die Begründung der Gutachtenaufforderung den Anforderungen nicht genügt. Das ist der Fall, sofern die Behörde nicht darlegt, dass sie den Vorrang des Punktesystems zwar erkennt, jedoch aus ganz bestimmten Gründen ausnahmsweise davon abweicht. Die bloße Wiedergabe der Verkehrsverstöße genügt den Anforderungen an die Begründung nicht. Die lediglich pauschale Bewertung von Verkehrsverstößen als „wiederholt und schwerwiegend“ lässt nicht hervortreten, worin sich diese Verstöße von denen aller anderen Kraftfahrer unterscheiden, die nach dem Punktesystem behandelt werden.OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010, Az. 16 B 1392/10

MPU-Anordnung auch bei längerem unauffälligem Zeitraum zwischen nicht tilgungsreifen Verkehrsverstößen zulässig 
Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ist bei Vorliegen zweier nicht tilgungsreifer Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss geboten, auch wenn zwischen ihnen ein vergleichsweise langer unauffälliger Zwischenraum liegt (hier: über 9 Jahre). Die Fragestellung für den psychologischen Teil der Untersuchung hat dabei darauf abzustellen, ob der Proband das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen kann und kann sich jedenfalls dann auf etwaige alkoholkonsumbedingte fahreignungsrelevante Leistungsbeeinträchtigungen erstrecken, wenn Anzeichen für einen unkontrollierten Alkoholkonsum vorliegen; davon ist etwa auszugehen, wenn es tagsüber zu zwei Trunkenheitsfahrten gekommen ist. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2010 , Az. 10 S 2173/10

Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung bei Fahrtenbuchauflage: maßgeblicher Zeitpunkt ist die Verfolgungsverjährung 
Für die Beurteilung der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung bei Verkehrsverstößen ist im Hinblick auf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage der Eintritt der Verfolgungsverjährung der maßgebliche Zeitpunkt. Dabei sind tatsächlich realisierbare, aber rechtlich unzulässige Ermittlungen für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung irrelevant; es dürfen von der Behörde also keine unzulässigen Ausforschungsbeweise verlangt werden. Nach der Verjährung erfolgende Fahrerbenennungen sind grundsätzlich unbeachtlich. Je gravierender der hinsichtlich des verantwortlichen Fahrers unaufklärbare Verkehrsverstoß ist und je geringer die Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Sachverhaltsaufklärung, desto geringere Anforderungen sind in der Folge an die Darlegung der Ermessenserwägungen für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches zu stellen. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 30.11.2010 , Az. 10 S 1860/10

Zur Kostentragung für Abschleppfahrt bei Abstellen eines defekten Fahrzeugs ohne Hinweis auf dessen baldige Entfernung 
Ein Fahrzeuginhaber hat keinen Anspruch auf Aufhebung eines Kostenbescheides für eine Leerfahrt eines von den Ordnungsbehörden beauftragten Abschleppunternehmens, wenn er sein defektes Fahrzeug auf einem Gehweg verkehrswidrig abstellt und sich entfernt um seinerseits ein Abschleppunternehmen zu rufen. Fehlt es an jeglichem Hinweis in dem Fahrzeug, dass dieses defekt ist und insbesondere, wann mit einer Entfernung des Fahrzeugs zu rechnen ist, sind die Ordnungsbehörden befugt, dem Inhaber als Störer die Kosten aufzuerlegen. VG Köln, Urteil vom 21.10.2010 , Az. 20 K 2817/10

Unfall und Betriebsgefahr bei nicht erforderlicher Ausweichreaktion 
Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine - objektiv nicht erforderliche - Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04). BGH, Urteil vom 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09

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Volkswagen Leasing etabliert zertifizierten Rückgabeprozess

<p> <strong>Die LeasingR&uuml;cknahme Online: Fair von Anfang an&nbsp;</strong></p> <p> &nbsp;</p> <p> <strong>Mit der Einf&uuml;hrung der LeasingR&uuml;cknahme Online&nbsp;</strong><strong>setzt die Volkswagen Leasing GmbH ihren Innovationskurs fort. Das System&nbsp;</strong><strong>vereinfacht und beschleunigt den Leasing-R&uuml;ckgabeprozess sp&uuml;rbar. Kunden und&nbsp;</strong><strong>H&auml;ndler profitieren von Online-System-Prozessen und maximaler Transparenz. &nbsp;</strong></p> <p> &bdquo;Durch die LeasingR&uuml;cknahme Online schaffen wir neue Standards am Markt, mit&nbsp;l&uuml;ckenloser Transparenz, klaren Richtlinien und einer schnellen Abwicklung&ldquo;, betont Gerhard&nbsp;K&uuml;nne, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Volkswagen Leasing GmbH. Das webbasierte System steht&nbsp;allen H&auml;ndlern &uuml;ber ein gemeinsames Serviceportal zur Verf&uuml;gung. Auf Basis des bereits&nbsp;etablierten bebilderten Schadenkatalogs kann der H&auml;ndler gemeinsam mit dem Kunden,&nbsp;zum Beispiel mittels iPad, den Fahrzeugzustand aufnehmen &ndash; zusammen mit digitalen&nbsp;Fotoaufnahmen. Ebenso ist es m&ouml;glich, ein Sachverst&auml;ndigen-Gutachten in&nbsp;LeasingR&uuml;cknahme Online einzuf&uuml;gen und ohne Zeitverlust praktisch online an die&nbsp;Volkswagen Leasing zu senden. &bdquo;Schnell, direkt und transparent &ndash; das sind die Kernvorteile&nbsp;f&uuml;r den Kunden &ndash; keine zus&auml;tzlichen Unsicherheiten oder Risiken durch irgendwelche&nbsp;Standzeiten oder Transporte w&auml;hrend des R&uuml;cknahmeprozesses&ldquo;, lautet das Res&uuml;mee von&nbsp;Gerhard K&uuml;nne zur LeasingR&uuml;cknahme Online.&nbsp;</p> <p> Besonders innovativ: Eigens im Zuge der LeasingR&uuml;cknahme Online stellt die Volkswagen&nbsp;Leasing GmbH dem Handel alternativ eine exklusive iPad-Applikation zur Verf&uuml;gung. Das&nbsp;Programm erm&ouml;glicht die zeit- und ortsunabh&auml;ngige Abwicklung des gesamten Prozesses.&nbsp;Der Clou: Durch den Einsatz des iPads kann der R&uuml;ckgabeprozess sogar problemlos direkt&nbsp;beim Kunden durchgef&uuml;hrt werden.&nbsp;</p> <p> Das unabh&auml;ngige Pr&uuml;finstitut Dekra hat das neue System bereits zertifiziert und damit den&nbsp;hohen Qualit&auml;tsstandard offiziell best&auml;tigt. &bdquo;Die Zertifizierung durch eine renommierte&nbsp;Institution wie die Dekra ist uns extrem wichtig &ndash; das zeigt, dass sich der Kunde zu 100&nbsp;Prozent auf die LeasingR&uuml;cknahme Online verlassen kann und wir unseren Flottenkunden&nbsp;bei einem derart sensiblen Thema gr&ouml;&szlig;tm&ouml;gliche Sicherheit bieten&ldquo;, erkl&auml;rt Gerhard K&uuml;nne,&nbsp;Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Volkswagen Leasing GmbH.&nbsp;</p>

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VMF-Mitglieder bestätigen Vorstandsteam

<p> Der Vorstand des Verbands der&nbsp;markenunabh&auml;ngigen Fuhrparkmanagementgesellschaften wurde geschlossen im&nbsp;Amt best&auml;tigt. Michael Velte (Deutsche Leasing Fleet) wurde als&nbsp;Vorstandsvorsitzender wiedergew&auml;hlt, Karsten R&ouml;sel von ALD Automotive&nbsp;zeichnet wieder als stellvertretender Vorstandsvorsitzender und Dieter Jacobs&nbsp;(LeasePlan Deutschland GmbH) als Vorstandsmitglied.&nbsp;</p> <p> Der Vorstand wurde f&uuml;r seine Erfolge gew&uuml;rdigt und damit beauftragt, den eingeschlagenen&nbsp;Kurs fortf&uuml;hren. Der nun in die zweite Amtszeit kommende Dieter Jacobs, VMF-&nbsp;Vorstandsmitglied und Gesch&auml;ftsleitung Fuhrparkmanagement der Lease Plan Deutschland,&nbsp;betont: &bdquo;Ich freue mich &uuml;ber diesen Vertrauensbeweis der Verbandskollegen. Wir werden uns&nbsp;weiter mit Nachdruck den Standards f&uuml;r die Branche widmen. Diese Qualit&auml;tsinitiativen sind&nbsp;f&uuml;r jeden im Fuhrparksektor wichtig. In den vergangenen Jahren waren wir oft Vorreiter,&nbsp;dieser Rolle wollen wir weiter gerecht werden.&ldquo;&nbsp;</p> <p> An Branchenstandards, die vieles gekl&auml;rt und fairer gemacht haben, hat der VMF bereits in&nbsp;der Vergangenheit erfolgreich gearbeitet. Mit VMF Service Plus &ndash; dem automatisierten, voll&nbsp;elektronisch abgewickelten Managementprozess f&uuml;r Wartung &amp; Inspektion &ndash; geht der&nbsp;Verband der markenunabh&auml;ngigen Fuhrparkmanagementgesellschaften bereits den n&auml;chsten&nbsp;Schritt in diese Richtung. &bdquo;Mit VMF Service Plus sind wir dabei, einen innovativen Prozess auf&nbsp;den Markt zu bringen, f&uuml;r den wir in den n&auml;chsten Jahren m&ouml;glichst viele Werkstattpartner&nbsp;gewinnen wollen &ndash; und damit werden wir zur allt&auml;glichen Arbeitserleichterung beitragen&ldquo;,&nbsp;r&auml;umt Velte &ndash; alter und neuer Vorstandsvorsitzender des VMF und Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der&nbsp;Deutschen Leasing Fleet &ndash; ein. &bdquo;Ich freue mich darauf in den n&auml;chsten zwei Jahren mit&nbsp;meinen Vorstandskollegen weiterzuarbeiten. Wir sind auf dem richtigen Weg.&ldquo; &nbsp;</p>

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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden

<p> &bull;&nbsp; Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausf&uuml;hrung &bdquo;Collection&ldquo; erstmals ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo; an<br /> &bull;&nbsp; Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> &nbsp;<br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengesch&auml;ft fort und macht gewerblichen Kunden k&uuml;nftig in jedem Quartal ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo;. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders g&uuml;nstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga &bdquo;Collection&ldquo; als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate f&uuml;r Wartung und Service betr&auml;gt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Betr&auml;ge netto).<br /> &nbsp;<br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen k&ouml;nnen den Kundenanspr&uuml;chen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Dar&uuml;ber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, &uuml;ber Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgeb&uuml;hren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services f&uuml;r gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber&ldquo;, sagte Martin van Vugt, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer (COO) von Kia Motors Deutschland. &bdquo;Das neue Angebot &sbquo;Auto des Monats&rsquo; ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie &ndash; und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga &sbquo;Collection&rsquo; ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.&ldquo;<br /> &nbsp;<br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> &nbsp;<br /> Das Sondermodell &bdquo;Collection&ldquo; basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausf&uuml;hrung und verf&uuml;gt zus&auml;tzlich &uuml;ber ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel get&ouml;nte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung geh&ouml;ren zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, D&auml;mmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Au&szlig;enspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, h&ouml;hen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, h&ouml;henverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gep&auml;cknetz und ein Ablagefach im unteren Gep&auml;ckraumboden.<br /> &nbsp;<br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;5 Sterne&ldquo;-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gep&auml;ckraum<br /> &nbsp;<br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde f&uuml;r sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. &bdquo;red dot award&ldquo;). Das Gep&auml;ckraumvolumen kann dank verschiebbarer R&uuml;cksitzbank und doppeltem Gep&auml;ckraumboden &auml;u&szlig;erst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die H&ouml;chstwertung &bdquo;5 Sterne&ldquo;. Zur Serienausstattung geh&ouml;ren elektronische Stabilit&auml;tskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfst&uuml;tzen vorn.<br /> &nbsp;</p>

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DIGges Ding

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten f&uuml;r Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso gro&szlig;en (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Sp&uuml;rbar wird die Zusatzpower des DIG-S &ndash; ganz systemuntypisch &ndash; indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich h&ouml;herwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverst&auml;ndnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei T&ouml;pfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverst&auml;ndlich &ndash; alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schlie&szlig;lich kauft man eine satte Portion Prestige &ndash; wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht v&ouml;llig in Ordnung.<br /> <br /> Will hei&szlig;en: F&uuml;r einen Cityfloh unter vier L&auml;ngenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt &ndash; sogar hinten kann man gut auch etwas l&auml;nger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen &uuml;ber das Thema &quot;Platzangebot&quot; auf, und die straffen St&uuml;hle avancieren au&szlig;erdem zu angenehmen Begleitern auf gr&ouml;&szlig;eren Reisen. Dar&uuml;ber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften &ndash; was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, k&ouml;nnen geordert werden. Dazu geh&ouml;rt nicht zuletzt das schl&uuml;ssellose Schlie&szlig;system. Dagegen z&auml;hlen Features wie die volle Airbag-Ausr&uuml;stung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>

Artikel

Neuzugang

<p> A+, das Gesch&auml;ftsreisemanagement-Magazin von AirPlus, ist ab sofort auch als App erh&auml;ltlich. Nutzer k&ouml;nnen mittels Fingerstreich durch s&auml;mtliche Inhalte der gedruckten Ausgabe navigieren. Neuigkeiten und aktuelle Entwicklungen rund um das Thema Gesch&auml;ftsreise, Expertenstimmen und Fallbeispiele sind einige der Inhalte, die den Kunden zur Verf&uuml;gung stehen. Die kostenlose App kann ab sofort im App-Store unter dem Suchbegriff AirPlus heruntergeladen werden. Dem Nutzer stehen im Hochformat die kompletten Artikel der gedruckten Ausgabe zur Verf&uuml;gung, im Querformat kann er auf zus&auml;tzliche multimediale Inhalte zugreifen. Laut Michael Wessel, Leiter Unternehmenskommunikation bei AirPlus, steht dem Kunden mit A+ nicht nur die gedruckte Ausgabe des Magazins auf dem iPad zur Verf&uuml;gung, sondern ein auf das medienspezifische Nutzungsverhalten ausgerichtetes Magazin, das sich durch Mehrwert f&uuml;r den Kunden auszeichnet. A+ erscheint dreimal im Jahr und richtet sich an Reiseverantwortliche in Unternehmen. Zus&auml;tzlich zum Magazininhalt wird es unter der A+-App auch Studien und White Papers rund um das Thema Gesch&auml;ftsreisemanagement geben; Nutzer k&ouml;nnen auf Wunsch automatisch &uuml;ber neue Inhalte informiert werden.</p>