Verkehrsüberwachung mit Videoabstandsmessung contra „Drängler“ und „Raser“

<p> Aktuelle Fragen zu Beweisverwertungsverboten im Bu&szlig;geldverfahren</p>

Verkehrsüberwachung mit Videoabstandsmessung contra „Drängler“ und „Raser“

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Verkehrsüberwachung mit Videoabstandsmessung contra „Drängler“ und „Raser“

 Die Schlagzeilen der Tages- und Magazinpresse werfen nach wie vor die Frage auf, ob „Blitzen illegal?“ sei und man fortan ungestört- und vor allem ungestraft – auf Deutschlands Straßen rasen darf. Seit dem „spektakulären“ Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. August 2009 (Az. 2 BvR 941/08, NJW 2009, S.3293) nehmen die Diskussionen und Spekulationen hierüber in Öffentlichkeit und Fachkreisen von Verkehrsjuristen kein Ende. Die Entscheidung der Verfassungshüter, die auch in Fachkreisen viel Beachtung gefunden hat, betrifft in ihrem Kern neben der Prüfung von Grundrechtsverstößen die Frage, ob aus einem Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Bezug auf die Verkehrsüberwachung mit Videoanlagen im Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitenverfahren so genannte Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote bestehen. Das ist juristisch keine leichte Kost und hat die Diskussion darüber angefacht, ob auch die Geschwindigkeitsüberwachung mit Radarfallen und Starenkästen rechtmäßig und verfassungsgemäß ist.

Was genau hat das Bundesverfassungsgericht gesagt? 
Das BVerfG hatte sich mit einem Bußgeldurteil des Amtsgerichts Güstrow vom 15. Januar 2007 (Az. 971 OWi 343/06) sowie einem diesbezüglichen Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. März 2008 (Az. 2 Ss (OWi) 128/07 I 99/07) zu befassen.

Der Entscheidung lag der eigentlich „einfache“ Fall zu Grunde, dass im Januar 2006 von der Ordnungsbehörde eine Geschwindigkeitsmessung auf der BAB 19 in Fahrtrichtung Rostock durchgeführt wurde. Die Videoaufzeichnung erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS. Das Videomessverfahren VKS ist eine Abstandsmessanlage, die mit Videokameras bestückt ist, welche mobil auf Autobahnbrücken installiert werden. Üblicherweise wird mit den Kameras der gesamte entgegenkommende Verkehr aufgezeichnet. Das Gerät liefert aber auch Geschwindigkeitswerte, sodass hin und wieder auch der eine oder andere Raser in das Fänge der Kontrollen gerät. Die Auswertung erfolgt anschließend softwareunterstützt am Computer.

Einem Autofahrer, der an diesem Tag mit seinem Pkw auf der Strecke fuhr, wurde vorgeworfen, er habe fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten. Ein praktisch alltäglicher Fall auf Deutschlands Straßen. Deshalb wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro festgesetzt. Die eingelegten Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid, mit denen der Autofahrer insbesondere rügte, dass die Video-Aufzeichnung des Verkehrsverstoßes mangels konkreten Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden sei, hatten keinen Erfolg. Als ausreichende Rechtsgrundlage für die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung wurde von den Gerichten der Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 angesehen.

Der Autofahrer zog daher vor das BVerfG, welches die Verfassungsbeschwerde, soweit sie zulässig war, zur Entscheidung angenommen hat. Das Ergebnis ist bekannt: das BVerfG hob das Urteil des Amtsgerichts Güstrow und den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Güstrow zurück.

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Nach Ansicht der Verfassungsgerichte war die Rechtsauffassung der Gerichte, die den Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern als Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen haben, unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Sie ist insofern willkürlich und verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. Dieses Recht könne zwar im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Das BVerfG stellte in seiner Entscheidung damit zunächst einmal klar, dass „in der vom Beschwerdeführer (dem Autofahrer) angefertigten Videoaufzeichnung ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt“. Damit ist klargestellt, dass Videoaufzeichnungen in einem Bußgeldverfahren das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung tangieren.

Eine solche Einschränkung bedarf aber einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist. Der als Rechtsgrundlage herangezogene Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg- Vorpommern, stellt nach Ansicht der Verfassungsgerichte aber keine geeignete Rechtsgrundlage für Eingriffe in dieses Recht dar. Bei dem Erlass handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. Mit Verwaltungsvorschriften wirken vorgesetzte Behörden auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung der untergeordneten Behörden hin. Sie sind kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG und können nur Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle sein.

Was folgt darauf für den konkreten Fall? 
Das BVerfG hat das amtsgerichtliche Bußgeldurteil mit der Begründung aufgehoben, dass sich das Gericht mit dem mit der Geschwindigkeitsmessung verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Kraftfahrers im Urteil nicht ausreichend auseinandergesetzt habe.

Eine solche Aufhebung des Urteils bedeutet aber keineswegs einen Freispruch oder etwa eine endgültige Einstellung des Verfahrens. Vielmehr wurde das Verfahren an das Amtsgericht zurück verwiesen – und zwar mit weiterem Prüfungsauftrag. Mit der Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist zunächst gesagt, dass die angegriffenen Gerichtsentscheidungen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß beruhen, weil nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte im Fall ordnungsgemäßer Prüfung zu einem für den Autofahrer günstigeren Ergebnis gelangt wären. Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen, die über § 46 Abs.1 OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind, kann aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen.

Dieses ist nach Ansicht der Verfassungsrichter mangels gesetzlicher Regelung nunmehr vom Amtsgericht erneut anhand einer Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Denn es erschien zumindest möglich, dass die Fachgerichte einen Rechtsverstoß annehmen, der ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. Dies zu prüfen, gehört zu den „Hausaufgaben“ des Amtsgerichts.

Welche allgemeinen Rückschlüsse folgen aus der Entscheidung der Verfassungsrichter? 
Bevor sich überhaupt die Frage einer Verallgemeinerung der Entscheidung des BVerfG stellt, ist zu differenzieren, welche Aspekte der Entscheidung allgemein gültig sind und welche Fragen gerade nicht beantwortet wurden.

Von allgemeiner Bedeutung ist zunächst die Erläuterung des BVerfG zur Frage, worin genau der Grundrechtseingriff besteht. Soweit es also um die „Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials“, die „beabsichtigte und technisch mögliche Identifizierung des Fahrers“ und die „Erkennbarkeit des Fahrzeug-Kennzeichens“ geht, trifft diese Argumentation nicht nur Videoaufzeichnungen mit dem mobilen Verkehrskontrollsystem Typ VKS oder andern Videomessverfahren, sondern jegliches Anfertigen von Bildmaterial, also auch Messfotos an stationären Anlagen, Radarfotos oder Verfolgungsvideos aus entsprechend ausgerüsteten Polizeifahrzeugen.

Die Diskussion um die quasi anlassunabhängige Erfassung von Daten der Autofahrer (oder anderer Betroffener) ist nicht wirklich neu. Teilweise wird die Behauptung erhoben, eine Maschine wie ein Starenkasten oder eines Radarfalle könne nicht den notwendigen Anfangsverdacht haben, der weitere Ermittlungen zur Folge hat. Diskutiert wird, ob die vom betroffenen Autofahrer – auf Grund der gefahrenen Geschwindigkeit oder des unterschrittenen Abstands - selbst ausgelösten Messfotos anders zu beurteilen sind, als Geschwindigkeits- oder Abstandsmessungen, die von einem Polizeibeamten anlässlich eines beobachteten Verstoßes durch Knopfdruck ausgelöst werde.
Das Bundesverfassungsgericht sieht dies jedoch anders, denn es argumentiert ausdrücklich damit, dass kein Fall vorliegt, in dem Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, dann aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn, anonym und spurenlos wieder gelöscht wurde, sodass aus diesem Grund die Eingriffsqualität verneint werden könnte, sondern dass die Aufzeichnungen gerade in einem Bußgeldverfahren gegen den betroffenen Kraftfahrer als Beweismittel genutzt werden sollten. Auch das trifft auf sämtliche fotografische Aufzeichnungssysteme zu, die für die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr genutzt werden.

Welche Fragen sind aber nun offen geblieben? Offen geblieben ist die verfahrensrechtlich alles entscheidende Frage, ob es nämlich erstens eine gesetzliche Eingriffsgrundlage gab, die Videoaufzeichnung anzufertigen oder ob bei deren Fehlen ein Beweiserhebungsverbot besteht. Und zweitens - wenn dies der Fall ist – ob daraus dann ein Beweisverwertungsverbot folgt. Genau diese Frage wird das Amtsgericht Güstrow jetzt im Rahmen seiner „Hausaufgaben“ neu zu entscheiden haben.

Bei Bestehen einer gesetzlichen Grundlage für einen Eingriff in Grundrechte, wäre eine erneute Verurteilung des Autofahrers denkbar. Grundlagen hierfür können das Bundesrecht wie die Strafprozessordnung (StPO) und das Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) sein. Ferner kann auch das Landesrecht gesetzliche Eingriffsgrundlagen bieten. Der Ministerialerlass war als Länder-Verwaltungsvorschrift jedenfalls keine solche ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Grundrechtseingriff. Sofern es hier keine eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen gibt, die den Erfordernissen an einen Grundrechtseingriff genügen, würde dies bedeuten, dass die Geschwindigkeitsmessung rechtswidrig war. In die Juristensprache übersetzt bedeutet das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage das Bestehen eines sogenannten Beweiserhebungsverbots. Bereits im Januar 2010 hatte der Deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar die rechtlichen Grundlagen für Verkehrskontrollen an gefährlichen Streckenabschnitten für unzureichend befunden und insoweit gesetzliche Nachbesserungen angemahnt. Auch der schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte Thilo Weichert forderte wegen des insoweit bundesweit existierenden Problems eine spezielle Regelung für solche Standardkontrollen.

Unabhängig von der Frage, ob die Beweise (wie Videoaufzeichnungen) auf gesetzlicher Grundlage gewonnen worden sind oder nicht, stellt sich aber die verfahrensrechtlich höchst relevante Frage, ob es trotz eines solchen Verbots der Beweiserhebung zugleich auch untersagt ist, die erhobenen Daten auch zur Beweisführung zu verwerten. Fleißige Krimifans werden möglicherweise schon von der sogenannten „Doktrin der Früchte vom verbotenen Baum“ gehört haben, die in quasi biblischer Anspielung besagt, dass die vergifteten Früchte besser nicht verzehrt – also Beweise nicht verwertet – werden sollten.

Im schlimmsten Falle könnte den betroffenen Autofahrer trotz Aufhebung des Urteilsspruchs durch das BVerfG doch noch eine Verurteilung ereilen. Dann nämlich, wenn die Videoaufzeichnung zwar mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht hätte angefertigt werden dürfen, die vorliegenden Daten aber dessen ungeachtet verwertet werden dürfen. Das BVerfG hat insoweit angesprochen, dass nicht ausgeschlossen und zumindest möglich erscheint, dass die Fachgerichte einen Rechtsverstoß annehmen, der ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht.

„Der Tag danach“ – wie die Instanzgerichte reagiert haben 
Nachdem zunächst völlig offen war, wie Bußgeldstellen und Fachgerichte mit der Entscheidung des BVerfG umgehen werden, gibt es bereits eine ganze Reihe von Entscheidungen, die sich aber teilweise widersprechen.

Nicht lange warten musste man in Sachsen auf einen Beschluss des AG Grimma (Beschluss vom 31.8.2009, Az. 3 Owi 166 Js 35228/09), wonach ein Verwertungsverbot für auf Rechtsgrundlage eines ministeriellen Erlasses aufgenommenes Beweisfoto einer Geschwindigkeitskontrolle bestehe. Der Erlass eines Ministeriums als Rechtsgrundlage der Polizei bei einer Geschwindigkeitskontrolle und der Aufnahme eines Beweisfotos stelle keine geeignete gesetzliche Grundlage für den in der Aufnahme liegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des aufgezeichneten Fahrers dar. Dies führe zu einem Beweiserhebungs- und auch -verwertungsverbot hinsichtlich des Beweisfotos bei der Geschwindigkeitsmessung.

Später bestätigte das AG Grimma (Urteil vom 22.10.2009, Az. 3 Owi 151 Js 33023/09), dass die Anfertigung von Lichtbildern wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Geschwindigkeitsmessanlage eso 1.0 unzulässig sei. Bei dieser Geschwindigkeitsmessanlage erfolge die „Entscheidung“ zur Auslösung der Fotoeinheit automatisch durch die Maschine, wobei eine Auswertung der gemachten Aufnahmen erst im Nachhinein an einem Computer erfolge; dies sei unzulässig. Es fehle insoweit an einer Rechtsgrundlage. Die Anfertigung der Bilder könne auch nicht wegen der Durchführung eines Strafverfahrens gerechtfertigt werden, weil zum Zeitpunkt der Aufnahme noch kein Beschuldigter ermittelt wurde. Erforderlich sei auch ein von einer natürlichen Person (Polizeibeamter) gefasster Beschluss, aus Gründen der Strafverfolgung ein Lichtbild anzufertigen.

Bereits im August 2009 gab es eine erste Entscheidung aus Bayern: Das AG Schweinfurt, Urteil vom 31.8.2009, Az. 12 OWi 17 Js 7822/09) stellte fest, dass das „bayerische“ Brückenabstandsmessverfahren mit Videokameras nicht verfassungswidrig sei. Dieses Verfahren, bei dem drei Videokameras zum Einsatz kommen, deren Aufzeichnungen über einen Videobildmischer auf zwei Videobänder übertragen werden, sei zwar kein standardisiertes Messverfahren. Solange aber keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung hinzutreten, entspreche sein Beweiswert jedoch einem solchen Messverfahren. Der darin liegende Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der aufgezeichneten Fahrer ist im Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck, des Schutzes der Allgemeinheit, der Sicherheit des fließenden Verkehrs wie auch des Schutzes von Leib und Leben des jeweiligen Vorausfahrenden angemessen und daher auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

In gleicher Weise entschied auch das OLG Bamberg (Beschluss vom 16.11.2009, Az. 2 Ss OWi 1215/09), dass die Videoaufzeichnung eines die Geschwindigkeit überschreitenden Kfz-Fahrers als mildestes Mittel zur Identifizierung des Fahrers zulässig sei. Würden sich im Rahmen einer Verkehrsgeschwindigkeitskontrolle Anhaltspunkte für einen Geschwindigkeits- oder Abstandsverstoß ergeben und werde daraufhin eine Identifizierungskamera aktiviert, so würden die mittels dieser Kamera gefertigten Bilder grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen. Wenn aber der Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit bestehe, so sei auch eine Eingriffsbefugnis gegeben, auch ohne die Einwilligung des Betroffenen Bild-, Video- und Filmaufnahmen herzustellen. Dabei ist die Ermächtigung zur Anfertigung von Bildaufnahmen nicht nur auf Observationszwecke beschränkt, sondern dient insbesondere zu Ermittlungszwecken. Da weniger intensive Eingriffe zur Identifizierung des Fahrers gerade bei fließendem Verkehr auf Autobahnen nicht zur Verfügung stehen, ist eine nur wenige Sekunden dauernde Videoaufzeichnung das mildeste Mittel zur Erreichung des Ermittlungsergebnisses.

In Niedersachsen hat das OLG Oldenburg (Beschluss vom 27.11.2009, Az. Ss Bs 186/09) festgestellt, dass ein durch Dauervideoüberwachung im Rahmen einer Radarkontrolle erzieltes Messergebnis verfassungswidrig sei und daher nicht verwertet werden darf. 
Weil die bei dem Abstands- und Geschwindigkeitsmessgerät angewandte Messmethode durch zwei Videoaufzeichnungen und die damit verbundene Dauervideoüberwachung mit einem systematisch angelegten Eingriff in die Grundrechte einer Vielzahl von Personen verbunden sei, so sei eine solche Messmethode als verfassungswidrig anzusehen. Die Verwertung der Messergebnisse unterliege insoweit einem Verwertungsverbot. Die Schwere des Eingriffs werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er für den einzelnen Verkehrsteilnehmer nur bedingt wahrnehmbar ist. Die mit einer Dauervideoüberwachung verbundene relative Heimlichkeit des Eingriffs bestätigt vielmehr dessen Schweregrad.

In die gleiche Richtung geht eine weitere Entscheidung des OLG Oldenburg (Beschluss vom 10.12.2009, Az. 2 Ss Bs 186/09) im Hinblick auf Aufnahmen mit dem Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 festgestellt, dass die Messdaten, deren Verwertung in Rede steht, wegen des Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage unter Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot gewonnen wurden. Weil die angewandte Messmethode mit einem systematisch angelegten Eingriff in die Grundrechte einer Vielzahl von Personen verbunden sei, ginge dies über die herkömmlichen, anlassbezogen eingesetzten Abstands- und Geschwindigkeitsmessverfahren weit hinaus. Der Verfahrensverstoß sei daher als schwerwiegend anzusehen, so dass ein Beweisverwertungsverbot bestehe.

Ähnlich argumentierte das Verwaltungsgericht Oldenburg (Beschluss vom 19.1.2010, Az. 7 B 3383/09) bei der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches: hier stehe die Verfassungswidrigkeit der Abstandsmessung der Annahme einer Zuwiderhandlung entgegen. So sei dann auch die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches rechtswidrig, wenn es an einer Zuwiderhandlung gegen Straßenverkehrsvorschriften fehle, die zur Auferlegung eines Fahrtenbuches berechtigten. Ist die Grundlage der Anordnung ein Abstandsverstoß durch einen letztlich nicht zu ermittelnden Fahrer gewesen und bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit und damit die Verwertbarkeit der durch das Messsystem gewonnenen Daten, fehlt es an einem tatbestandsmäßigen Anknüpfungspunkt für die Auferlegung des Fahrtenbuchs.

In Mecklenburg-Vorpommern hatte sich auch das OLG Rostock (Beschluss vom 24.2.2010 – 2 Ss (OWi) 6/10 I 19/10) mit Aufnahmen des Verkehrs- Kontroll-Systems VKS 3.0 zu befassen, befand allerdings, dass auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 11. August 2009 kein Beweiserhebungs- und auch kein Beweisverwertungverbot vorliege. Die ausreichende gesetzliche Grundlage für die Videoaufzeichnungen sei in § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zu sehen. Die lediglich visuelle Überwachung einer Straße ohne Bildaufzeichnung, stelle - auch wenn sie mittels einer Videokamera erfolge - kein Eingriff in das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung dar. Soweit die im Brückenabstandsmessverfahren von der Tat-Videokamera stammenden Bilder mittels Videorekorder aufgezeichnet werden, würde dadurch der beobachtete Lebensvorgang technisch fixiert; dies erfolge jedoch erst, nachdem der Messbeamte bereits den Verdacht auf eine Verkehrsordnungswidrigkeit geschöpft und deshalb den Recorder „anlassbezogen“ eingeschaltet habe.

So hat das Saarländische Oberlandesgerichts (Beschluss vom 26.2.2010, Az. Ss (B) 107/2009 (126/09) festgestellt, dass die Video-Abstandsmessung, mit der im Saarland Drängler verfolgt werden, rechtmäßig ist. Bei dem Verfahren würden Daten erst dann aufgezeichnet, wenn der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit bestehe. Das saarländische Messverfahren unterscheide sich deshalb von dem Fall, welcher der o.g. BVerfG-Entscheidung vom 11. August 2009 zu Grunde gelegen habe.

Ganz in diesem Sinne hat auch das OLG Koblenz (Beschluss vom 4.3.2010, Az. 1 SsBs 23/10) inzwischen entschieden, dass die Entscheidung des BVerfG vom 11. August 2009 der Verwertung von Ergebnissen der Videoabstandsmessung in Rheinland-Pfalz nicht entgegen steht. Bei einer sog. Brückenabstandsmessung kommen – jedenfalls in Rheinland-Pfalz – insgesamt 3 Kameras zum Einsatz. Zwei auf einer Brücke aufgestellte Videokameras erfassen den auflaufenden Verkehr auf allen Fahrstreifen über eine Gesamtstrecke von mindestens 400 m, wobei eine Nahbereichskamera auf die eigentliche, 50 m lange Messstrecke gerichtet ist, während zweite Kamera den Fernbereich (Beobachtungsstrecke) erfasst. Das Verkehrsgeschehen wird ständig auf ein VHS-Band aufgezeichnet und auf einen Monitor übertragen, der von Polizeibeamten beobachtet wird. Auf Grund der Aufnahmequalität sind weder Fahrzeugführer noch Kennzeichen auch nur andeutungsweise erkennbar. Eine Fahreridentifizierung anhand dieser Aufnahmen ist von vornherein nicht beabsichtigt und technisch wegen der relativ schlechten Bildqualität auch nicht durch Vergrößerung möglich. Mangels Personenbezug fehlt bereits der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht beziehungsweise das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG.
Der Fahreridentifizierung dient allein die im Brückenbereich am Straßenrand sichtbar aufgestellte dritte Kamera, die von Polizeibeamten, die auf dem Monitor den laufenden Verkehr beobachten, erst dann gezielt in Betrieb gesetzt wird, wenn das Fahrverhalten eines bestimmten Verkehrsteilnehmers den Schluss auf die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit zulässt. Damit wird ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur bei einem Tatverdächtigen vorgenommen, der gerade dabei ist oder war, gegen das Verbot einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einer Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zu verstoßen. Der in der Anfertigung der verdachtsabhängigen Nahaufnahme zu sehende Grundrechtseingriff ist gesetzlich durch nach § 46 OWiG entsprechend anwendbare strafprozessuale Vorschriften aus § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO bzw. § 163b Abs. 1 StPO legitimiert. Da jedenfalls auf Autobahnen Anhaltekontrollen mit einem viel zu hohen Risiko für alle Beteiligten verbunden wären, sind auch Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Identifizierungsaufnahme gegeben. Das in Rheinland-Pfalz verwendete Verfahren zur Abstandsmessung mittels Videoüberwachung auf Autobahnen steht daher mit dem Verfassungsrecht in Einklang.

Auch in Nordrhein-Westfalen als einem der größten Bundesländer haben die Fachgerichte offenbar keine Probleme, geeignete Eingriffsgrundlagen zu benennen, wobei teils die Verwertbarkeit zu Beweiszwecken abgelehnt, teils aber doch angenommen wurde.

Das AG Lünen (Beschluss vom 14.10.2009, Az. 16 OWi-225 Js 1519/09-447/09) eröffnete den Reigen und sprach einen Betroffenen frei. Die Begehung der Ordnungswidrigkeit könne dem Betroffenen nicht nachgewiesen werden, da das in den Akten vorhandene Fahrerfoto unter Verstoß gegen ein verfassungsrechtlich begründetes Beweiserhebungsverbot gewonnen worden sei. Das verdachtsunabhängige Videografieren des laufenden Verkehrs sei nach der Entscheidung des BVerfG vom 11.08.2009 nicht zulässig, weil es gegen das Grundrecht der vorbeifahrenden Fahrzeuginsassen auf informationelle Selbstbestimmung verstößt. Eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für derartige Eingriffe existiert in Nordrhein-Westfalen nicht, es gibt auch keine bundeseinheitliche Ermächtigungsgrundlage. Aus dem Beweiserhebungsverbot folgt im konkreten Fall auch ein Beweisverwertungsverbot.

Das OLG Hamm, (Beschluss vom 22.12.2009, Az. 1 Ss OWi 960/09) stellte fest, dass trotz rechtswidriger Geschwindigkeitsmessung mittels Videoaufzeichnung des gesamten auflaufenden Verkehrs kein Beweisverwertungsverbot bestehen würde. Eine Geschwindigkeitsmessung mittels Videoaufzeichnung des gesamten auflaufenden Verkehrs sei rechtwidrig, da es für den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung an einer Ermächtigungsgrundlage fehlen würde. Der Verstoß gegen dieses Beweiserhebungsverbot ziehe aber kein Beweisverwertungsverbot nach sich, wenn der Verfahrensverstoß nicht schwerwiegend war und nicht bewusst begangen wurde sowie die Abwägung der Rechtsgüter dieses Ergebnis trägt. Die Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurde als sehr gering eingestuft, da die aufgezeichneten Daten nicht die engere Privatsphäre betreffen. Dem gegenüber steht das hohe öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs, die gerade durch erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen gefährdet ist.

Ganz anders entschied das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 9.2.2010, Az. IV-3 RBs 8/10). Dieses nahm an, dass die mittels Videoaufzeichnung ermittelten Daten im Straßenverkehr einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Hier ging es um einen Fall, der dem vom BVerfG entschiedenen Fall nicht unähnlich war: so wurde eine Abstandsmessung mit einer Vibram-Anlage unter Verwendung einer Videostoppuhr Deininger VSTP mit einer auf der Brücke installierten Übersichtskamera und einer neben der Fahrbahn installierten Handkamera durchgeführt. Mit der Übersichtskamera, die keine Feststellung von Kennzeichen und Fahrer erlaubt, wurde der gesamte Verkehr ständig aufgenommen und von einem Polizeibeamten überwacht. Erst wenn dieser eine Abstandsunterschreitung augenscheinlich erkenne, werde auf die Handkamera umgeschaltet, die qualitativ einwandfreie Aufnahmen zur Feststellung des konkreten Abstands und des Kennzeichens sowie zur Identifizierung des Fahrers herstelle.
Die zum Zwecke einer Abstandsmessung im Straßenverkehr mittels einer Videoaufzeichnung ermittelten Daten seien auf Grund eines Beweisverwertungsverbots aber nicht verwertbar. In der angefertigten Videoaufzeichnung liege ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Eine vorsorgliche Datenerhebung von unverdächtigen Personen zum Zwecke der Überführung einer Ordnungswidrigkeit wird von den bestehenden Rechtsvorschriften nicht gedeckt. Die Vorschriften der §§ 81b, 100h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 163bAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG schieden nach Auffassung des Senats als Ermächtigungsgrundlage aus.

Später entschied das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 15.3.2010, Az IV-1 RBs 23/10), dass das ViBrAM-Messverfahren zur Ermittlung der Geschwindigkeit rechtmäßig ist. Eine Geschwindigkeitsmessung mittels Weg-Zeit-Berechnung im ViBrAM-Messverfahren stelle zwar einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Verkehrsteilnehmers dar. Dieser Eingriff beruhe aber auf der nach § 46 Abs. 1 und 2 OWiG sinngemäß anwendbaren Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, so dass eine gesetzliche Grundlage vorhanden sei. Der Gesetzgeber hat danach die Anfertigung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen des Beschuldigten als grundsätzlich zulässige Ermittlungsmaßnahme geringerer Eingriffsintensität angesehen, so dass auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sei.

In eine ähnliche Richtung geht dann eine zweite Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. v. 11.03.2010 - 5 RBs 13/10), wonach die Ermittlung eines Abstandsverstoßes durch Videoaufzeichnung keinen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle.
Der allein durch Aufnahmen einer sogenannten Identifizierungskamera zum Nachweis eines Abstandsverstoßes begründete Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei durch eine gesetzliche Eingriffsgrundlage gedeckt. Die Ermächtigung zur Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen außerhalb von Wohnungen besteht danach, wenn bei entsprechendem Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat beziehungsweise einer OrdnungsOrdnungswidrigkeit die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Betroffenen auf andere Weise weniger Erfolg versprechend wäre. Die Videoaufzeichnung findet ihre Ermächtigungsgrundlage danach in § 100 h Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG – es handelt sich um eine zulässige Observationsmaßnahme, die als Beweismittel verwertbar ist. Insbesondere kommt ein Anhaltevorgang als alternative Methode zur Erforschung des Sachverhaltes auf Autobahnen gerade nicht in Betracht.

Empfehlungen für die Praxis 
Die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist leider so uneinheitlich, so dass man keine allgemein gültigen Empfehlungen aussprechen kann. Man kann jedoch grundsätzlich sagen, dass bei Videoaufnahmen, die aufgrund eines konkreten Anlasses gefertigt werden, § 163b Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG auf jeden Fall für Frontfotos ausreicht. Auch § 100h Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG stellt eine geeignete Grundlage für die verdachtsbezogene Fertigung von Fotos sowie von Film- und Videoüberwachungsaufnahmen dar. Für einen Betroffenen einer Bußgeldsachen ist deshalb wichtig zu überprüfen, ob sich diese Ermächtigungsgrundlagen für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch im Urteil wiederfinden. Das BVerfG hat diese Vorschriften in seiner Entscheidung vom 11. August 2009 leider nicht erwähnt. Möglicherweise war also auch nur verfassungsgerichtlichen Entscheidung eine auf ministeriellen Erlass bezogene Einzelfallentscheidung.

Keine echte Lösung ist übrigens die „vorbeugende“ Benutzung von sogenannten „Blitzerinfos“ im Navigationsgerät, mit denen man sich stationäre Radaranlagen und Brückenmesssysteme anzeigen lassen kann. Was viele Autofahrer nicht wissen: dies führt dazu, dass sowohl der Betrieb als auch das Mitführen des Navigationsgerätes nach § 23 Abs.1b StVO verboten sind. Danach ist es dem Führer eines Kraftfahrzeuges untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Zu empfehlen ist daher, die Radarwarn-Funktion des Navigationsgerätes zu deaktivieren; diese sollte auch während der Fahrt nicht zuschaltbar sein, um rechtliche Nachteile zu vermeiden. Wenn man erwischt wird, drohen neben einem Bußgeldregelsatz von mindestens 75 Euro (3§ 23 Abs.1b, § 49 Abs.1 Nr.22 StVO, Nr. 109a BKat) auch 4 Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei (Nr. 4.10 der Anlage 13 zu § 40 FeV) sowie gegebenenfalls auch die Einziehung des Navigationsgerätes nach Polizei- und Ordnungsrecht der Länder. Ob eine Einziehung von Navigationssystemen mit Ankündigungsfunktion ebenso wie betriebsbereite Radarwarngeräte in Kraftfahrzeugen zu beurteilen sind, ist bislang aber in der Rechtsprechung nicht entschieden.

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de

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Volkswagen Leasing etabliert zertifizierten Rückgabeprozess

<p> <strong>Die LeasingR&uuml;cknahme Online: Fair von Anfang an&nbsp;</strong></p> <p> &nbsp;</p> <p> <strong>Mit der Einf&uuml;hrung der LeasingR&uuml;cknahme Online&nbsp;</strong><strong>setzt die Volkswagen Leasing GmbH ihren Innovationskurs fort. Das System&nbsp;</strong><strong>vereinfacht und beschleunigt den Leasing-R&uuml;ckgabeprozess sp&uuml;rbar. Kunden und&nbsp;</strong><strong>H&auml;ndler profitieren von Online-System-Prozessen und maximaler Transparenz. &nbsp;</strong></p> <p> &bdquo;Durch die LeasingR&uuml;cknahme Online schaffen wir neue Standards am Markt, mit&nbsp;l&uuml;ckenloser Transparenz, klaren Richtlinien und einer schnellen Abwicklung&ldquo;, betont Gerhard&nbsp;K&uuml;nne, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Volkswagen Leasing GmbH. Das webbasierte System steht&nbsp;allen H&auml;ndlern &uuml;ber ein gemeinsames Serviceportal zur Verf&uuml;gung. Auf Basis des bereits&nbsp;etablierten bebilderten Schadenkatalogs kann der H&auml;ndler gemeinsam mit dem Kunden,&nbsp;zum Beispiel mittels iPad, den Fahrzeugzustand aufnehmen &ndash; zusammen mit digitalen&nbsp;Fotoaufnahmen. Ebenso ist es m&ouml;glich, ein Sachverst&auml;ndigen-Gutachten in&nbsp;LeasingR&uuml;cknahme Online einzuf&uuml;gen und ohne Zeitverlust praktisch online an die&nbsp;Volkswagen Leasing zu senden. &bdquo;Schnell, direkt und transparent &ndash; das sind die Kernvorteile&nbsp;f&uuml;r den Kunden &ndash; keine zus&auml;tzlichen Unsicherheiten oder Risiken durch irgendwelche&nbsp;Standzeiten oder Transporte w&auml;hrend des R&uuml;cknahmeprozesses&ldquo;, lautet das Res&uuml;mee von&nbsp;Gerhard K&uuml;nne zur LeasingR&uuml;cknahme Online.&nbsp;</p> <p> Besonders innovativ: Eigens im Zuge der LeasingR&uuml;cknahme Online stellt die Volkswagen&nbsp;Leasing GmbH dem Handel alternativ eine exklusive iPad-Applikation zur Verf&uuml;gung. Das&nbsp;Programm erm&ouml;glicht die zeit- und ortsunabh&auml;ngige Abwicklung des gesamten Prozesses.&nbsp;Der Clou: Durch den Einsatz des iPads kann der R&uuml;ckgabeprozess sogar problemlos direkt&nbsp;beim Kunden durchgef&uuml;hrt werden.&nbsp;</p> <p> Das unabh&auml;ngige Pr&uuml;finstitut Dekra hat das neue System bereits zertifiziert und damit den&nbsp;hohen Qualit&auml;tsstandard offiziell best&auml;tigt. &bdquo;Die Zertifizierung durch eine renommierte&nbsp;Institution wie die Dekra ist uns extrem wichtig &ndash; das zeigt, dass sich der Kunde zu 100&nbsp;Prozent auf die LeasingR&uuml;cknahme Online verlassen kann und wir unseren Flottenkunden&nbsp;bei einem derart sensiblen Thema gr&ouml;&szlig;tm&ouml;gliche Sicherheit bieten&ldquo;, erkl&auml;rt Gerhard K&uuml;nne,&nbsp;Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Volkswagen Leasing GmbH.&nbsp;</p>

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VMF-Mitglieder bestätigen Vorstandsteam

<p> Der Vorstand des Verbands der&nbsp;markenunabh&auml;ngigen Fuhrparkmanagementgesellschaften wurde geschlossen im&nbsp;Amt best&auml;tigt. Michael Velte (Deutsche Leasing Fleet) wurde als&nbsp;Vorstandsvorsitzender wiedergew&auml;hlt, Karsten R&ouml;sel von ALD Automotive&nbsp;zeichnet wieder als stellvertretender Vorstandsvorsitzender und Dieter Jacobs&nbsp;(LeasePlan Deutschland GmbH) als Vorstandsmitglied.&nbsp;</p> <p> Der Vorstand wurde f&uuml;r seine Erfolge gew&uuml;rdigt und damit beauftragt, den eingeschlagenen&nbsp;Kurs fortf&uuml;hren. Der nun in die zweite Amtszeit kommende Dieter Jacobs, VMF-&nbsp;Vorstandsmitglied und Gesch&auml;ftsleitung Fuhrparkmanagement der Lease Plan Deutschland,&nbsp;betont: &bdquo;Ich freue mich &uuml;ber diesen Vertrauensbeweis der Verbandskollegen. Wir werden uns&nbsp;weiter mit Nachdruck den Standards f&uuml;r die Branche widmen. Diese Qualit&auml;tsinitiativen sind&nbsp;f&uuml;r jeden im Fuhrparksektor wichtig. In den vergangenen Jahren waren wir oft Vorreiter,&nbsp;dieser Rolle wollen wir weiter gerecht werden.&ldquo;&nbsp;</p> <p> An Branchenstandards, die vieles gekl&auml;rt und fairer gemacht haben, hat der VMF bereits in&nbsp;der Vergangenheit erfolgreich gearbeitet. Mit VMF Service Plus &ndash; dem automatisierten, voll&nbsp;elektronisch abgewickelten Managementprozess f&uuml;r Wartung &amp; Inspektion &ndash; geht der&nbsp;Verband der markenunabh&auml;ngigen Fuhrparkmanagementgesellschaften bereits den n&auml;chsten&nbsp;Schritt in diese Richtung. &bdquo;Mit VMF Service Plus sind wir dabei, einen innovativen Prozess auf&nbsp;den Markt zu bringen, f&uuml;r den wir in den n&auml;chsten Jahren m&ouml;glichst viele Werkstattpartner&nbsp;gewinnen wollen &ndash; und damit werden wir zur allt&auml;glichen Arbeitserleichterung beitragen&ldquo;,&nbsp;r&auml;umt Velte &ndash; alter und neuer Vorstandsvorsitzender des VMF und Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der&nbsp;Deutschen Leasing Fleet &ndash; ein. &bdquo;Ich freue mich darauf in den n&auml;chsten zwei Jahren mit&nbsp;meinen Vorstandskollegen weiterzuarbeiten. Wir sind auf dem richtigen Weg.&ldquo; &nbsp;</p>

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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden

<p> &bull;&nbsp; Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausf&uuml;hrung &bdquo;Collection&ldquo; erstmals ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo; an<br /> &bull;&nbsp; Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> &nbsp;<br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengesch&auml;ft fort und macht gewerblichen Kunden k&uuml;nftig in jedem Quartal ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo;. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders g&uuml;nstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga &bdquo;Collection&ldquo; als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate f&uuml;r Wartung und Service betr&auml;gt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Betr&auml;ge netto).<br /> &nbsp;<br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen k&ouml;nnen den Kundenanspr&uuml;chen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Dar&uuml;ber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, &uuml;ber Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgeb&uuml;hren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services f&uuml;r gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber&ldquo;, sagte Martin van Vugt, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer (COO) von Kia Motors Deutschland. &bdquo;Das neue Angebot &sbquo;Auto des Monats&rsquo; ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie &ndash; und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga &sbquo;Collection&rsquo; ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.&ldquo;<br /> &nbsp;<br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> &nbsp;<br /> Das Sondermodell &bdquo;Collection&ldquo; basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausf&uuml;hrung und verf&uuml;gt zus&auml;tzlich &uuml;ber ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel get&ouml;nte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung geh&ouml;ren zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, D&auml;mmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Au&szlig;enspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, h&ouml;hen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, h&ouml;henverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gep&auml;cknetz und ein Ablagefach im unteren Gep&auml;ckraumboden.<br /> &nbsp;<br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;5 Sterne&ldquo;-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gep&auml;ckraum<br /> &nbsp;<br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde f&uuml;r sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. &bdquo;red dot award&ldquo;). Das Gep&auml;ckraumvolumen kann dank verschiebbarer R&uuml;cksitzbank und doppeltem Gep&auml;ckraumboden &auml;u&szlig;erst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die H&ouml;chstwertung &bdquo;5 Sterne&ldquo;. Zur Serienausstattung geh&ouml;ren elektronische Stabilit&auml;tskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfst&uuml;tzen vorn.<br /> &nbsp;</p>

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DIGges Ding

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten f&uuml;r Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso gro&szlig;en (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Sp&uuml;rbar wird die Zusatzpower des DIG-S &ndash; ganz systemuntypisch &ndash; indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich h&ouml;herwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverst&auml;ndnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei T&ouml;pfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverst&auml;ndlich &ndash; alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schlie&szlig;lich kauft man eine satte Portion Prestige &ndash; wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht v&ouml;llig in Ordnung.<br /> <br /> Will hei&szlig;en: F&uuml;r einen Cityfloh unter vier L&auml;ngenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt &ndash; sogar hinten kann man gut auch etwas l&auml;nger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen &uuml;ber das Thema &quot;Platzangebot&quot; auf, und die straffen St&uuml;hle avancieren au&szlig;erdem zu angenehmen Begleitern auf gr&ouml;&szlig;eren Reisen. Dar&uuml;ber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften &ndash; was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, k&ouml;nnen geordert werden. Dazu geh&ouml;rt nicht zuletzt das schl&uuml;ssellose Schlie&szlig;system. Dagegen z&auml;hlen Features wie die volle Airbag-Ausr&uuml;stung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>

Artikel

Neuzugang

<p> A+, das Gesch&auml;ftsreisemanagement-Magazin von AirPlus, ist ab sofort auch als App erh&auml;ltlich. Nutzer k&ouml;nnen mittels Fingerstreich durch s&auml;mtliche Inhalte der gedruckten Ausgabe navigieren. Neuigkeiten und aktuelle Entwicklungen rund um das Thema Gesch&auml;ftsreise, Expertenstimmen und Fallbeispiele sind einige der Inhalte, die den Kunden zur Verf&uuml;gung stehen. Die kostenlose App kann ab sofort im App-Store unter dem Suchbegriff AirPlus heruntergeladen werden. Dem Nutzer stehen im Hochformat die kompletten Artikel der gedruckten Ausgabe zur Verf&uuml;gung, im Querformat kann er auf zus&auml;tzliche multimediale Inhalte zugreifen. Laut Michael Wessel, Leiter Unternehmenskommunikation bei AirPlus, steht dem Kunden mit A+ nicht nur die gedruckte Ausgabe des Magazins auf dem iPad zur Verf&uuml;gung, sondern ein auf das medienspezifische Nutzungsverhalten ausgerichtetes Magazin, das sich durch Mehrwert f&uuml;r den Kunden auszeichnet. A+ erscheint dreimal im Jahr und richtet sich an Reiseverantwortliche in Unternehmen. Zus&auml;tzlich zum Magazininhalt wird es unter der A+-App auch Studien und White Papers rund um das Thema Gesch&auml;ftsreisemanagement geben; Nutzer k&ouml;nnen auf Wunsch automatisch &uuml;ber neue Inhalte informiert werden.</p>