Bußgeldverfahren wegen Autotransport: Geldbußenfestsetzung gegen juristische Person als Nebenbeteiligte nach § 30 Abs. 1 OWiG

Die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung i. S. d. § 30 Abs. 1 OWiG erfordert die Feststellung, dass eine der dort genannten natürlichen Personen eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen hat, durch die Pflichten der juristischen Person bzw. Personenvereinigung verletzt worden sind oder durch die diese bereichert worden ist oder werden sollte. Allein die Stellung als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person etc. führt nicht schon für sich genommen zur Verantwortlichkeit für einen von Mitarbeitern begangenen Verstoß. Insoweit ist Voraussetzung, dass die verantwortliche vertretungsberechtigte Person festgestellt sowie benannt und ihr das bestimmte ordnungswidrige Handeln nach den allgemeinen Grundsätzen zugerechnet wird.

Bußgeldverfahren wegen Autotransport: Geldbußenfestsetzung gegen juristische Person als Nebenbeteiligte nach § 30 Abs. 1 OWiG

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Bußgeldverfahren wegen Autotransport: Geldbußenfestsetzung gegen juristische Person als Nebenbeteiligte nach § 30 Abs. 1 OWiG

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht gegen die (Neben-) Betroffene, eine einer GmbH vergleichbare, im internationalen Speditionsgewerbe, insbesondere dem grenzüberschreitenden Autotransport tätige ‚Societate cu răspundere limitată‘ rumänischen Rechts mit Sitz in Rumänien, wegen vorsätzlicher Anordnung oder Zulassung der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, obwohl die zugelassene Länge über alles um 163 cm überschritten war (§§ 31 Abs. 2 i.V.m. 32 Abs. 1 bis 5, 31d Abs. 1, 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO, § 30 OWiG i.V.m. lfd. Nr. 193 BKat), eine Geldbuße von 2.850 Euro festgesetzt. Ausgangspunkt der Verurteilung bildet die Fahrt eines rumänischen Fahrers und Arbeitnehmers der Betroffenen von Rumänien (über Deutschland) mit Fahrtziel Frankreich mit einer auf die Betroffene zugelassenen Sattelzugmaschine Scania mit Sattelauflieger. Mit diesem Sattelzug, so die Feststellungen des Amtsgerichts, sei der Fahrer „von der Betroffenen“ zuvor „beauftragt“ worden, „obwohl sie wusste, dass die zugelassene Länge bei dem Transport von 9 Fahrzeugen in Deutschland überschritten werden muss“ und eine Genehmigung zur Durchführung von Schwer- und Großraumtransporten nicht vorlag. Nach der Wertung des Amtsgerichts sei „bereits bei der Disposition [...] der Betroffenen bzw. den für sie handelnden Personen bekannt“ gewesen, „dass die Route durch Deutschland führt, und dort die zulässige Länge einen Autotransport mit 9 Personenkraftwagen nicht erlaubt“ sei. „Die Überschreitung von 1,63 m [stelle deshalb] gerade kein[en] Beladungsfehler“ dar, sondern müsse „der Betroffenen in ihrer Disposition zugerechnet werden“. Nach alledem sei das Amtsgericht „überzeugt davon, dass die Betroffene durch die für sie handelnden Personen Kenntnis von der durch den Fahrauftrag hervorgerufenen Überlänge hatte und trotz dieser Kenntnis die Fahrt beauftragt“ habe. Der bußgeldrechtlich relevante Verstoß des Fahrers der Betroffenen wurde am 28.07.2023 auf der BAB anlässlich einer polizeilichen Kontrolle festgestellt.

Mit der gegen ihre Verurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene mit Erfolg die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Die Feststellungen des Amtsgerichts sind lückenhaft im Sinne der §§ 267 Abs. 1 Satz 1, 337 StPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG und damit sachlich-rechtlich rechtsfehlerhaft, weil sie dem Rechtsbeschwerdegericht keine Überprüfung ermöglichen, ob das Amtsgericht zutreffend von einer Verantwortlichkeit der (Neben-) Betroffenen für die festgestellte Anlasstat, nämlich die (vorsätzliche) Anordnung oder Zulassung der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, obwohl die zugelassene Länge überschritten war, ausgegangen ist. Das Urteil leidet insoweit an durchgreifenden Darstellungsmängeln.

BayObLG, Beschluss vom 07.07.2025, Az. 202 ObOWi 278/25

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Zur Abrechnung bei Kürzung des Vollkasko-Leistungsanspruchs wegen Trunkenheit

<p> Verursacht ein Versicherungsnehmer einen Verkehrsunfall infolge erheblicher Alkoholisierung grob fahrl&auml;ssig, so kann der aus einer Vollkaskoversicherung in Anspruch genommene Versicherer den Anspruch aus der Vollkaskoversicherung im Einzelfall um 75% k&uuml;rzen. Der Versicherer ist zur K&uuml;rzung seiner Versicherungsleistung berechtigt, weil der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrl&auml;ssig herbeigef&uuml;hrt hat. In diesem Falle ist der Betrag der vereinbarten Selbstbeteiligung zun&auml;chst vom Gesamtschaden abzuziehen erst sodann die K&uuml;rzung des Leistungsanspruchs vorzunehmen. Dies folgt daraus, dass die Selbstbeteiligung in unmittelbarem Zusammenhang zum Schaden steht, dessen H&ouml;he eben erst feststehen muss, bevor eine Leistungsk&uuml;rzung nach &sect; 81 Abs.2 VVG vorgenommen wird. Entgegen der Auffassung der Kl&auml;gerin ergibt sich etwas anderes auch nicht aus &sect; 13 Abs.10 AKB. In dieser Bestimmung ist lediglich normiert, dass von dem Schaden die Selbstbeteiligung abzuziehen ist. Eine Regelung, wie die Selbstbeteiligung bei Leistungsk&uuml;rzungen nach &sect; 81 Abs. 2 VVG zu ber&uuml;cksichtigen ist, enth&auml;lt &sect; 13 Abs. 10 AKB dagegen nicht.</p> <p> Bei dem unstreitigen Schaden in H&ouml;he von 2.261,83 &euro;, einer Selbstbeteiligung von 500,00 &euro; und einer Leistungsk&uuml;rzung um 75 % ergibt sich ein Leistungsanspruch des Beklagten in H&ouml;he von 440,46 &euro;. Damit hat der Beklagte einen Betrag in H&ouml;he von 1.321,37 &euro; ohne Rechtsgrund von der Kl&auml;gerin erhalten.</p> <p> <em>LG Aachen, Urteil vom 14.07.2011, Az. 2 S 61/11</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos &uuml;ber die Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden: </strong></p> <p> <strong><a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p>

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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden

<p> &bull;&nbsp; Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausf&uuml;hrung &bdquo;Collection&ldquo; erstmals ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo; an<br /> &bull;&nbsp; Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> &nbsp;<br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengesch&auml;ft fort und macht gewerblichen Kunden k&uuml;nftig in jedem Quartal ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo;. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders g&uuml;nstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga &bdquo;Collection&ldquo; als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate f&uuml;r Wartung und Service betr&auml;gt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Betr&auml;ge netto).<br /> &nbsp;<br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen k&ouml;nnen den Kundenanspr&uuml;chen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Dar&uuml;ber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, &uuml;ber Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgeb&uuml;hren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services f&uuml;r gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber&ldquo;, sagte Martin van Vugt, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer (COO) von Kia Motors Deutschland. &bdquo;Das neue Angebot &sbquo;Auto des Monats&rsquo; ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie &ndash; und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga &sbquo;Collection&rsquo; ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.&ldquo;<br /> &nbsp;<br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> &nbsp;<br /> Das Sondermodell &bdquo;Collection&ldquo; basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausf&uuml;hrung und verf&uuml;gt zus&auml;tzlich &uuml;ber ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel get&ouml;nte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung geh&ouml;ren zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, D&auml;mmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Au&szlig;enspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, h&ouml;hen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, h&ouml;henverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gep&auml;cknetz und ein Ablagefach im unteren Gep&auml;ckraumboden.<br /> &nbsp;<br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;5 Sterne&ldquo;-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gep&auml;ckraum<br /> &nbsp;<br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde f&uuml;r sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. &bdquo;red dot award&ldquo;). Das Gep&auml;ckraumvolumen kann dank verschiebbarer R&uuml;cksitzbank und doppeltem Gep&auml;ckraumboden &auml;u&szlig;erst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die H&ouml;chstwertung &bdquo;5 Sterne&ldquo;. Zur Serienausstattung geh&ouml;ren elektronische Stabilit&auml;tskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfst&uuml;tzen vorn.<br /> &nbsp;</p>

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DIGges Ding

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten f&uuml;r Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso gro&szlig;en (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Sp&uuml;rbar wird die Zusatzpower des DIG-S &ndash; ganz systemuntypisch &ndash; indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich h&ouml;herwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverst&auml;ndnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei T&ouml;pfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverst&auml;ndlich &ndash; alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schlie&szlig;lich kauft man eine satte Portion Prestige &ndash; wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht v&ouml;llig in Ordnung.<br /> <br /> Will hei&szlig;en: F&uuml;r einen Cityfloh unter vier L&auml;ngenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt &ndash; sogar hinten kann man gut auch etwas l&auml;nger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen &uuml;ber das Thema &quot;Platzangebot&quot; auf, und die straffen St&uuml;hle avancieren au&szlig;erdem zu angenehmen Begleitern auf gr&ouml;&szlig;eren Reisen. Dar&uuml;ber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften &ndash; was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, k&ouml;nnen geordert werden. Dazu geh&ouml;rt nicht zuletzt das schl&uuml;ssellose Schlie&szlig;system. Dagegen z&auml;hlen Features wie die volle Airbag-Ausr&uuml;stung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>