Verurteilung zur Falschbeurkundung im Amt bei Geschwindigkeitsmessungen bestätigt

<p> &Uuml;berl&auml;sst ein Hoheitstr&auml;ger einem zur Geschwindigkeitsmessung eingesetzten &bdquo;privaten Dienstleister&ldquo; ein blanko unterzeichnetes Messprotokoll, welches vervielf&auml;ltigt und mit konkreten Datens&auml;tzen versehen zur Grundlage von Verwarngeldern wird, stellt dies eine Falschbeurkundung im Amt dar. Die Messprotokolle erf&uuml;llen die Eigenschaft einer &ouml;ffentlichen Urkunde, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 21.01.2020 ver&ouml;ffentlichtem Beschluss.</p>

Verurteilung zur Falschbeurkundung im Amt bei Geschwindigkeitsmessungen bestätigt

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Verurteilung zur Falschbeurkundung im Amt bei Geschwindigkeitsmessungen bestätigt

Der Angeklagte S. war bei der Stadt K. der für die Verkehrsüberwachung zuständige Sachgebietsleiter des Ordnungsamts. Der Angeklagte K. ist mit seiner Firma selbständiger „privater Dienstleister“ im Bereich der Geschwindigkeitsmessungen. Bis zur ersten Entscheidung des OLG zur Unzulässigkeit des Einsatzes „privater Dienstleister“ im Bereich der Verkehrsüberwachung (Frühjahr 2017) hatte die Stadt K. durch den Angeklagten K. Messgeräte aufstellen und die Messung durchführen und (vor)auswerten lassen. Dafür erhielt der Angeklagte K. eine Zahlung „pro verwertbare(m) Fall“. Auch nach der Entscheidung des OLG wollten die Angeklagten an dieser Zusammenarbeit festhalten. Der Angeklagte S. versprach sich aufgrund der Vielzahl der Bußgeldverfahren eine Höhergruppierung; der Angeklagte K. wollte die lukrative Geschäftsbeziehung fortsetzen. Zu diesem Zweck vereinbarten die Angeklagten die Fortsetzung des Vorgehens mit der Abweichung, dass der Angeklagte S. dem Angeklagten K. ein von ihm blanko unterschriebenes Messprotokoll übergab, welches der Angeklagte K. kopierte und bei Einrichtung der jeweiligen Messstellen ausfüllte. Damit wurde dem betroffenen Bürger, der eigenen Behörde und den Gerichten gegenüber der unzutreffende Eindruck erweckt, dass der Angeklagte S. als Ortspolizei die Messung durchgeführt hatte. Im Weiteren wurden die Messungen, was die Angeklagten wussten, digitalisiert und in ausschließlich elektronischer Form weiterverarbeitet. Auf dieser Grundlage erging eine Vielzahl von Buß- und Verwarngeldern.

Der Angeklagte S. wurde durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 07.06.2016 wegen Falschbeurkundung im Amt in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat auf Bewährung verurteilt, der Angeklagte K. wegen Beihilfe dazu zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 40 €. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin hat das Landgericht Kassel mit Urteil vom 2.11.2018 die Freiheitsstrafe des Angeklagten S. auf ein Jahr und 3 Monate auf Bewährung und die Gesamtgeldstrafe des Angeklagten K. auf 200 Tagessätze zu je 65 € angehoben.

Die hiergegen eingelegten Revisionen der Angeklagten hat das OLG mit Beschluss vom 02.01.2020 als unbegründet verworfen. Die im Rahmen von Geschwindigkeitskontrollen zu stellenden Messprotokolle stellten öffentliche Urkunden im Sinne des § 348 StGB dar. Sie dienten dazu, Beweiskraft für und gegen jedermann zu erbringen. Die Verkehrsüberwachung und Sanktionierung bei Verstößen sei hoheitliche Kernaufgabe. Die Messung sei systematisch nur bedingt rekonstruierbar. „Um den Nachweis führen zu können, ist daher ein ordnungsgemäß von einem Hoheitsträger im Rahmen seiner Zuständigkeit errichtetes, inhaltlich zutreffendes Messprotokoll ... eine maßgebliche Voraussetzung, gerade bei Massenverfahren.“ Dem Messprotokoll komme damit besondere Beweiskraft im Sinne eines öffentlichen Glaubens zu.

Der Angeklagte K. habe in einer Vielzahl von Fällen als „privater Dienstleister“ gesetzeswidrig Verkehrsmessungen vorgenommen, (vor)ausgewertet und Messprotokolle erstellt, die in einer Vielzahl von Bußgeld- und Verwarngeldverfahren als Beweismittel Verwendung gefunden hätten. Dies sei im bewussten, kollusiven Zusammenwirken mit dem Angeklagten S. als zuständigem Ordnungspolizisten erfolgt. Der Angeklagte S. habe zur Verschleierung dem Angeklagten K. eine von ihm unterzeichnete Kopie eines Blankomessprotokolls zur Verfügung gestellt. Da in diesen Messprotokollen der Angeklagte S. als Messbeamter aufgeführt war, sollte auf diese Weise suggeriert werden, dass die Messungen vom Hoheitsträger durchgeführt wurden.

Der Angeklagte S. müsse sich die Angaben des Angeklagten K., die dieser im Namen des S. abgegeben habe, auch zurechnen lassen. Der Sinn der Absprache habe gerade daran gelegen, dass K. die Arbeit des S. durchführt und beide gewollt darüber täuschen, dass S. die Messung durchgeführt habe.

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Die darin zum Ausdruck kommende hohe kriminelle Energie hätte bei einem „normalen“ Urkundsdelikt zur Straflosigkeit geführt. Eine „normale“ Urkundenfälschung liege vor, wenn über den Ersteller getäuscht werde. Hier aber habe der Angeklagte S. gerade als Aussteller fungieren wollen. Unzutreffend sei der Inhalt der Urkunde. Die Richtigkeit des Inhalts einer Urkunde sei jedoch nur bei einer öffentlichen Urkunde geschützt, da nur dort der Inhalt für und gegen jedermann wirke.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.01.2020, Az. 2 Ss 40/19, rechtskräftig (Pressemeldung Nr. 07/2020M; Die Entscheidung ist im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.abrufbar.
LINK zur Original-PM https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/Messprotokolle

 

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