50 Jahre Volkswagen Polo: Außen klein, innen groß und weltweit erfolgreich
„Außen klein. Innen groß.“ Mit diesem Slogan warb die Marke Volkswagen vor 50 Jahren für ihr damals neuestes Produkt: den Polo. Als der Kleinwagen Anfang Mai 1975 auf den Markt kam, ahnte wohl niemand, dass der extrem kompakte Zweitürer zu einem Bestseller werden würde – national und international, über fünf Jahrzehnte, in sechs Generationen, mit einigen renommierten Auszeichnungen, mit über 20 Millionen verkauften Exemplaren und als Vorreiter im Kleinwagensegment.
Polo steht für bezahlbare Einstiegsmobilität. Als die ersten neuen Polo bei den Händlern in den Verkaufsräumen standen, waren sie Teil einer neuen Volkswagen Modellfamilie, die Anfang der 70er Jahre die Straßen eroberte. Der kantige Kleinwagen ergänzte im Frühjahr 1975 nach Passat (1973) und Golf (1974) die damals noch junge wassergekühlte Modellgeneration, die dem legendären VW Käfer nachfolgte. Nach über sechs Modellgenerationen steht fest, dass das stimmige Gesamtkonzept – bestehend aus fairen Preis-Leistungs-Verhältnis, hohem Nutzwert, wegweisender Technik für die Kleinwagen-Klasse und natürlich mit seinem ansprechenden Design – bis heute ankommt und das Modell zum Bestseller werden ließ. Darüber hinaus hat es der Polo geschafft, über Jahrzehnte das Kleinwagensegment zu prägen. Die Anerkennung von nationalen und internationalen Fachmedien erfolgte u.a. mit Auszeichnungen wie „Car of the Year 2010“, „World Car of the Year 2010“ oder auch „World Urban Car 2018“.
Trendsetter und Seriensieger. Was als schlicht ausgestatteter Zweitürer 1975 begann, wurde über fünf Jahrzehnte in vielen Facetten perfektioniert und ausgeweitet: in insgesamt sechs Generationen, als Steilheck-Polo, als Coupe, als sportlicher G40 und GTI, als farbenfroher Harlekin, als Variant, als Stufenheckmodell mit Namen „Derby“, als CrossPolo mit markanter Offroad-Optik, als effizienter Polo BlueMotion und natürlich als extrem dynamischer Polo R WRC, der von 2013 bis 2016 mit vier WM-Titeln bei der Rallye Weltmeisterschaft gekrönt wurde.
Demokratisierung von Innovationen. Der Polo bot in jeder Generation mehr Platz und Komfort, effizientere Motoren und innovative Sicherheitsfeatures. So hielten Neuheiten wie Front- und Seitenairbags, Servolenkung, Gurtstraffer und ABS Einzug und sorgten dafür, dass der Polo erfolgreich blieb. Der nächste große Schritt folgte mit dem Modularen Querbaukasten (MQB), der neue Maßstäbe in Bezug auf Vernetzung, Sicherheit und Fahrdynamik setzte und das Modell noch digitaler und innovativer werden ließ. Auch heutzutage wartet der Kleinwagen mit Assistenz- und Komfortsystemen auf, die sonst nur in höheren Fahrzeugklassen verfügbar sind. Das Modell ist nach wie vor weltweit sehr populär und wird auch im Jahr 2025 aktuell gehalten. Bestes Beispiel: Der Polo GTI, der ab sofort noch dynamischer gefahren werden kann – dank abschaltbarem ESC, Performance-Bereifung und neuer Fahrwerks- und Lenkungsabstimmung.
Weltweite Produktion und weltweiter Erfolg. Die Serienproduktion des Polo I begann im März 1975 am Hauptsitz von Volkswagen in Wolfsburg, bis 1981 wurden dort 1,1 Millionen Einheiten hergestellt. Mit der wachsenden Bedeutung des Modells wurde die Produktion im Laufe der Jahre auf weitere Standorte weltweit verteilt, darunter unter anderem Spanien, Argentinien, Südafrika, Slowenien, China, Brasilien und Indien. Mit mehr als 20 Millionen gebauten Exemplaren zählt der Polo global zu den erfolgreichsten kleinen Kompaktmodellen.
Polo I – Der erste Polo, präsentiert in Genf im März 1975, war ein einfach ausgestatteter Zweitürer im Vergleich zum Audi 50, auf dem der neue VW technisch basierte und der parallel von Audi angeboten wurde. Der Polo, der zu Beginn mit 29 kW (40 PS) Motor erhältlich war, glänzte mit einem hervorragenden Preis-Leistungsverhältnis (Basisversion ab 7.500 DM erhältlich) und hohem Nutzwert. Er bot mit einer Länge von 3,50 Metern Platz für vier Personen plus Gepäck. Die Ur-Fassung des Polo lief bis 1978, die modellgepflegte Version bis 1981. Insgesamt entstanden über 1,1 Millionen Fahrzeuge, zu denen auch die von 1977 bis 1981 gebaute Stufenheckversion „Derby“ mit geräumigem Laderaum gehörte.

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Polo II – Im September 1981 stellte VW die zweite Generation des Polo vor – mit komplett neu gestalteter Karosserie, die auf 3,66 Meter wuchs. Der sogenannte „Steilheck-Polo“ zeigte sich als zweitüriger Kleinkombi mit großzügigen Platzverhältnissen. Nur ein Jahr später folgte ein Schrägheck-Coupe mit stärkeren Benzinern. In limitierter Auflage kam 1987 das Polo Coupe GT40 auf den Markt, als bisher leistungsstärkste Variante mit 85 kW (115 PS). Als sparsame Variante debütierte 1987 auch der kleinste Dieselmotor im Polo mit 33 kW (45 PS) Leistung. Insgesamt wurde der Polo II 13 Jahre lang produziert, mehr als 2,7 Millionen Exemplare wurden verkauft.
Polo III – 1994 folgte die dritte Generation, die umfassend überarbeitet wurde: mit neuer Karosserie, neuem Fahrwerk und Motoren – und die erstmals auch als Fünftürer erhältlich war. Die gewachsenen Außenmaße sorgten für ein verbessertes Raumangebot, moderne Sicherheitssysteme wie Airbags, Gurtstraffer und ABS hielten Einzug. 1995 kam einer der kuriosesten Polo auf den Markt: der Polo Harlekin, dessen vier Farben sich modular kombinieren ließen. Ab 1997 war der Polo als Variant bestellbar. 1998 debütierte eine limitierte Sonderserie: Der Polo GTImit 92 kW (125 PS), der nun auch erstmals die drei magischen Buchstaben trug. Insgesamt wurden vom Polo III 3,5 Millionen Modelle produziert.
Polo IV – Der Polo der vierten Generation, der 2001 eingeführt wurde, hatte ein neues Design mit vier großen Klarglasscheinwerfern und war 15 Zentimeter länger und 5 Zentimeter breiter als sein Vorgänger. Er bot nun 1.030 Liter Kofferraumvolumen bei umgeklappten Rücksitzen. Neue Motoren, darunter Dreizylinder und starke Turbomotoren im Polo GTI, sorgten für mehr Leistung. Sicherheitsmerkmale wie Front- und Seitenairbags, Servolenkung und ABS waren serienmäßig. 2006 folgten der Polo GTI (mit nun 110 kW/150 PS) und der CrossPolo im robusten Offroad-Look sowie der Polo BlueMotion (mit einem CO2-Ausstoß von nur 99 g/km). Insgesamt verließen 4,1 Millionen Modelle der vierten Generation die Werkhallen.
Polo V – Der Polo der fünften Generation, der im März 2009 seine Weltpremiere feierte, war gegenüber seinem Vorgänger länger und maß nun nahezu vier Meter. Das Design war geprägt von klaren Linien. Fünf neue Motoren ergänzten das Modellprogramm, darunter der Polo BlueMotion, der im Dezember 2009 eingeführt wurde und durchschnittlich nur 3,3 Liter Diesel auf 100 Kilometern verbrauchte. Auch der sportliche Polo GTI war wieder Teil des Modellprogramms und erstmals war auch das Sondermodell Polo R WRC Street mit seinem 162 kW (220 PS) starken TSI-Motor bestellbar. Der bis dahin schnellste Serien-Polo brachte das Motorsport-Feeling der World Rally Championship (WRC) auf die Straße. Insgesamt verkaufte VW von 2009-2017 6,3 Millionen Polo V.
Polo VI – Der Polo der sechsten Generation, der 2017 eingeführt wurde, basierte erstmals auf dem Modularen Querbaukasten (MQB), der ihm zahlreiche optionale Features aus höheren Fahrzeugklassen bescherte. Dazu gehörten das Umfeldbeobachtungssystem „Front Assist“ mit City-Notbremsfunktion und Fußgängererkennung, der Spurwechselassistent mit Blind-Spot-Sensor und die automatische Distanzregelung ACC. Dank des Baukastenprinzips wuchs der Polo in der Länge um 81 Millimeter und bot nun ein Kofferraumvolumen von 351 Litern. 2021 erhielt der Polo eine umfassende Überarbeitung mit geschärftem Karosserie-Design und neuen optionalen Features wie IQ.LIGHT Matrix-LED-Scheinwerfern und Assistenzsystemen wie IQ.DRIVE Travel Assist. Das Cockpit wurde digitalisiert und bot Displays mit Bildschirmdiagonalen von bis zu 25 Zentimetern sowie zahlreiche digitale Features wie Wireless Charging und App Connect. Bereits im Sommer 2021 folgte der neue Polo GTI mit einem durchzugsstarken Zweiliter-Turbobenziner und nun 152 kW (207 PS). Im Jahr 2023 debütierte das limitierte Sondermodell Polo GTIEdition 25 zum 25. Jubiläum des Polo GTI mit einer exklusiven Ausstattung. Insgesamt produzierte VW vom Polo VI bis dato über 2,5 Millionen Exemplare.

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Verkehrssicherungspflichten auf Parkplatz wegen überfrierender Nässe
<p> <u>Leitsatz:</u> Der Betreiber eines Supermarktes haftet vertraglich für die Verkehrssicherungspflichtverletzung durch einen mit Räumarbeiten beauftragten Unternehmer als Erfüllungsgehilfen infolge unterbliebener Beseitigung einer vereisten Rinne. Der Geschädigte muss sich unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen.</p> <p> <u>Aus den Gründen:</u></p> <p> Der beklagte Supermarktbetreiber hat objektiv die Pflicht, den potenziellen Kunden wie den Geschädigten vor Glatteisunfällen zu schützen. Diese Pflicht wurde verletzt, indem der Räum- und Streupflicht nicht Genüge getan wurde. Bei winterlichen Straßenverhältnissen besteht neben der Pflicht zum allgemeinen Winterdienst eine eigentliche Räum- und Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht. Die Räum- und Streupflicht als Verkehrssicherungspflicht besteht nur insoweit, als entsprechende Maßnahmen erforderlich sind, um sonst unmittelbar drohende Gefahren abzuwenden.</p> <p> Streupflichten gelten auf öffentlichen und solchen privaten Wegen, die entweder dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen der Eigentümer einen allgemeinen Verkehr eröffnet hat. Die Streupflicht bedeutet nicht, dass die Wege bei eintretender Winterglätte derart zu bestreuen sind, dass ein Verkehrsteilnehmer oder ein Fahrzeug überhaupt nicht ausgleiten kann. Vielmehr müssen die Wege nur derart bestreut werden, dass sie von den Verkehrsteilnehmern ohne Gefahr genutzt werden können, wenn auch der Verkehrsteilnehmer die erforderliche Sorgfalt anwendet. Die Streupflicht setzt allgemeine Glättebildung und nicht nur vereinzelte Glättestellen voraus. Für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trägt der Verletzte die Darlegungs- und Beweislast.</p> <p> Die Reihenfolge der Räum- und Streupflicht richtet sich insbesondere nach der Wichtigkeit, wobei die Verkehrsbedeutung des Weges und der Umfang von dessen üblicher Benutzung zu berücksichtigen sind. Ansonsten sind für den Umfang der Räum- und Streupflicht die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, wobei nicht primär auf die Intensität der Niederschläge abzustellen ist (z. B. Starker Schnee- und Graupelregel), sondern auf die Glättebildung. Außergewöhnliche Glätteverhältnisse erfordern besondere Sicherungsmaßnahmen, etwa mehrmaliges Streuen. Eine Streupflicht besteht neben öffentlichen Parkplätzen auch auf Gäste- und Kundenparkplätzen. Dies gilt bei Kundenparkplätzen vor Lebensmittelmärkten auch, wenn diese eine geringe Verkehrsbedeutung haben. Etwas anderes kann vor Geschäftseröffnung gelten.</p> <p> Im streitgegenständlichen Fall war der von dem Supermarktbetreiber betriebene Parkplatz zwar nicht gänzlich vereist. Entscheidend ist jedoch, dass auf dem Parkplatzgelände in der Nähe eines Abflussschachtes, durch den mittels einer Pumpe Wasser abgepumpt wurde, unweit der Stelle, an der der Geschädigte geparkt und die diese nach dem Aussteigen zu Fuß betreten hat auf dem Boden Wasser vorhanden war, welches in Folge der Minustemperaturen überfroren war, wodurch sich Glätte gebildet hatte. Bei einer solchen Sachlage indes ist der Betreiber eines Parkplatzes gehalten, der besonderen Gefahrenlage durch die Bildung überfrierender Nässe im Bereich der Rinne durch entsprechende Streumaßnahmen – mindestens aber durch Warnhinweise oder Absperrungen – Rechnung zu tragen. Bei einer solchen isoliert auftretenden Stelle besonderer Glätte handelt es sich nämlich um eine außergewöhnliche Gefahr, da gerade bei ansonsten unauffälliger Witterungslage unbedarfte Fußgänger von einem erhöhten Risiko betroffen werden, unvermittelt zu stürzen. Daher war der Supermarktbetreiber verpflichtet, entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies galt jedenfalls während der üblichen Geschäftszeiten, da zu diesen jederzeit mit entsprechendem Publikumsverkehr zu rechnen war, für den Gefahren auftreten könnten.</p> <p> Da vorliegend an der bezeichneten Stelle besonderer Glätte unstreitig nicht gestreut war und auch keine anderen Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden waren, steht somit eine objektive Pflichtverletzung fest.</p> <p> <em>Saarl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.10.2011, Az. 4 U 400/10 - 119, 4 U 400/10</em></p> <p> </p>
Aktuelles
Teilung der Sachverständigenkosten nach Haftungsquote
<p> <u>Leitsatz:</u> Die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens nehmen an der für das Unfallgeschehene gefundenen Haftungsquote teil.</p> <p> <u>Aus den Gründen:</u></p> <p> Der Geschädigte hat über den zuerkannten Betrag keinen Anspruch aus §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG gegen die Beklagten. Zu Recht hat das Landgericht dem Geschädigten im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG nur nach einer Quote von 50% zuerkannt. Da nicht bewiesen werden konnte, dass der Unfallgegner sich mit seinem Fahrzeug auch nur teilweise auf der vorfahrtsberechtigen Straße befand, auf der er der das Fahrzeug des Geschädigten die Vorfahrt hätte gewähren müssen, verbleibt es bei der vom Landgericht gefundenen Quote.</p> <p> Die Sachverständigenkosten waren nicht etwa in Gänze, sondern nur entsprechend der Quote zuzusprechen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.</p> <p> Die Sachverständigenkosten sind zwar einerseits Kosten der Rechtsverfolgung, andererseits aber auch Herstellungsaufwand. Entsprechend nehmen sie auch an der Quotierung nach § 17 Abs. 1 StVG teil. In § 17 Abs. 1 StVG ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Totalreparation statuiert mit der Folge, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nur ungeschmälert fortbestehen kann, wenn sich „aus den Umständen“, insbesondere nach dem Verhältnis der beiderseitigen Verursachungsanteile ein solches Ergebnis rechtfertigen lässt. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind durch den Unfall verursacht, so dass bei Mitverantwortung des Geschädigten dieser auch für die Folgen mitverantwortlich ist, denn ohne die Unfallbeteiligung des Geschädigten wäre es auch zur Beauftragung des Sachverständigen nicht gekommen. Das Gutachten dient auch nicht allein dem Nachweis des vom Schädiger zu tragenden Schadensanteils, sondern zwangsläufig auch immer dem Interesse des Geschädigten, weil es ihm Gewissheit über das Ausmaß des Schadens und die von ihm zu tragenden Kosten und den Reparaturweg verschafft. Wie der Schaden zu verteilen ist, ergibt sich erst aus den §§ 7, 17 StVG. Diese lassen eine Trennung zwischen (unmittelbarem) Schaden einerseits und Rechtsverfolgungskosten andererseits nicht zu. Die Sachverständigenkosten – die dem Rückstufungsschadens in der Kaskoversicherung entsprechen, nehmen daher an der Haftungsquote teil.</p> <p> </p> <p> <em>OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2011, Az. I-6 U 138/11</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos über die Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden: </strong></p> <p> <strong><a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p> <p> </p>
Aktuelles
Zur Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer als Schadenposition
<p> <u>Leitsatz:</u> Auch die Anschaffung eines Pkw durch Leasing stellt eine Maßnahme der Ersatzbeschaffung im Sinne der Restitution nach einem Schaden dar (§ 249 BGB). Der Geschädigte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen.</p> <p> <u>Aus den Gründen: </u></p> <p> Gemäß § 249 BGB haben die Beklagten den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Geschädigte ist also so zu stellen, wie er ohne das Unfallereignis gestanden hätte. Dabei sind grundsätzlich zwei Wege möglich: entweder die Reparatur des Unfallfahrzeugs - das ist hier nicht geschehen - oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Der Geschädigte hat dabei freie Wahl. Ausgangspunkt ist für die Ersatzpflicht der Umsatzsteuer stets, dass sie angefallen ist. Es soll insoweit allerdings genügen, dass der Geschädigte sich durch Erteilung des Reparaturauftrags oder bei der Maßnahme der Ersatzbeschaffung zu einer Zahlung verpflichtet hat, die Umsatzsteuer umfasst; nur wenn keine Umsatzsteuer anfällt bei der Restitution (wie bei Selbstreparatur, Schwarzarbeit, bei Ankauf von einem privaten Anbieter u. ä.) besteht auf Umsatzsteuer kein Anspruch.</p> <p> Mit dem Abschluss des Leasingvertrags hat sich der Geschädigte umsatzsteuerhaltig verpflichtet. Nach dem Wiederherstellungsgrundsatz ist daher ein entsprechender Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer zu bejahen, soweit sie schon angefallen ist. Der Geschädigte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Auch in dieser Hinsicht gilt die Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Es wäre eine von Rechts wegen nicht begründbare Einschränkung, dem Geschädigten vorschreiben zu wollen, in welcher Rechtsform er sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu verschaffen hat.</p> <p> Der Geschädigte verstößt insbesondere durch eine Ersatzbeschaffung eines Kfz mittels Leasing statt durch einen Kaufvertrag nicht von vornherein gegen das Gebot, den Schaden möglichst gering zu halten. Die im Zuge eines Leasingvertrags zu zahlende Mehrwertsteuer übersteigt jedenfalls im vorliegenden Fall nicht die Mehrwertsteuer, die nach dem ursprünglichen Fahrzeugkauf und dem darauf bezogenen Darlehensvertrag seitens des Klägers zu entrichten war.</p> <p> <em>OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011, Az. 14 U 92/11</em></p>
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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
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DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>
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