Was ist eigentlich ein Geländewagen?

<p> Die klassischen Fahrzeug-Segmente sind l&auml;ngst gesprengt. Immer mehr Pkw-Varianten kommen auf den Markt und erschweren die Einteilung. So auch bei der Unterscheidung zwischen SUV und Gel&auml;ndewagen.</p>

Was ist eigentlich ein Geländewagen?

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Was ist eigentlich ein Geländewagen?

Frage: Geländewagen, Offroader, Jeep, SUV, Crossover – ich steige bei diesen Begriffen nicht mehr durch. Wo ist denn der Unterschied?

Antwort von Hans-Georg Marmit, Kraftfahrzeug-Experte der Sachverständigen-Organisation KÜS: In der Tat, es ist mitunter schwierig, zwischen diesen Begrifflichkeiten zu differenzieren. Das liegt zum einen daran, dass es keine festen Regeln für die Benennung derartiger Pkw-Modelle gibt. Zum anderen wird die Einordnung immer schwieriger, da einige Modelle Merkmale verschiedener Kategorien aufeinander vereinen.

Wie der Name schon sagt, sind Geländewagen Fahrzeuge, mit denen man sich ins Gelände wagen kann. Gemeint sind damit keine Feldwege oder Schotterpisten, sondern wie der Name „off road“ schon sagt: Strecken abseits der Straße. Ein möglichst großer Böschungswinkel sowie eine hohe Bodenfreiheit sind für Geländefahrten wichtig, weiteres Merkmal ist der Allrad-Antrieb, darüber hinaus haben echte Geländewagen sowohl Untersetzungsgetriebe als auch mindestens ein Sperrdifferential zur optimalen Verteilung des Antriebsmoments zum Beispiel bei einem im Matsch durchdrehenden Rad. Um eine bestimmte Wattiefe zu erreichen – wichtig bei der Wasserdurchfahrt – ist auch der Luftansaugpunkt bei diesen Fahrzeugen meist höher als bei anderen, zudem sind empfindliche Teile des Fahrzeugs durch einen Unterfahrschutz geschützt.

Typische Beispiele für Geländewagen sind Mercedes G-Klasse, Land Rover Defender oder Jeep Wrangler. Den Begriff „Jeep“ verwenden viele als Synonym für Geländewagen. Das ist nicht grundsätzlich falsch, aber es handelt sich bei „Jeep“ um den Namen einer Automarke, die Geländewagen herstellt.

SUV, also Sports Utility Vehicle, haben meist vor allem optische Merkmale von Geländewagen, wie die höher gelegte Karosserie, angedeuteten Unterfahrschutz, verbreiterte Radhäuser. Man kann sie häufig mit Allradantrieb bekommen, es gibt aber auch diverse Modelle nur mit Frontantrieb. Beispiele sind Nissan Qashqai, Ford Kuga oder Opel Mokka.

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Crossover meint im Wortsinn eine Kreuzung von zwei Fahrzeuggattungen. Das kann zum Beispiel ein mit SUV-Merkmalen versehener Kombi wie Skoda Octavia Scout, Volvo XC70 oder Opel Insignia Country Tourer sein. Es wird aber auch häufig als Synonym für SUV benutzt, so wird das Mini-SUV Peugeot 2008 vom Hersteller selbst auch als Crossover bezeichnet. Auch die derzeit modischen SUV-Coupes werden oft so bezeichnet. Wie gesagt, die Übergänge zwischen diesen Gattungen sind fließend und werden wohl in Zukunft noch mehr verwischen.

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Alphabet präsentiert AlphaCity

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Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>

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Zum Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls

<p> Nach gefestigter Rechtsprechung obliegt dem Gesch&auml;digten, die Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausma&szlig; des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Der Nachweis einer die Haftung ausschlie&szlig;enden Manipulation obliegt dem Sch&auml;diger oder dem Haftpflichtversicherer. Dabei bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache allerdings keiner l&uuml;ckenlosen Gewissheit im Sinne einer mathematischen Beweisf&uuml;hrung. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vern&uuml;nftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschlie&szlig;t. Es kommt nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer &auml;u&szlig;eren Entscheidungsformel immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden m&uuml;ssen. Entscheidend ist stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte W&uuml;rdigung der einzelnen Umst&auml;nde. Dabei m&ouml;gen in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverd&auml;chtig erkl&auml;rt werden k&ouml;nnen</p> <p> Unter Auswertung des Sachvortrags der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme und aller sonstigen Umst&auml;nde liegen in ihrer Gesamtheit so viele gewichtige Anzeichen f&uuml;r einen fingierten Unfall vor, dass der Senat bei lebensnaher Betrachtung von dem Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls &uuml;berzeugt ist.</p> <p> F&uuml;r das Vorliegen eines abgesprochenen Verkehrsunfalls spricht, dass der Kl&auml;ger und der Beklagte zu 1) sich bereits vor dem Unfall gut kannten, ein Treffen an der sp&auml;teren Unfallstelle mit den beiderseitigen Fahrzeugen zuvor abgesprochen war und das pers&ouml;nliche Verh&auml;ltnis der unfallbeteiligten Parteien sowohl gegen&uuml;ber der Polizei als auch gegen&uuml;ber dem beklagten Haftpflichtversicherer zun&auml;chst verschwiegen wurde. Selbst im vorliegenden Rechtsstreit wurden die private Bekanntschaft der unfallbeteiligten Parteien sowie der Anlass f&uuml;r das Zusammentreffen an der Unfallstelle zun&auml;chst nicht offengelegt, sondern erst auf entsprechende Vorhalte der beklagten Haftpflichtversicherung sowie auf Nachfragen des Gerichts offenbart.</p> <p> Der Einwand, man habe das pers&ouml;nliche Verh&auml;ltnis nicht offenbart, um nicht unter den Verdacht eines fingierten Unfalls zu geraten, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Ein redlicher Beteiligter an einem Unfall h&auml;tte sich von Anfang an um eine wahrheitsgem&auml;&szlig;e und vollst&auml;ndige Darstellung des Geschehens bem&uuml;ht, gerade wenn besondere Umst&auml;nde &ndash; wie hier die Verabredung am Unfallort &ndash; objektive Zweifel h&auml;tten hervorrufen k&ouml;nnen. Bei einer Offenlegung des gesamten Geschehens h&auml;tte &ndash; ggf. auf Anforderung der Versicherung - eine umfassende Beweissicherung stattfinden k&ouml;nnen.</p> <p> <em>OLG K&ouml;ln, Urteil vom 19.07.2011, Az. 4 U 25/10</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank (NRW-Entscheidungen) im Volltext kostenlos abgerufen werden. </strong></p> <p> <strong>Link: <a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p>