Was ist eigentlich ein Geländewagen?
<p> Die klassischen Fahrzeug-Segmente sind längst gesprengt. Immer mehr Pkw-Varianten kommen auf den Markt und erschweren die Einteilung. So auch bei der Unterscheidung zwischen SUV und Geländewagen.</p>
Frage: Geländewagen, Offroader, Jeep, SUV, Crossover – ich steige bei diesen Begriffen nicht mehr durch. Wo ist denn der Unterschied?
Antwort von Hans-Georg Marmit, Kraftfahrzeug-Experte der Sachverständigen-Organisation KÜS: In der Tat, es ist mitunter schwierig, zwischen diesen Begrifflichkeiten zu differenzieren. Das liegt zum einen daran, dass es keine festen Regeln für die Benennung derartiger Pkw-Modelle gibt. Zum anderen wird die Einordnung immer schwieriger, da einige Modelle Merkmale verschiedener Kategorien aufeinander vereinen.
Wie der Name schon sagt, sind Geländewagen Fahrzeuge, mit denen man sich ins Gelände wagen kann. Gemeint sind damit keine Feldwege oder Schotterpisten, sondern wie der Name „off road“ schon sagt: Strecken abseits der Straße. Ein möglichst großer Böschungswinkel sowie eine hohe Bodenfreiheit sind für Geländefahrten wichtig, weiteres Merkmal ist der Allrad-Antrieb, darüber hinaus haben echte Geländewagen sowohl Untersetzungsgetriebe als auch mindestens ein Sperrdifferential zur optimalen Verteilung des Antriebsmoments zum Beispiel bei einem im Matsch durchdrehenden Rad. Um eine bestimmte Wattiefe zu erreichen – wichtig bei der Wasserdurchfahrt – ist auch der Luftansaugpunkt bei diesen Fahrzeugen meist höher als bei anderen, zudem sind empfindliche Teile des Fahrzeugs durch einen Unterfahrschutz geschützt.
Typische Beispiele für Geländewagen sind Mercedes G-Klasse, Land Rover Defender oder Jeep Wrangler. Den Begriff „Jeep“ verwenden viele als Synonym für Geländewagen. Das ist nicht grundsätzlich falsch, aber es handelt sich bei „Jeep“ um den Namen einer Automarke, die Geländewagen herstellt.
SUV, also Sports Utility Vehicle, haben meist vor allem optische Merkmale von Geländewagen, wie die höher gelegte Karosserie, angedeuteten Unterfahrschutz, verbreiterte Radhäuser. Man kann sie häufig mit Allradantrieb bekommen, es gibt aber auch diverse Modelle nur mit Frontantrieb. Beispiele sind Nissan Qashqai, Ford Kuga oder Opel Mokka.
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Ausgabe 3/2024
Crossover meint im Wortsinn eine Kreuzung von zwei Fahrzeuggattungen. Das kann zum Beispiel ein mit SUV-Merkmalen versehener Kombi wie Skoda Octavia Scout, Volvo XC70 oder Opel Insignia Country Tourer sein. Es wird aber auch häufig als Synonym für SUV benutzt, so wird das Mini-SUV Peugeot 2008 vom Hersteller selbst auch als Crossover bezeichnet. Auch die derzeit modischen SUV-Coupes werden oft so bezeichnet. Wie gesagt, die Übergänge zwischen diesen Gattungen sind fließend und werden wohl in Zukunft noch mehr verwischen.
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Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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Zum Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls
<p> Nach gefestigter Rechtsprechung obliegt dem Geschädigten, die Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Der Nachweis einer die Haftung ausschließenden Manipulation obliegt dem Schädiger oder dem Haftpflichtversicherer. Dabei bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache allerdings keiner lückenlosen Gewissheit im Sinne einer mathematischen Beweisführung. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt. Es kommt nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Entscheidungsformel immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen. Entscheidend ist stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände. Dabei mögen in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können</p> <p> Unter Auswertung des Sachvortrags der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme und aller sonstigen Umstände liegen in ihrer Gesamtheit so viele gewichtige Anzeichen für einen fingierten Unfall vor, dass der Senat bei lebensnaher Betrachtung von dem Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls überzeugt ist.</p> <p> Für das Vorliegen eines abgesprochenen Verkehrsunfalls spricht, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) sich bereits vor dem Unfall gut kannten, ein Treffen an der späteren Unfallstelle mit den beiderseitigen Fahrzeugen zuvor abgesprochen war und das persönliche Verhältnis der unfallbeteiligten Parteien sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer zunächst verschwiegen wurde. Selbst im vorliegenden Rechtsstreit wurden die private Bekanntschaft der unfallbeteiligten Parteien sowie der Anlass für das Zusammentreffen an der Unfallstelle zunächst nicht offengelegt, sondern erst auf entsprechende Vorhalte der beklagten Haftpflichtversicherung sowie auf Nachfragen des Gerichts offenbart.</p> <p> Der Einwand, man habe das persönliche Verhältnis nicht offenbart, um nicht unter den Verdacht eines fingierten Unfalls zu geraten, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Ein redlicher Beteiligter an einem Unfall hätte sich von Anfang an um eine wahrheitsgemäße und vollständige Darstellung des Geschehens bemüht, gerade wenn besondere Umstände – wie hier die Verabredung am Unfallort – objektive Zweifel hätten hervorrufen können. Bei einer Offenlegung des gesamten Geschehens hätte – ggf. auf Anforderung der Versicherung - eine umfassende Beweissicherung stattfinden können.</p> <p> <em>OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011, Az. 4 U 25/10</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank (NRW-Entscheidungen) im Volltext kostenlos abgerufen werden. </strong></p> <p> <strong>Link: <a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p>
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