Nicht mehr lange
<p>Der Countdown ist nun einstellig, in etwa acht Tagen geht es los. Dann heißen die mehr als 260 Aussteller und das Team von „Flotte! Der Branchentreff“ Sie, liebe Fachbesucher endlich wieder persönlich herzlich Willkommen. Los geht es am 15. September ab 8 Uhr in Düsseldorf mit dem Business Frühstück. </p>
Haben Sie auch schon einmal überlegt, wie lange es her ist, als Sie zuletzt eine größere Branchenveranstaltung besucht haben beziehungsweise eher besuchen konnten oder durften? Jetzt ist es endlich wieder so weit. Am 15.+16. September öffnet die auch im letzten Jahresdrittel immer noch erste und größte Fuhrparkmesse des Jahres „Flotte! Der Branchentreff“ seine Tore.
Die Grundvoraussetzungen zur Teilnahme lauten: Lust, viele Dienstleister und Entscheider an einem Ort zu treffen, Bedarf, wichtige Fragen rund um Fuhrparkfahrzeuge direkt zu klären beziehungsweise Problemlösungen in Aussicht gestellt zu bekommen, Interesse an Weiterbildung über Vorträge, Workshops und Roundtable-Gesprächen – alles natürlich mit einmaligem 3G-Nachweis und unter Einhaltung der Maskenpflicht beziehungsweise der gültigen Abstandsregeln.
Mehr als 260 Aussteller vom Fahrzeughersteller über Leasinggeber, Dienstleister aus den Fuhrparkmanagementbereichen bis hin zu Start-ups freuen sich auf Ihren Besuch. An beiden Messetagen steht zudem ein umfangreiches Fachprogramm zur Verfügung, mehr als 60 Vorträge zu vielen aktuellen Fuhrparkthemen sowie zahlreiche Workshops und Roundtable-Gespräche in kleinerem Rahmen mit Anmeldung, laden zur Fortbildung ein.
Aktuelles Magazin
Ausgabe 1/2024
Bereits für die verschobenen Messetermine gebuchte Tickets behalten ihre Gültigkeit. Wer noch kein Ticket besitzt, kann dies hier für Fachbesucher oder Dienstleister buchen. Am Ende des ersten Messetages findet die große Netzwerk-Abendveranstaltung mit der bekannten Band Ladies Live statt, die musikalisch für einen beschwingten Ausklang des Tages sorgt. Hier können die Gespräche des Tages in ungezwungener Atmosphäre vertieft werden.
In den Eintrittspreisen enthalten sind:
- Fullservice-Catering (Business-Frühstück, Mittags-Buffet, Nachmittags-Snack, Getränke, Naschereien)
- Netzwerk-Abendveranstaltung (bei Karten für den 1. Veranstaltungstag)
- Vorträge
- Workshops
- Weiterbildungs-Bescheinigungen und Zertifikate (nach Teilnahme bzw. Prüfung)
- Shuttle-Service von und zu Flughafen (Flughafenbus) und ausgewählten Hotels
- Messebesuch mit über 260 Ausstellern aus der Fuhrpark-Branche
- Garderobe
Wir freuen uns sehr auf Ihren Besuch auf „Flotte! Der Branchentreff“ und sagen „bis nächste Woche“!
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Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2024
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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