Softtop statt Hardtop
<p> Im Gelände mit offenem Dach? Noch vor einigen Jahren war dies im zivilen Bereich allein Geländewagen vorbehalten, doch dann kam Land Rover mit dem Range Rover Evoque Cabrio und besetzte eine ganz neue Nische. Nachdem der Brite in der neuen Modellgeneration jedoch das Softtop wieder gegen ein Hardtop eingetauscht hat, schien diese Nische unbesetzt zu bleiben. Volkswagen liefert den T-Roc nun aber als Cabriovariante nach.</p>
Als Basisaggregat des neuen T-Roc Cabriolets dient der 1,0 Liter große Dreizylinder mit 85 kW/115, ein veritabler Einsteiger mit Sparpotenzial. Wer etwas mehr Punch wünscht, bekommt zunächst den 1,5 Liter großen Vierzylinder in der 110 kW/150 PS-Stufe. Beide Maschinen kombiniert der Hersteller mit einem Sechsgang-Schaltgetriebe; für die große Maschine gibt es optional eine Siebengang-Automatik (Doppelkupplung).
Was das Ingenieurteam aus dem SUV gezaubert hat, kann sich sehen lassen. Mit einer Außenlänge von 4,27 Metern fällt der Zweitürer rund vier Zentimeter länger aus als die geschlossene Version mit vier Türen, wodurch sie optisch gestreckt und dadurch harmonisch wirkt. Auch der Radstand wächst um den gleichen Wert, was in diesem Fall nötig ist, um die Technik unterzubringen – die Beinfreiheit im Fond fällt jedenfalls eher knapp aus. Ein kurzes Probesitzen beweist aber, dass man zumindest dann recht bequem unterkommt, wenn nicht gerade zwei Sitzriesen mit 1,90 Metern Körperlänge hintereinander platznehmen. Und wem das Kofferraumvolumen von 284 Litern nicht reicht, fühle sich durch eine gegen Aufpreis lieferbare Anhängerkupplung getröstet, damit gewinnt der Beau an Praxistauglichkeit. Dass er rund fünf Zentimeter niedriger ist als das geschlossene SUV, ist seiner Eleganz zuträglich.
Das durch und durch ansehnliche Stoffverdeck sieht nicht nur gut aus, sondern ist von geballter Technik geprägt. Dank Verzicht auf einen Verdeckkasten (die Kapuze selbst bildet im offenen Zustand den Abschluss) können die Passagiere binnen neun Sekunden die Hüllen fallen lassen und das Dach ebenso schnell wieder schließen, falls überraschend Regen aufkommt. Anhalten ist dafür außerdem nicht nötig, bis 30 km/h funktioniert der Verdeck-Mechanismus.
Auch innen herrschen moderne Zeiten, denn die Wolfsburger spendieren ihrem offenen T-Roc eine neuere Infotainment-Generation als jene, die derzeit im geschlossenen Pendant arbeitet. Er ist mit Hilfe einer eSIM beispielsweise permanent Online und damit in der Lage, bestimmte Dienste und Funktionen „over the air“ zu laden. Und neben dem acht Zoll großen Monitor in der Mittelkonsole gibt es selbstverständlich optional die Möglichkeit, das komplette Kombiinstrument als Anzeigefläche auszuführen, um individuelle Darstellungs-Konfigurationen zu wählen.
Spannend bleibt, ob Volkswagen dem deutlich emotionaleren T-Roc Cabriolet künftig ebenso den 221 kW/300 PS starken Top-Motor zur Verfügung stellen wird – die viertürige Version mit diesem Triebwerk steht schließlich schon in den Startlöchern. Offiziell will man davon in Wolfsburg noch nichts wissen. Warten wir es ab.
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Die Entscheidung, ein erschwingliches Cabrio in einem schrumpfenden Markt zu platzieren, ist durchaus mutig, schließlich haben viele Wettbewerber dieses Feld längst geräumt. Marktfrische Oben ohne-Offerten gibt es ausschließlich im Premium-Segment und kaum unterhalb der Mittelklasse – die Preise liegen in der Regel deutlich jenseits der 40.000 Euro-Schwelle. Nun hat Volkswagen zwar noch nichts über Preise kundgetan, aber es besteht Grund zur Hoffnung, dass man unter 30.000 Euro bleibt.
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Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
Aktuelles
Zum Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls
<p> Nach gefestigter Rechtsprechung obliegt dem Geschädigten, die Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Der Nachweis einer die Haftung ausschließenden Manipulation obliegt dem Schädiger oder dem Haftpflichtversicherer. Dabei bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache allerdings keiner lückenlosen Gewissheit im Sinne einer mathematischen Beweisführung. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt. Es kommt nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Entscheidungsformel immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen. Entscheidend ist stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände. Dabei mögen in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können</p> <p> Unter Auswertung des Sachvortrags der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme und aller sonstigen Umstände liegen in ihrer Gesamtheit so viele gewichtige Anzeichen für einen fingierten Unfall vor, dass der Senat bei lebensnaher Betrachtung von dem Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls überzeugt ist.</p> <p> Für das Vorliegen eines abgesprochenen Verkehrsunfalls spricht, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) sich bereits vor dem Unfall gut kannten, ein Treffen an der späteren Unfallstelle mit den beiderseitigen Fahrzeugen zuvor abgesprochen war und das persönliche Verhältnis der unfallbeteiligten Parteien sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer zunächst verschwiegen wurde. Selbst im vorliegenden Rechtsstreit wurden die private Bekanntschaft der unfallbeteiligten Parteien sowie der Anlass für das Zusammentreffen an der Unfallstelle zunächst nicht offengelegt, sondern erst auf entsprechende Vorhalte der beklagten Haftpflichtversicherung sowie auf Nachfragen des Gerichts offenbart.</p> <p> Der Einwand, man habe das persönliche Verhältnis nicht offenbart, um nicht unter den Verdacht eines fingierten Unfalls zu geraten, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Ein redlicher Beteiligter an einem Unfall hätte sich von Anfang an um eine wahrheitsgemäße und vollständige Darstellung des Geschehens bemüht, gerade wenn besondere Umstände – wie hier die Verabredung am Unfallort – objektive Zweifel hätten hervorrufen können. Bei einer Offenlegung des gesamten Geschehens hätte – ggf. auf Anforderung der Versicherung - eine umfassende Beweissicherung stattfinden können.</p> <p> <em>OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011, Az. 4 U 25/10</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank (NRW-Entscheidungen) im Volltext kostenlos abgerufen werden. </strong></p> <p> <strong>Link: <a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p>
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