Restwert Dienstfahrrad
<p> Die meisten Menschen würden vermutlich keine 4.000 Euro für ein Fahrrad ausgeben. Als Dienstrad jedoch lassen sich die persönlichen Kosten um ein Vielfaches reduzieren. Dies lag bislang vor allem an einem sehr niedrig kalkulierten Restwert. Doch diese Zeiten scheinen erst einmal vorbei zu sein.</p>
Dienstrad gleich Dienstwagen?
Seit einem halben Jahrzehnt werden Diensträder in Deutschland steuerrechtlich wie Firmenwagen behandelt. Der Arbeitgeber kann die Anschaffung und die Folgekosten eines hochwertigen Fahrrads als Dienstfahrzeuge für Mitarbeiter als Betriebsausgaben absetzen. Meist werden diese Räder in einem 36-monatigen Full-Service-Leasing angeschafft. Der Arbeitnehmer kann das Rad auch privat nutzen, wenn er es pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenpreises versteuert. Auch als Gehaltsumwandlung kann das Fahrradleasing für den Arbeitnehmer lohnend sein. Im Vergleich zu einem Privatkauf ergeben sich für den Mitarbeiter beim Fahrradleasing über den Arbeitgeber demnach viele Vorteile. Natürlich profitiert auch das Unternehmen von motivierten und gesunden Mitarbeitern zumal je nach Anschaffungsmodell nicht einmal hohe Kosten für den Arbeitgeber entstehen. Kein Wunder also, dass die Zahl der Dienstfahrräder in Deutschland stark ansteigt.
Eigentlich ist bei den Rahmenbedingungen für ein Dienstfahrrad alles wie bei einem Firmenwagen. Naja fast: Anders als beim Dienstwagen braucht man beim Dienstrad für den Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz keinen Aufschlag von 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer versteuern. Dieser fällt nur für E-Bikes und S-Pedelecs an, die schneller als 25 Stundenkilometer fahren können und demnach ein Nummernschild benötigen. Für das Pendeln per Rad von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte können für jeden Arbeitstag 30 Cent pro Entfernungskilometer als Entfernungspauschale in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Auch am Ende einer Leasingperiode ergeben sich Unterschiede zum klassischen Pkw-Leasing. Denn meist fährt der Mitarbeiter das Rad einfach weiter. Die Frage ist nur: zu welchem Preis?
Überlassungspauschale?!
Bei den meisten Radleasinganbietern kann der Mitarbeiter sein Fahrrad zu bestimmten Konditionen nach Ablauf des Leasingvertrages abkaufen. Der Restwert belief sich bislang in vielen Fällen auf zehn Prozent des Brutto-Verkaufspreises. Gerade bei teuren E-Bikes sei dieser als zu niedrig angesetzt. Geht man beispielsweise davon aus, dass nach drei Jahren ein Fahrrad noch etwa die Hälfte des ursprünglichen Kaufpreises wert sein kann, der Arbeitnehmer für das Rad jedoch nur zehn Prozent des Ausgangswerts zahlen muss, entsteht ein steuerlicher Vorteil von rund 40 Prozent. Das Bundesministerium der Finanzen hat sich der Sache angenommen und in einem Schreiben vom 17.11.2017 zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen Stellung bezogen. Darin heißt es:

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„Es ist nicht zu beanstanden, den üblichen Endpreis i. S. des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36 Monaten Nutzungsdauer übereignet wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden.“
Vereinfacht ausgedrückt: Die Überlassungspauschale wird deutlich angehoben. Wer nach drei Jahren Leasinglaufzeit das Fahrrad übernehmen möchte, muss nunmehr 40 Prozent des ursprünglichen Preises auf den Tisch legen. Damit schwindet die finanzielle Attraktivität eines Dienstfahrrads deutlich. Ob dies der richtige Schritt ist, um alternative Mobilität in Deutschland zu ermöglichen, kann bezweifelt werden. Zwar bietet die Klausel im letzten Satz des Zitats die Möglichkeit einen geringeren Wert nachzuweisen, in der Praxis dürfte dies jedoch kaum Anwendung finden. Denn ein Gutachten, das den niedrigeren Wert nachweist, ist oft teurer als die Einsparung die damit erzielt werden würde. Eine gewisse Ersparnis auf Seiten des Dienstradnutzers bleibt gegenüber dem Neukauf eines Fahrrads zwar noch bestehen, die Attraktivität dieses Modells schwindet jedoch.
Kosten teilen!
Ein weitere Steuerproblematik gibt es beim Thema Dienstfahrrad zu beachten: Ist der Arbeitgeber als Leasingnehmer im Vertrag festgehalten, aber der Arbeitnehmer kommt für alle Kosten auf, dann kann dieser, in den Augen des Finanzamtes, als wirtschaftlicher Leasingnehmer gelten. Dies würde bedeuten, dass das Rad nicht mehr als Dienstfahrrad gilt und die Gehaltsumwandlung rückwirkend steuer- und sozialversicherungspflichtig werden. Daher sollte der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer die Leasingraten übernimmt, einen Teil der anderen anfallenden Kosten tragen, beispielsweise für die Versicherung oder das Servicepaket Wartung.
Fazit
Fünf Jahre nach der steuerlichen Begünstigung von Dienstfahrrädern nimmt der Staat ein paar Anpassungen vor, die sich vor allem für den Radfahrer als negativ erweisen. Die Regelung könnte jedoch in ein paar Jahren schon wieder überholt sein. Zum einen setzt sich die Fahrradbranche derzeit mit den Finanzbehörden zu diesem Thema auseinander. Zum anderen dürfte sich der Restwert gerade von E-Bikes und Pedelecs rasant verändern, wenn die Batterietechnik den nächsten Entwicklungsschritt macht. Denn weinn die neuen Fahrräder mit leistungsstärkeren und günstigeren Batterien ausgestattet werden, sinkt der Restwert eines drei Jahre alten Rads rapide.

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