BGH: Personenüberwachung mittels an Kfz angebrachter GPS-Empfänger ist strafbar
Das Landgericht Mannheim hat den Betreiber einer Detektei sowie einen seiner Mitarbeiter wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen unterschiedlicher Höhe verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Angeklagten hatten verdeckt für verschiedene Auftraggeber (Privatpersonen) Überwachungsaufträge ausgeführt, die zu Erkenntnissen über das Berufs- und/oder das Privatleben von Personen (Zielpersonen) führen sollten. Die Motive der Auftraggeber waren im Einzelnen unterschiedlich: Vorwiegend ging es um wirtschaftliche und private Interessen, die sich teilweise, etwa im Zusammenhang mit Eheauseinandersetzungen, auch überschnitten.
Zur Erfüllung ihres Auftrags bedienten sich die Angeklagten in großem Umfang der GPS-Technik (Global Positioning System), indem sie einen GPS-Empfänger unbemerkt an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbrachten. Dadurch konnten sie feststellen, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug aufhielt. Auf diese Weise erstellten sie Bewegungsprofile der Zielpersonen.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Angeklagten wegen einer Reihe strafbarer Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (§§ 44 iVm. 43 Abs.2 Nr.1 BDSG) verurteilt. Nach Auffassung des Landgerichts waren die Angeklagten nicht im Sinne von §§ 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 29 Abs.1 Nr.1 BDSG befugt, die GPS-Empfänger einzusetzen. Differenzierungen zwischen den einzelnen Fällen hat es nicht vorgenommen.
Mit ihren Revisionen haben sich die Angeklagten u.a. gegen die rechtliche Bewertung des Landgerichts gewandt, die Datenerhebung durch die Angeklagten sei unbefugt gewesen. Die erforderliche einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen habe das Landgericht nicht vorgenommen.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die heimliche Überwachung der „Zielpersonen“ mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist. Zwar ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist.
Ob solche Ausnahmen in einigen Fällen vorlagen, konnte nicht abschließend überprüft werden, da das Landgericht, das von einem anderen rechtlichen Maßstab ausgegangen war, hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte. Dies führte zu einer Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines Teils der angeklagten Fälle an eine andere Strafkammer des Landgerichts.
Soweit hingegen nach den Urteilsfeststellungen die Annahme eines solches berechtigten Interesses von vorneherein ausgeschlossen war, hatten die Schuld- und Einzelstrafaussprüche Bestand.
BGH-Urteil vom 04.06.2013, Az. – 1 StR 32/13 (Pressemitteilung des Gerichts Nr. 96/2013)

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Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis - Folgen eines Wohnsitzverstoßes bei erster EU-Fahrerlaubnis
<p> Das VG Augsburg hatte darüber zu entscheiden, ob ein Autofahrer von seiner italienischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen kann. Der Autofahrer ist italienischer Staatsangehöriger und wohnt seit 1991 in Deutschland; seine Fahrerlaubnis wurde erstmals 2006 in der Tschechischen Republik erteilt, wobei der Autofahrer allerdings seinen Wohnsitz nicht in Tschechien hatte.</p> <p> Das VG Augsburg entscheid, dass der Autofahrer nicht berechtigt ist, aufgrund seiner italienischen Fahrerlaubnis aus 2011 Kraftfahrzeuge der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.</p> <p> Die Inlandsunwirksamkeit der italienischen Fahrerlaubnis ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).</p> <p> Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz i.S. des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben - vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Abs. 2 bis 4 FeV - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie - was unstreitig nicht der Fall war - als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.</p> <p> Der Autofahrer hat im Wege des Umtausches seiner in 2006 ausgestellten tschechischen Fahrerlaubnis in 2011 von der italienischen Fahrerlaubnisbehörde nicht nur ein italienisches Ausweispapier erhalten, das eine tschechische Fahrerlaubnis lediglich dokumentiert, sondern er hat eine (eigenständige) italienische Fahrerlaubnis der Klasse B erworben. Aus den Angaben im italienischen Führerschein ergibt sich, dass hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse B ein Umtausch im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der (zum Zeitpunkt des Umtausches geltenden) Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) erfolgt ist. Das folgt zum einen aus dem auf der Rückseite dieses Führerscheins angebrachten Zusatz. Dabei steht ausweislich des Anhangs I zur Richtlinie 2006/126/EG („Bestimmungen zum EG-Muster-Führerschein“) der Code „70“ für einen Umtausch und das „CS“ am Ende dafür, dass eine in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis umgetauscht wurde; die Zahlenfolge selbst teilt die Nummer des umgetauschten tschechischen Führerscheins mit.</p> <p> Für einen Umtausch spricht darüber hinaus, dass in der Spalte 10 des italienischen Führerscheins bei der Fahrerlaubnisklasse B als Datum für die Erteilung der „18/01/06“ aufgeführt wird, also der Zeitpunkt, in dem die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B erworben wurde.</p> <p> Entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. September 2012 (Az.: 3 C 34/11) geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Regelungen zum Umtausch eines Führerscheins in Art. 11 der Richtlinie 2006/126/EG - die im Wesentlichen den Regelungen zum Umtausch in Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) entsprechen - die Annahme nahelegen, dass der Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis auch nach italienischem Recht zur Neuerteilung einer italienischen Fahrerlaubnis geführt hat.</p> <p> Die italienische Fahrerlaubnis ist zwar unter Beachtung des Wohnsitzprinzips erteilt worden, da der Autofahrer laut Melderegister seinerzeit in Italien wohnhaft war.</p> <p> Von einem Wohnsitzverstoß ist aber bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis auszugehen Aus dem tschechischen EU-Führerschein aus 2006 ergibt sich aus der Eintragung des deutschen Wohnsitzes, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat Tschechien hatte. Der Autofahrer hatte niemals in Tschechien gewohnt, sondern die Führerscheinprüfung im Rahmen eines dreiwöchigen Aufenthalts in Tschechien absolviert.</p> <p> Unerheblich ist es, dass im Recht der Tschechischen Republik im Januar 2006 das in der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt war, sondern erst mit Wirkung zum 1. Juli 2006 in die dortige Rechtsordnung eingefügt wurde. Denn es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde.</p> <p> Damit wurde auf dem tschechischen Führerschein des Antragstellers am 8. Juli 2011 zu Recht ein Sperrvermerk hinsichtlich der Inlandsungültigkeit angebracht, da ihm die tschechische Fahrerlaubnis für die Klasse B gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht das Recht verliehen hat, in Deutschland entsprechende Kraftfahrzeuge zu führen.</p> <p> Die Unregelmäßigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis (Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip) ist auch bei der Frage der Anerkennungsfähigkeit der italienischen Fahrerlaubnis zu berücksichtigen und hat zur Folge, dass die italienische Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in Deutschland ungültig ist.</p> <p> <em>VG Augsburg, Beschluss vom 23.05.2013, Az. Au 7 E 13.592</em> </p>
Artikel
Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei freiwilliger Angabe von Amphetaminkonsum
<p> Nach dem Wortlaut von Nr.9.1 der Anl. 4 zur FeV entfällt beim Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin die Fahreignung unabhängig von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene einmalig harte Drogen einnimmt.</p> <p> Die Regelvermutung entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen.</p> <p> Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind.</p> <p> Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen.</p> <p> Der Antragsteller macht zur Begründung einer Ausnahme geltend, gerade die freiwillige Angabe des Amphetaminkonsums im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung zeige die Läuterung und den Einstellungswandel. Durch den aufgrund der Fahrerlaubnisentziehung erfolgten Verlust des Arbeitsplatzes, sei die positive Entwicklung des Antragstellers erheblich gefährdet. Das sind keine Gründe im dargelegten Sinn.</p> <p> Der erfolgte Verlust des Arbeitsplatzes kann für die Beurteilung, ob der Antragsteller trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist, keine Bedeutung haben. Dass der Amphetaminkonsum ungefragt gegenüber dem Gutachter zugegeben wurde, kann an der Tatsache des Konsums und der Fahrungeeignetheit nichts ändern. Diese freiwillige Angabe seines Amphetaminkonsums spricht zwar insgesamt für die Glaubhaftigkeit der Angaben und für ein ernstes Bemühen, sich den Gegebenheiten zu stellen und diese aufzuarbeiten, haben aber nur Bedeutung für die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung, die erst nach einem Jahr nachgewiesener Drogenabstinenz und den Nachweis einer dauerhaften Verhaltensänderung möglich ist.</p> <p> Letzteres lässt sich nur bejahen, wenn zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Das erfordert ein psychologisches Gutachten; ein fachärztliches Gutachten kann das nicht leisten. Das eingeholte fachärztliche Gutachten enthält daher dazu auch keine Aussage.</p> <p> <em>Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.05.2013, Az. 11 CS 13.718 (unanfechtbar)</em></p>
Artikel
Verstoß gegen Alkoholverbot für Fahranfänger regelmäßig ab 0,15 Promille
<p> Ein Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger liegt regelmäßig ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,15 Promille vor.</p> <p> Nach § 24c Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. Nach Abs. 2 handelt ordnungswidrig auch, wer die Tat fahrlässig begeht.</p> <p> Diesen Tatbestand hat der Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts erfüllt.</p> <p> Für die Feststellung der Atemalkoholkonzentration für Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 1 StVG, in dem der Grenzwert gesetzlich normiert ist, wird der Ansatz eines Sicherheitsabschlags vom Messwert höchstrichterlich nicht für erforderlich gehalten. Der Senat ist der Auffassung, dass angesichts des messtechnisch schon recht geringen - nicht durch den Gesetzgeber festgelegten - Grenzwerts von 0,1 ‰ ein Sicherheitszuschlag erforderlich ist, den er mit dem in der Entscheidung BGHSt 37, 89 mitgeteilten, dort von den Sachverständigen ermittelten Rechenwert von 0,05 ‰ in Ansatz bringt.</p> <p> Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Normadressaten des § 24c StVO bei einer gemessenen Blutalkoholkonzentration von 0,15 ‰ für die Teilnahme am Straßenverkehr eine mögliche abstrakte Gefahr bilden und damit im Rechtssinne unter der Wirkung von Alkohol stehen. Ohne Rechtsfehler geht das Amtsgericht davon aus, dass der Betroffene auch unter der Wirkung alkoholischer Getränke stand.</p> <p> Vorliegend hat der Betroffene über die Einräumung seiner Fahrereigenschaft hinaus keine Angaben gemacht. Dies zwingt indes nicht dazu, die Herkunft der Blutalkoholkonzentration zum Untersuchungszeitpunkt nach dem Zweifelssatz auf andere Ursachen als auf alkoholische Getränke zurückzuführen. Der Zweifelssatz bedeutet nicht, dass das Gericht von der dem Angeklagten günstigsten Fallgestaltung auch dann ausgehen muss, wenn hierfür keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen. Er gebietet nicht, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen es keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Auch die Aussageverweigerung des Betroffenen zwingt nicht dazu, allen denkbaren, aber ganz unwahrscheinlichen oder gar abwegigen Fallgestaltungen nachzugehen.</p> <p> Für den Fall einer Einlassung des Betroffenen sind an deren Bewertung die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Der Tatrichter darf eine Einlassung, für deren Wahrheitsgehalt keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen, nicht ohne weiteres als unwiderlegt seiner Entscheidung zugrunde legen. Insbesondere darf er bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit der Einlassung des Betroffenen Indizien, die auf einen von der Einlassung abweichenden Geschehensablauf hinweisen, nicht unerörtert lassen.</p> <p> Gegebenenfalls kann die Plausibilität einer Einlassung, der gemessene Alkohol rühre nicht von alkoholischen Getränken her, gegebenenfalls mit einer Begleitstoffanalyse und hinsichtlich der angegebenen Trinkmenge mit einem Sachverständigengutachten überprüft werden.</p> <p> <em>OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2013, Az. 1 Ss 661/12</em></p>
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Bundesgerichtshof-Urteil zum „Winterdienstvertrag“ als Werkvertrag
<p> Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 06.06.2013 eine Entscheidung zum „Winterdienstvertrag“ getroffen und damit geklärt, ob es sich dabei um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt. Diese Frage ist von Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt worden.</p> <p> Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der Eigentümer eines Hausgrundstücks ist, Restvergütung aufgrund eines sogenannten „Reinigungsvertrages Winterdienst“. Die Klägerin hatte sich vertraglich verpflichtet, während der Zeit vom 1. November des Jahres bis zum 30. April des Folgejahres die vereinbarten Flächen gemäß den Pflichten des Straßenreinigungsgesetzes des Bundeslandes bzw. der kommunalen Satzung von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen. Der Beklagte hat eingewandt, dass die Klägerin die vereinbarte Leistung an näher bezeichneten Tagen nicht vollständig erbracht habe, und einen Teil der vereinbarten Vergütung einbehalten.</p> <p> Die Vergütungsklage der Klägerin hatte in den Vorinstanzen ohne Beweisaufnahme Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vertrag überwiegend dienstvertraglichen Charakter habe; bei Schlechtleistung sei eine Minderung der Vergütung nicht zulässig.</p> <p> Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten hat der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben. Gegenstand eines Werkvertrags kann auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Vertragsgegenstand war die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte. Der Werkerfolg besteht maßgeblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt wird. Das Werk ist nicht abnahmebedürftig, denn Sinn und Zweck des Winterdienstes ist es, dass der Unternehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis billigen soll. Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollständig erfüllt hat, ist das geschuldete Werk mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich. Die Vergütung kann entsprechend gemindert werden (§ 638 BGB).</p> <p> Das Berufungsgericht wird nunmehr festzustellen haben, ob bzw. in welchem Umfang der geschuldete Winterdienst unterblieben ist.</p> <p> <em>BGH-Urteil vom 6.6.2013, Az. VII ZR 355/12 (Pressemitteilung des Gerichts Nr. 99/2013)</em></p>
Artikel
Mietwagenvergleich 2013 von Mobil in Deutschland e.V.
<p> </p> <p> <strong>„Der große MIETWAGENVERGLEICH für 2013“ </strong></p> <p> Europcar, Sixt, Hertz & Co. – welcher Anbieter bringt mich am besten ans Ziel? </p> <p> Wissen Sie noch letztes Weihnachten? Die Pakete sind geschnürt und die ganze Familie inklusive Schnuffi und Wuffi wollen frisch gestriegelt und frisiert los zu Oma, Opa, Tante und Onkel? Dann nichts wie los... Doch was tun, wenn der eigene Wagen bei diesen Reisedimensionen aus allen Nähten platzt? Wenn das Flugzeug bei so viel Gepäck und Anhang die Mitnahme verweigert, die Bahn rund um die Feiertage zu über-füllt und zu wenig flexibel ist, und wenn Carsharing vor allem bei längerer Mietdauer den Geldbeutel sprengt? Wie wär‘s dann mit einem Mietwagen? Eigentlich keine schlechte Idee. Denn dieser kommt fast noch feiertagstauglicher daher wie Sie selbst. Die angebotenen Fahrzeuge sind nicht älter als sechs Monate, außen und innen blitzeblank geputzt, perfekt gewartet, bereift, aufgetankt und sogar das Spritzwasser mit Anti-Frost-Schutzmittel befüllt. Ein Mietwagen bietet vollen Service, doch zu welchem Preis und mit welchem Kleingedruckten? Mobil in Deutschland e.V., Deutschlands neuer Automobilclub, hat den großen Mietwagen-Portale-Vergleich gemacht. </p> <p> Und so haben wir getestet: Als Vermieter wählten wir keine Meta-Suchmaschinen oder Broker, sondern klickten uns durch die großen deutschen Mietwagenanbieter Avis, Budget, Rent a Car, Europcar, Hertz, Sixt und Terstappen. </p> <p> Um das Unternehmen besser eingrenzen zu können, interessierten uns die Anzahl der Stationen in Deutsch-land und im Ausland sowie die Flottengröße in Deutschland. </p> <p> Weitere Fragen lauteten: Wie viel kostet die Hotline und ist sie rund um die Uhr besetzt? Wie viele Schritte braucht es bis zum Abschluss einer Buchung im Internet? Welche Extrakosten kommen noch obendrauf? Wie viel kostet etwa eine Winterbereifung? Wie viel ein Kindersitz, ein Navigationssystem und der Zusatzfahrer? Ist eine Stornierung und Umbuchung möglich und wie viel kostet diese? Wie viel Aufpreis wird für eine Einwegmiete verlangt? </p> <p> Da letztendlich bei der Wahl eines Mietwagenanbieters jedoch der Preis entscheidet, stellten wir mehrere Probebuchungen an. So buchten wir einen Kleinwagen (z.B. VW Polo), einen Mittelklasse-Kombi (z.B. VW Passat Variant) und einen Transporter (z.B. Mercedes Sprinter). Als Vergleichszeiträume wählten wir 24 Stunden (von Dienstag 9.00 Uhr bis Mittwoch 9.00 Uhr) sowie ein Wochenende (von Freitag 18.00 Uhr bis Montag 9.00 Uhr). </p> <p> Und zu diesem Ergebnis kamen wir: </p> <p> Sieger wurde Avis, Platz 2 belegt Europcar und dritter wird Terstappen, gefolgt von Budget, Sixt und CC Rent A Car sowie Hertz. </p> <p> Dieses Ergebnis setzt sich aus folgenden Kriterien zusammen, die wir nach dem Schulnotensystem bewertet haben. Note 1 bekam demnach der mit dem besten, Note 6 der Anbieter mit dem schlechtesten Ergebnis: </p> <p> Mit 579 Stationen in Deutschland ist Europcar am besten in diesem Land vertreten. Sixt zählt 500 Stationen, Avis 344, Hertz 300. Neben diesen großen vier Mietwagen-Anbietern stehen Interessenten auch noch 116 Budget-Stationen, 100 CC Rent A Car-Stationen sowie 31 Terstappen-Stationen zur Auswahl. </p> <p> Und wie schaut es weltweit aus? Im Ausland hat CC Rent A Car gar keine Stationen. Terstappen kooperiert weltweit als Masterlizenz-Nehmer mit Dollar-Thrifty und greift damit auf 1500 Auslands-Stationen zurück. 1300 eigene Stationen im Ausland hat Sixt, Budget sogar 3900, Avis 5200, Hertz 8650 und Europcar sagenhafte rund 10 000 Stationen. </p> <p> Die Flottengröße eines Mietwagen-Anbieters gibt Auskunft über die tatsächliche Verfügbarkeit eines Fahr-zeuges sowie über die Vielfalt der angebotenen Fahrzeug-Typen. Also: Gibt es neben dem kleinen Straßen-flitzer bei dem Anbieter auch einen Familien-Van oder einen Transporter für den nächsten Umzug? Und bekomme ich auch in der „Hochsaison“ einen Wagen? Die größten Flotten haben Europcar und Sixt mit jeweils rund 40 000 Fahrzeugen. Avis gibt eine Flottengröße von rund 22 000 und Hertz von 21 000 an. Mit Note 5 bewerteten wir in dieser Kategorie die kleineren Anbieter wie Budget mit rund 7500 Fahrzeugen und CC Rent A Car sowie Terstappen mit jeweils 4000. </p> <p> Über die Servicequalität eines Mietwagen-Anbieters sagt u.a. die Hotline einiges aus. Hier bewerteten wir sowohl die Kosten der Hotline (eine kostenfreie 0800-Nummer wurde natürlich mit einer Note 1 belohnt) als auch die Erreichbarkeit der Hotline-Mitarbeiter (war eine Nummer rund um die Uhr besetzt, gab das die Bestnote). Terstappen glänzt hier mit der einzig kostenfreien Hotline und damit der besten Bewertung. Note 2 errangen Avis, Europcar und Sixt, da deren Hotline 24 Stunden am Tag erreichbar ist. Note 3 teilen sich in dieser Kategorie Hertz, Budget und CC Rent A Car. </p> <p> Bei unseren Probebuchungen verglichen wir die Preise und notierten, ob bei diesem Angebot alle Kilometer inklusive sind, und falls nicht, wie teuer die Zusatz-Kilometer sind. </p> <p> Gebucht haben wir am 9. und 10. November 2012. Als Ausgangs- und Zielstadt wählten wir München. Mit einer Ausnahme: Da CC Rent A Car keine Station in München hat, wählten wir ab/nach Frankfurt bzw. Darmstadt. Als Zeitraum wählten wir für die 24-Stunden-Buchung den 4. auf den 5. Dezember (9 Uhr mor-gens bis 9 Uhr morgens am nächsten Tag). Für die Wochenend-Buchung reservierten wir ein Auto vom 7.12. um 18 Uhr bis 10.12. um 9 Uhr morgens. </p> <p> Und so setzt sich die Preisbewertung bei den Probebuchungen zusammen: </p> <p> In der Kategorie „Kleinwagen für 24 Stunden“ (hier buchten wir einen VW Golf Probe) bot CC Rent A Car den günstigsten Preis. Kaum Unterschiede in der Preisgestaltung hatten Budget, Europcar, Sixt und Ter-stappen. Das teuerste Angebot kam von Hertz und Avis. Alle Kilometer waren lediglich bei Avis, Europcar und Terstappen inklusive. </p> <p> Den günstigsten Kleinwagen fürs Wochenende bot Budget an. Hier muss man jedoch beachten, dass nur 750 km inklusive sind, jeder Zusatz-Kilometer dann 0,17 Euro pro Kilometer ins Gewicht fallen. Inklusiv-Kilometer bekommt man bei einer Wochenendmiete nur bei Avis und Terstappen. </p> <p> Auch in der Kategorie „Mittelklasse-Kombi für 24 Stunden“ (hier buchten wir einen VW Passat Variant Probe) bot Budget den besten Preis an. Die zweitbesten Preise bieten hier Europcar, Sixt und Terstappen. Im Ge-gensatz zu Budget fallen hier auch keine weiteren Kosten für Kilometer an. Will man den „Mittelklasse-Kombi“ für ein ganzes Wochenende buchen, kommt man preislich gesehen bei Budget und Hertz am günstigsten weg. </p> <p> Als letzte Probebuchung verglichen wir die Preise für einen Transporter (hier wählten wir einen kleinen Mer-cedes Benz Sprinter). Beim 24-Stunden-Preis erhält Budget Note 1, Avis Note 2, Note 3 teilen sich Hertz und Sixt. Bei einer Wochenend-Buchung ist Terstappen mit Abstand der günstigste Anbieter. Übrigens: Bucht man einen Transporter, werden bei jedem Anbieter noch Kilometer-Kosten fällig. </p> <p> Wie übersichtlich ist eine Internetseite und wie viele Schritte braucht man, um einen Buchung im Netz abzu-schließen? Diese Fragen beantwortet uns die Kategorie „Internet - Buchungsschritte“. Die wenigsten Schritte braucht man bei Europcar und Terstappen. </p> <p> Als letzte Kategorien wollten wir bei unserem Mietwagen-Vergleich wissen: Welche Zusatzkosten fallen bei einer Autobuchung an? </p> <p> Hierbei interessierten uns die Kosten für Winterreifen. Diese sind erfreulicherweise bei allen Mietwagen-Anbietern in den Wintermonaten inklusive – außer bei CC Rent A Car und bei Terstappen. </p> <p> Die Kosten für einen Kindersitz (hier schneidet CC Rent A Car am besten ab), ein Navigationssystem (toll: bei CC Rent A Car ist das inklusive!) und einen Zusatzfahrer (hier verlangt Avis den höchsten Aufpreis) vari-ieren stark. Ein Vergleich lohnt sich hier auf jeden Fall. </p> <p> Eine Umbuchung und Stornierung ist bei den meisten Mietwagen-Anbietern bis zu einem bestimmten Zeit-punkt ohne Aufpreis möglich. </p> <p> Die Kosten für die Einwegmiete belaufen sich meist auf eine Pauschale in Höhe von 15 Euro. Bei CC Rent A Car ist die Einwegmiete sogar kostenfrei möglich. </p> <p> Der Mietwagenvergleich von Mobil in Deutschland zeigt, dass sich ein Vergleich unterschiedlicher Mietwa-genanbieter vor einer Buchung lohnt. Und zwar nicht nur beim Preis, sondern auch bei Extrakosten wie Zusatz-Kilometer und Zusatzfahrer. </p> <p> Dr. Michael Haberland und Ralf Baumeister von Mobil in Deutschland e.V. kommen daher zu folgendem Resultat: </p> <p> „Carsharing ist schwer in Mode, doch vor allem bei einer längeren Anmietung und größeren Strecken ist diese Form der Anmietung oft zu teuer. Daher lohnt es sich ganz traditionell ein Mietauto zu buchen. Ein Mietauto ist vor allem bei mehreren Mitfahrern günstiger als Bahn und Flugzeug. Außerdem hat man damit die größtmögliche Flexibilität, kann mehrere Verwandte „abklappern“ und direkt von A nach B reisen, ohne auf Anschlussverkehrsmittel angewiesen zu sein. Noch ein Buchungstipp: Erkundigen Sie sich unbedingt, wie hoch Ihre Selbstbeteiligung im Schadensfall ist. Viele Autovermieter bieten gegen einen geringen Auf-preis eine Reduzierung dieser auf null Euro an. Ein kleines Extra, das sich manchmal richtig groß lohnt. Nun aber eine gute Fahrt mit einem schönen Mietwagen!“ </p> <p> Den Mietwagenvergleich gibt es für alle Autofahrer ab sofort kostenlos zum Download unter www.mobil.org </p>
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Volkswagen Leasing etabliert zertifizierten Rückgabeprozess
<p> <strong>Die LeasingRücknahme Online: Fair von Anfang an </strong></p> <p> </p> <p> <strong>Mit der Einführung der LeasingRücknahme Online </strong><strong>setzt die Volkswagen Leasing GmbH ihren Innovationskurs fort. Das System </strong><strong>vereinfacht und beschleunigt den Leasing-Rückgabeprozess spürbar. Kunden und </strong><strong>Händler profitieren von Online-System-Prozessen und maximaler Transparenz. </strong></p> <p> „Durch die LeasingRücknahme Online schaffen wir neue Standards am Markt, mit lückenloser Transparenz, klaren Richtlinien und einer schnellen Abwicklung“, betont Gerhard Künne, Geschäftsführer der Volkswagen Leasing GmbH. Das webbasierte System steht allen Händlern über ein gemeinsames Serviceportal zur Verfügung. Auf Basis des bereits etablierten bebilderten Schadenkatalogs kann der Händler gemeinsam mit dem Kunden, zum Beispiel mittels iPad, den Fahrzeugzustand aufnehmen – zusammen mit digitalen Fotoaufnahmen. Ebenso ist es möglich, ein Sachverständigen-Gutachten in LeasingRücknahme Online einzufügen und ohne Zeitverlust praktisch online an die Volkswagen Leasing zu senden. „Schnell, direkt und transparent – das sind die Kernvorteile für den Kunden – keine zusätzlichen Unsicherheiten oder Risiken durch irgendwelche Standzeiten oder Transporte während des Rücknahmeprozesses“, lautet das Resümee von Gerhard Künne zur LeasingRücknahme Online. </p> <p> Besonders innovativ: Eigens im Zuge der LeasingRücknahme Online stellt die Volkswagen Leasing GmbH dem Handel alternativ eine exklusive iPad-Applikation zur Verfügung. Das Programm ermöglicht die zeit- und ortsunabhängige Abwicklung des gesamten Prozesses. Der Clou: Durch den Einsatz des iPads kann der Rückgabeprozess sogar problemlos direkt beim Kunden durchgeführt werden. </p> <p> Das unabhängige Prüfinstitut Dekra hat das neue System bereits zertifiziert und damit den hohen Qualitätsstandard offiziell bestätigt. „Die Zertifizierung durch eine renommierte Institution wie die Dekra ist uns extrem wichtig – das zeigt, dass sich der Kunde zu 100 Prozent auf die LeasingRücknahme Online verlassen kann und wir unseren Flottenkunden bei einem derart sensiblen Thema größtmögliche Sicherheit bieten“, erklärt Gerhard Künne, Geschäftsführer der Volkswagen Leasing GmbH. </p>
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VMF-Mitglieder bestätigen Vorstandsteam
<p> Der Vorstand des Verbands der markenunabhängigen Fuhrparkmanagementgesellschaften wurde geschlossen im Amt bestätigt. Michael Velte (Deutsche Leasing Fleet) wurde als Vorstandsvorsitzender wiedergewählt, Karsten Rösel von ALD Automotive zeichnet wieder als stellvertretender Vorstandsvorsitzender und Dieter Jacobs (LeasePlan Deutschland GmbH) als Vorstandsmitglied. </p> <p> Der Vorstand wurde für seine Erfolge gewürdigt und damit beauftragt, den eingeschlagenen Kurs fortführen. Der nun in die zweite Amtszeit kommende Dieter Jacobs, VMF- Vorstandsmitglied und Geschäftsleitung Fuhrparkmanagement der Lease Plan Deutschland, betont: „Ich freue mich über diesen Vertrauensbeweis der Verbandskollegen. Wir werden uns weiter mit Nachdruck den Standards für die Branche widmen. Diese Qualitätsinitiativen sind für jeden im Fuhrparksektor wichtig. In den vergangenen Jahren waren wir oft Vorreiter, dieser Rolle wollen wir weiter gerecht werden.“ </p> <p> An Branchenstandards, die vieles geklärt und fairer gemacht haben, hat der VMF bereits in der Vergangenheit erfolgreich gearbeitet. Mit VMF Service Plus – dem automatisierten, voll elektronisch abgewickelten Managementprozess für Wartung & Inspektion – geht der Verband der markenunabhängigen Fuhrparkmanagementgesellschaften bereits den nächsten Schritt in diese Richtung. „Mit VMF Service Plus sind wir dabei, einen innovativen Prozess auf den Markt zu bringen, für den wir in den nächsten Jahren möglichst viele Werkstattpartner gewinnen wollen – und damit werden wir zur alltäglichen Arbeitserleichterung beitragen“, räumt Velte – alter und neuer Vorstandsvorsitzender des VMF und Geschäftsführer der Deutschen Leasing Fleet – ein. „Ich freue mich darauf in den nächsten zwei Jahren mit meinen Vorstandskollegen weiterzuarbeiten. Wir sind auf dem richtigen Weg.“ </p>
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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
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DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>
Artikel
Neuzugang
<p> A+, das Geschäftsreisemanagement-Magazin von AirPlus, ist ab sofort auch als App erhältlich. Nutzer können mittels Fingerstreich durch sämtliche Inhalte der gedruckten Ausgabe navigieren. Neuigkeiten und aktuelle Entwicklungen rund um das Thema Geschäftsreise, Expertenstimmen und Fallbeispiele sind einige der Inhalte, die den Kunden zur Verfügung stehen. Die kostenlose App kann ab sofort im App-Store unter dem Suchbegriff AirPlus heruntergeladen werden. Dem Nutzer stehen im Hochformat die kompletten Artikel der gedruckten Ausgabe zur Verfügung, im Querformat kann er auf zusätzliche multimediale Inhalte zugreifen. Laut Michael Wessel, Leiter Unternehmenskommunikation bei AirPlus, steht dem Kunden mit A+ nicht nur die gedruckte Ausgabe des Magazins auf dem iPad zur Verfügung, sondern ein auf das medienspezifische Nutzungsverhalten ausgerichtetes Magazin, das sich durch Mehrwert für den Kunden auszeichnet. A+ erscheint dreimal im Jahr und richtet sich an Reiseverantwortliche in Unternehmen. Zusätzlich zum Magazininhalt wird es unter der A+-App auch Studien und White Papers rund um das Thema Geschäftsreisemanagement geben; Nutzer können auf Wunsch automatisch über neue Inhalte informiert werden.</p>
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