Handelt es sich bei einer Autofahrt im alkoholisierten Zustand um ein „notfallbedingtes Augenblicksversagen“ um „der Feuerwehr zu helfen“, kann dies das Strafmaß erheblich senken und auf eine Entziehung der verzichtet werden. Für den ausnahmsweisen Verzicht spricht vor allem, dass der angeklagte Trunkenheitsfahrer sofort freiwillig durch Selbstanzeige bei der Polizei die Verantwortung übernommen hat und außerdem keinerlei Voreintragungen bestehen, die auf ein Alkoholproblem hindeuten. Ferner hat der Angeklagte inzwischen durch Umstrukturierung und Delegation für künftige Notfälle Vorkehrungen getroffen, sich mit einem Verkehrspsychologen des TÜV ausführlich beschäftigt und erfolgreich einen TÜV-Nachschulungskurs absolviert.
AG Hameln, Urteil vom 06.02.2008, 11 Cs 7471 Js 89812/07