Pflichten des Fahrzeugführers beim "Lücke lassen"

Lässt ein Fahrzeugführer (hier: Lkw-Fahrer) im stockenden oder sich stauenden Verkehr vor einer Tankstellenausfahrt eine so große Lücke, dass Fahrzeuge hierdurch von einer angrenzenden Tankstelle auf die Straße einfahren können, muss er nicht nur den ausfahrenden Verkehr vom Tankstellengelände beobachten, sondern sich auch vor dem weiteren Anfahren durch geeignete Maßnahmen vergewissern, dass sich keine einfahrenden Fahrzeuge unmittelbar vor seinem Fahrzeug befinden.
Ein aufmerksamer Fahrer muss im Rahmen der gebotenen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO auch einen sog. „toten Winkel“ seines Fahrzeuges berücksichtigen und Maßnahmen treffen, um sich ggfs. durch Spiegel oder Einsatz von Beifahrern Einblick in nicht zugängliche Sichtbereiche zu verschaffen zu können, zumindest wenn er damit rechnen muss, dass Fahrzeuge beim Einfahren sich in einem solchen „toten Winkel“ befinden könnten. Dass der LKW-Fahrer hier konkreten Anlass hatte, mit einfahrenden Fahrzeugen zu rechnen, ergibt sich bereits daraus, dass sich vor ihm eine Fahrzeugschlange gebildet und er selbst in dieser Fahrzeugschlange eine Lücke von mindestens 5 m gelassen hatte, die dem von der Tankstelle abfahrenden Verkehr ohne weiteres die Möglichkeit eröffnete, über diese Lücke auf die Straße einzufahren. Dies gilt insbesondere, weil der Verkehr vor der roten Ampel vollständig zum Halten gekommen war. Denn in einer solchen Situation entspricht es durchaus der Lebenserfahrung, dass sich Fahrzeuge von angrenzenden Tankstellen durch Lücken, die die Fahrzeuge in der Schlange gebildet haben, in den sich stauenden bzw. stockenden Verkehr eingliedern. Der LKW-Fahrer musste daher als derjenige, der selbst die Lücke eröffnet hatte, nicht nur den ausfahrenden Verkehr vom Tankstellengelände beobachten, sondern sich auch vor dem weiteren Anfahren durch geeignete Maßnahmen vergewissern, dass sich keine einfahrenden Fahrzeuge unmittelbar vor seinem Lkw befanden. Dies hat er aber nicht getan, da er ansonsten den Unfallgegner bereits beim Ausfahren aus der Tankstelle erkannt hätte, jedenfalls aber durch einen sorgfältigen Blick in die am Lkw vorhandenen Spiegel hätte erkennen können.
LG Saarbrücken, Urteil vom 26.02.2016, Az. 13 S 193/15
 

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Kompendium 2026

newspaper_img

Sonderausgabe Elektro

Das neue Jahresspecial Elektromobilität.

Beleuchtet alle Aspekte der batteriebetriebenen Mobilität im Unternehmen

0 Kommentare

Zeichenbegrenzung: 0/2000

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Kompendium 2026

newspaper_img

Sonderausgabe Elektro

Das neue Jahresspecial Elektromobilität.

Beleuchtet alle Aspekte der batteriebetriebenen Mobilität im Unternehmen

countdown-bg

Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2027

Ähnliche Artikel

Aktuelles

Entziehung der Fahrerlaubnis allein aufgrund eigener Angaben des Betroffenen

<p> Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann allein auf die eigene Angabe des Betroffenen, er habe harte Drogen konsumiert, gest&uuml;tzt werden. Ein Gest&auml;ndnis tr&auml;gt auch dann zur &Uuml;berzeugungsbildung des Gerichts bei, wenn es widerrufen wurde. F&uuml;r einen Nachweis des Kokainkonsums bedarf es nicht zwingend eines medizinischen Befundes.</p> <p> Widerruft der Betroffene seine Angaben im gerichtlichen Verfahren, kann die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabw&auml;gung zu Lasten des Betroffenen darauf gest&uuml;tzt werden, dass dieser die Ursache f&uuml;r den Verdacht, er sei Ungeeignet zum F&uuml;hren von Kraftfahrzeugen, selbst gesetzt hat.</p> <p> <em>OVG Bremen, Beschluss vom 16.10.2019, 2 B 195/19</em></p>

Aktuelles

Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots: sukzessive Anordnung unzulässig

<p> Das gesetzliche Mindestma&szlig; des bu&szlig;geldrechtlichen Fahrverbots betr&auml;gt einen Monat. Wird es angeordnet, darf die Mindestdauer weder aus Gr&uuml;nden des &Uuml;berma&szlig;verbotes oder des Zeitablaufs noch wegen des Vorliegens einer privilegierenden Fallkonstellation, aufgrund derer von einem Fahrverbot g&auml;nzlich abgesehen oder ein an sich &uuml;ber der Mindestdauer von einem Monat festgesetztes Regelfahrverbot auf dieses abgek&uuml;rzt werden d&uuml;rfte, unterschritten werden. Aus der gesetzlichen Mindestdauer f&uuml;r das bu&szlig;geldrechtliche Fahrverbot folgt weiterhin, dass dieses auch nicht sukzessive, d.h. unterteilt in Etappen angeordnet werden darf.</p> <p> <em>BayObLG, Beschluss vom 20.05.2019, Az. 201 ObOWi 569/19 </em></p>

Aktuelles

Arbeitsvergütung für Wegezeiten bei der Personenbeförderung

<p> Bei T&auml;tigkeiten, die ein Arbeitnehmer au&szlig;erhalb des Betriebs zu erf&uuml;llen hat, geh&ouml;ren die Fahrten zu ausw&auml;rtigen Arbeitsstellen zu den vertragliche Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamtt&auml;tigkeit darauf ausgerichtet ist, dort die Personenbef&ouml;rderung als Dienstleistung zu erbringen. Damit geh&ouml;rt auch die Fahrt zu den jeweiligen Auftragnehmern des Arbeitgebers und wieder zur&uuml;ck f&uuml;r den damit betrauten Arbeitnehmer zu seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistung, und zwar unabh&auml;ngig davon, ob der Fahrtantritt oder dessen Ende am Betriebssitz des Arbeitgebers oder aber von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgt, was insbesondere dann gilt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit sich f&uuml;hren muss, um Arbeitsmittel vor Ort zu haben. Das gilt erst recht, wenn das Fahrzeug f&uuml;r sich gesehen das Arbeitsmittel ist, das ben&ouml;tigt wird, um die Arbeiten - hier die Personenbef&ouml;rderung - auszuf&uuml;hren.</p> <p> <em>LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 06.09.2019, Az. 1 Sa 922/19 </em></p>

Aktuelles

EuGH: Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport

<p> Das Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des &ouml;ffentlichen Dienstes (Niederlande) hat dem Europ&auml;ischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, wer &bdquo;Arbeitgeber&ldquo; der Fahrer ist &ndash; die in den Niederlanden ans&auml;ssigen Transportunternehmen oder AFMB, eine in 2011 in Zypern gegr&uuml;ndete Gesellschaft, die Vertr&auml;ge mit Transportunternehmen und Fahrern, die in den Niederlanden ans&auml;ssig sind, geschlossen hat.</p> <p> Nach Auffassung von Generalanwalt Pikam&auml;e ist Arbeitgeber von abh&auml;ngig besch&auml;ftigten Lastkraftwagenfahrern im internationalen Stra&szlig;entransport das Transportunternehmen, das sie auf unbestimmte Zeit eingestellt hat, eine tats&auml;chliche Weisungsbefugnis gegen&uuml;ber ihnen aus&uuml;bt und faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat</p> <p> &hellip;</p> <p> In seinen Schlussantr&auml;gen &hellip; weist Generalanwalt Pikam&auml;e darauf hin, dass die Union ein vollst&auml;ndiges und einheitliches System von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit errichtet habe, dessen Ziel es sei, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwanderten, dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats zu unterstellen.</p> <p> &hellip; &nbsp;</p> <p> Der Begriff &bdquo;Arbeitgeber&ldquo; sei durch das Unionsrecht nicht definiert. Die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verwiesen zur Ermittlung des Sinns und der Bedeutung dieses Begriffs auch nicht ausdr&uuml;cklich auf das Recht der Mitgliedstaaten.</p> <p> &hellip;</p> <p> Die betreffenden Fahrer seien &hellip; als Fahrer im internationalen Stra&szlig;entransport abh&auml;ngig besch&auml;ftigt gewesen und ausschlie&szlig;lich Lastkraftwagen auf Rechnung und Risiko von Transportunternehmen gefahren, die in den Niederlanden ans&auml;ssig gewesen seien. Was die Gehaltskosten betreffe, habe zwar AFMB Gehalt unmittelbar an die Fahrer gezahlt, dieses sei aber offenbar von den in den Niederlanden ans&auml;ssigen Unternehmen finanziert worden, die gem&auml;&szlig; den Vereinbarungen, die sie mit AFMB geschlossen h&auml;tten, bestimmte Betr&auml;ge an diese zu leisten gehabt h&auml;tten.</p> <p> Als Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Stra&szlig;entransport sei folglich das Transportunternehmen anzusehen, das den Betreffenden eingestellt habe, dem der Betreffende tats&auml;chlich auf unbestimmte Zeit uneingeschr&auml;nkt zur Verf&uuml;gung stehe, das eine tats&auml;chliche Weisungsbefugnis gegen&uuml;ber dem Betreffenden aus&uuml;be und das faktisch die Gehaltskosten zu tragen habe, vorbehaltlich der tats&auml;chlichen &Uuml;berpr&uuml;fungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen habe.</p> <p> &hellip;</p> <p> Die Umsetzung dieser rechtlichen Konstruktion habe zu einer Verschlechterung des Sozialversicherungsschutzes der Fahrer gef&uuml;hrt, w&auml;hrend die fr&uuml;heren Arbeitgeber daraus offenbar Vorteile bei den Gehaltskosten gezogen h&auml;tten. Der Generalanwalt gelangt zu dem Schluss, dass &hellip; ein Rechtsmissbrauch vorliege, der es AFMB verbiete, sich auf ihre angebliche Arbeitgebereigenschaft zu berufen, um beim RSVB zu beantragen, die zyprischen Rechtsvorschriften f&uuml;r auf die betreffenden Fahrer anwendbar zu erkl&auml;ren.</p> <p> <em>Schlussantr&auml;ge des Generalanwalts in der Rechtssache C-610/18 AFMB Ltd u. a. / Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, Pressemitteilung des EuGH Nr. 146/19 vom 26.11.2019 </em></p> <p> <strong>LINK zur Pressemitteilung des EuGH: </strong></p> <p> <a href="https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf"><strong>https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf</strong></a></p>

Aktuelles

Medizinal-Cannabis-Patient darf wieder Auto fahren

<p> Der Rhein-Kreis Neuss hat die von einem Medizinal-Cannabis-Patienten begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts D&uuml;sseldorf durch ein am 24.10.2019 verk&uuml;ndetes Urteil entschieden und der gegen den Ablehnungsbescheid der Fahrerlaubnisbeh&ouml;rde gerichteten Klage des Medizinal-Cannabis-Patient stattgegeben.</p>

Ausgewählte Artikel

Home

Neues Portal von InNuce Solutions

<p> &nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> <img alt="" src="/files/UserFiles/NLBestellung1.jpg" style="width: 220px; height: 221px; " /></p> <p> V&ouml;llig neue M&ouml;glichkeiten der Fuhrparksteuerung&nbsp;bietet InNuce Solutions seinen Kunden mit einer neuen Portall&ouml;sung an. Denn&nbsp;jeder Fahrer erh&auml;lt darin sein eigenes Profil, in dem er selbst seine&nbsp;pers&ouml;nlichen, fuhrparkbezogenen Daten verwalten kann, sein Fahrtenbuch f&uuml;hrt&nbsp;und dar&uuml;ber hinaus die komplette Fahrzeugkonfiguration durchf&uuml;hren kann.&nbsp;Alles mit nur einer Anmeldung im System. Da die Daten &uuml;ber die&nbsp;Backend-Software &bdquo;FleetScape&ldquo; dem Fuhrparkleiter in Echtzeit zur Verf&uuml;gung&nbsp;stehen, erleichtert das neue Portal allen Seiten die Zusammenarbeit und den&nbsp;&Uuml;berblick &uuml;ber die Flotte.</p> <p> &bdquo;Das Portal bezieht die Fahrer st&auml;rker als&nbsp;gewohnt in die Fuhrparksteuerung ein.&nbsp;Die papierlose Verwaltung r&uuml;ckt damit&nbsp;ein St&uuml;ck n&auml;her&ldquo;, erkl&auml;rt Dirk Zieschang, Gesellschafter der InNuce&nbsp;Solutions GmbH.&nbsp;Ein modularer Bestandteil der Portall&ouml;sung ist der Fahrzeugkonfigurator&nbsp;&bdquo;QuotationScape&ldquo;. Die Fahrer erreichen ihn direkt aus ihrem Portal heraus&nbsp;und k&ouml;nnen sich dort ihr Wunschfahrzeug zusammenstellen. Das Tool ist so&nbsp;gestaltet, dass der Nutzer jederzeit &uuml;berblicken kann, welches Fahrzeug und&nbsp;welche Ausstattung er gew&auml;hlt hat &ndash; die Kosten bleiben immer transparent.&nbsp;Nach der Konfiguration startet die Software automatisch den Freigabeprozess&nbsp;f&uuml;r das neue Fahrzeug.</p> <p> Alle im jeweiligen Unternehmen an der Freigabe&nbsp;beteiligten Abteilungen erhalten nacheinander Benachrichtigungen vom System.&nbsp;In der Regel reicht dann ein Klick in einer E-Mail, um den Prozess&nbsp;voranzubringen oder abzubrechen. InNuce Solutions richtet die Software so aus, dass die Kunden ihre eigenen&nbsp;gewohnten Abl&auml;ufe, Richtlinien und Dokumente in der Fahrzeugbestellung&nbsp;beibehalten k&ouml;nnen. Technisches Highlight ist die Kalkulations-Engine. Diese&nbsp;erm&ouml;glicht es dem Kunden, individuelle Kalkulationsregeln selbstst&auml;ndig in&nbsp;der Backend-Software zu bearbeiten. So k&ouml;nnen zum Beispiel spezifische&nbsp;Steuermodelle f&uuml;r 16 europ&auml;ische L&auml;nder abgebildet werden. &bdquo;Die&nbsp;Anwenderfreundlichkeit steht bei uns im Vordergrund &ndash; das gilt f&uuml;r Fahrer&nbsp;und Fuhrparkleiter. Daher k&ouml;nnen wir alle g&auml;ngigen Flottenanforderungen&nbsp;flexibel darstellen&ldquo;, sagt Zieschang. Zudem gestattet die anschaulich&nbsp;gestaltete Oberfl&auml;che eine vollst&auml;ndig selbsterkl&auml;rende Bedienung. Die&nbsp;Software von InNuce Solutions ist auch f&uuml;r die mobile Nutzung von unterwegs&nbsp;ausgelegt.&nbsp;</p>

Home

Fahrverbot: beharrlicher Pflichtverstoß trotz Unterschreitung der "Fahrverbotsschwelle"

<p> &nbsp;</p> <p> Von einem wegen Unterschreitung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug nach &sect; 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKatV verwirkten Regelfahrverbot im Sinne von &sect; 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StVG darf nicht allein mit der Begr&uuml;ndung abgesehen werden, dass der die Fahrverbotsanordnung indizierende untere Tabellengrenzwert (sog. &bdquo;Fahrverbotsschwelle&ldquo;) nur knapp unterschritten wurde. Der f&uuml;r die Annahme eines beharrlichen Pflichtenversto&szlig;es nach &sect;&nbsp;25 Abs.1 Satz 1 2.Alt. StVG i.V.m. &sect; 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV notwendige innere Zusammenhang ist bei einem Zusammentreffen von Geschwindigkeits- mit Abstands- oder Rotlichtverst&ouml;&szlig;en regelm&auml;&szlig;ig anzunehmen.</p> <p> <em>OLG Bamberg, Beschluss vom 28.12.2011, Az. 3 Ss OWi 1616/11</em></p>

Home

Zum Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes

<p> Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen nicht das Absehen von der Verh&auml;ngung eines Regelfahrverbotes, sondern nur H&auml;rten ganz au&szlig;ergew&ouml;hnlicher Art wie z.B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Die Entscheidung &uuml;ber das Absehen vom Regelfahrverbot ist dabei eingehend zu begr&uuml;nden und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen; eine unkritische &Uuml;bernahme der Einlassung des Betroffenen ist insoweit nicht ausreichend. Ob gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen k&ouml;nnen, bedarf dabei der positiven Feststellung und Darlegung der entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgr&uuml;nden. Grunds&auml;tzlich hat jeder Betroffene berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge des Fahrverbots durch Ma&szlig;nahmen wie z.B. die teilweise Inanspruchnahme von Urlaub, die Benutzung von &ouml;ffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen, die Heranziehung eines Angestellten als Fahrer, die Besch&auml;ftigung eines Aushilfsfahrers oder durch eine Kombination dieser Ma&szlig;nahmen auszugleichen. F&uuml;r hierdurch auftretende finanzielle Belastungen muss notfalls ein Kredit aufgenommen werden. Belastungen durch einen solchen Kredit, der in kleineren und f&uuml;r den Betroffenen tragbaren Raten abgetragen werden kann und der sich - jedenfalls bei einem einmonatigen Fahrverbot im Hinblick auf dessen verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig kurze Dauer - in &uuml;berschaubaren Grenzen bewegt, sind grunds&auml;tzlich hinzunehmen. Insbesondere eine Kombination von Ma&szlig;nahmen der vorgenannten Art ist, wenn der Betroffene &uuml;ber ein geregeltes Einkommen verf&uuml;gt, als zumutbar anzusehen.</p> <p> Dass dem Betroffenen insbesondere bei einer Kombination m&ouml;glicher Ausgleichsma&szlig;nahmen ein Ausgleich der H&auml;rten nicht m&ouml;glich oder zumutbar w&auml;re, geht aus dem Urteil in keiner Weise hervor. Als Ausgleichsma&szlig;nahmen kommen namentlich die Inanspruchnahme von Urlaub f&uuml;r einen Teil der Fahrverbotsdauer - da dem Betroffenen hier eine Abgabefrist von vier Monaten nach &sect; 25 Abs. 2a Satz 1 StVG zu gew&auml;hren sein d&uuml;rfte, kann er dies nach den Feststellungen des Amtsgerichts in Absprache mit seinem Arbeitgeber organisieren - sowie f&uuml;r die Restdauer des Fahrverbotes z.B. der Einsatz eines Familienangeh&ouml;rigen als Fahrer oder gegebenenfalls auch die Besch&auml;ftigung eines Aushilfsfahrers in Betracht. Dass dies dem Betroffenen angesichts seiner finanziellen Verh&auml;ltnisse nicht m&ouml;glich sein soll - die Generalstaatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass der Betroffene sich eine nicht ganz preiswerte Flugreise leisten kann -, ist nicht ersichtlich. N&ouml;tigenfalls muss er sich die hierf&uuml;r erforderlichen Mittel durch eine Kreditaufnahme beschaffen.</p> <p> <em>OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2011, Az. III-3 RBs 337/11, 3 RBs 337/11</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos &uuml;ber die Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden: </strong></p> <p> <u><a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php"><strong>http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</strong></a></u></p>

Home

Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden

<p> &bull;&nbsp; Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausf&uuml;hrung &bdquo;Collection&ldquo; erstmals ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo; an<br /> &bull;&nbsp; Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> &nbsp;<br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengesch&auml;ft fort und macht gewerblichen Kunden k&uuml;nftig in jedem Quartal ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo;. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders g&uuml;nstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga &bdquo;Collection&ldquo; als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate f&uuml;r Wartung und Service betr&auml;gt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Betr&auml;ge netto).<br /> &nbsp;<br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen k&ouml;nnen den Kundenanspr&uuml;chen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Dar&uuml;ber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, &uuml;ber Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgeb&uuml;hren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services f&uuml;r gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber&ldquo;, sagte Martin van Vugt, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer (COO) von Kia Motors Deutschland. &bdquo;Das neue Angebot &sbquo;Auto des Monats&rsquo; ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie &ndash; und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga &sbquo;Collection&rsquo; ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.&ldquo;<br /> &nbsp;<br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> &nbsp;<br /> Das Sondermodell &bdquo;Collection&ldquo; basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausf&uuml;hrung und verf&uuml;gt zus&auml;tzlich &uuml;ber ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel get&ouml;nte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung geh&ouml;ren zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, D&auml;mmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Au&szlig;enspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, h&ouml;hen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, h&ouml;henverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gep&auml;cknetz und ein Ablagefach im unteren Gep&auml;ckraumboden.<br /> &nbsp;<br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;5 Sterne&ldquo;-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gep&auml;ckraum<br /> &nbsp;<br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde f&uuml;r sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. &bdquo;red dot award&ldquo;). Das Gep&auml;ckraumvolumen kann dank verschiebbarer R&uuml;cksitzbank und doppeltem Gep&auml;ckraumboden &auml;u&szlig;erst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die H&ouml;chstwertung &bdquo;5 Sterne&ldquo;. Zur Serienausstattung geh&ouml;ren elektronische Stabilit&auml;tskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfst&uuml;tzen vorn.<br /> &nbsp;</p>

Home

DIGges Ding

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten f&uuml;r Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso gro&szlig;en (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Sp&uuml;rbar wird die Zusatzpower des DIG-S &ndash; ganz systemuntypisch &ndash; indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich h&ouml;herwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverst&auml;ndnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei T&ouml;pfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverst&auml;ndlich &ndash; alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schlie&szlig;lich kauft man eine satte Portion Prestige &ndash; wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht v&ouml;llig in Ordnung.<br /> <br /> Will hei&szlig;en: F&uuml;r einen Cityfloh unter vier L&auml;ngenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt &ndash; sogar hinten kann man gut auch etwas l&auml;nger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen &uuml;ber das Thema &quot;Platzangebot&quot; auf, und die straffen St&uuml;hle avancieren au&szlig;erdem zu angenehmen Begleitern auf gr&ouml;&szlig;eren Reisen. Dar&uuml;ber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften &ndash; was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, k&ouml;nnen geordert werden. Dazu geh&ouml;rt nicht zuletzt das schl&uuml;ssellose Schlie&szlig;system. Dagegen z&auml;hlen Features wie die volle Airbag-Ausr&uuml;stung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>