Widerruf einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wegen übersehener BZR-Eintragung
<p> Bei der im Rahmen von § 48 Abs. 10 S 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2a FeV vorzunehmenden Prüfung ist eine Würdigung der gesamten Persönlichkeit erforderlich. Die spezialgesetzlichen Regelungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis gehen den Bestimmungen über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften grundsätzlich vor, soweit die Eignung oder Befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Rede steht, unabhängig davon, ob der Eignungs- und Befähigungsmangel schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorlag. Nicht jeder auf Tatsachen gründende Zweifel an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung von Fahrgästen rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 48 Abs. 10 S 1 FeV.</p> <p> Auch nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung stehende Straftaten – z.B. Körperverletzungen – können im Einzelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung rechtfertigen, ohne dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten eingeholt werden muss.</p> <p> Gemäß § 48 Abs. 9 S. 1 FeV findet unter anderem § 11 FeV entsprechende Anwendung. Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen gemäß § 11 Abs. 1 S. 4 FeV auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Sie haben dies durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 S. 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen begründen, so kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden. Steht aber die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, hat die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens zu unterbleiben. Hieraus wird deutlich, dass nicht in jedem Falle einer weiteren Aufklärung durch Einholung eines entsprechenden Gutachtens bedarf. Auch Straftaten nichtverkehrsrechtlicher Art, insbesondere auch Körperverletzungsdelikte, können in diesem Zusammenhang bedeutsam sein, wenn die Art und Weise der Straftat charakterliche Anlagen erkennen lassen, die die Allgemeinheit gefährden. Insbesondere Straftaten der vorsätzlichen Körperverletzung können Grund zur Befürchtung geben, dass der Inhaber in Konfliktlagen, wie sie im Berufsalltag eines Taxifahrers häufig auftreten können, nicht situationsangemessen zu reagieren vermag. Die Forderung nach einem besonnenen und gelassenen Verhalten eines Taxifahrers gerade in schwierigen Situationen dient vor allem dem Schutz der Fahrgäste, die durch aggressives und unbeherrschtes Vorgehen des Fahrers in Gefahr geraten können.</p> <p> <em>OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.11.2017, Az. 4 MB 87/17</em></p>

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Ähnliche Artikel
Aktuelles
Entziehung der Fahrerlaubnis allein aufgrund eigener Angaben des Betroffenen
<p> Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann allein auf die eigene Angabe des Betroffenen, er habe harte Drogen konsumiert, gestützt werden. Ein Geständnis trägt auch dann zur Überzeugungsbildung des Gerichts bei, wenn es widerrufen wurde. Für einen Nachweis des Kokainkonsums bedarf es nicht zwingend eines medizinischen Befundes.</p> <p> Widerruft der Betroffene seine Angaben im gerichtlichen Verfahren, kann die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Betroffenen darauf gestützt werden, dass dieser die Ursache für den Verdacht, er sei Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, selbst gesetzt hat.</p> <p> <em>OVG Bremen, Beschluss vom 16.10.2019, 2 B 195/19</em></p>
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Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots: sukzessive Anordnung unzulässig
<p> Das gesetzliche Mindestmaß des bußgeldrechtlichen Fahrverbots beträgt einen Monat. Wird es angeordnet, darf die Mindestdauer weder aus Gründen des Übermaßverbotes oder des Zeitablaufs noch wegen des Vorliegens einer privilegierenden Fallkonstellation, aufgrund derer von einem Fahrverbot gänzlich abgesehen oder ein an sich über der Mindestdauer von einem Monat festgesetztes Regelfahrverbot auf dieses abgekürzt werden dürfte, unterschritten werden. Aus der gesetzlichen Mindestdauer für das bußgeldrechtliche Fahrverbot folgt weiterhin, dass dieses auch nicht sukzessive, d.h. unterteilt in Etappen angeordnet werden darf.</p> <p> <em>BayObLG, Beschluss vom 20.05.2019, Az. 201 ObOWi 569/19 </em></p>
Aktuelles
Arbeitsvergütung für Wegezeiten bei der Personenbeförderung
<p> Bei Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer außerhalb des Betriebs zu erfüllen hat, gehören die Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen zu den vertragliche Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf ausgerichtet ist, dort die Personenbeförderung als Dienstleistung zu erbringen. Damit gehört auch die Fahrt zu den jeweiligen Auftragnehmern des Arbeitgebers und wieder zurück für den damit betrauten Arbeitnehmer zu seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistung, und zwar unabhängig davon, ob der Fahrtantritt oder dessen Ende am Betriebssitz des Arbeitgebers oder aber von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgt, was insbesondere dann gilt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit sich führen muss, um Arbeitsmittel vor Ort zu haben. Das gilt erst recht, wenn das Fahrzeug für sich gesehen das Arbeitsmittel ist, das benötigt wird, um die Arbeiten - hier die Personenbeförderung - auszuführen.</p> <p> <em>LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 06.09.2019, Az. 1 Sa 922/19 </em></p>
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EuGH: Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport
<p> Das Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes (Niederlande) hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, wer „Arbeitgeber“ der Fahrer ist – die in den Niederlanden ansässigen Transportunternehmen oder AFMB, eine in 2011 in Zypern gegründete Gesellschaft, die Verträge mit Transportunternehmen und Fahrern, die in den Niederlanden ansässig sind, geschlossen hat.</p> <p> Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig beschäftigten Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport das Transportunternehmen, das sie auf unbestimmte Zeit eingestellt hat, eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber ihnen ausübt und faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat</p> <p> …</p> <p> In seinen Schlussanträgen … weist Generalanwalt Pikamäe darauf hin, dass die Union ein vollständiges und einheitliches System von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit errichtet habe, dessen Ziel es sei, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwanderten, dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats zu unterstellen.</p> <p> … </p> <p> Der Begriff „Arbeitgeber“ sei durch das Unionsrecht nicht definiert. Die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verwiesen zur Ermittlung des Sinns und der Bedeutung dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten.</p> <p> …</p> <p> Die betreffenden Fahrer seien … als Fahrer im internationalen Straßentransport abhängig beschäftigt gewesen und ausschließlich Lastkraftwagen auf Rechnung und Risiko von Transportunternehmen gefahren, die in den Niederlanden ansässig gewesen seien. Was die Gehaltskosten betreffe, habe zwar AFMB Gehalt unmittelbar an die Fahrer gezahlt, dieses sei aber offenbar von den in den Niederlanden ansässigen Unternehmen finanziert worden, die gemäß den Vereinbarungen, die sie mit AFMB geschlossen hätten, bestimmte Beträge an diese zu leisten gehabt hätten.</p> <p> Als Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport sei folglich das Transportunternehmen anzusehen, das den Betreffenden eingestellt habe, dem der Betreffende tatsächlich auf unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stehe, das eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Betreffenden ausübe und das faktisch die Gehaltskosten zu tragen habe, vorbehaltlich der tatsächlichen Überprüfungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen habe.</p> <p> …</p> <p> Die Umsetzung dieser rechtlichen Konstruktion habe zu einer Verschlechterung des Sozialversicherungsschutzes der Fahrer geführt, während die früheren Arbeitgeber daraus offenbar Vorteile bei den Gehaltskosten gezogen hätten. Der Generalanwalt gelangt zu dem Schluss, dass … ein Rechtsmissbrauch vorliege, der es AFMB verbiete, sich auf ihre angebliche Arbeitgebereigenschaft zu berufen, um beim RSVB zu beantragen, die zyprischen Rechtsvorschriften für auf die betreffenden Fahrer anwendbar zu erklären.</p> <p> <em>Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-610/18 AFMB Ltd u. a. / Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, Pressemitteilung des EuGH Nr. 146/19 vom 26.11.2019 </em></p> <p> <strong>LINK zur Pressemitteilung des EuGH: </strong></p> <p> <a href="https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf"><strong>https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf</strong></a></p>
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Medizinal-Cannabis-Patient darf wieder Auto fahren
<p> Der Rhein-Kreis Neuss hat die von einem Medizinal-Cannabis-Patienten begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch ein am 24.10.2019 verkündetes Urteil entschieden und der gegen den Ablehnungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde gerichteten Klage des Medizinal-Cannabis-Patient stattgegeben.</p>
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Stefan Wieber neuer Leiter Flottenverkauf und Remarketing
<p> <img alt="" src="/files/UserFiles/fotoswieber.jpg" style="width: 250px; height: 381px; " /></p> <p> Stefan Wieber (48) übernimmt ab 1. April die Leitung des Bereichs Flottenverkauf und Remarketing der Ford-Werke GmbH. Der Geschäftsbereich ist für die Fahrzeugverkäufe der Ford-Werke GmbH an Großkunden, Fahrzeugvermieter, Behörden, Mitarbeiter sowie die Vermarktung von Gebrauchtfahrzeugen und das Flotten- und Gebrauchtwagenmarketing zuständig.</p> <p> Der diplomierte Ökonom ist seit 1992 im Unternehmen und startete seine Karriere als Graduate Trainee Marketing und Vertrieb bei Ford Deutschland. Danach war Wieber mit am Aufbau des Händlernetzes und der Händlerbetreuung in Ostdeutschland beteiligt. Ab 1995 arbeitete er im Bereich globales Produktmarketing an der Entwicklung großer Fahrzeuge, bevor er 1998 die Leitung der Marketingplanung für Ford in Deutschland übernommen hat. Weitere berufliche Stationen waren die Leitung des Kundenbeziehungsmanagements sowie die Marketing Koordination von Ford Deutschland und Großbritannien (1999 bis 2007). Zwischen 2007 und 2011 bekleidete Wieber die Position des Direktor Pricing und Revenue Management bei Ford Europa. Zuletzt war er für die Ford-Werke GmbH als Leiter Kommunikation, Messen und Events zuständig. Dort hat er die Markenkommunikation, die Online Marketingaktivitäten, das Handelsmarketing sowie die Messeauftritte von Ford verantwortet.</p> <p> Stefan Wieber ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Regelung seiner Nachfolge wird zu einem späteren Zeitpunkt kommuniziert.</p> <p> Stefan Wieber übernimmt von Klaus Sawallisch (59), der sich über 42 Jahre für das Unternehmen verdient gemacht hat. Sawallisch wird Ende April in die passive Phase der Altersteilzeit eintreten. Insgesamt war er 19 Jahre im Fahrzeugverkauf sowie 21 Jahre im Teileverkauf und Service für das Unternehmen tätig. Darunter waren verschiedene europäische Stabsfunktionen in Großbritannien und den USA.</p> <p> Seine erste Managementposition übernahm Klaus Sawallisch 1990 als Leiter Teileverkauf im Distrikt Frankfurt. Ab 1996 hat Sawallisch fünf Jahre die Leitung des Außendienstes der Ford Service Organisation inne gehabt. Von 2001 bis 2004 hat er die Position des Leiters Remarketing Operations im Fahrzeugverkauf der Ford-Werke GmbH bekleidet. Im Anschluss daran hat er bis 2010 den Bereich Flotten- und Behördenverkauf der deutschen Ford Organisation geleitet. Zuletzt war Klaus Sawallisch auf der Position des Leiters Flottenverkauf und Remarketing für die Ford-Werke GmbH tätig.</p>
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Toyota Motor Europe und LeasePlan kooperieren im Bereich Elektrofahrzeuge
<p> <img alt="" src="/files/UserFiles/leaseplan.jpg" style="width: 250px; height: 187px; " /></p> <p> Prius Plug-In Hybrid wird vor Markteinführung von LeasePlan-Kunden getestet</p> <h3> Das Wichtigste in Kürze</h3> <ul> <li> Mehr umweltschonende Autos im Fuhrpark</li> <li> Bestwertung bei ökologischen Einsparpotenzial</li> <li> Kostenoptimierung durch Hybrid</li> </ul> <div> <p> Rund sechs Monate, nachdem LeasePlan und Toyota Motor Europe ihre Partnerschaft im Bereich der Förderung der Elektromobilität bekannt gaben, gibt es erste Ergebnisse der Zusammenarbeit. Im Rahmen der Kooperation bot LeasePlan Deutschland nun ihren interessierten Kunden an, die innovative Antriebstechnologie des Plug-In-Hybridfahrzeugs im mehrtägigen Praxistest unter Alltagsbedingungen näher kennen zu lernen. Drei Monate tourte das an jeder Haushaltssteckdose aufladbare Hybridfahrzeug durch die fünf Niederlassungen von LeasePlan und konnte so im gesamten Bundesgebiet getestet werden. "Gerade im Hinblick auf das zunehmende Engagement von Unternehmen im Bereich Umweltschutz werden alternative Antriebe immer interessanter. Mit den Testfahrten wollten wir es unseren Flottenkunden ermöglichen, sich ein eigenes Urteil über Elektrofahrzeuge zu bilden und ihnen so die Gelegenheit bieten, die individuellen Einsatzmöglichkeiten in ihrem Fuhrpark zu überprüfen", so Gunter Glück, Geschäftsleitung Vertrieb und Kundenbetreuung der LeasePlan Deutschland GmbH.</p> <p> Im Nachgang zum Praxistest wurden Kunden zu ihren Erfahrungen befragt. Die Ergebnisse sind lediglich eine Momentaufnahme einzelner Fuhrparkleiter, dennoch geben die Antworten erste Einblicke in die Einsatzmöglichkeit von Elektrofahrzeugen in Fuhrparks. Im Großen und Ganzen halten Fuhrparkleiter die effiziente Hybrid-Technologie für flottentauglich. So können sich die Befragten durchaus vorstellen, dass Hybridfahrzeuge in der Zukunft vereinzelt im Fuhrpark eingesetzt werden - und zwar in allen Fahrzeugklassen. Der Hauptgrund für die Anschaffung eines Hybridfahrzeugs ist nach wie vor die Schonung der Ressourcen. "Wir interessieren uns für ein Hybridfahrzeug, da wir als Unternehmen im Bereich Umweltschutz mit gutem Beispiel voran gehen möchten. Deshalb haben wir gerne über LeasePlan den Toyota Prius Plug-In getestet. Ich halte das Fahrzeug für Fahrten in Ballungsgebieten für geeignet", so Birgit Wolf, Zentraleinkauf der Schubertgruppe. Gerade für sein ökologisches Einsparpotenzial erhielt der Toyota Prius Plug-In die beste Bewertung. Denn nachdem die Batterie entladen ist, fährt der effiziente Antrieb noch mit einer Tankfüllung bis zu 1.000 Kilometern im Hybridbetrieb. So konnte das Fahrzeug auch im Bereich Wirtschaftlichkeit punkten. Das Kostenoptimierungspotenzial wurde von den Befragten als "besser" im Vergleich zu den herkömmlich angetriebenen Fahrzeugen eingestuft. Damit hat das Fahrzeug unter den Befragten nicht nur ökologisch, sondern auch ökonomisch die Nase vorn. <br /> Rückmeldungen gab es auch zum individuellen Fahrerlebnis. Eine Batterieladung reicht für 25 Kilometer lokal emissionsfreie Fahrt. Positiv überrascht waren die Testfahrer von den geringen Fahrgeräuschen und dem Bremsverhalten des Toyota Prius Plug-In Hybrid. Deshalb fühlten sie sich gerade im Stadtverkehr gut motorisiert. Verbesserungspotenzial sahen die Testfahrer bei der Geräuschentwicklung während der starken Beschleunigung. In diesem Moment arbeitet der Benzinmotor mit hoher Drehzahl im Bereich des besten Wirkungsgrades. In punkto Praktikabilität stand das Hybridfahrzeug den konventionell angetriebenen Fahrzeugen in nichts nach.</p> <p> LeasePlan trägt dem zunehmenden Interesse der Fuhrparkverantwortlichen an Elektromobilität Rechnung und erarbeitet umfassende Leasingkonzepte speziell für Elektrofahrzeuge. Die ersten Elektrofahrzeuge haben bereits vor einiger Zeit Einzug in die Kundenflotten von LeasePlan gehalten.</p> <div> </div> </div>
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Höchststand an den Tanksäulen
<p> Die extrem hohen Spritpreise belasten weiterhin die Autofahrer. Laut ADAC schoss der Preis für einen Liter Diesel in Deutschland gegenüber der Vorwoche um 2 Cent auf durchschnittlich 1,507 Euro. Teuer bleibt’s auch für die Benziner: Ein Liter Super E10 kostet nach Angaben des Clubs im Bundesdurchschnitt 1,618 Euro – das sind 3,5 Cent mehr als vor Wochenfrist. Schuld an den hohen Kraftstoffpreisen sind nach wie vor insbesondere die hohen Rohölpreise und der schwache Euro.</p> <p> ADAC Präsident Peter Meyer forderte die Politik auf, alles zu unternehmen, damit für Millionen Menschen die Mobilität wieder bezahlbar wird. Dazu gehöre auch die Rücknahme der 2004 vorgenommenen Kürzung der Pendlerpauschale.</p> <p> Den Verbrauchern rät der ADAC, die Preise gut zu vergleichen und günstige Gelegenheiten zum Tanken zu nutzen. Detaillierte Informationen zur Preisentwicklung auf dem deutschen Kraftstoffmarkt sowie zu den Kraftstoffpreisen im europäischen Ausland findet man unter <a href="http://www.adac.de/tanken" target="_blank">www.adac.de/tanken</a>.</p> <p> Außerdem lohne sich ein spritsparendes Fahren. Dazu gehört etwa mit einer niedrigen Motordrehzahl zu fahren, den Reifendruck richtig einzustellen und das Auto von unnötigem Ballast zu befreien.</p> <p> </p> <p> <img alt="" src="/files/UserFiles/adac-neu.jpg" style="width: 250px; height: 185px; " /></p>
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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
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DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>

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