LOGPAY führt neue Ladetarife mit Einheitspreisen in Deutschland ein

LOGPAY, eine 100%ige Tochter der Volkswagen Financial Services AG, führt ein neues Preismodell für die Charge&Fuel Ladetarife ein.

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LOGPAY führt neue Ladetarife mit Einheitspreisen in Deutschland ein
LOGPAY führt neue Ladetarife mit Einheitspreisen in Deutschland ein

Nutzer der Charge&Fuel Card profitieren von transparenten Preiskonditionen und somit maximaler Tarifvielfalt und mehr Planungssicherheit.

Die Charge&Fuel Card ermöglicht es Fahrern von Elektro- oder Plug-in-Hybridfahrzeugen, europaweit bequem und flächendeckend an über 600.000 Ladestationen zu laden. LOGPAY optimiert nun das Angebot und passt die Konditionen der Ladetarife zum Vorteil seiner Kunden an. Das überarbeitete Preismodell bietet die Auswahl zwischen drei Ladetarifen für mehr Transparenz beim Laden.

Mit dem Tarif FLEX können Fahrer wie bisher selbst in der Charge&Fuel App die günstigsten Ladepunkte auswählen, z.B. Ladepunkte mit besonders niedrigem Strompreis oder ohne zusätzliche Blockiergebühr.

Der neue ADVANCED-Tarif bietet deutschlandweit AC- und DC- Einheitspreise bei reduzierten Blockiergebühren, die an allen Ladepunkten identisch sind.

Mit dem Tarif PRO können Fahrer alle Vorteile des ADVANCED-Tarifs, kombiniert mit einem günstigen IONITY-Paket nutzen. Die richtige Wahl für Vielfahrer, die oftmals unterwegs schnell und günstig laden möchten.

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Somit hat jeder Kunde die Option, den Tarif zu finden, der am besten zu seinen individuellen Ladebedürfnissen passt. Alle Tarife sind monatlich kündbar. Das bietet bei Bedarf die Möglichkeit zu einem schnellen Wechsel zwischen den Tarifoptionen, um den wechselnden Bedürfnissen gerecht zu werden. Mit Einheitspreisen an über 100.000 Ladepunkten in Deutschland schafft LOGPAY Transparenz und Verlässlichkeit für seine Kunden.

Jens Thorwarth, CEO der LOGPAY, betont die Bedeutung dieser Preisanpassung für eine nachhaltige Zukunft: „Mit der Einführung der neuen Einheitspreise in den Tarifen ADVANCED und PRO reagieren wir auf die Rückmeldungen unserer Unternehmenskunden und bieten so einfache und transparente Preise, mit dem es keine unangenehmen Überraschungen mehr auf der Rechnung gibt. Damit schaffen wir mehr Vertrauen beim Umstieg auf das Elektrofahrzeug.”

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Haftung für einen Steinschlagschaden

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Außerordentliche Kündigung bei unerlaubten Privatgesprächen mit dem Diensthandy

<p> Die unerlaubte Privatnutzung eines vom Arbeitgeber zur Verf&uuml;gung gestellten Diensthandys, um auf dessen Kosten heimlich umfangreiche Privattelefonate zu f&uuml;hren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund i.S.d. &sect; 626 Abs 1 BGB f&uuml;r eine au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses zu bilden.</p> <p> Es wird nicht verkannt, dass, insbesondere auch bei &Auml;hnlichkeit der privaten und der dienstlichen PIN-Nummer, es im Einzelfall geschehen kann, dass versehentlich der falsche Modus angew&auml;hlt wird, und dass es beispielsweise bei dem versehentlich einmal angew&auml;hlten dienstlichen Modus dann versehentlich weiter bleiben kann, wenn das Handy w&auml;hrend eines Auslandsaufenthalts im Urlaub permanent eingeschaltet bleibt. Die mehrmalige Nutzung des Dienstmodus w&auml;hrend der verschiedenen privaten Aufenthalte zeigt aber, dass nicht mehrere Versehen vorliegen, sondern eine einheitliche Methode. Dies wird belegt dadurch, dass der Kl&auml;ger jeweils nach seinen Auslandsaufenthalten jedenfalls aus seinen privaten Telefonrechnungen unschwer erkennen konnte, dass seine im Ausland gef&uuml;hrten Telefonate ihm gerade nicht belastet wurden. Damit w&auml;re ihm auch bei einem von ihm f&uuml;r sich in Anspruch genommenen Versehen sp&auml;testens jetzt klar gewesen, dass die Belastung auf Kosten des beklagten Arbeitgebers erfolgt. Der Umstand, dass er dies dann nicht zum Anlass nahm, den Arbeitgeber &uuml;ber die angebliche versehentliche Nutzung des Dienstmodus zu unterrichten und Ausgleich der privat verursachten Kosten vorzunehmen, wird hierbei von der Kammer zwar nicht als anderer dem K&uuml;ndigungsgrund entsprechender Pflichtversto&szlig; gewertet, sondern als Beleg daf&uuml;r, dass das vom Kl&auml;ger vorgebrachte Versehen schlicht nicht vorlag, sondern vors&auml;tzliches Handeln.</p> <p> Eine Abmahnung war entbehrlich, da die &ndash; und sei es auch nur erstmalige &ndash; Hinnahme einer Pflichtverletzung der vorliegenden Art durch den beklagten Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist.</p> <p> <em>LAG Hessen, Urteil vom 25.07.2011, Az. 17 Sa 153/11&nbsp;</em></p>

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DIGges Ding

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Neuzugang

<p> A+, das Gesch&auml;ftsreisemanagement-Magazin von AirPlus, ist ab sofort auch als App erh&auml;ltlich. Nutzer k&ouml;nnen mittels Fingerstreich durch s&auml;mtliche Inhalte der gedruckten Ausgabe navigieren. Neuigkeiten und aktuelle Entwicklungen rund um das Thema Gesch&auml;ftsreise, Expertenstimmen und Fallbeispiele sind einige der Inhalte, die den Kunden zur Verf&uuml;gung stehen. Die kostenlose App kann ab sofort im App-Store unter dem Suchbegriff AirPlus heruntergeladen werden. Dem Nutzer stehen im Hochformat die kompletten Artikel der gedruckten Ausgabe zur Verf&uuml;gung, im Querformat kann er auf zus&auml;tzliche multimediale Inhalte zugreifen. Laut Michael Wessel, Leiter Unternehmenskommunikation bei AirPlus, steht dem Kunden mit A+ nicht nur die gedruckte Ausgabe des Magazins auf dem iPad zur Verf&uuml;gung, sondern ein auf das medienspezifische Nutzungsverhalten ausgerichtetes Magazin, das sich durch Mehrwert f&uuml;r den Kunden auszeichnet. A+ erscheint dreimal im Jahr und richtet sich an Reiseverantwortliche in Unternehmen. Zus&auml;tzlich zum Magazininhalt wird es unter der A+-App auch Studien und White Papers rund um das Thema Gesch&auml;ftsreisemanagement geben; Nutzer k&ouml;nnen auf Wunsch automatisch &uuml;ber neue Inhalte informiert werden.</p>