Ford testet zukunftsweisende Scheinwerfer-Projektionen
<p>Ford erprobt Frontscheinwerfer, die Navigations- und Geschwindigkeitsangaben sowie Wetterinformationen und Einparkhilfen auf die vorausliegende Fahrbahn projizieren. Die innovative Anwendung könnte künftig die Sicherheit bei Nachtfahrten erhöhen, weil Autofahrende den Blick nicht mehr von der Straße nehmen müssten.</p>
Schon seit einiger Zeit ermöglichen es Head-up-Displays, dass Autofahrende den Blick nach vorne auf das Verkehrsgeschehen gerichtet halten. Jetzt erproben Ford-Ingenieure eine völlig neue Scheinwerfertechnologie, die insbesondere bei Nacht dazu beitragen könnte, dass sich die Person am Steuer noch intensiver auf die Straße konzentrieren kann: Bei Dunkelheit projiziert das innovative System wichtige Informationen wie Richtungsangaben oder Tempolimits auf die Straßenoberfläche, so dass der Blick beinahe zwangsläufig auf den vorausliegenden Weg fällt.
Speziell in der Nacht erhöhen sich die Risiken beim Autofahren. Erst kürzlich ergab eine Erhebung zur Straßensicherheit, dass sich 40 Prozent der Fahrzeugzusammenstöße in Großbritannien bei Dunkelheit ereignen - obwohl nachts erheblich weniger Menschen am Steuer sitzen als tagsüber*. Ein weiteres Risiko besteht, wenn Fahrende ihren Blick von der Straße nehmen. Beispiel: Ist ein Wagen mit 90 km/h unterwegs, legt es 25 Meter pro Sekunde zurück. Dies bedeutet, dass schon ein kurzer Blick auf das Navigationsgerät im Auto dazu führen kann, dass zehn Meter oder mehr "blind" zurückgelegt werden. Insbesondere auf einer unbeleuchteten Straße können ein wichtiges Schild oder sogar Hindernisse übersehen werden.
Projektionen mit Hilfe hochauflösender Frontscheinwerfer haben potenziell auch Vorteile für andere Verkehrsteilnehmer. So könnte zum Beispiel ein Zebrastreifen auf der Straße abgebildet werden, der sowohl für den Fahrer als auch für den Fußgänger gut erkennbar ist, selbst wenn entsprechend vorhandene Straßenmarkierungen verblasst oder abgenutzt sind. Möglich wäre zudem die Anzeige eines Fahrlinien-Vorschlags, dem die Person am Steuer folgen kann, um etwa Radfahrer mit ausreichend großem Abstand zu überholen.
Die Entwicklung dieser zukunftsweisenden Scheinwerfer-technologie begann eher zufällig: Ingenieure von Ford experimentierten mit Projektionen auf eine leere Wand. Rasch stellten sie sich die Frage, welche Informationen mittels moderner Scheinwerfer theoretisch auf die Straße projiziert werden könnten, um das Fahren bei Nacht zu erleichtern. Bei entsprechender Online-Vernetzung könnte die Technologie beispielsweise vor Wetterveränderungen warnen, etwa vor Schneefall, Nebel, Glätte oder eine vereiste Straße. Durch die Verbindung des Scheinwerfers mit dem Navigationssystem ließen sich zudem bevorstehende Abbiegevorgänge anzeigen. Zugleich könnte die auf die Straße projizierte Breite des Fahrzeugs darauf hinweisen, ob es durch eine Lücke oder in eine Parktasche passt oder nicht.
Ein neues Video von Ford zeigt die Technologie im Einsatz: https://youtu.be/9I0giQS-RA0
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"Was zunächst mit einer rein konzeptionellen Idee begann, könnte die Beleuchtungstechnik für Fahrzeuge künftig auf eine ganz neue Ebene heben", erläutert Lars Junker, bei Ford Europa zuständig für Funktionen und Software fortschrittlicher Fahrerassistenzsysteme. "Dank moderner Technologien können Scheinwerfer schon bald sehr viel mehr leisten, als ausschließlich die Straße zu beleuchten. Mittels Projektionen könnte die Person am Steuer wichtige Informationen erhalten, ohne hierfür auch nur eine Sekunde lang den Blick von der Straße nehmen zu müssen."
Ford entwickelt hilfreiche Technologien, die das Leben der Menschen jetzt sowie in Zukunft erleichtern - etwa, indem Fahren bei Nacht sicherer und komfortabler wird. Je nach Markt kann die Projektion von Bildern auf die Fahrbahn unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. Ford entwickelt diese Fahrzeugfunktion derzeit nur zu Versuchszwecken und testet sie ausschließlich in kontrollierten Umgebungen.
* Factsheet bezüglich Straßenverkehrssicherheit bei nächtlichem Fahren in Großbritannien: https://ots.de/izAPon
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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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