Neueste Mobilitätstrends erleben
<p> Im September verwandelt sich Frankfurt erneut von der Main- in die Mobilitäts-Metropole. Die IAA, Europas führende Mobilitätsplattform, lädt vom 12. - 22. September Familien, Fachbesucher, (E)-Mobilitäts-Experten und alle Interessierten ein, die Zukunft der Mobilität schon heute zu erleben. Die IAA Experience bringt viele verschiedene Erlebnisangebote auf das Gelände, zum Beispiel einen E-Move Track für E-Bikes und E-Scooter, ein autonom fahrendes Shuttle, Outdoor Parcours oder die Kids World. Mit den vier Säulen, die die IAA tragen, bietet die IAA Experience damit neben der IAA Conference, der IAA Exhibition und der IAA Career vielfältige Interaktionsmöglichkeiten.</p>
VDA-Präsident Bernhard Mattes: „Wir freuen uns, mit der diesjährigen IAA allen Teilnehmern und Besuchern ein umfangreiches Programm zu bieten, das die individuellen Mobilitätsbedürfnisse unserer Besucher bedient. Mit unserem branchenübergreifenden Ansatz und den vier neuen Formaten machen wir die Zukunft der Mobilität mit allen Sinnen erlebbar: ob als Diskussionsformat auf der IAA Conference oder durch die neuesten Modell-Premieren auf der IAA Exhibition - ob live auf dem E-Scooter im E-Move Track oder interaktiv und vernetzend bei unserer IAA Career. Noch nie war die Zukunft der Mobilität so vielfältig, so interdisziplinär und hautnah erlebbar wie auf dieser IAA.” VDA-Geschäftsführer Dr. Martin Koers ergänzt: „Die IAA heute und in der Zukunft ist eine Plattform, die Technologien und Innovationen nicht nur zeigt, sondern erfahrbar macht. So können alle Teilnehmer Zukunftstechnologien, die morgen auf die Straße kommen, bereits heute auf der IAA ausprobieren.”
Die Zukunft der Mobilität auf der IAA Experience erleben
Mit dem Test Drive auf dem Freigelände West (F10) erleben die Besucher neueste Mobilitätstrends hautnah. Etablierte Marken wie u. a. Ford, Honda, Hyundai, Jaguar, KIA, Renault/Dacia, Volkswagen und Ionity laden dazu ein, neueste Entwicklungen selbst zu testen und Probe zu fahren. Ein autonom fahrender Shuttle-Bus von Continental fährt die Besucher über das Geländer der IAA. Ob auf dem Freigelände oder in der Stadt - On-Board-Kameras übertragen die persönlichen Erlebnisse und präsentieren sie den Zuschauern auf der IAA-Bühne.
Der E-Move Track vereint E-Mobilität und Light Vehicles. Die Teilnehmer haben hier die Möglichkeit, Elektrofahrräder zu testen und Erfahrungen auf dem E-Scooter zu machen – außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs, mit Steilkurve, Rüttelstrecke, Terrain-Boxen und mehr.
Der Offroad Parcours auf der Freifläche der Agora bietet mit seinen Rampen und Gefällstrecken vor allem Outdoorfans besondere Fahrerlebnisse. Hier komplettieren Marken wie Audi, Ford, Hyundai, Mercedes-Benz, Seat, Skoda und Volkswagen das Programm und präsentieren Geländewagen und SUVs in unterschiedlichen Größen – auch mit elektrischem Antrieb. Foodcourts und viele weitere Angebote machen die Agora damit zu einer vielfältigen Erlebnisarena.
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Ausgabe 1/2024
Die jüngeren Besucher entdecken in der Kids World die Zukunft der Mobilität auf spielerische Art und Weise. Mit einer spannenden „Schnitzeljagd“, ausstellereigenen Aktionen und Sonderschauen erleben so auch die Kleinen die Zukunft der Mobilität auf völlig neuartige Weise. Mit dem neuen Familienticket (35 Euro, zwei Erwachsene und bis zu drei Kindern) erhalten Familien außerdem einen Voucher für zwei kostenlose Softdrinks.
Auch Zukunft hat Tradition
Auf den Flächen der IAA Heritage by MOTORWORLD eröffnet sich den Besuchern die gesamte emotionale Welt automobiler Klassiker und vermittelt die faszinierende Geschichte der individuellen Mobilität. Das Format setzt auf klassische Automobile und Motorräder im Premium-Segment sowie dazu angrenzendes Highend Handwerk. Hier schlagen wir die Brücke zwischen Zukunft und Herkunft der Mobilität.
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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