Wiedereröffnung des Centers Marienfelde mit zukunftsweisendem Neubau der Mercedes-Benz Niederlassung Berlin
<p>Mercedes-Benz investiert weiter in seine Berliner Zukunft: Am 10. Juni 2023 feiert die Mercedes-Benz Niederlassung Berlin die Wiedereröffnung des hochmodernen Centers im Bezirk Marienfelde. Das Bauprojekt ist erfolgreich abgeschlossen und beinhaltet den kompletten Neubau des Autohauses inklusive Showroom, Auslieferungshalle, Werkstatt- und Servicebereiche, Bürokomplex und begrüntem Hof.</p>
Die neue Mercedes-Benz Niederlassung bietet den Kundinnen und Kunden die komplette Betreuungsleistung hinsichtlich Verkauf und Service für Mercedes-Benz Pkw sowie alle Werkstattleistungen für Mercedes-Benz Vans. Darüber hinaus liefert die Niederlassung exklusiv die Firmenwagen der Mercedes-Benz Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Berlin aus.
„Wir freuen uns, mit dieser Wiedereröffnung unsere Präsenz in der Hauptstadt weiter zu stärken“, so Hans-Bahne Hansen, Vorsitz der Geschäftsleitung der Mercedes-Benz Niederlassung in Berlin. „Mit dem neugebauten und modernisierten Center in Marienfelde setzen wir konsequent auf die Zukunftsthemen der Digitalisierung und Vernetzung. Das neue Center bietet eine einzigartige Plattform, um unsere Produktvielfalt im Bereich der Elektromobilität erlebbar zu machen und unsere Marke zu präsentieren. Sowohl für unsere Kundinnen und Kunden als auch für unsere engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schaffen wir damit ein inspirierendes Umfeld, das die Zukunft der nachhaltigen Mobilität verkörpert: Wir laden unsere Kundinnen und Kunden herzlich ein, in Marienfelde die Marke Mercedes-Benz neu zu erleben.“
Der Neubau, der sich ganz in der Nähe des Mercedes-Benz Werks in Marienfelde befindet, verfügt über eine Gesamtnutzfläche von über 7.500 m². Der Showroom bietet eine Fläche von 1.100 m² und damit Platz für die Präsentation von 20 Ausstellungsfahrzeugen, hinzu kommen 136 Präsentationsplätze auf rund 20.000 m² im Außenbereich. Mit einer fortschrittlichen Zentral-Reststoffsammelstelle werden anfallenden Reststoffe sorgfältig getrennt und unter anderem mit der vorhandenen Papppresse bearbeitet und in den designierten Containern nachhaltig bis zur Abholung verwahrt. Seit der Inbetriebnahme im Winter 2022 hat die neu installierte Heizungsanlage mit einer zweistufigen Sole-Wasser-Wärmepumpe dazu beigetragen, den Gasverbrauch um 63% zu reduzieren. Die Anlage ermöglicht sowohl das effiziente Heizen im Winter als auch das angenehme Kühlen im Sommer.
Das zukunftsweisende neue Center in der Daimlerstraße ist vollständig auf die Anforderungen der Elektromobilität und der Digitalisierung ausgerichtet. Rund 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kümmern sich um das Wohl der Besucherinnen und Besucher der Niederlassung.
Schwerpunkt Elektromobilität
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Ausgabe 3/2024
Die Mercedes-Benz Niederlassung Marienfelde bietet unter anderem alle Vertriebs-, Service- und Dienstleistungsangebote hinsichtlich der Elektromobilität. Im Showroom des Hauses zeigt eine spezielle Ausstellung die elektrifizierten Modelle der Marke Mercedes-Benz EQ. Die Parkplätze des Centers sind mit 8 Ladesäulen ausgestattet, die zeitgleich 16 Fahrzeuge mit der notwendigen Ladeinfrastruktur für Elektromobilität versorgen.
Faszinierendes Markenerlebnis im Showroom
Im state-of-the-art Showroom wird durch den Einsatz digitaler Lösungen das Kundenerlebnis noch individueller gestaltet und somit das haptische und physische Erlebnis der Produkte ergänzt. Das qualitative Design und der luxuriöse Charakter des Showrooms tragen dazu bei, dass der Point of Sale zu einem beeindruckenden Point of Experience wird, der mit innovativen Store- und Standortkonzepten ein einzigartiges Erlebnis bietet.
Innovatives Werkstattkonzept mit digitaler Komfortabilität
Kernstück der neuen Werkstatt in Marienfelde ist das hochkomfortable Service-Lane Konzept, bei dem alle Abläufe konsequent der optimalen Kundenbetreuung dienen. Über die Mercedes me connect Dienste können Kunden online bequem Servicetermine vereinbaren oder Fahrzeuge für ihre Ersatzmobilität im Voraus buchen.
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Alphabet präsentiert AlphaCity
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Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
Aktuelles
Zum Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls
<p> Nach gefestigter Rechtsprechung obliegt dem Geschädigten, die Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Der Nachweis einer die Haftung ausschließenden Manipulation obliegt dem Schädiger oder dem Haftpflichtversicherer. Dabei bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache allerdings keiner lückenlosen Gewissheit im Sinne einer mathematischen Beweisführung. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt. Es kommt nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Entscheidungsformel immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen. Entscheidend ist stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände. Dabei mögen in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können</p> <p> Unter Auswertung des Sachvortrags der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme und aller sonstigen Umstände liegen in ihrer Gesamtheit so viele gewichtige Anzeichen für einen fingierten Unfall vor, dass der Senat bei lebensnaher Betrachtung von dem Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls überzeugt ist.</p> <p> Für das Vorliegen eines abgesprochenen Verkehrsunfalls spricht, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) sich bereits vor dem Unfall gut kannten, ein Treffen an der späteren Unfallstelle mit den beiderseitigen Fahrzeugen zuvor abgesprochen war und das persönliche Verhältnis der unfallbeteiligten Parteien sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer zunächst verschwiegen wurde. Selbst im vorliegenden Rechtsstreit wurden die private Bekanntschaft der unfallbeteiligten Parteien sowie der Anlass für das Zusammentreffen an der Unfallstelle zunächst nicht offengelegt, sondern erst auf entsprechende Vorhalte der beklagten Haftpflichtversicherung sowie auf Nachfragen des Gerichts offenbart.</p> <p> Der Einwand, man habe das persönliche Verhältnis nicht offenbart, um nicht unter den Verdacht eines fingierten Unfalls zu geraten, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Ein redlicher Beteiligter an einem Unfall hätte sich von Anfang an um eine wahrheitsgemäße und vollständige Darstellung des Geschehens bemüht, gerade wenn besondere Umstände – wie hier die Verabredung am Unfallort – objektive Zweifel hätten hervorrufen können. Bei einer Offenlegung des gesamten Geschehens hätte – ggf. auf Anforderung der Versicherung - eine umfassende Beweissicherung stattfinden können.</p> <p> <em>OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011, Az. 4 U 25/10</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank (NRW-Entscheidungen) im Volltext kostenlos abgerufen werden. </strong></p> <p> <strong>Link: <a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p>
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