Retourkutsche? – Die richtige Durchsetzung der Dienstwagenrückgabe

<p> Scheiden tut weh. Das gilt in mancherlei Hinsicht auch für den als Statussymbol lieb gewonnenen Dienstwagen. Wenn der Arbeitgeber den Dienstwagen zurückfordert, st&ouml;&szlig;t dieses Ansinnen nicht bei allen Dienstwagenberechtigten auf Gegenliebe. Streit liegt daher in der Luft. Was aber kann das Fuhrparkmanagement tun, wenn ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen nicht freiwillig zurück gibt? Wenn die Dienstwagenrückgabe einmal mit Nachdruck durchgesetzt werden muss, lauern zahlreiche Fallstricke. Der Beitrag zeigt, was bei der Rückforderung zu beachten ist.</p>

Retourkutsche? – Die richtige Durchsetzung der Dienstwagenrückgabe

1 /1

Retourkutsche? – Die richtige Durchsetzung der Dienstwagenrückgabe

 Prämisse: 

Rückgabepflicht des Dienstwagennutzers 
Zuallererst ist die Herausgabeverpflichtung des Dienstwagennutzers zu klären. Hier gibt es schon die erste Weichenstellung, nämlich die Unterscheidung der rein dienstlich genutzten Fahrzeuge und den Dienstwagen mit erlaubter Privatnutzung.
Keinerlei rechtliche Probleme ergeben sich, wenn und soweit ein Dienstfahrzeug ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen worden ist. Hier ist der Dienstwagen ein reines Arbeitsmittel, so dass auch in Bezug auf die Rückforderung keine Einschränkungen bestehen. Der Arbeitgeber kann den Dienstwagen hier also jederzeit kraft seines Direktions- und Weisungsrechts zurückverlangen, und zwar entschädigungslos. Gleiches gilt übrigens für Pool-Fahrzeuge, bei denen nur eine dienstliche Nutzung gestattet ist.
Demgegenüber gestaltet sich die Rückforderung des Dienstfahrzeugs ungleich schwieriger, wenn eine Privatnutzung gestattet war. Dies liegt darin begründet, dass die Erlaubnis der privaten Nutzung Vergütungscharakter hat. Die grundlose Entziehung eines auch privat nutzbaren Dienstwagens ist durchaus vergleichbar mit der teilweisen Kürzung des Arbeitsentgelts. Die Faustregel für Fuhrparkprofis lautet hier: solange ein Mitarbeiter Arbeitsentgelt erhält, darf er bei Einräumung der Gestattung einer Privatnutzung den Dienstwagen auch weiterhin privat nutzen.

Um den Dienstwagen in bestimmten Konstellationen gleichwohl zurückfordern zu können, muss hinsichtlich der Privatnutzung ein Widerrufsrecht mit dem Dienstwagenberechtigten vereinbart werden. Derartige Widerrufsvorbehalte unterliegen aber einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB durch die Gerichte, weil die üblichen Muster der Arbeits- und Dienstwagenüberlassungsverträge häufig wie Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten sind. Eine sogenannte Widerrufsklausel, die zur Rückforderung des Dienstwagens berechtigt, muss daher klar formuliert sein. Um „wasserdicht“, also wirksam zu sein, muss sie ferner auch die Arbeitnehmerinteressen angemessen berücksichtigen. Regelungsbedürftig sind hier insbesondere die stets wiederkehrenden praxisrelevanten Fälle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, die Änderung des dem Mitarbeiter zugewiesenen Aufgabengebiets, der vorübergehenden Entziehung des Fahrzeugs bei Arbeitsunfähigkeit und länger als 6 Wochen andauernder Krankheit, ferner bei Schwangerschaft (Mutterschutz / Elternzeit) sowie im Urlaub. Hier gilt es, von vornherein die Gestaltung der Dienstwagenüberlassung „richtig“ abzufassen. Klauseln, die den Arbeitgeber zum jederzeitigen Widerruf der Privatnutzung des Dienstwagens berechtigen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unangemessen und daher rechtsunwirksam (vgl. BAG-Urteil vom 19.12.2006, Az. 9 AZR 294/06, NZA 2007, S. 809 ff.).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Widerrufsklausel im Arbeits- oder Dienstwagenüberlassungsvertrag das sogenannte Transparenzgebot nach § 307 Abs.1 S.2 BGB beachten muss. Der Arbeitnehmer muss also wissen, in welchen Fällen er mit der Ausübung des Widerrufs durch den Arbeitgeber zu rechnen hat. Dabei darf sich der Arbeitgeber den Widerruf nur für solche Konstellationen vorbehalten, in denen sein Interesse, wieder über das Fahrzeug verfügen zu können, das Interesse des Arbeitnehmers am „Behalten dürfen“ des Dienstwagens überwiegt. Nähere Einzelheiten hierzu finden Sie im Beitrag des Verfassers „Die Rückgabe des Dienstwagens“ in Flottenmanagement 2/2008, S.50 ff. (abrufbar im Online-Archiv bei www.flotte.de).

Vor Geltendmachung der eigentlichen Rückforderung des Dienstwagens empfiehlt sich also in jedem Einzelfall ein klärender Blick in den konkreten Arbeits- oder Dienstwagenüberlassungsvertrag.

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 3/2025

newspaper_img

Sonderausgabe Elektro

Das neue Jahresspecial Elektromobilität.

Beleuchtet alle Aspekte der batteriebetriebenen Mobilität im Unternehmen

Rückgabe des Dienstwagens contra Kündigungsschutz? 
Wenn der Arbeitgeber eine fristgerechte Kündigung ausspricht und den Mitarbeiter innerhalb der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellt, muss der Arbeitgeber den Dienstwagen, für den eine Privatnutzung vereinbart worden ist, weiterhin dem Mitarbeiter im Freistellungszeitraum zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen und auch die Unterhaltungs- und Reparaturkosten tragen. Denn der Arbeitnehmer hat bis zum regulären Beendigungszeitpunkt Anspruch darauf. Bedenklich sind deswegen auch Klauseln in Arbeits- oder Fahrzeugüberlassungsverträgen, nach denen der Mitarbeiter im Falle einer Freistellung das Recht zur Privatnutzung des Dienstwagens ohne Entschädigung verliert. Die Herausgabe muss dann jedenfalls zum Beendigungszeitpunkt erfolgen. Dies heißt: bei fristloser Kündigung sofortige Herausgabe, bei fristgerechter Kündigung erst Herausgabe mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Dies gilt übrigens auch dann, wenn der Mitarbeiter gegen die eine sogenannte Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhebt. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den Nutzungswert der Privatnutzung erstatten, wenn er ihm das Fahrzeug zuvor abgenommen hatte. Umgekehrt kann aber auch der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes zur Nutzungsentschädigung verpflichtet sein, wenn er das Dienstfahrzeug trotz rechtswirksamer Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist nicht herausgibt.

Komplikation: 
Wenn die Herausgabe des Dienstwagens verweigert wird 

Ist erst einmal geklärt, dass der Dienstwagen vom Nutzer wieder heraus verlangt werden darf, ist die erste Klippe umschifft. Was aber ist zu tun, wenn sich ein Mitarbeiter vehement weigert, sein Dienstfahrzeug herauszugeben, beispielsweise mit der Begründung, ihm stehe noch eine erhebliche Provision für vermittelte Kundenaufträge zu? Vorsicht ist insbesondere dann geboten, wenn Mitarbeiter Zurückbehaltungsrechte am Dienstwagen geltend machen. Sofern ein Dienstwagen ausschließlich zur dienstlichen Nutzung bereit gestellt worden war, handelt derjenige, der sich auf ein – auch nur vermeintliches – Zurückbehaltungsrecht beruft, juristisch in „verbotener Eigenmacht“. Hier kann sich der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber schadenersatzpflichtig machen und schuldet unter Umständen sogar Nutzungsersatz. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG Köln, Urteil vom 24.03.2006, Az.: 11 Sa 811/05, NZA-RR 2006, 425 f.) steht dem Mitarbeiter kein Recht zum Besitz zu, weil es sich bei dem Dienstwagen ausschließlich um ein Arbeitsmittel handelt.

Kleine Methodenlehre: 
Was beliebt ist, ist nicht (immer) erlaubt 

Was aber, wenn der Mitarbeiter trotzdem renitent bleibt und den Wagen gleichwohl nicht herausrückt? Darf der Arbeitgeber dann einfach den Fuhrparkmanager mit dem Ersatzschlüssel losschicken, um das Auto in einer „Nacht- und Nebelaktion“ im Wege der Selbsthilfe beim Mitarbeiter von der Garagenauffahrt des Mitarbeiters zu holen? Hier muss klar sein, dass derartige „Wildwest-Methoden“ ihrerseits verboten sind. Man darf nicht einfach beigehen, und den Wagen gegebenenfalls sogar mit Gewalt – im Juristendeutsch „verbotener Eigenmacht“ – dem Mitarbeiter wegnehmen. In der überwiegenden Zahl der Fälle wird es ausreichen, einen Rechtsanwalt einzuschalten, um den betreffenden Mitarbeiter außergerichtlich (unter Fristsetzung) zur Herausgabe des Dienstwagens aufzufordern. Meist reicht ein solches „Säbelrasseln“ schon aus, um eine freiwillige Herausgabe des Fahrzeugs zu erreichen.

In Fuhrparkkreisen werden häufig gutgemeinte Praxistipps gegeben, um renitente Mitarbeiter, die den Dienstwagen unberechtigt behalten, ohne den Umweg über die Gerichte mittels mehr oder weniger kreativer Aktionen doch noch zu einer Herausgabe zu bewegen. Nicht alles, was sich gut anhört, ist aber auch wirklich empfehlenswert. Und in manchen Fällen drohen sogar böse Eigentore.

Eine wirklich brauchbare Methode ist die Kündigung beziehungsweise die einvernehmliche sofortige Beendigung des Leasingvertrags. Hierbei handelt es sich um einen rechtlich vollkommen zulässigen Schachzug, mit dem unabhängig von der Rechtslage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine schnelle und wirksame Herausgabe des Dienstwagens erlangt werden kann. Der Leasinggeber kann nach Beendigung des Leasingvertrags als Eigentümer das Fahrzeug sofort herausverlangen. Einwendungen des Arbeitnehmers aus seinem Verhältnis zum Arbeitgeber ziehen gegenüber dem Leasinggeber nicht; hier werden also insbesondere Zurückbehaltungsrechte ausgeschaltet. Eine Nutzungsentschädigung wegen des Entzugs des Fahrzeugs ist damit aber nicht automatisch vom Tisch.

Ein weiterer schneller legaler Weg ist die Anweisung an den Vertragshändler zur Einziehung des Fahrzeugs. Der Arbeitgeber kann ohne Beendigung des Leasingvertrags die Leasinggesellschaft bitten, den Vertragshändler anzuweisen, das betreffende Fahrzeug beim nächsten Werkstattbesuch einfach einzubehalten. Hiervon erfährt der Mitarbeiter erst, wenn es zu spät ist und er beispielsweise nach einer Routineinspektion das Fahrzeug nun seinerseits nicht mehr herausbekommt. Diese rechtmäßige Art der Rückholaktion ist wegen des damit verbundenen Überraschungseffekts besonders effektiv. Der so zurückgeholte Wagen kann bei entsprechender Anweisung der Leasinggesellschaft an den Vertragshändler auch sofort anderweitig eingesetzt werden. Auch hier ist eine eventuelle Nutzungsentschädigung wegen des Entzugs des Fahrzeugs nicht zugleich vom Tisch.

Andere Tipps schießen jedoch vielfach über das Ziel hinaus und gehören besser in den Papierkorb. Damit sich seriöse Fuhrparkmanager nicht die Finger verbrennen, sollen dennoch exemplarisch einige „Kreativlösungen“ angesprochen werden, die man besser unterlässt.

Nicht empfehlenswert ist die Kündigung der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung des auf den Arbeitgeber zugelassenen Dienstfahrzeugs. Die hiernach ergehende Stilllegungsmitteilung der Versicherung an die Zulassungsstelle führt dazu, dass die Fahrzeugzulassung erlischt. Fährt der Mitarbeiter das stillgelegte und nicht versicherte Fahrzeug dennoch weiter im Straßenverkehr, droht eine Strafbarkeit nach § 6 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG), die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Das Fahrzeug bekommt man mit dieser Methode aber nicht sogleich zurück und es ist keineswegs sicher, dass die Polizei das Fahrzeug schnell aus dem Verkehr zieht. Viel problematischer ist, dass sich der Arbeitgeber selbst strafbar machen kann, weil er womöglich billigend in Kauf genommen hat, dass der betroffene Mitarbeiter mit dem nicht mehr versicherten Fahrzeug gefahren ist, ohne hiervon Kenntnis zu haben, geschweige denn dies überhaupt erkennen zu können. Überdies kann nach § 6 Abs.2 PflVG das Fahrzeug bei vorsätzlicher Tatbegehung eingezogen werden, wenn es dem Täter (also auch dem mittelbaren Täter!) zur Zeit der Entscheidung gehört. Dieses klassische Eigentor heißt Strafhaftung in mittelbarer Täterschaft. Prädikat: „nicht empfehlenswert“.

Ebenso wenig effektiv ist eine Strafanzeige wegen Unterschlagung des Dienstwagens. Natürlich darf man hoffen, dass die Polizei dem Mitarbeiter das Fahrzeug wegnimmt und es dem Arbeitgeber zurückbringt. In der Praxis halten sich Staatsanwaltschaft und Polizei aus zivilrechtlichen Streitigkeiten heraus mit dem Ergebnis, dass Ermittlungen nach § 246 StGB meist wegen zivilrechtlich ungeklärter Besitzrechte eingestellt werden. Die Retourkutsche heißt hier Anzeige wegen „falscher Verdächtigung“ (§ 164 StGB) und gegebenenfalls „Vortäuschen einer Straftat“ (§ 145d StGB). Fazit: außer Spesen nichts gewesen – mit der besonderen Gefahr zu weiteren Eigentoren.

Der Rechtsweg: 
Einstweilige Verfügung und Herausgabeklage 

In den meisten Fällen einer verweigerten Fahrzeugherausgabe muss also der Rechtsweg beschritten werden. Weigert sich der Mitarbeiter, den Dienstwagen herauszugeben, obwohl er hierzu verpflichtet ist, kann der Arbeitgeber ihn auf Herausgabe verklagen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen, beispielsweise wegen etwaiger offener Gehaltsforderungen steht dem Mitarbeiter nur dann zu, wenn er zur Privatnutzung des Dienstwagens berechtigt ist.

Herausgabeansprüche in Bezug auf den Dienstwagen können entweder im Wege der einstweiligen Verfügung oder im regulären Klageverfahren durchgesetzt werden. Dies ist aber nicht einheitlich, da für Arbeitnehmer das Arbeitsgericht zuständig ist, während für Organvertreter, wie GmbH-Geschäftsführer, die Zivilgerichte zuständig sind, also je nach Streitwert das Land- oder Amtsgericht. In den meisten Fällen dürfte bei Fahrzeugen mit einem Wert von über 5.001 Euro das Landgericht zuständig sein. Der Rechtsweg hat aber ganz eindeutig den Nachteil, dass es eine ganze Weile dauern kann, bis die Rechtslage verbindlich vom Gericht geklärt wird. Hier sind mindestens drei bis zwölf Monate anzusetzen. In diesem Zeitraum kann der Mitarbeiter den Dienstwagen praktisch weiter nutzen. In Kündigungsstreitigkeiten, in denen sich der Mitarbeiter gegen eine Kündigung zur Wehr setzt, kann der Arbeitgeber durchaus eine Widerklage auf Herausgabe des Dienstwagens erheben. Zu einer Beschleunigung des Verfahrens führt dies jedoch nicht. Denkbar ist es auch, dass eine Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs ausgesetzt wird, bis über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses rechtskräftig entschieden worden ist. Selbst wenn der Arbeitgeber eine Verurteilung des Mitarbeiters zur Herausgabe erreicht, erhält er das Fahrzeug nur mit erheblicher Zeitverzögerung zurück. Zu beachten ist, dass der Wertverlust des Fahrzeugs während einer anhängigen Herausgabeklage nicht automatisch mit ersetzt wird. Diesbezüglich muss man also darauf achten, einen zusätzlichen und bezifferten Klageantrag zu stellen.

Eine beschleunigte Herausgabe des Dienstwagens mittels einstweiliger Verfügung bereitet indessen Schwierigkeiten. Der Arbeitgeber muss nämlich in dem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht nur den Verfügungsanspruch darlegen, also dass der Mitarbeiter nicht mehr zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigt ist und deshalb ein Herausgabeanspruch gegen ihn besteht. Zusätzlich muss auch ein Verfügungsgrund nachgewiesen werden, weshalb die Sache dringlich ist. Der Arbeitgeber, welcher die Herausgabe des Dienstwagens im Verfahren der einstweiligen Verfügung geltend macht, muss glaubhaft machen, dass er im Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht gewinnen wird und dass er auf die Nutzung des Dienstwagens dringend angewiesen ist (vgl. LAG Hamm, Urteil v. 30.10.1973, Az. 8 Ca 76/73, DB 1973, S.2306). Ein Verfügungsanspruch kann aber schon dann fehlen, wenn dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fällige Lohnansprüche gegen den Arbeitgeber zustehen, die ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB begründen.

Privatwagen als Dienstwagenersatz? 
Soweit der Mitarbeiter nach Entziehung eines ihm vormals individuell zugeordneten Dienstwagens „gezwungen“ wäre, Dienstfahrten nunmehr mit seinem Privatwagen durchzuführen, schuldet der Arbeitgeber hierfür einen entsprechenden Aufwendungsersatz. Aber Achtung: ein Privatwagen wird nicht ohne weiteres zum Dienstwagenersatz. Hier bedarf es vielmehr stets einer ausdrücklichen Anordnung des Arbeitgebers oder eine sogenannte Car Allowance. Soweit also die betriebliche Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs erforderlich sein sollte – so als Interimslösung bis der neue Dienstwagen lieferbar ist oder nach einem Unfallschaden mit dem Dienstwagen – sollte dies in den jeweiligen vertraglichen Regelungen definiert werden. Im Falle der Kündigung gilt aber zur Entschädigung das oben gesagte.

Da die Bemessung der Nutzungsentschädigung und gegebenenfalls des Wertverlustes nicht unerhebliche Probleme bereiten kann, sollte man bei der Durchsetzung entsprechender Ansprüche anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de

 

 

 

Rechtsprechung

Handyverstoß – Einstellung des Verfahrens bei unzureichender Beweiswürdigung 
Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobiltelefons während der Fahrt nach §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 40 Euro. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel der Betroffenen war erfolgreich. Das Oberlandesgericht stellte das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG ein, weil eine etwaige Ahndung der Tat unter Berücksichtigung des weiteren Verfahrensverlaufs in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Tat und den damit verbundenen zusätzlichen Belastungen für die Betroffene stünde.

Nach Beurteilung durch den Senat sprach viel dafür, dass die Feststellungen zur Benutzung des Mobiltelefons durch die Betroffene nach erfolgter Zulassung der Rechtsbeschwerde einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten würden. Ausweislich der Urteilsgründe hatte die Betroffene die Benutzung ihres Mobiltelefons während der Fahrt in Abrede gestellt und angegeben, dieses erst nach Aussteigen aus dem Fahrzeug gebraucht zu haben. Bestätigt wird diese Einlassung durch die Aussage der im Fahrzeug mitfahrende Mutter der Betroffenen als Zeugin, welche angegeben hatte, dass nicht die Betroffene sondern die Zeugin selbst während der Fahrt das „Handy“ benutzt habe. Demgegenüber stand die Aussage eines Gemeindevollzugsbeamten, der angegeben hatte, deutlich und mit direkter Sicht auf das Fahrzeug der Betroffenen gesehen zu haben, wie die Fahrerin ein Mobiltelefon an ihr Ohr gehalten habe. Insoweit stand Aussage gegen Aussage.

Zwar unterliegen die Gründe des Urteils im Ordnungswidrigkeitenverfahren keinen hohen Anforderungen. Gleichwohl müssen sie so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht eine rechtliche Überprüfung auf die Sachrüge hin ermöglichen. Besondere Anforderungen bestehen zudem in solchen Fällen, bei denen Aussage gegen Aussage steht. Dort bedarf es zusätzlich einer Gesamtwürdigung aller Indizien, weshalb der Tatrichter die für die Bedeutung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände im Urteil darlegen und würdigen muss. Zwar hat das Amtsgericht die Frage eines Motivs der Falschbelastung durch den Gemeindevollzugsbeamten geprüft und ein solches rechtsfehlerfrei verneint; es geht jedoch auf die für die Nachvollziehbarkeit der Angaben des Zeugen zentrale Frage nicht ein, ob in welchem Umfang diesem eine Wahrnehmung der Benutzung des Mobiltelefons durch die Betroffene möglich war.

Die Darstellung in den Urteilsgründen, der Zeuge habe „direkte Sicht auf das Fahrzeug“ gehabt, reicht hierfür nicht aus und ist insoweit als lückenhaft anzusehen. Vielmehr hätte es neben einer zureichenden Schilderung der konkreten Örtlichkeit vor allem Angaben zur Entfernung zwischen dem Standort des Zeugen und dem Fahrzeug, über dessen Geschwindigkeit und zur Dauer der Beobachtung, je nach Sachlage auch zum Blickwinkel und zu den Lichtverhältnisse bedurft, damit zureichend die Möglichkeit eines Wahrnehmungsfehlers des Zeugen beurteilt werden kann. Das Verfahren war daher einzustellen. 
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.08.2009, Az. 1 Ss 135/08

Leistungsfreiheit eines Kfz-Versicherers bei falschen Angaben zur Unfallschilderung 
Ein schwerwiegender Fall wahrheitswidriger Angaben eines Versicherungsnehmers im Sinne von § 7a V Abs. 2 S. 2 AKB führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn sich der Verschuldensvorwurf gegenüber einer üblichen Obliegenheitsverletzung deutlich abhebt. So liegt es hier. Der Versicherungsnehmer hat nicht nur wiederholt eine andere Unfallschilderung vorgetragen, sondern auch eine falsche Darstellung zu den Unfallschäden gegeben, die nachträglich und nicht unfallbedingt entstanden seien. Soweit der Versicherungsnehmer allgemein vorträgt, die Zeugin sei „Schlangenlinien“ gefahren, findet dies in den gesamten Umständen keine Stütze und war ursprünglich auch vom Versicherungsnehmer anders dargestellt worden. Der Gutachter hat jedoch eine andere Anstoßsituation angesichts des Schadenbildes nach sorgfältiger Analyse ausgeschlossen. Damit ist nach den Grundsätzen der Relevanztheorie Leistungsfreiheit gegeben. 
OLG Köln, Beschluss vom 13.08.2009, Az. 9 W 1/03

Zur Haftungsquote bei Kollision eines berechtigt in Parklücke Abbiegenden mit nachfolgendem Fahrzeug
Kollidiert ein Pkw während des Abbiegens zum Zwecke des Einparkens auf der linken Straßenseite mit einem von hinten heranfahrenden Fahrzeug, ist sein Mitverschulden lediglich mit 15 % zu bewerten. Dies gilt auch dann, wenn nicht zu klären ist, ob das nachfolgende Fahrzeug den Pkw verkehrswidrig links überholen wollte oder ob dieses auf Grund eines zu geringen Sicherheitsabstandes nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte und dadurch der Zusammenstoß verursacht wurde. 
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.05.2009, Az. 29 C 1465/08

Unverhältnismäßiges Abschleppen eines Fahrzeugs bei ausreichendem Parkraum 
Die Sicherstellung eines im bewirtschafteten Parkraum ohne die vorgeschriebene Betätigung der Einrichtungen oder nach Ablauf der zulässigen Höchstparkdauer abgestellten Fahrzeugs war unverhältnismäßig, da in der Umgebung genügend freie Parkplätze vorhanden waren. Das Verwaltungsgericht insoweit bestätigt, dass das Parken auf bewirtschaftetem Parkraum ohne vorgeschriebene Betätigung der vorgesehenen Einrichtungen oder nach Ablauf der zulässigen Höchstparkdauer nach mindestens einer Stunde eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Es hat aber auch angenommen, dass im vorliegenden Einzelfall wegen genügend freier Parkplätze in der Umgebung eine Ausnahme vom Regelfall der Sicherstellung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG bestanden habe. Nach den aktenkundigen Erkenntnissen der Polizei waren in der betreffenden Straße ausreichend freie und geeignete Parkplätze gegeben, so dass ein ins Gewicht fallender gesteigerter Parkplatzsuchverkehr auszuschließen gewesen sei. Damit lag eine Ausnahme vom Regelfall der Voraussetzungen für eine Sicherstellung vor; mit anderen Worten es bedurfte keiner Sicherstellung. 
OVG Hamburg, Beschluss vom 28.07.2009, Az. 3 Bf 126/06.Z

Fahrlässiger Verstoß gegen Ladungssicherung nach VDI-Richtlinie 2700 
Die mit einer fahrlässig unzureichenden Ladungssicherung zusammenhängenden Fragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt. Die Bestimmung der nach § 22 Abs. 1 StVO zu treffenden Sicherungsmaßnahmen hängt naturgemäß von der Art der Ladung und des verwendeten Transportmittels ab und ist daher nur im Einzelfall möglich. Nach der Vorstellung des Verordnungsgebers setzt eine sachgerechte Sicherung der Ladung ihr Verstauen nach den in der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und Fuhrbetriebes voraus. Insoweit stellen nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung die gegenwärtig anerkannten technischen Beladungsregeln in der VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ allgemein zu beachtende Grundregeln dar. Diese sind allerdings nicht schematisch anzuwenden, sondern unterliegen als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ der richterlichen Nachprüfung, erforderlichenfalls unter Anhörung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung. Dem wird die angefochtene Entscheidung gerecht.
Der Tatrichter hat der Verurteilung nicht einfach die VDI-Richtlinie zugrunde gelegt, sondern hat einen Sachverständigen befragt, wie im konkreten Fall die Ladung hätte gesichert werden müssen. Damit ist der gerichtlichen Sachverhaltserforschungspflicht Genüge getan. Bei Ergänzung der VDI-Richtlinie Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen durch Sachverständigengutachten liegt keine rechtsfehlerhafte Verurteilung vor. Eine Verurteilung eines Fahrers zu einem Bußgeld wegen fahrlässiger Unterlassung der verkehrssicheren Verstauung von Ladung begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. 
OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2009, Az. 2 Ss OWi 590/09

Undichte Heckscheibe eines Fahrzeugs ist ein erheblicher Sachmangel 
Ein Fahrzeug weist einen Sachmangel auf, wenn bei Beregnung des Heckklappenbereichs des streitgegenständlichen Pkw Wasser zwischen die Heckscheibe und die dort im oberen Bereich aufgeklebte Kunststoffplatte eindringt, welches sich in einer dort befindlichen Mulde der Abdeckung für den Heckscheibenwischer sammelt und nach einer Beregnungszeit von rund 50 Minuten in den Innenraum gelangt, also auf die dort befindliche Ablage tropft. Dies stellt einen Sachmangel des Fahrzeugs dar. Der Sachverständige hat es als feststehend gewertet, dass die Undichtigkeit bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs angelegt war. Dieser Mangel ist auch nicht unerheblich, da beim Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum mit der Gefahr weitergehender Schäden zu rechnen ist. Das Fahrzeug ist deshalb nicht nur für längere Regenfahrten kaum geeignet und sollte je nach Witterungsverhältnissen auch nicht im Freien geparkt werden, wodurch die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs eingeschränkt ist. 
KG, Beschluss vom 20.07.2009, Az. 8 U 96/09

Halterhaftung für Abschleppkosten 
Wer als Halter im Kraftfahrzeugregister eingetragen ist, kann grundsätzlich ohne weitere Ermittlungen für Abschleppkosten als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Deshalb hat der Halter auch die Abschleppkosten eines verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeuges zu tragen.

Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren erstmals einwendet, er sei weder Besitzer noch Eigentümer des Fahrzeugs gewesen, ist dies unbeachtlich. Zwar kann es vorkommen, dass der tatsächliche und der im Kraftfahrzeugregister eingetragener Halter (Zulassungshalter) auseinanderfallen. Regelmäßig ist davon indes nicht auszugehen. Denn die Registereintragung hat gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 StVG zum Ziel, jederzeit zuverlässige Auskünfte über den tatsächlichen Halter zu ermöglichen. Änderungen der Haltereigenschaft sind der Zulassungsbehörde deshalb gemäß § 34 Abs. 4 StVG unverzüglich mitzuteilen. Schon deshalb besteht eine Vermutung dahingehend, dass der Zulassungshalter der tatsächliche Halter ist. Ob eine nachträgliche Widerlegung dieser Vermutung möglich ist, hat das Gericht offen gelassen. Einwendungen gegen die Haltereigenschaft sind jedenfalls bereits im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. 
VG Hamburg, Urteil vom 02.09.2009, Az. 4 K 2377/08

Zurücktreten der Betriebsgefahr eines Kfz bei Kollision mit Fußgänger 
Ein Fußgänger muss auf den bevorrechtigten Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn achten und darf nicht versuchen, vor einem herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn zu überqueren.

Jedenfalls bei regem Straßenverkehr muss der Fußgänger damit rechnen, dass sich auch im linken Fahrstreifen Fahrzeuge nähern, die durch im rechten Fahrstreifen herannahende Fahrzeuge verdeckt sind. Betritt der Fußgänger dennoch schnellen Schrittes die Fahrbahn, handelt er grob fahrlässig mit der Folge, dass die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs, von dem er im linken Fahrstreifen angefahren wird, gegenüber dem Alleinverschulden des Fußgängers vollständig zurücktritt (§ 9 StVG, § 254 BGB). 
KG, Beschluss vom 26.02.2009, Az. 12 U 143/08

0 Kommentare

Zeichenbegrenzung: 0/2000

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 3/2025

newspaper_img

Sonderausgabe Elektro

Das neue Jahresspecial Elektromobilität.

Beleuchtet alle Aspekte der batteriebetriebenen Mobilität im Unternehmen

countdown-bg

Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2026

Ähnliche Artikel

Recht

Fahrerlaubnisentziehung wegen fehlender Abstinenznachweise

<p>Rechtsgrundlage für die Fahrerlaubnisentziehung sind § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Vorliegend besteht ein die Fahreignung ausschließender Mangel im Sinne der Anlage 4 zur FeV. Gemäß Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV besteht im Falle der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln keine Kraftfahreignung. Ihre Wiedererlangung setzt gemäß Ziff. 9.5 der Anlage eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung voraus.&nbsp;</p>

Recht

Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogenkonsum (Kokain)

<p>§ 24a Abs. 2 StVG einerseits und § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV andererseits haben verschiedene Tatbestandsvoraussetzungen: § 24a Abs. 2 StVG greift ein, wenn jemand „unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug“ führt.&nbsp;</p>

Recht

Nachweis eines versicherten Unfalls in der Kfz-Kaskoversicherung

<p>Kann der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, steht jedoch fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im versicherten Zeitraum beruhen können, so reicht diese Feststellung an sich aus, um die Einstandspflicht des Versicherers zu begründen. Der Versicherungsnehmer muss seinen Tatsachenvortrag zum Anspruchsgrund dabei nach Beteiligten, Ort und Zeit so weit konkretisieren, dass die Identität des Lebenssachverhalts, den er zum Streitgegenstand machen will, unverwechselbar feststeht und von anderen Ansprüchen unterschieden und abgegrenzt werden kann, sodass die Reichweite der Rechtskraft festgestellt werden kann.</p>

Recht

Anhalten bei Gelblicht an Ampelkreuzung

<p>Aus der besonderen Bedeutung der Vorfahrtsregelung, die dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer die Pflicht zu erhöhter Sorgfalt auferlegt und deren Verletzung daher besonders schwer wiegt, folgt in der Regel die Alleinhaftung des Vorfahrtverletzers.</p>

Recht

Dienstentfernung eines Ordnungsamtsleiters wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

<p>Der Ordnungsamtsleiter einer Gemeinde, der in sechs Fällen im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen, und sich dabei in zwei Fällen zusätzlich im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit befindet, begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert.&nbsp;</p>

Ausgewählte Artikel

Home

Volkswagen Leasing etabliert zertifizierten Rückgabeprozess

<p> <strong>Die LeasingR&uuml;cknahme Online: Fair von Anfang an&nbsp;</strong></p> <p> &nbsp;</p> <p> <strong>Mit der Einf&uuml;hrung der LeasingR&uuml;cknahme Online&nbsp;</strong><strong>setzt die Volkswagen Leasing GmbH ihren Innovationskurs fort. Das System&nbsp;</strong><strong>vereinfacht und beschleunigt den Leasing-R&uuml;ckgabeprozess sp&uuml;rbar. Kunden und&nbsp;</strong><strong>H&auml;ndler profitieren von Online-System-Prozessen und maximaler Transparenz. &nbsp;</strong></p> <p> &bdquo;Durch die LeasingR&uuml;cknahme Online schaffen wir neue Standards am Markt, mit&nbsp;l&uuml;ckenloser Transparenz, klaren Richtlinien und einer schnellen Abwicklung&ldquo;, betont Gerhard&nbsp;K&uuml;nne, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Volkswagen Leasing GmbH. Das webbasierte System steht&nbsp;allen H&auml;ndlern &uuml;ber ein gemeinsames Serviceportal zur Verf&uuml;gung. Auf Basis des bereits&nbsp;etablierten bebilderten Schadenkatalogs kann der H&auml;ndler gemeinsam mit dem Kunden,&nbsp;zum Beispiel mittels iPad, den Fahrzeugzustand aufnehmen &ndash; zusammen mit digitalen&nbsp;Fotoaufnahmen. Ebenso ist es m&ouml;glich, ein Sachverst&auml;ndigen-Gutachten in&nbsp;LeasingR&uuml;cknahme Online einzuf&uuml;gen und ohne Zeitverlust praktisch online an die&nbsp;Volkswagen Leasing zu senden. &bdquo;Schnell, direkt und transparent &ndash; das sind die Kernvorteile&nbsp;f&uuml;r den Kunden &ndash; keine zus&auml;tzlichen Unsicherheiten oder Risiken durch irgendwelche&nbsp;Standzeiten oder Transporte w&auml;hrend des R&uuml;cknahmeprozesses&ldquo;, lautet das Res&uuml;mee von&nbsp;Gerhard K&uuml;nne zur LeasingR&uuml;cknahme Online.&nbsp;</p> <p> Besonders innovativ: Eigens im Zuge der LeasingR&uuml;cknahme Online stellt die Volkswagen&nbsp;Leasing GmbH dem Handel alternativ eine exklusive iPad-Applikation zur Verf&uuml;gung. Das&nbsp;Programm erm&ouml;glicht die zeit- und ortsunabh&auml;ngige Abwicklung des gesamten Prozesses.&nbsp;Der Clou: Durch den Einsatz des iPads kann der R&uuml;ckgabeprozess sogar problemlos direkt&nbsp;beim Kunden durchgef&uuml;hrt werden.&nbsp;</p> <p> Das unabh&auml;ngige Pr&uuml;finstitut Dekra hat das neue System bereits zertifiziert und damit den&nbsp;hohen Qualit&auml;tsstandard offiziell best&auml;tigt. &bdquo;Die Zertifizierung durch eine renommierte&nbsp;Institution wie die Dekra ist uns extrem wichtig &ndash; das zeigt, dass sich der Kunde zu 100&nbsp;Prozent auf die LeasingR&uuml;cknahme Online verlassen kann und wir unseren Flottenkunden&nbsp;bei einem derart sensiblen Thema gr&ouml;&szlig;tm&ouml;gliche Sicherheit bieten&ldquo;, erkl&auml;rt Gerhard K&uuml;nne,&nbsp;Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Volkswagen Leasing GmbH.&nbsp;</p>

Home

VMF-Mitglieder bestätigen Vorstandsteam

<p> Der Vorstand des Verbands der&nbsp;markenunabh&auml;ngigen Fuhrparkmanagementgesellschaften wurde geschlossen im&nbsp;Amt best&auml;tigt. Michael Velte (Deutsche Leasing Fleet) wurde als&nbsp;Vorstandsvorsitzender wiedergew&auml;hlt, Karsten R&ouml;sel von ALD Automotive&nbsp;zeichnet wieder als stellvertretender Vorstandsvorsitzender und Dieter Jacobs&nbsp;(LeasePlan Deutschland GmbH) als Vorstandsmitglied.&nbsp;</p> <p> Der Vorstand wurde f&uuml;r seine Erfolge gew&uuml;rdigt und damit beauftragt, den eingeschlagenen&nbsp;Kurs fortf&uuml;hren. Der nun in die zweite Amtszeit kommende Dieter Jacobs, VMF-&nbsp;Vorstandsmitglied und Gesch&auml;ftsleitung Fuhrparkmanagement der Lease Plan Deutschland,&nbsp;betont: &bdquo;Ich freue mich &uuml;ber diesen Vertrauensbeweis der Verbandskollegen. Wir werden uns&nbsp;weiter mit Nachdruck den Standards f&uuml;r die Branche widmen. Diese Qualit&auml;tsinitiativen sind&nbsp;f&uuml;r jeden im Fuhrparksektor wichtig. In den vergangenen Jahren waren wir oft Vorreiter,&nbsp;dieser Rolle wollen wir weiter gerecht werden.&ldquo;&nbsp;</p> <p> An Branchenstandards, die vieles gekl&auml;rt und fairer gemacht haben, hat der VMF bereits in&nbsp;der Vergangenheit erfolgreich gearbeitet. Mit VMF Service Plus &ndash; dem automatisierten, voll&nbsp;elektronisch abgewickelten Managementprozess f&uuml;r Wartung &amp; Inspektion &ndash; geht der&nbsp;Verband der markenunabh&auml;ngigen Fuhrparkmanagementgesellschaften bereits den n&auml;chsten&nbsp;Schritt in diese Richtung. &bdquo;Mit VMF Service Plus sind wir dabei, einen innovativen Prozess auf&nbsp;den Markt zu bringen, f&uuml;r den wir in den n&auml;chsten Jahren m&ouml;glichst viele Werkstattpartner&nbsp;gewinnen wollen &ndash; und damit werden wir zur allt&auml;glichen Arbeitserleichterung beitragen&ldquo;,&nbsp;r&auml;umt Velte &ndash; alter und neuer Vorstandsvorsitzender des VMF und Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der&nbsp;Deutschen Leasing Fleet &ndash; ein. &bdquo;Ich freue mich darauf in den n&auml;chsten zwei Jahren mit&nbsp;meinen Vorstandskollegen weiterzuarbeiten. Wir sind auf dem richtigen Weg.&ldquo; &nbsp;</p>

Home

Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden

<p> &bull;&nbsp; Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausf&uuml;hrung &bdquo;Collection&ldquo; erstmals ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo; an<br /> &bull;&nbsp; Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> &nbsp;<br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengesch&auml;ft fort und macht gewerblichen Kunden k&uuml;nftig in jedem Quartal ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo;. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders g&uuml;nstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga &bdquo;Collection&ldquo; als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate f&uuml;r Wartung und Service betr&auml;gt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Betr&auml;ge netto).<br /> &nbsp;<br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen k&ouml;nnen den Kundenanspr&uuml;chen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Dar&uuml;ber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, &uuml;ber Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgeb&uuml;hren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services f&uuml;r gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber&ldquo;, sagte Martin van Vugt, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer (COO) von Kia Motors Deutschland. &bdquo;Das neue Angebot &sbquo;Auto des Monats&rsquo; ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie &ndash; und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga &sbquo;Collection&rsquo; ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.&ldquo;<br /> &nbsp;<br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> &nbsp;<br /> Das Sondermodell &bdquo;Collection&ldquo; basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausf&uuml;hrung und verf&uuml;gt zus&auml;tzlich &uuml;ber ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel get&ouml;nte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung geh&ouml;ren zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, D&auml;mmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Au&szlig;enspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, h&ouml;hen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, h&ouml;henverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gep&auml;cknetz und ein Ablagefach im unteren Gep&auml;ckraumboden.<br /> &nbsp;<br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;5 Sterne&ldquo;-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gep&auml;ckraum<br /> &nbsp;<br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde f&uuml;r sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. &bdquo;red dot award&ldquo;). Das Gep&auml;ckraumvolumen kann dank verschiebbarer R&uuml;cksitzbank und doppeltem Gep&auml;ckraumboden &auml;u&szlig;erst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die H&ouml;chstwertung &bdquo;5 Sterne&ldquo;. Zur Serienausstattung geh&ouml;ren elektronische Stabilit&auml;tskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfst&uuml;tzen vorn.<br /> &nbsp;</p>

Home

DIGges Ding

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten f&uuml;r Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso gro&szlig;en (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Sp&uuml;rbar wird die Zusatzpower des DIG-S &ndash; ganz systemuntypisch &ndash; indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich h&ouml;herwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverst&auml;ndnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei T&ouml;pfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverst&auml;ndlich &ndash; alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schlie&szlig;lich kauft man eine satte Portion Prestige &ndash; wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht v&ouml;llig in Ordnung.<br /> <br /> Will hei&szlig;en: F&uuml;r einen Cityfloh unter vier L&auml;ngenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt &ndash; sogar hinten kann man gut auch etwas l&auml;nger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen &uuml;ber das Thema &quot;Platzangebot&quot; auf, und die straffen St&uuml;hle avancieren au&szlig;erdem zu angenehmen Begleitern auf gr&ouml;&szlig;eren Reisen. Dar&uuml;ber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften &ndash; was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, k&ouml;nnen geordert werden. Dazu geh&ouml;rt nicht zuletzt das schl&uuml;ssellose Schlie&szlig;system. Dagegen z&auml;hlen Features wie die volle Airbag-Ausr&uuml;stung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>

Artikel

Neuzugang

<p> A+, das Gesch&auml;ftsreisemanagement-Magazin von AirPlus, ist ab sofort auch als App erh&auml;ltlich. Nutzer k&ouml;nnen mittels Fingerstreich durch s&auml;mtliche Inhalte der gedruckten Ausgabe navigieren. Neuigkeiten und aktuelle Entwicklungen rund um das Thema Gesch&auml;ftsreise, Expertenstimmen und Fallbeispiele sind einige der Inhalte, die den Kunden zur Verf&uuml;gung stehen. Die kostenlose App kann ab sofort im App-Store unter dem Suchbegriff AirPlus heruntergeladen werden. Dem Nutzer stehen im Hochformat die kompletten Artikel der gedruckten Ausgabe zur Verf&uuml;gung, im Querformat kann er auf zus&auml;tzliche multimediale Inhalte zugreifen. Laut Michael Wessel, Leiter Unternehmenskommunikation bei AirPlus, steht dem Kunden mit A+ nicht nur die gedruckte Ausgabe des Magazins auf dem iPad zur Verf&uuml;gung, sondern ein auf das medienspezifische Nutzungsverhalten ausgerichtetes Magazin, das sich durch Mehrwert f&uuml;r den Kunden auszeichnet. A+ erscheint dreimal im Jahr und richtet sich an Reiseverantwortliche in Unternehmen. Zus&auml;tzlich zum Magazininhalt wird es unter der A+-App auch Studien und White Papers rund um das Thema Gesch&auml;ftsreisemanagement geben; Nutzer k&ouml;nnen auf Wunsch automatisch &uuml;ber neue Inhalte informiert werden.</p>