EuGH: Keine Doppelbestrafung im Dieselskandal

<p>Auf wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen, die als Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur eingestuft werden, findet der Grundsatz „ne bis in idem“ Anwendung Dieser Grundsatz schließt aus, dass eine Strafverfolgung wegen derselben Tat eingeleitet oder aufrechterhalten werden kann, wenn eine endgültige Entscheidung vorliegt, auch wenn diese Entscheidung später ergangen ist.&nbsp;</p>

EuGH: Keine Doppelbestrafung im Dieselskandal

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EuGH: Keine Doppelbestrafung im Dieselskandal

Am 4. August 2016 verhängte die Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM) gegen die Volkswagen Group Italia SpA (VWGI) und die Volkswagen Aktiengesellschaft (VWAG) eine Geldbuße in Höhe von 5 Mio. Euro wegen unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern. Diese Praktiken betrafen zum einen das Inverkehrbringen von Dieselfahrzeugen in Italien ab dem Jahr 2009, in die eine Software eingebaut war, mit der die Messung der Stickoxid (NOx)-Emissionswerte bei der Überprüfung von Schadstoffemissionen verändert werden konnte, und zum anderen die Verbreitung von Werbung, in der betont wurde, dass diese Fahrzeuge den Vorgaben der Umweltschutzvorschriften entsprächen. Die VWGI und die VWAG fochten diese Entscheidung vor dem Regionalen Verwaltungsgericht Latium (Italien) an. In der Zwischenzeit verhängte die Staatsanwaltschaft Braunschweig (Deutschland) gegen die VWAG eine Geldbuße in Höhe von 1 Mrd. Euro mit der Begründung, dass die VWAG in Bezug auf die Entwicklung dieser Software und deren Einbau in 10,7 Millionen weltweit in Verkehr gebrachte Dieselfahrzeuge (wovon 700 000 in Italien verkauft wurden) gegen die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die die fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht bei der Tätigkeit von Unternehmen ahnden, verstoßen habe. Die deutsche Entscheidung wurde am 13. Juni 2018 rechtskräftig, da die VWAG die Geldbuße zahlte und förmlich auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichtete. Die VWGI und die VWAG machten geltend, dass die italienische Entscheidung in der Folge wegen Verstoßes gegen den Grundsatz ne bis in idem rechtswidrig geworden sei. Dieser in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz verbietet eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die strafrechtlicher Natur sind, gegenüber derselben Person wegen derselben Tat. Der italienische Staatsrat, bei dem nach Abweisung der Klage im ersten Rechtszug ein Rechtsmittel eingelegt wurde, hat den Gerichtshof gefragt, ob der Grundsatz im vorliegenden Fall Anwendung findet. Mit seinem heutigen Urteil bejaht der Gerichtshof die Frage, ob die wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängten Sanktionen als Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur einzustufen sind. 

Der Gerichtshof führt aus, dass für die Beurteilung der strafrechtlichen Natur der fraglichen Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen drei Kriterien maßgebend sind: 

· zum ersten Kriterium – der rechtlichen Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht – weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Anwendung von Art. 50 der Charta der Grundrechte sich nicht allein Direktion Kommunikation Referat Presse und Information curia.europa.eu auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen beschränkt, die im nationalen Recht als „strafrechtlich“ eingestuft werden, sondern sich – unabhängig von einer solchen innerstaatlichen Einordnung – auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen erstreckt, die strafrechtlicher Natur sind;

· das zweite Kriterium, das sich auf die Art der Zuwiderhandlung bezieht, erfordert die Prüfung, ob mit der fraglichen Sanktion u. a. eine repressive Zielsetzung verfolgt wird; 

· zum dritten Kriterium, dem Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion, weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Schweregrad nach Maßgabe der in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Höchststrafe beurteilt wird. 

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Im Licht dieser drei Kriterien kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass eine Geldbuße, die von der für den Verbraucherschutz zuständigen nationalen Behörde gegen eine Gesellschaft wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängt wird, eine strafrechtliche Sanktion darstellt, obwohl sie in den nationalen Rechtsvorschriften als Verwaltungssanktion eingestuft wird, wenn sie eine repressive Zielsetzung verfolgt und einen hohen Schweregrad aufweist. 

Sodann bejaht der Gerichtshof die Frage, ob der Grundsatz ne bis in idem einer nationalen Regelung entgegensteht, die es erlaubt, eine gegen eine juristische Person wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Geldbuße strafrechtlicher Natur aufrechtzuerhalten, wenn diese Person wegen derselben Tat in einem anderen Mitgliedstaat strafrechtlich verurteilt worden ist, auch wenn diese Verurteilung nach dem Erlass der Entscheidung, mit der die Geldbuße verhängt wurde, erfolgt ist, aber rechtskräftig geworden ist, bevor über den gerichtlichen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung rechtskräftig geurteilt worden ist. Der Grundsatz ne bis in idem schließt nämlich aus, dass bei Vorliegen einer endgültigen Entscheidung eine Strafverfolgung wegen derselben Tat eingeleitet oder aufrechterhalten werden kann und findet Anwendung, sobald eine strafrechtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, unabhängig davon, wie sie Rechtskraft erlangt hat. Er kann jedoch nur dann Anwendung finden, wenn die Taten, auf die sich die beiden fraglichen Verfahren bzw. Sanktionen beziehen, identisch sind. Es genügt nicht, dass der Sachverhalt ähnlich ist. 

Schließlich beantwortet der Gerichtshof die Frage, unter welchen Voraussetzungen Einschränkungen der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem gerechtfertigt sein können. Der Gerichtshof hält eine Einschränkung der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem, um eine Kumulierung von Verfahren oder Sanktionen wegen derselben Tat zu ermöglichen, für zulässig, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind: diese Kumulierung darf keine übermäßige Belastung für die betreffende Person darstellen, es muss sich anhand klarer und präziser Regeln vorhersehen lassen, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine Kumulierung in Frage kommt, und schließlich müssen die betreffenden Verfahren in hinreichend koordinierter Weise und in einem engen zeitlichen Zusammenhang geführt worden sein. 

EuGH, Urteil vom 14.09.2023, Az. C-27/22 (Volkswagen Group Italia und Volkswagen AG; Pressemitteilung des EuGH Nr. 139/23 2023)

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Mehr Auswahl für den Primastar

<ul> <li id="uid_1"> <strong id="nissan_element_bold">ESP f&uuml;r Kombi und Avantour serienm&auml;&szlig;ig </strong></li> <li id="uid_2"> <strong id="nissan_element_bold">Neue Ausstattungspakete und Optionen</strong></li> <li id="uid_3"> <strong id="nissan_element_bold">Nissan NV400 als Vorbild </strong></li> </ul> <p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/primastar.jpg" style="width: 250px; height: 166px; " /></p> <p id="uid_4"> Nissan hat das Modellangebot f&uuml;r den Primastar neu geordnet. Insbesondere die Versionen Kombi (mit sechs oder neun Sitzen) und Avantour (mit sieben oder acht Sitzen) profitieren von einer ausgeweiteten Sicherheitsausstattung. Beide Modellversionen verf&uuml;gen ab sofort serienm&auml;&szlig;ig &uuml;ber ESP und Beifahrerairbag. Bei der Bus-Variante Avantour sind au&szlig;erdem Seiten- und Window-Airbags an Bord; beim Kombi sind sie optional erh&auml;ltlich.</p> <p id="uid_5"> Dar&uuml;ber hinaus wird das Angebot an Optionen und Ausstattungspaketen in Anlehnung an den Ausstattungsumfang des neuen Transporters NV400 ausgeweitet. So ist der Kombi in der Ausstattung &bdquo;Premium&quot; mit dem Fahrer-Assistenz-Paket ausger&uuml;stet, das einen Tempopilot mit Geschwindigkeitsbegrenzer, Einparkhilfe hinten, Licht- und Regensensor sowie Nebelscheinwerfer umfasst; in der Ausstattung &bdquo;Comfort&quot; ist das Paket optional erh&auml;ltlich. Auf Wunsch f&uuml;r den Kombi &bdquo;Premium&quot; verf&uuml;gbar ist zudem eine Klimaautomatik. Beim ausschlie&szlig;lich in der Linie &bdquo;Premium&quot; erh&auml;ltlichen Avantour geh&ouml;ren jetzt zus&auml;tzlich ein Lederlenkrad, derTempopilot mit Geschwindigkeitsbegrenzer und die Einparkhilfe zum Serienumfang.</p> <p id="uid_7"> Auch die Pakete und Optionen der Primastar Kastenwagen-Variante orientieren sich nun am Angebot des NV400. So enth&auml;lt das optionale &bdquo;Cool &amp; Sound&quot;-Paket mit Klimaanlage und CD-Radio jetzt auch einen Bordcomputer. In der Ausstattung &bdquo;Comfort&quot; sind zudem das Sicherheitspaket mit ESP und Beifahrer-Airbag sowie das Fahrer-Assistenz-Paket gegen Aufpreis erh&auml;ltlich. Serienm&auml;&szlig;ig ist der Kastenwagen in der Linie &bdquo;Comfort&quot; ab sofort au&szlig;erdem mit dem Heck-Verglasungspaket inklusive Heckscheibenwischer, Heckscheibenheizung, Innenspiegel und Trennwand mit Fenster ausger&uuml;stet. Die Ausstattungslinie &bdquo;Premium&quot; wird f&uuml;r den Kastenwagen nicht mehr angeboten.</p> <p id="uid_9"> Die Preise f&uuml;r die Primastar-Baureihe beginnen unver&auml;ndert bei 21.330 Euro (netto) f&uuml;r den Kastenwagen L1H1 in der 2,7-Tonnen-Ausf&uuml;hrung mit der Ausstattung &bdquo;Pro&quot;. Preis&auml;nderungen sind ausschlie&szlig;lich durch den erweiterten Ausstattungsumfang begr&uuml;ndet. F&uuml;r den Antrieb stehen zwei 2,0-Liter-dCi Common-Rail-Diesel mit 66 kW/90 PS und 81 kW/114 PS zur Verf&uuml;gung.&nbsp;</p>

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Trotz Pflicht: Winterreifen müssen bei Mietwagen extra gebucht werden

<p> In dieser Woche setzt der erste Schneefall in Deutschland au&szlig;erhalb von Gebirgen ein. Autofahrer sollten jetzt ihre Winterreifen aufziehen, denn diese sind in Deutschland bei winterlichen Stra&szlig;enverh&auml;ltnissen vorgeschrieben. Wer ein Auto mietet, muss entsprechende Reifen mit bestellen, da Leihwagen nicht automatisch f&uuml;r den Winter ausgestattet sind. Bei einem Unfall aufgrund mangelnder Winterbereifung haftet der Fahrer, nicht der Halter des Wagens.</p> <p> F&uuml;r Mietwagenfahrten in der Winterzeit sollten Reisende bei der Buchung den Wunsch nach Winterreifen ausdr&uuml;cklich angeben. Erst dann wird die Sonderausstattung best&auml;tigt. Ein Preisvergleich vorab lohnt sich: Die meisten Vermieter berechnen f&uuml;r die Reifen zus&auml;tzlich zur Miete zwischen 6 und 16 Euro pro Miettag. Mehrere gro&szlig;e Autovermieter haben f&uuml;r die Wintersaison 2011/12 angek&uuml;ndigt, ihre gesamte Flotte mit Winterreifen auszustatten, ohne Aufpreise f&uuml;r Kunden zu berechnen. Urlauber finden Angebote mit kostenfreier Winterbereifung bei billiger-mietwagen.de &uuml;ber die Filterbox auf der Suchergebnisseite. F&uuml;r alle anderen Angebote des Mietwagen-Portals k&ouml;nnen Kunden den Aufpreis in den Mietbedingungen pr&uuml;fen.</p> <p> Eine Pflicht f&uuml;r Winterreifen gilt auch in anderen Reisel&auml;ndern, u.a. in &Ouml;sterreich, der Slowakei, Finnland und Schweden.</p>

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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden

<p> &bull;&nbsp; Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausf&uuml;hrung &bdquo;Collection&ldquo; erstmals ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo; an<br /> &bull;&nbsp; Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> &nbsp;<br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengesch&auml;ft fort und macht gewerblichen Kunden k&uuml;nftig in jedem Quartal ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo;. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders g&uuml;nstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga &bdquo;Collection&ldquo; als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate f&uuml;r Wartung und Service betr&auml;gt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Betr&auml;ge netto).<br /> &nbsp;<br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen k&ouml;nnen den Kundenanspr&uuml;chen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Dar&uuml;ber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, &uuml;ber Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgeb&uuml;hren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services f&uuml;r gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber&ldquo;, sagte Martin van Vugt, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer (COO) von Kia Motors Deutschland. &bdquo;Das neue Angebot &sbquo;Auto des Monats&rsquo; ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie &ndash; und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga &sbquo;Collection&rsquo; ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.&ldquo;<br /> &nbsp;<br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> &nbsp;<br /> Das Sondermodell &bdquo;Collection&ldquo; basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausf&uuml;hrung und verf&uuml;gt zus&auml;tzlich &uuml;ber ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel get&ouml;nte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung geh&ouml;ren zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, D&auml;mmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Au&szlig;enspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, h&ouml;hen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, h&ouml;henverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gep&auml;cknetz und ein Ablagefach im unteren Gep&auml;ckraumboden.<br /> &nbsp;<br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;5 Sterne&ldquo;-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gep&auml;ckraum<br /> &nbsp;<br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde f&uuml;r sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. &bdquo;red dot award&ldquo;). Das Gep&auml;ckraumvolumen kann dank verschiebbarer R&uuml;cksitzbank und doppeltem Gep&auml;ckraumboden &auml;u&szlig;erst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die H&ouml;chstwertung &bdquo;5 Sterne&ldquo;. Zur Serienausstattung geh&ouml;ren elektronische Stabilit&auml;tskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfst&uuml;tzen vorn.<br /> &nbsp;</p>

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DIGges Ding

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