EuGH: Keine Doppelbestrafung im Dieselskandal

<p>Auf wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen, die als Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur eingestuft werden, findet der Grundsatz „ne bis in idem“ Anwendung Dieser Grundsatz schließt aus, dass eine Strafverfolgung wegen derselben Tat eingeleitet oder aufrechterhalten werden kann, wenn eine endgültige Entscheidung vorliegt, auch wenn diese Entscheidung später ergangen ist.&nbsp;</p>

EuGH: Keine Doppelbestrafung im Dieselskandal

1 /1

EuGH: Keine Doppelbestrafung im Dieselskandal

Am 4. August 2016 verhängte die Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM) gegen die Volkswagen Group Italia SpA (VWGI) und die Volkswagen Aktiengesellschaft (VWAG) eine Geldbuße in Höhe von 5 Mio. Euro wegen unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern. Diese Praktiken betrafen zum einen das Inverkehrbringen von Dieselfahrzeugen in Italien ab dem Jahr 2009, in die eine Software eingebaut war, mit der die Messung der Stickoxid (NOx)-Emissionswerte bei der Überprüfung von Schadstoffemissionen verändert werden konnte, und zum anderen die Verbreitung von Werbung, in der betont wurde, dass diese Fahrzeuge den Vorgaben der Umweltschutzvorschriften entsprächen. Die VWGI und die VWAG fochten diese Entscheidung vor dem Regionalen Verwaltungsgericht Latium (Italien) an. In der Zwischenzeit verhängte die Staatsanwaltschaft Braunschweig (Deutschland) gegen die VWAG eine Geldbuße in Höhe von 1 Mrd. Euro mit der Begründung, dass die VWAG in Bezug auf die Entwicklung dieser Software und deren Einbau in 10,7 Millionen weltweit in Verkehr gebrachte Dieselfahrzeuge (wovon 700 000 in Italien verkauft wurden) gegen die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die die fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht bei der Tätigkeit von Unternehmen ahnden, verstoßen habe. Die deutsche Entscheidung wurde am 13. Juni 2018 rechtskräftig, da die VWAG die Geldbuße zahlte und förmlich auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichtete. Die VWGI und die VWAG machten geltend, dass die italienische Entscheidung in der Folge wegen Verstoßes gegen den Grundsatz ne bis in idem rechtswidrig geworden sei. Dieser in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz verbietet eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die strafrechtlicher Natur sind, gegenüber derselben Person wegen derselben Tat. Der italienische Staatsrat, bei dem nach Abweisung der Klage im ersten Rechtszug ein Rechtsmittel eingelegt wurde, hat den Gerichtshof gefragt, ob der Grundsatz im vorliegenden Fall Anwendung findet. Mit seinem heutigen Urteil bejaht der Gerichtshof die Frage, ob die wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängten Sanktionen als Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur einzustufen sind. 

Der Gerichtshof führt aus, dass für die Beurteilung der strafrechtlichen Natur der fraglichen Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen drei Kriterien maßgebend sind: 

· zum ersten Kriterium – der rechtlichen Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht – weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Anwendung von Art. 50 der Charta der Grundrechte sich nicht allein Direktion Kommunikation Referat Presse und Information curia.europa.eu auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen beschränkt, die im nationalen Recht als „strafrechtlich“ eingestuft werden, sondern sich – unabhängig von einer solchen innerstaatlichen Einordnung – auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen erstreckt, die strafrechtlicher Natur sind;

· das zweite Kriterium, das sich auf die Art der Zuwiderhandlung bezieht, erfordert die Prüfung, ob mit der fraglichen Sanktion u. a. eine repressive Zielsetzung verfolgt wird; 

· zum dritten Kriterium, dem Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion, weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Schweregrad nach Maßgabe der in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Höchststrafe beurteilt wird. 

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 3/2025

newspaper_img

Sonderausgabe Elektro

Das neue Jahresspecial Elektromobilität.

Beleuchtet alle Aspekte der batteriebetriebenen Mobilität im Unternehmen

Im Licht dieser drei Kriterien kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass eine Geldbuße, die von der für den Verbraucherschutz zuständigen nationalen Behörde gegen eine Gesellschaft wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängt wird, eine strafrechtliche Sanktion darstellt, obwohl sie in den nationalen Rechtsvorschriften als Verwaltungssanktion eingestuft wird, wenn sie eine repressive Zielsetzung verfolgt und einen hohen Schweregrad aufweist. 

Sodann bejaht der Gerichtshof die Frage, ob der Grundsatz ne bis in idem einer nationalen Regelung entgegensteht, die es erlaubt, eine gegen eine juristische Person wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Geldbuße strafrechtlicher Natur aufrechtzuerhalten, wenn diese Person wegen derselben Tat in einem anderen Mitgliedstaat strafrechtlich verurteilt worden ist, auch wenn diese Verurteilung nach dem Erlass der Entscheidung, mit der die Geldbuße verhängt wurde, erfolgt ist, aber rechtskräftig geworden ist, bevor über den gerichtlichen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung rechtskräftig geurteilt worden ist. Der Grundsatz ne bis in idem schließt nämlich aus, dass bei Vorliegen einer endgültigen Entscheidung eine Strafverfolgung wegen derselben Tat eingeleitet oder aufrechterhalten werden kann und findet Anwendung, sobald eine strafrechtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, unabhängig davon, wie sie Rechtskraft erlangt hat. Er kann jedoch nur dann Anwendung finden, wenn die Taten, auf die sich die beiden fraglichen Verfahren bzw. Sanktionen beziehen, identisch sind. Es genügt nicht, dass der Sachverhalt ähnlich ist. 

Schließlich beantwortet der Gerichtshof die Frage, unter welchen Voraussetzungen Einschränkungen der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem gerechtfertigt sein können. Der Gerichtshof hält eine Einschränkung der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem, um eine Kumulierung von Verfahren oder Sanktionen wegen derselben Tat zu ermöglichen, für zulässig, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind: diese Kumulierung darf keine übermäßige Belastung für die betreffende Person darstellen, es muss sich anhand klarer und präziser Regeln vorhersehen lassen, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine Kumulierung in Frage kommt, und schließlich müssen die betreffenden Verfahren in hinreichend koordinierter Weise und in einem engen zeitlichen Zusammenhang geführt worden sein. 

EuGH, Urteil vom 14.09.2023, Az. C-27/22 (Volkswagen Group Italia und Volkswagen AG; Pressemitteilung des EuGH Nr. 139/23 2023)

Link zur Pressemeldung 

0 Kommentare

Zeichenbegrenzung: 0/2000

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 3/2025

newspaper_img

Sonderausgabe Elektro

Das neue Jahresspecial Elektromobilität.

Beleuchtet alle Aspekte der batteriebetriebenen Mobilität im Unternehmen

countdown-bg

Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2026

Ähnliche Artikel

Recht

Reparaturkostenversicherung bei Eventfahrten

<p>Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Reparaturkostenversicherung für einen im Eigentum des Klägers stehenden Porsche 911 GT3, der anlässlich einer (begleiteten) Eventfahrt einen Getriebeschaden erlitten hat. Bei den Eventfahrten, die (begleitet) mit dem Porsche durchgeführt werden, geht es nicht um die Beförderung von Personen von einem Ort zum anderen, sondern um das von einem Rennprofi begleitete Fahren (sei es als Fahrer oder als Beifahrer mit einer Doppelbedienung) auf einem Rennparcours oder im Straßenverkehr von einem Ausgangspunkt und zu diesem zurück.</p>

Recht

Geschwindigkeitsüberschreitung: Messung ohne Rohmessdaten

<p>Dass bei einem standardisierten Messverfahren zur Geschwindigkeitsmessung im Bußgeldverfahren keine Speicherung der Rohmessdaten erfolgt, führt nicht zur Unzulässigkeit der Verwertung der Messergebnisse dieses Messverfahrens. Die Verweigerung der Beiziehung und der Herausgabe nicht bei den Akten befindlicher Daten der gesamten Messreihe des standardisierten Messverfahrens samt Statistikdatei verletzt den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht.</p>

Recht

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Berufskraftfahrer

<p>Auch derjenige, der eine Fahrerlaubnis für berufliche Zwecke und zur Sicherung seiner Existenz benötigt, muss den allgemeinen Anforderungen an die Kraftfahreignung genügen. Der Einwand, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und der Abwägung hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Fahrerlaubnisinhaber Berufskraftfahrer und Alleinverdiener für eine fünfköpfige Familie sei, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, wonach Ermessensfehler bei der Anordnung der Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht ersichtlich seien.&nbsp;</p>

Recht

Formularmäßige Freistellungsberechtigung mit Entziehung des Dienstwagens

<p>Eine formularmäßige Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, einen Arbeitnehmer ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen innerhalb der Kündigungsfrist freizustellen, verstößt gegen § 307 BGB und ist unwirksam. Vorliegend regelte die Klausel zur „Freistellung von der Arbeitspflicht“, dass „die Arbeitgeberin berechtigt ist, den Arbeitnehmer bei oder nach Ausspruch einer Kündigung — gleich von welcher Seite — unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung von der Arbeitsleistung freizustellen.&nbsp;</p>

Recht

Fahrerlaubnisentziehung bei Nichtvorlage eines Fahreignungsgutachtens

<p>Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung.&nbsp;</p>

Ausgewählte Artikel

Aktuelles

Ungeeignetheit zum Führen von Kfz auch bei einmaligem Konsum von Amphetamin

<p> F&uuml;r die Ungeeignetheit zum F&uuml;hren von Kraftfahrzeugen gen&uuml;gt im Regelfall bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen. Hinsichtlich Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist in der Rechtsprechung gekl&auml;rt, dass bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen auch Amphetamine gez&auml;hlt werden, im Regelfall die Annahme rechtfertigt, dass der Drogenkonsument zum F&uuml;hren von Kraftfahrtzeugen ungeeignet ist. Hierf&uuml;r sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1. der Anlage 4 (&bdquo;Einnahme&ldquo;) als auch die gesamte Systematik der Nr. 9.</p> <p> Die Tatsache, dass lediglich Spuren von Amphetaminen im Urin festgestellt werden k&ouml;nnen, ist nicht geeignet, den Kraftfahrer zu entlasten. Dies bedeutet lediglich, dass der dadurch belegte Konsum der Droge schon einige Zeit zur&uuml;ckgelegen haben muss. Nach dem vorgelegten &auml;rztlichen Gutachten wies der Amphetaminbefund im Urin auf einen einige Tage zur&uuml;ckliegenden bzw. unbedenklichen Konsum von Amphetamin hin. Das Gericht sieht keinen Anlass, an dem &auml;rztlichen Gutachten zu zweifeln. Die Einw&auml;nde des Kl&auml;gers, er k&ouml;nne sich das Ergebnis nicht erkl&auml;ren, weil er keine Drogen genommen habe und es habe sich zudem nur um Spuren von Amphetaminen gehandelt, f&uuml;hren zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.</p> <p> <em>VG D&uuml;sseldorf, Urteil vom 09.08.2011, Az. 14 K 8951/10</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos &uuml;ber die Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden: </strong></p> <p> <strong><a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a></strong></p>

Home

Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden

<p> &bull;&nbsp; Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausf&uuml;hrung &bdquo;Collection&ldquo; erstmals ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo; an<br /> &bull;&nbsp; Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> &nbsp;<br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengesch&auml;ft fort und macht gewerblichen Kunden k&uuml;nftig in jedem Quartal ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo;. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders g&uuml;nstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga &bdquo;Collection&ldquo; als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate f&uuml;r Wartung und Service betr&auml;gt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Betr&auml;ge netto).<br /> &nbsp;<br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen k&ouml;nnen den Kundenanspr&uuml;chen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Dar&uuml;ber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, &uuml;ber Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgeb&uuml;hren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services f&uuml;r gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber&ldquo;, sagte Martin van Vugt, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer (COO) von Kia Motors Deutschland. &bdquo;Das neue Angebot &sbquo;Auto des Monats&rsquo; ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie &ndash; und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga &sbquo;Collection&rsquo; ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.&ldquo;<br /> &nbsp;<br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> &nbsp;<br /> Das Sondermodell &bdquo;Collection&ldquo; basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausf&uuml;hrung und verf&uuml;gt zus&auml;tzlich &uuml;ber ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel get&ouml;nte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung geh&ouml;ren zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, D&auml;mmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Au&szlig;enspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, h&ouml;hen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, h&ouml;henverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gep&auml;cknetz und ein Ablagefach im unteren Gep&auml;ckraumboden.<br /> &nbsp;<br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;5 Sterne&ldquo;-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gep&auml;ckraum<br /> &nbsp;<br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde f&uuml;r sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. &bdquo;red dot award&ldquo;). Das Gep&auml;ckraumvolumen kann dank verschiebbarer R&uuml;cksitzbank und doppeltem Gep&auml;ckraumboden &auml;u&szlig;erst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die H&ouml;chstwertung &bdquo;5 Sterne&ldquo;. Zur Serienausstattung geh&ouml;ren elektronische Stabilit&auml;tskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfst&uuml;tzen vorn.<br /> &nbsp;</p>

Home

DIGges Ding

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten f&uuml;r Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso gro&szlig;en (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Sp&uuml;rbar wird die Zusatzpower des DIG-S &ndash; ganz systemuntypisch &ndash; indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich h&ouml;herwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverst&auml;ndnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei T&ouml;pfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverst&auml;ndlich &ndash; alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schlie&szlig;lich kauft man eine satte Portion Prestige &ndash; wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht v&ouml;llig in Ordnung.<br /> <br /> Will hei&szlig;en: F&uuml;r einen Cityfloh unter vier L&auml;ngenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt &ndash; sogar hinten kann man gut auch etwas l&auml;nger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen &uuml;ber das Thema &quot;Platzangebot&quot; auf, und die straffen St&uuml;hle avancieren au&szlig;erdem zu angenehmen Begleitern auf gr&ouml;&szlig;eren Reisen. Dar&uuml;ber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften &ndash; was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, k&ouml;nnen geordert werden. Dazu geh&ouml;rt nicht zuletzt das schl&uuml;ssellose Schlie&szlig;system. Dagegen z&auml;hlen Features wie die volle Airbag-Ausr&uuml;stung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>

Artikel

Neuzugang

<p> A+, das Gesch&auml;ftsreisemanagement-Magazin von AirPlus, ist ab sofort auch als App erh&auml;ltlich. Nutzer k&ouml;nnen mittels Fingerstreich durch s&auml;mtliche Inhalte der gedruckten Ausgabe navigieren. Neuigkeiten und aktuelle Entwicklungen rund um das Thema Gesch&auml;ftsreise, Expertenstimmen und Fallbeispiele sind einige der Inhalte, die den Kunden zur Verf&uuml;gung stehen. Die kostenlose App kann ab sofort im App-Store unter dem Suchbegriff AirPlus heruntergeladen werden. Dem Nutzer stehen im Hochformat die kompletten Artikel der gedruckten Ausgabe zur Verf&uuml;gung, im Querformat kann er auf zus&auml;tzliche multimediale Inhalte zugreifen. Laut Michael Wessel, Leiter Unternehmenskommunikation bei AirPlus, steht dem Kunden mit A+ nicht nur die gedruckte Ausgabe des Magazins auf dem iPad zur Verf&uuml;gung, sondern ein auf das medienspezifische Nutzungsverhalten ausgerichtetes Magazin, das sich durch Mehrwert f&uuml;r den Kunden auszeichnet. A+ erscheint dreimal im Jahr und richtet sich an Reiseverantwortliche in Unternehmen. Zus&auml;tzlich zum Magazininhalt wird es unter der A+-App auch Studien und White Papers rund um das Thema Gesch&auml;ftsreisemanagement geben; Nutzer k&ouml;nnen auf Wunsch automatisch &uuml;ber neue Inhalte informiert werden.</p>

Home

Auf Maß für Gewerbekunden

<ul> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong><img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/mazda6.jpg" style="width: 250px; height: 145px;" /></strong></span></span></li> </ul> <ul> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong>Serienm&auml;&szlig;iges Navigationssystem ab Werk nun auch f&uuml;r Basis-Modelle verf&uuml;gbar&nbsp;</strong> </span></span></li> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong>G&uuml;nstige Einstiegspreise und niedrige Unterhaltskosten </strong></span></span></li> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong>Jeweils drei verbrauchsarme Motorvarianten zur Wahl</strong></span></span></li> </ul> <p> <br /> Mazda erweitert seine Produktpalette und bietet ab August &bdquo;Business-Line&ldquo;-Modelle f&uuml;r den Mazda6 Kombi und den Mazda5 an. Die neue Modellvariante richtet sich speziell an Flottenmanager mittlerer und gr&ouml;&szlig;erer Fuhrparks, die nach g&uuml;nstigen Fahrzeugen mit solider Grundausstattung und verbrauchsarmen Motoren suchen, aber dabei auf n&uuml;tzliche Ausstattungsdetails nicht verzichten wollen.<br /> <br /> So geh&ouml;rt beispielsweise das Mazda SD-Navigationssystem mit TomTom&reg;-Technologie, integrierter Bluetooth&reg;-Freisprecheinrichtung und einem 5,8-Zoll gro&szlig;en Touchscreen-Display zum Serienumfang. Da es ab Werk eingebaut wird, ist es rabattierf&auml;hig, steigert zugleich den Restwert und beinhaltet daher neben einem attraktiven Preis-Leistungs-Verh&auml;ltnis zus&auml;tzlich auch steuerliche Vorteile. Ein weiterer Aspekt f&uuml;r Dienstwagen-Nutzer ist der serienm&auml;&szlig;ige Festeinbau, welcher in der Car Policy vieler Unternehmen verankert ist.<br /> <br /> Die &bdquo;Business-Line&ldquo;-Modelle basieren auf dem Niveau &bdquo;Center-Line&ldquo;, wodurch je nach Modell wichtige Ausstattungsdetails wie Nebelscheinwerfer, Klimaautomatik, Lederlenkrad und Lederschaltknauf, Lenkradbedienung f&uuml;r das Audio-System, die Gep&auml;ckraumabdeckung sowie eine einstellbare Lendenwirbelst&uuml;tze am Fahrersitz bereits zum Standard geh&ouml;ren &mdash; und somit die Grundbed&uuml;rfnisse eines jeden Vielfahrers bereits abdecken.<br /> <br /> Jeweils drei Motorvarianten stehen den Gewerbekunden zur Wahl. Im Fall des Mittelklassemodells Mazda6 Kombi kann zwischen einem 2,0-Liter-Benziner mit 114 kW/155 PS (6,9 Liter Verbrauch) sowie zwei Selbstz&uuml;ndern gew&auml;hlt werden, die 95 kW/129 PS (5,2 Liter Verbrauch) beziehungsweise 120 kW/163 PS (5,4 Liter Verbrauch) leisten und alle mit einem Sechsgang-Schaltgetriebe ausgestattet sind.<br /> <br /> Beim Kompakt-Van Mazda5, ebenfalls mit Sechsgang-Getriebe ausgestattet, stehen zwei Benziner zur Verf&uuml;gung, ein 1,8-Liter-Aggregat mit 85 kW/115 PS sowie ein 2,0-Liter Triebwerk, das 110 kW/150 PS leistet und auch aufgrund des Start-Stopp-Systems i-stop lediglich 6,9 Liter auf 100 Kilometer verbraucht. Daneben ist ein besonders wirtschaftlicher 1,6-Liter-Common-Rail-Dieselmotor mit 85 kW/115 PS und einem Verbrauch von nur 5,2 Litern auf 100 Kilometer verf&uuml;gbar.<br /> <br /> Sowohl der Mazda6 als auch der Mazda5 wurden von der Zeitschrift &bdquo;Flottenmanagement&ldquo; im Rahmen eines Kostenvergleichs mit Platz eins und zwei von 16 Wettbewerbern aufgrund ihrer niedrigen Betriebskosten ausgezeichnet.<br /> <br /> Die Preise f&uuml;r die neue &bdquo;Business-Line&ldquo; starten beim Mazda6 Kombi bei 23.353 Euro (exkl. MwSt.), beim Mazda5 mit dem Einstiegsbenziner bei 20.563 Euro (exkl. MwSt.).</p>