Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung und der damit einhergehenden erhöhten Gefahr einer erneuten Trunkenheitsfahrt bereits dann ausgegangen werden, wenn der Betroffene bei der zurückliegenden Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 ‰ aufwies, er aber trotz dieser hohen Blutalkoholkonzentration (nahezu) keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigte.
Zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zählen insbesondere die Fahrweise, d.h. eine auffällige, regelwidrige, besonders sorglose und leichtsinnige Fahrweise, aber auch Gleichgewichts- und Sehstörungen, ein stolpernder oder schwankender Gang, Sprechstörungen sowie unbeherrschtes, apathisches oder aggressives Verhalten. Dies alles konnte beim Betroffenen nicht festgestellt werden.
Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.08.2023, Az. 11 CE 23.1060