Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung bei selbstfahrender Erntemaschine
<p>Bei einer selbstfahrenden Erntemaschine (hier: Traubenvollernter) entfällt die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers gemäß Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB 1995 für Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung mitgeführten Ernteguts, wenn sich die Arbeitsweise der Maschine insgesamt als Beförderung des Ernteguts darstellt.</p>
Ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer wird schon dem Wortlaut von Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB keine Beschränkung des Risikoausschlusses auf solche Schäden entnehmen, die einen Zusammenhang mit der Beförderung der Sache aufweisen. Nach dem Bedingungswortlaut sind Schäden an mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen einschränkungslos vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Dem Risikoausschluss liegt … der Gedanke zugrunde, dass die Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeugs nicht dazu bestimmt ist, dem Versicherungsnehmer das normale Unternehmerrisiko abzunehmen, er also nicht von Ansprüchen Dritter wegen Schlechterfüllung freigestellt werden soll. Bei einer selbstfahrenden Erntemaschine hängen Bestehen und Umfang solcher Ansprüche aber ebenfalls von deren Betrieb insgesamt und nicht von Gefahren einzelner Arbeitsschritte ab.
BGH, Urteil vom 19.07.2023, Az. IV ZR 384/22

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Auslosung bei Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für E-Scooter
<p>Da die Anzahl der vorgesehenen Zulassungen von der Behörde im Vorfeld auf zwei begrenzt wurde, stellte die Entscheidung über die Sondernutzungserlaubnis eine Verteilungsentscheidung in einem wettbewerblich geprägten Umfeld mit grundrechtlicher Relevanz für die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG), aber auch für den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dar. Dieser Verteilungskonflikt musste unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz gelöst werden. Die Behörde hat die im Vorfeld ihrer Entscheidung formulierten Maßstäbe für die vorzunehmende Auswahl beachtet und durfte auf dieser Grundlage ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis kommen, dass eine Auslosung vorzunehmen war. </p><p><i>OVG Bremen, Beschluss vom 27.10.2023, Az. 1 B 146/23</i></p>
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Kein Absehen von Regelfahrverbot bei Trunkenheitsfahrt?
<p>Die Indizwirkung des Regelbeispiels nach den §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24a StVG wird nicht allein dadurch entkräftet, dass bei einer nur wenige Minuten andauernden Alkoholfahrt eine Wegstrecke von lediglich 200 m zurückgelegt wurde. Es war schon aufgrund des Tatverlaufs wegen der damit belegten psychischen Ausnahmesituation zur Tatzeit gerade nicht von einer die Sicherheit des Straßenverkehrs weniger oder gar nur marginal beeinträchtigenden Trunkenheitsfahrt auszugehen. Dies gilt erst recht, wenn der Atemluftgrenzwert nach § 24a Abs. 1 StVG von 0,25 mg/l nicht nur geringfügig überschritten, sondern die Alkoholkonzentration nahe zum Grenzwert der (absoluten) Fahruntüchtigkeit i.S.v. § 316 Abs. 1 StGB lag.</p><p><i>BayObLG, Beschluss vom 28.09.2023, Az. 202 ObOWi 780/23 </i></p>
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Keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse auf innerörtlicher Straße
<p>Der autobahnähnliche Ausbau ändert daran nichts. § 11 Abs. 2 StVO benennt lediglich Autobahnen sowie Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung. Eine Autobahn kann zwar auch innerstädtisch verlaufen, dies ist hier aber nicht festgestellt. Die Eigenschaft einer Straße als Autobahn wird nicht durch begriffliche Merkmale oder ihren Ausbau, sondern durch die rechtsgestaltende Wirkung des Verkehrszeichens Z 330.1 der Anlage 3 zur StVO begründet. Hier handelte es sich nach den Feststellungen bei der von dem Betroffenen befahrenen Straße um eine Bundesstraße mit baulich getrennten, zweistreifigen Richtungsfahrbahnen im Bereich einer geschlossenen Ortschaft. Damit lag weder das Befahren einer Autobahn noch einer Außerortsstraße vor.</p><p>Für dieses Ergebnis sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung des § 11 Abs. 2 StVO. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 StVO dient dazu, bei Unfällen auf der Autobahn oder Außerortsstraßen den Sicherungs- und Rettungskräften einen schnellen und möglichst sicheren Zugang zu ermöglichen, um einerseits schneller bei Verletzungen tätig werden zu können und andererseits auch sicherzustellen, dass der Unfall und seine Auswirkungen auf den Verkehr schnell beseitigt werden können. Der Seitenstreifen außerorts muss für Pannenfahrzeuge freigehalten werden und ist teilweise zu schmal für Einsatzfahrzeuge. Innerorts und auf einspurigen Straßen wird für die Rettungs- und Polizeifahrzeuge die Fahrt regelmäßig dadurch geschaffen, dass die Fahrzeuge an den rechten Rand fahren. Somit gebietet es auch der Zweck des § 11 Abs. 2 StVO nicht, die Bildung einer Rettungsgasse innerorts verpflichtend anzunehmen.</p><p><i>BayObLG, Beschluss vom 26.09.2023, Az. 201 ObOWi 971/23</i></p>
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BGH-Urteil zum Ersatz der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten Kfz
<p><strong>Sachverhalt: </strong></p><p>Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Pkw, den er an seine Schwester verliehen hatte. Diese stellte das Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück ab, das von der Streithelferin der Beklagten für die Grundstückseigentümerin verwaltet wird. Im Auftrag der Streithelferin schleppte die Beklagte, die ein Abschleppunternehmen betreibt, das Fahrzeug ab und verbrachte es auf ihr Firmengelände. Auf das nach fünf Tagen geäußerte Herausgabeverlangen des Klägers reagierte die Beklagte nicht.</p><p> </p><p><strong>Bisheriger Prozessverlauf:</strong></p><p>Der Kläger hat von der Beklagten erstinstanzlich die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit zwischenzeitlich übereinstimmend für erledigt erklärt; nicht mehr im Streit steht auch der mit der Widerklage verlangte Ersatz der Abschleppkosten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Teil der Widerklage, mit dem die Beklagte den Kläger auf Ersatz der Verwahrkosten in Höhe von 4.935 € aus abgetretenem Recht der Streithelferin in Anspruch nimmt (15 € pro Tag der Verwahrung). Das Landgericht hat der Widerklage insoweit stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass die Beklagte Ersatz der Verwahrkosten nur in Höhe von 75 € (fünf Tage) verlangen kann. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Widerklage.</p><p> </p><p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs:</strong></p><p>Der Bundesgerichtshof hat sowohl die Revision der Beklagten als auch die Anschlussrevision des Klägers zurückgewiesen. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe aus abgetretenem Recht der Streithelferin (nur) ein Anspruch auf Ersatz der in den ersten fünf Tagen der Verwahrung angefallenen Verwahrkosten zu, ist frei von Rechtsfehlern.</p><p>Zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB) erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der anschließenden Verwahrung des Fahrzeugs entstehen. Diese Kosten dienen noch der Abwicklung des Abschleppvorgangs. Der Grundstücksbesitzer nimmt mit dem Abschleppen ein Selbsthilferecht wahr, das einfach handhabbar sein muss und nicht mit Haftungsrisiken behaftet sein darf. Deshalb ist er nicht gehalten, einen Parkplatz im öffentlichen Parkraum ausfindig zu machen, sondern er darf das Fahrzeug in sichere Verwahrung geben. Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB) reicht im Ergebnis nicht weiter.</p><p>Der Grundstücksbesitzer ist allerdings gehalten, den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs unmittelbar im Anschluss über den Abschleppvorgang zu unterrichten. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Anspruchskürzung führen, wenn sie zur Folge hat, dass der Halter die Herausgabe seines Fahrzeugs – anders als es hier der Fall war - erst mit einer zeitlichen Verzögerung verlangen kann.</p><p>Der Erstattungsanspruch ist zudem zeitlich bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters begrenzt. Nachfolgend anfallende Verwahrkosten dienen nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs, sondern sind nur noch auf eine Herausgabeverweigerung und die damit bezweckte Durchsetzung des entstandenen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Besitzstörung zurückzuführen. Da der Kläger hier nach fünf Tagen sein Fahrzeug von der Beklagten herausverlangt hat, hat die Beklagte aus abgetretenem Recht der Streithelferin einen Anspruch auf Ersatz der bis zu dem Herausgabeverlangen angefallenen Verwahrkosten in Höhe von insgesamt 75 €.</p><p>Auch für die Zeit nach dem Herausgabeverlangen kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz von weiteren Verwahrkosten nach § 304 BGB in Betracht, nämlich dann, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die bisherige Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, so dass der Halter in Annahmeverzug gerät. Die Widerklage der Beklagten blieb gleichwohl erfolglos, weil die Beklagte auf das Herausgabeverlangen des Klägers diesem die Herausgabe des Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat.</p><p> </p><p><i>BGH, Urteil vom 17.11.2023, Az. V ZR 192/22 (Pressemeldung Nr. 190/2023)</i></p><p><i><strong>LINK zur Pressemeldung: </strong></i><a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023190.html?nn=10690868" target="_blank" rel="nofollow"><i><strong>https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023190.html?nn=10690868</strong></i></a></p>
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Anscheinsbeweis: Privatnutzung eines Geschäftsfahrzeugs trotz Privatnutzungsverbot
<p>Die durch die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw bedingte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist nicht mit dem lohnsteuerrechtlichen Wert zu bewerten. Denn für die Bewertung der vGA im Rahmen des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) nicht einschlägig. Der Vorteil ist hier vielmehr ausschließlich nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht. Die Privatnutzung eines Fahrzeugs im Rahmen einer vGA stellt keine betriebliche Nutzung i.S.v. § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG dar.</p><p>Der Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein gewisser Sachverhalt feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Ablauf hinweist. Liegt ein solcher Erfahrungssatz vor und sind seine Voraussetzungen erwiesen, so ist es Sache des nicht beweisbelasteten Beteiligten, einen vom gewöhnlichen Verlauf abweichenden Gang des Geschehens substantiiert darzulegen und zu beweisen.</p><p><i>FG Münster, Urteil vom 28.04.2023, Az. 10 K 1193/20 K,G,F (Revision eingelegt, Az. des BFH: I R 33/23)</i></p>
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Volkswagen Konzern senkt CO2-Emissionen im Großkundengeschäft
<p> • <strong>Dataforce-Studie bescheinigt Volkswagen Flotte niedrige CO</strong><strong>2</strong><strong>-</strong><strong>Emissionen </strong></p> <p> <strong>Im ersten Halbjahr 2011 liegt der Volkswagen Konzern </strong><strong>im Großkundengeschäft mit einem CO</strong><strong>2-</strong><strong>Ausstoß von durchschnittlich 136 Gramm pro </strong><strong>km unter dem EU-Grenzwert von 140 Gramm CO</strong><strong>2</strong><strong>/km. Das geht aus einer aktuellen </strong><strong>Studie des Marktforschungsinstituts Dataforce hervor. </strong></p> <p> Insbesondere die Marke Volkswagen Pkw unterschreitet mit durchschnittlich 127 Gramm CO2/km den EU-Grenzwert bei seinen Auslieferungen an Kunden deutlich. Bereits seit 2006 liegen die Wolfsburger unter der EU-Vorgabe und haben seitdem ihre Emissionswerte kontinuierlich gesenkt. </p> <p> „Nachhaltigkeit ist und bleibt ein wichtiger Pfeiler unserer Unternehmenspolitik. Die Ergebnisse der Studie bestätigen, dass der Volkswagen Konzern nachhaltige Mobilität auch im Flottenmarkt sehr ernst nimmt. Wir werden unsere Kunden auch künftig mit einem noch effizienteren Produktportfolio bei einer nachhaltigen Flottenstrategie unterstützen“, sagt Martin Jahn, Leiter Volkswagen Group Fleet International. </p> <p> Die aktuelle Studie zeigt zudem, dass Umweltverträglichkeit und niedrige Verbrauchs- bzw. Emissionswerte zu den Top 3-Gründen bei der Fahrzeugauswahl im Flottengeschäft zählen. Der Volkswagen Konzern wird diesem Anspruch mit einem vielfältigen Produktportfolio gerecht: „Aktuell können Großkunden aus 235 Modellvarianten mit weniger als 130 Gramm CO2/km, 127 mit weniger als 120 Gramm CO2/km und 19 mit weniger als 100 Gramm CO2/km wählen“ so Jahn. </p> <p> Mit 47,9 Prozent Marktanteil im ersten Halbjahr 2011 ist der Konzern die Nummer eins im deutschen Großkunden-Pkw-Geschäft. </p> <p> <strong>Volkswagen Aktiengesellschaft - Volkswagen Group Fleet International </strong></p> <p> Der Volkswagen Konzern bietet ein einzigartiges Produkt- und Dienstleistungsspektrum im Bereich Großkunden- und Flottenmanagement. Auf der Automobilseite stehen mit den Marken Volkswagen, Audi, Škoda, SEAT und Volkswagen Nutzfahrzeuge alle Fahrzeugklassen von Kleinwagen bis zu Oberklasse-Limousinen und Transportern zur Verfügung. Gleichzeitig umfasst das Angebot von Volkswagen Leasing alle für Großkunden relevanten Finanzdienstleistungen: Versicherungen, Full Service Leasing bis zum kompletten Fuhrparkmanagement. </p>
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Konsequent effizient – der Audi A8 hybrid
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/A8h110015small1.jpg" style="width: 250px; height: 167px; " /></p> <p> - Die Luxuslimousine mit dem doppelten Antrieb geht 2012 an den Start </p> <p> - 245 PS Systemleistung, Verbrauch weniger als 6,4 Liter pro 100 km </p> <p> - Vierzylinder-Benziner, starke E-Maschine und Lithium-Ionen-Batterie </p> <p> Kraft wie ein Sechszylinder, Verbrauch wie ein Vierzylinder – 2012 bringt Audi den A8 hybrid in Serie. Sein Benzinmotor, ein 2.0 TFSI, und die E-Maschine geben 180 kW (245 PS) Systemleistung und 480 Nm Drehmoment ab. Der mittlere Verbrauch liegt unter 6,4 Liter pro 100 km. Die Limousine kann bis 100 km/h rein elektrisch fahren, bei konstant 60 km/h legt sie etwa drei Kilometer lokal emissionsfrei zurück. </p> <p> Das Audi-Flaggschiff ist als hocheffizienter Parallelhybrid konzipiert. Der 2.0 TFSI, in einigen Bereichen modifiziert, bringt es auf 155 kW (211 PS) und 350 Nm Drehmoment, das zwischen 1.500 und 4.200 1/min anliegt. Der Verbrennungsmotor arbeitet mit einem scheibenförmigen Elektromotor zusammen, der 40 kW (54 PS) leistet und 210 Nm abgibt. </p> <p> Die permanent erregte Synchronmaschine nimmt den Raum des Drehmomentwandlers vor der modifizierten Achtstufen-tiptronic ein. Eine Lamellenkupplung, die im Ölbad läuft, verbindet oder trennt den Elektromotor und den TFSI. Die Kupplung arbeitet in jeder Situation hochpräzise und sanft. Das komfortabel und schnell schaltende Hybridgetriebe leitet die Momente auf die Vorderräder; mit seiner großen Gangspreizung trägt es zur Effizienz des Audi A8 hybrid bei. </p> <p> Die kurzfristige Systemleistung von 180 kW (245 PS) und das Systemdrehmoment von 480 Nm sorgen für sehr agile Fahrleistungen. Der Audi A8 hybrid sprintet in 7,7 Sekunden von null auf 100 km/h und weiter bis 235 km/h. Sein Verbrauch im EU-Zyklus beträgt weniger als 6,4 Liter pro 100 km, die CO2-Emission bleibt unter 148 Gramm pro km (alle Angaben vorläufig). </p> <p> Der Audi A8 hybrid kann bis 100 km/h Tempo rein elektrisch fahren; bei konstanten 60 km/h erzielt er bis zu drei Kilometer Reichweite. Der Fahrer kann zwischen drei Programmen wählen. Das Kennfeld EV räumt dem elektrischen Antrieb Vorrang ein, das Programm D steuert beide Motoren effizient. Der Modus S und die Tippgasse der tiptronic sind auf eine sportliche Fahrweise ausgelegt. Die Hybrid-Limousine kennt fünf Betriebszustände: Sie kann nur mit dem TFSI, rein elektrisch oder im Hybridmodus fahren; zudem kann sie rekuperieren und boosten. Zwei Anzeigen visualisieren für den Fahrer alle Betriebszustände im Detail. </p> <div> <p> Die Lithium-Ionen-Batterie, die 36,7 Kilogramm wiegt, sitzt im Crash-sicheren Bereich des Gepäckraums. Sie stellt 1,3 kWhNominalenergie bereit und leistet bis zu 40 kW. Je nach Bedarf wird sie auf zwei Wegen mit Luft gekühlt – über ein Gebläse aus dem Innenraum und über einen eigenen Kältekreislauf, der an die Klimaautomatik gekoppelt ist. So bleibt sie über weite Bereiche in jenem Temperaturfenster, in dem sie ihr Potenzial voll ausschöpfen kann. Der Elektromotor und die kompakte Leistungselektronik, die zwischen ihm und der Batterie als Regler dient, werden mit Wasser gekühlt. </p> <p> Optisch ist der Audi A8 hybrid an dezenten Details zu erkennen. Die zehn Speichen seiner Leichtmetallräder – serienmäßig mit 18, optional mit 19 Zoll Durchmesser erinnern an Turbinenschaufeln. Hybrid-Schriftzüge zieren die Karosserie, als exklusive Lackierung steht Arktissilber zur Wahl. Die Metalliclackierung, eine Dreizonen-Klimaautomatik, LED-Scheinwerfer und das Bose Soundsystem sind Serie. </p> <p> Der Audi A8 hybrid wird eine der leichtesten Limousinen in seiner Klasse sein – dank der ultra-Leichtbaukompetenz der Marke. Seine Karosserie entsteht in der ASF- Bauweise (Audi Space Frame) komplett aus Aluminium, die B-Säulen bestehen aus formgehärteten ultrahochfestem Stahl. Sie wiegt nur 231 Kilogramm, etwa 40 Prozent weniger als eine vergleichbare Konstruktion aus Stahl. </p> </div>
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Ford Focus-Offensive: Attraktive Flatrate Full-Service-Leasingangebote für Firmenkunden
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/fordfocus1.jpg" style="width: 250px; height: 180px; " /></p> <p> Ford und die Ford Bank bieten allen Gewerbetreibenden ab sofort besonders attraktive Mobilitätsangebote für den neuen Ford Focus. Im besonderen Blickpunkt steht dabei die bei Gewerbetreibenden stark nachgefragte Kombi-Version „Turnier“ des neuen Ford Focus, die in Deutschland im Mai auf den Markt kam. So ist zum Beispiel der neue Ford Focus Turnier mit dem 1,6-Liter-TDCi-Dieselmotor (85 kW/115 PS) in der Ausstattungsversion Trend für eine Ford Flatrate Full-Service-Rate von 278 Euro (netto) pro Monat bei einer Ver-tragslaufzeit von 36 Monaten, einer Gesamtfahrleistung von 60.000 Kilometern und ohne Lea-sing-Sonderzahlung verfügbar. Die bis Ende dieses Jahres befristeten Ford Flatrate Full-Service-Aktionskonditionen für den neuen Ford Focus (alle Karosserieversionen) sind bundes-weit bei den teilnehmenden Ford-Händlern verfügbar.</p>
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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
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Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
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