Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung bei selbstfahrender Erntemaschine

<p>Bei einer selbstfahrenden Erntemaschine (hier: Traubenvollernter) entfällt die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers gemäß Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB 1995 für Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung mitgeführten Ernteguts, wenn sich die Arbeitsweise der Maschine insgesamt als Beförderung des Ernteguts darstellt.</p>

Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung bei selbstfahrender Erntemaschine

1 /1

Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung bei selbstfahrender Erntemaschine

Ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer wird schon dem Wortlaut von Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB keine Beschränkung des Risikoausschlusses auf solche Schäden entnehmen, die einen Zusammenhang mit der Beförderung der Sache aufweisen. Nach dem Bedingungswortlaut sind Schäden an mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen einschränkungslos vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Dem Risikoausschluss liegt … der Gedanke zugrunde, dass die Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeugs nicht dazu bestimmt ist, dem Versicherungsnehmer das normale Unternehmerrisiko abzunehmen, er also nicht von Ansprüchen Dritter wegen Schlechterfüllung freigestellt werden soll. Bei einer selbstfahrenden Erntemaschine hängen Bestehen und Umfang solcher Ansprüche aber ebenfalls von deren Betrieb insgesamt und nicht von Gefahren einzelner Arbeitsschritte ab.

BGH, Urteil vom 19.07.2023, Az. IV ZR 384/22

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 5/2023

0 Kommentare

Zeichenbegrenzung: 0/2000

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 5/2023

countdown-bg

Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2024

Ähnliche Artikel

Recht

Auslosung bei Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für E-Scooter

<p>Da die Anzahl der vorgesehenen Zulassungen von der Behörde im Vorfeld auf zwei begrenzt wurde, stellte die Entscheidung über die Sondernutzungserlaubnis eine Verteilungsentscheidung in einem wettbewerblich geprägten Umfeld mit grundrechtlicher Relevanz für die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG), aber auch für den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dar. Dieser Verteilungskonflikt musste unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz gelöst werden. Die Behörde hat die im Vorfeld ihrer Entscheidung formulierten Maßstäbe für die vorzunehmende Auswahl beachtet und durfte auf dieser Grundlage ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis kommen, dass eine Auslosung vorzunehmen war.&nbsp;</p><p><i>OVG Bremen, Beschluss vom 27.10.2023, Az. 1 B 146/23</i></p>

Recht

Kein Absehen von Regelfahrverbot bei Trunkenheitsfahrt?

<p>Die Indizwirkung des Regelbeispiels nach den §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24a StVG wird nicht allein dadurch entkräftet, dass bei einer nur wenige Minuten andauernden Alkoholfahrt eine Wegstrecke von lediglich 200 m zurückgelegt wurde. Es war schon aufgrund des Tatverlaufs wegen der damit belegten psychischen Ausnahmesituation zur Tatzeit gerade nicht von einer die Sicherheit des Straßenverkehrs weniger oder gar nur marginal beeinträchtigenden Trunkenheitsfahrt auszugehen. Dies gilt erst recht, wenn der Atemluftgrenzwert nach § 24a Abs. 1 StVG von 0,25 mg/l nicht nur geringfügig überschritten, sondern die Alkoholkonzentration nahe zum Grenzwert der (absoluten) Fahruntüchtigkeit i.S.v. § 316 Abs. 1 StGB lag.</p><p><i>BayObLG, Beschluss vom 28.09.2023, Az. 202 ObOWi 780/23&nbsp;</i></p>

Recht

Keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse auf innerörtlicher Straße

<p>Der autobahnähnliche Ausbau ändert daran nichts. § 11 Abs. 2 StVO benennt lediglich Autobahnen sowie Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung. Eine Autobahn kann zwar auch innerstädtisch verlaufen, dies ist hier aber nicht festgestellt. Die Eigenschaft einer Straße als Autobahn wird nicht durch begriffliche Merkmale oder ihren Ausbau, sondern durch die rechtsgestaltende Wirkung des Verkehrszeichens Z 330.1 der Anlage 3 zur StVO begründet. Hier handelte es sich nach den Feststellungen bei der von dem Betroffenen befahrenen Straße um eine Bundesstraße mit baulich getrennten, zweistreifigen Richtungsfahrbahnen im Bereich einer geschlossenen Ortschaft. Damit lag weder das Befahren einer Autobahn noch einer Außerortsstraße vor.</p><p>Für dieses Ergebnis sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung des § 11 Abs. 2 StVO. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 StVO dient dazu, bei Unfällen auf der Autobahn oder Außerortsstraßen den Sicherungs- und Rettungskräften einen schnellen und möglichst sicheren Zugang zu ermöglichen, um einerseits schneller bei Verletzungen tätig werden zu können und andererseits auch sicherzustellen, dass der Unfall und seine Auswirkungen auf den Verkehr schnell beseitigt werden können. Der Seitenstreifen außerorts muss für Pannenfahrzeuge freigehalten werden und ist teilweise zu schmal für Einsatzfahrzeuge. Innerorts und auf einspurigen Straßen wird für die Rettungs- und Polizeifahrzeuge die Fahrt regelmäßig dadurch geschaffen, dass die Fahrzeuge an den rechten Rand fahren. Somit gebietet es auch der Zweck des § 11 Abs. 2 StVO nicht, die Bildung einer Rettungsgasse innerorts verpflichtend anzunehmen.</p><p><i>BayObLG, Beschluss vom 26.09.2023, Az. 201 ObOWi 971/23</i></p>

Recht

BGH-Urteil zum Ersatz der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten Kfz

<p><strong>Sachverhalt:&nbsp;</strong></p><p>Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Pkw, den er an seine Schwester verliehen hatte. Diese stellte das Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück ab, das von der Streithelferin der Beklagten für die Grundstückseigentümerin verwaltet wird. Im Auftrag der Streithelferin schleppte die Beklagte, die ein Abschleppunternehmen betreibt, das Fahrzeug ab und verbrachte es auf ihr Firmengelände. Auf das nach fünf Tagen geäußerte Herausgabeverlangen des Klägers reagierte die Beklagte nicht.</p><p>&nbsp;</p><p><strong>Bisheriger Prozessverlauf:</strong></p><p>Der Kläger hat von der Beklagten erstinstanzlich die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit zwischenzeitlich übereinstimmend für erledigt erklärt; nicht mehr im Streit steht auch der mit der Widerklage verlangte Ersatz der Abschleppkosten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Teil der Widerklage, mit dem die Beklagte den Kläger auf Ersatz der Verwahrkosten in Höhe von 4.935 € aus abgetretenem Recht der Streithelferin in Anspruch nimmt (15 € pro Tag der Verwahrung). Das Landgericht hat der Widerklage insoweit stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass die Beklagte Ersatz der Verwahrkosten nur in Höhe von 75 € (fünf Tage) verlangen kann. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Widerklage.</p><p>&nbsp;</p><p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs:</strong></p><p>Der Bundesgerichtshof hat sowohl die Revision der Beklagten als auch die Anschlussrevision des Klägers zurückgewiesen. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe aus abgetretenem Recht der Streithelferin (nur) ein Anspruch auf Ersatz der in den ersten fünf Tagen der Verwahrung angefallenen Verwahrkosten zu, ist frei von Rechtsfehlern.</p><p>Zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB) erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der anschließenden Verwahrung des Fahrzeugs entstehen. Diese Kosten dienen noch der Abwicklung des Abschleppvorgangs. Der Grundstücksbesitzer nimmt mit dem Abschleppen ein Selbsthilferecht wahr, das einfach handhabbar sein muss und nicht mit Haftungsrisiken behaftet sein darf. Deshalb ist er nicht gehalten, einen Parkplatz im öffentlichen Parkraum ausfindig zu machen, sondern er darf das Fahrzeug in sichere Verwahrung geben. Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB) reicht im Ergebnis nicht weiter.</p><p>Der Grundstücksbesitzer ist allerdings gehalten, den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs unmittelbar im Anschluss über den Abschleppvorgang zu unterrichten. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Anspruchskürzung führen, wenn sie zur Folge hat, dass der Halter die Herausgabe seines Fahrzeugs – anders als es hier der Fall war - erst mit einer zeitlichen Verzögerung verlangen kann.</p><p>Der Erstattungsanspruch ist zudem zeitlich bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters begrenzt. Nachfolgend anfallende Verwahrkosten dienen nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs, sondern sind nur noch auf eine Herausgabeverweigerung und die damit bezweckte Durchsetzung des entstandenen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Besitzstörung zurückzuführen. Da der Kläger hier nach fünf Tagen sein Fahrzeug von der Beklagten herausverlangt hat, hat die Beklagte aus abgetretenem Recht der Streithelferin einen Anspruch auf Ersatz der bis zu dem Herausgabeverlangen angefallenen Verwahrkosten in Höhe von insgesamt 75 €.</p><p>Auch für die Zeit nach dem Herausgabeverlangen kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz von weiteren Verwahrkosten nach § 304 BGB in Betracht, nämlich dann, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die bisherige Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, so dass der Halter in Annahmeverzug gerät. Die Widerklage der Beklagten blieb gleichwohl erfolglos, weil die Beklagte auf das Herausgabeverlangen des Klägers diesem die Herausgabe des Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat.</p><p>&nbsp;</p><p><i>BGH, Urteil vom 17.11.2023, Az. V ZR 192/22 (Pressemeldung Nr. 190/2023)</i></p><p><i><strong>LINK zur Pressemeldung:&nbsp;</strong></i><a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023190.html?nn=10690868" target="_blank" rel="nofollow"><i><strong>https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023190.html?nn=10690868</strong></i></a></p>

Recht

Anscheinsbeweis: Privatnutzung eines Geschäftsfahrzeugs trotz Privatnutzungsverbot

<p>Die durch die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw bedingte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist nicht mit dem lohnsteuerrechtlichen Wert zu bewerten. Denn für die Bewertung der vGA im Rahmen des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) nicht einschlägig. Der Vorteil ist hier vielmehr ausschließlich nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht. Die Privatnutzung eines Fahrzeugs im Rahmen einer vGA stellt keine betriebliche Nutzung i.S.v. § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG dar.</p><p>Der Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein gewisser Sachverhalt feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Ablauf hinweist. Liegt ein solcher Erfahrungssatz vor und sind seine Voraussetzungen erwiesen, so ist es Sache des nicht beweisbelasteten Beteiligten, einen vom gewöhnlichen Verlauf abweichenden Gang des Geschehens substantiiert darzulegen und zu beweisen.</p><p><i>FG Münster, Urteil vom 28.04.2023, Az. 10 K 1193/20 K,G,F (Revision eingelegt, Az. des BFH: I R 33/23)</i></p>

Ausgewählte Artikel

Home

Volkswagen Konzern senkt CO2-Emissionen im Großkundengeschäft

<p> &nbsp;&bull; <strong>Dataforce-Studie bescheinigt Volkswagen Flotte niedrige CO</strong><strong>2</strong><strong>-</strong><strong>Emissionen&nbsp;</strong></p> <p> <strong>Im ersten Halbjahr 2011 liegt der Volkswagen Konzern&nbsp;</strong><strong>im Gro&szlig;kundengesch&auml;ft mit einem CO</strong><strong>2-</strong><strong>Aussto&szlig; von durchschnittlich 136 Gramm pro&nbsp;</strong><strong>km unter dem EU-Grenzwert von 140 Gramm CO</strong><strong>2</strong><strong>/km. Das geht aus einer aktuellen&nbsp;</strong><strong>Studie des Marktforschungsinstituts Dataforce hervor. &nbsp;</strong></p> <p> Insbesondere die Marke Volkswagen Pkw unterschreitet mit durchschnittlich 127 Gramm&nbsp;CO2/km den EU-Grenzwert bei seinen Auslieferungen an Kunden deutlich. Bereits seit 2006&nbsp;liegen die Wolfsburger unter der EU-Vorgabe und haben seitdem ihre Emissionswerte&nbsp;kontinuierlich gesenkt.&nbsp;</p> <p> &bdquo;Nachhaltigkeit ist und bleibt ein wichtiger Pfeiler unserer Unternehmenspolitik. Die&nbsp;Ergebnisse der Studie best&auml;tigen, dass der Volkswagen Konzern nachhaltige Mobilit&auml;t auch&nbsp;im Flottenmarkt sehr ernst nimmt. Wir werden unsere Kunden auch k&uuml;nftig mit einem noch&nbsp;effizienteren Produktportfolio bei einer nachhaltigen Flottenstrategie unterst&uuml;tzen&ldquo;, sagt&nbsp;Martin Jahn, Leiter Volkswagen Group Fleet International.&nbsp;</p> <p> Die aktuelle Studie zeigt zudem, dass Umweltvertr&auml;glichkeit und niedrige Verbrauchs- bzw.&nbsp;Emissionswerte zu den Top 3-Gr&uuml;nden bei der Fahrzeugauswahl im Flottengesch&auml;ft z&auml;hlen. Der Volkswagen Konzern wird diesem Anspruch mit einem vielf&auml;ltigen Produktportfolio&nbsp;gerecht: &bdquo;Aktuell k&ouml;nnen Gro&szlig;kunden aus 235 Modellvarianten mit weniger als 130 Gramm&nbsp;CO2/km, 127 mit weniger als 120 Gramm CO2/km&nbsp; und 19 mit weniger als 100 Gramm&nbsp;CO2/km w&auml;hlen&ldquo; so Jahn.&nbsp;</p> <p> Mit 47,9 Prozent Marktanteil im ersten Halbjahr 2011 ist der Konzern die Nummer eins im&nbsp;deutschen Gro&szlig;kunden-Pkw-Gesch&auml;ft.&nbsp;</p> <p> <strong>Volkswagen Aktiengesellschaft - Volkswagen Group Fleet International&nbsp;</strong></p> <p> Der Volkswagen Konzern bietet ein einzigartiges Produkt- und Dienstleistungsspektrum im&nbsp;Bereich Gro&szlig;kunden- und Flottenmanagement. Auf der Automobilseite stehen mit den&nbsp;Marken Volkswagen, Audi, &Scaron;koda, SEAT und Volkswagen Nutzfahrzeuge alle&nbsp;Fahrzeugklassen von Kleinwagen bis zu Oberklasse-Limousinen und Transportern zur&nbsp;Verf&uuml;gung. Gleichzeitig umfasst das Angebot von Volkswagen Leasing alle f&uuml;r Gro&szlig;kunden&nbsp;relevanten Finanzdienstleistungen: Versicherungen, Full Service Leasing bis zum kompletten&nbsp;Fuhrparkmanagement.&nbsp;</p>

Home

Konsequent effizient – der Audi A8 hybrid

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/A8h110015small1.jpg" style="width: 250px; height: 167px; " /></p> <p> - Die Luxuslimousine mit dem doppelten Antrieb geht 2012 an den Start&nbsp;</p> <p> - 245 PS Systemleistung, Verbrauch weniger als 6,4 Liter pro 100 km&nbsp;</p> <p> - Vierzylinder-Benziner, starke E-Maschine und Lithium-Ionen-Batterie &nbsp;</p> <p> Kraft wie ein Sechszylinder, Verbrauch wie ein&nbsp;Vierzylinder &ndash; 2012 bringt Audi den A8 hybrid in Serie. Sein Benzinmotor, ein 2.0 TFSI, und die E-Maschine geben 180 kW (245 PS) Systemleistung und 480 Nm Drehmoment ab. Der mittlere Verbrauch liegt unter 6,4 Liter pro 100 km. Die Limousine kann bis 100 km/h rein elektrisch fahren, bei konstant 60 km/h legt sie etwa drei Kilometer lokal emissionsfrei zur&uuml;ck. &nbsp;</p> <p> Das Audi-Flaggschiff ist als hocheffizienter Parallelhybrid konzipiert. Der 2.0 TFSI, in&nbsp;einigen Bereichen modifiziert, bringt es auf 155 kW (211 PS) und 350 Nm Drehmoment, das zwischen 1.500 und 4.200 1/min anliegt. Der Verbrennungsmotor&nbsp;arbeitet mit einem scheibenf&ouml;rmigen Elektromotor zusammen, der 40 kW (54 PS)&nbsp;leistet und 210 Nm abgibt. &nbsp;</p> <p> Die permanent erregte Synchronmaschine nimmt den Raum des Drehmomentwandlers vor der modifizierten Achtstufen-tiptronic ein. Eine Lamellenkupplung, die&nbsp;im &Ouml;lbad l&auml;uft, verbindet oder trennt den Elektromotor und den TFSI. Die Kupplung&nbsp;arbeitet in jeder Situation hochpr&auml;zise und sanft. Das komfortabel und schnell&nbsp;schaltende Hybridgetriebe leitet die Momente auf die Vorderr&auml;der; mit seiner&nbsp;gro&szlig;en Gangspreizung tr&auml;gt es zur Effizienz des Audi A8 hybrid bei.&nbsp;</p> <p> Die kurzfristige Systemleistung von 180 kW (245 PS) und das Systemdrehmoment&nbsp;von 480 Nm sorgen f&uuml;r sehr agile Fahrleistungen. Der Audi A8 hybrid sprintet in &nbsp;7,7 Sekunden von null auf 100 km/h und weiter bis 235 km/h. Sein Verbrauch im&nbsp;EU-Zyklus betr&auml;gt weniger als 6,4 Liter pro 100 km, die CO2-Emission bleibt unter&nbsp;148 Gramm pro km (alle Angaben vorl&auml;ufig).&nbsp;</p> <p> Der Audi A8 hybrid kann bis 100 km/h Tempo rein elektrisch fahren; bei konstanten&nbsp;60 km/h erzielt er bis zu drei Kilometer Reichweite. Der Fahrer kann zwischen drei&nbsp;Programmen w&auml;hlen. Das Kennfeld EV r&auml;umt dem elektrischen Antrieb Vorrang ein,&nbsp;das Programm D steuert beide Motoren effizient. Der Modus S und die Tippgasse der&nbsp;tiptronic sind auf eine sportliche Fahrweise ausgelegt. Die Hybrid-Limousine kennt&nbsp;f&uuml;nf Betriebszust&auml;nde: Sie kann nur mit dem TFSI, rein elektrisch oder im&nbsp;Hybridmodus fahren; zudem kann sie rekuperieren und boosten. Zwei Anzeigen&nbsp;visualisieren f&uuml;r den Fahrer alle Betriebszust&auml;nde im Detail.&nbsp;</p> <div> <p> Die Lithium-Ionen-Batterie, die 36,7 Kilogramm wiegt, sitzt im Crash-sicheren&nbsp;Bereich des Gep&auml;ckraums. Sie stellt 1,3 kWhNominalenergie bereit und leistet bis&nbsp;zu 40 kW. Je nach Bedarf wird sie auf zwei Wegen mit Luft gek&uuml;hlt &ndash; &uuml;ber ein&nbsp;Gebl&auml;se aus dem Innenraum und &uuml;ber einen eigenen K&auml;ltekreislauf, der an die&nbsp;Klimaautomatik gekoppelt ist. So bleibt sie &uuml;ber weite Bereiche in jenem&nbsp;Temperaturfenster, in dem sie ihr Potenzial voll aussch&ouml;pfen kann. Der Elektromotor und die kompakte Leistungselektronik, die zwischen ihm und der Batterie als&nbsp;Regler dient, werden mit Wasser gek&uuml;hlt.&nbsp;</p> <p> Optisch ist der Audi A8 hybrid an dezenten Details zu erkennen. Die zehn Speichen&nbsp;seiner Leichtmetallr&auml;der &ndash; serienm&auml;&szlig;ig mit 18, optional mit 19 Zoll Durchmesser erinnern an Turbinenschaufeln. Hybrid-Schriftz&uuml;ge zieren die Karosserie, als&nbsp;exklusive Lackierung steht Arktissilber zur Wahl. Die Metalliclackierung, eine&nbsp;Dreizonen-Klimaautomatik, LED-Scheinwerfer und das Bose Soundsystem sind Serie.&nbsp;</p> <p> Der Audi A8 hybrid wird eine der leichtesten Limousinen in seiner Klasse sein &ndash; dank&nbsp;der ultra-Leichtbaukompetenz der Marke. Seine Karosserie entsteht in der ASF-&nbsp;Bauweise (Audi Space Frame) komplett aus Aluminium, die B-S&auml;ulen bestehen aus&nbsp;formgeh&auml;rteten ultrahochfestem Stahl. Sie wiegt nur 231 Kilogramm, etwa 40&nbsp;Prozent weniger als eine vergleichbare Konstruktion aus Stahl. &nbsp;</p> </div>

Home

Ford Focus-Offensive: Attraktive Flatrate Full-Service-Leasingangebote für Firmenkunden

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/fordfocus1.jpg" style="width: 250px; height: 180px; " /></p> <p> Ford und die Ford Bank bieten allen Gewerbetreibenden ab sofort besonders attraktive Mobilit&auml;tsangebote f&uuml;r den neuen Ford Focus. Im besonderen Blickpunkt steht dabei die bei Gewerbetreibenden stark nachgefragte Kombi-Version &bdquo;Turnier&ldquo; des neuen Ford Focus, die in Deutschland im Mai auf den Markt kam. So ist zum Beispiel der neue Ford Focus Turnier mit dem 1,6-Liter-TDCi-Dieselmotor (85 kW/115 PS) in der Ausstattungsversion Trend f&uuml;r eine Ford Flatrate Full-Service-Rate von 278 Euro (netto) pro Monat bei einer Ver-tragslaufzeit von 36 Monaten, einer Gesamtfahrleistung von 60.000 Kilometern und ohne Lea-sing-Sonderzahlung verf&uuml;gbar. Die bis Ende dieses Jahres befristeten Ford Flatrate Full-Service-Aktionskonditionen f&uuml;r den neuen Ford Focus (alle Karosserieversionen) sind bundes-weit bei den teilnehmenden Ford-H&auml;ndlern verf&uuml;gbar.</p>

Aktuelles

Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 &ndash; 1 A 37/11 &ndash; den Berufungszulassungsantrag einer Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis &ndash; Stra&szlig;enverkehrszulassungsbeh&ouml;rde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen &bdquo;kurzes&ldquo; (zweistelliges) Kennzeichen f&uuml;r das dann zuzulassende Fahrzeug &ndash; unabh&auml;ngig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. &Uuml;ber das Begehren der Kl&auml;gerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die beh&ouml;rdliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begr&uuml;ndung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass das Begehren der Kl&auml;gerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen &Auml;nderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach d&uuml;rften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die &Auml;nderungsverordnung &ndash; im Gegensatz zum alten Recht &ndash; nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Beh&ouml;rden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage f&uuml;r die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landr&auml;tin, die Neuregelung f&uuml;r den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>

Aktuelles

Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>