Das ist hier nicht der Fall; denn der Reparaturaufwand (= Bruttoreparaturkosten + Minderwert) übersteigt den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) und liegt damit zwischen diesem und dem Wiederbeschaffungswert im sog. 100 % Bereich. In diesem Bereich ist eine fiktive Abrechnung auf Netto-Reparaturkostenbasis aber nur unter der zusätzlichen Voraussetzung möglich, dass der Geschädigte das Kfz 6 Monate (repariert oder unrepariert) weiterbenutzt.
OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2022, Az. 7 U 74/22