Das OLG sah die zulässige Rechtsbeschwerde als unbegründet an: Auch ein mit einem mobilen Diagnosegerät verbundenes Auslesegerät kann unter das in § 23 Abs. 1a StVO enthaltene Verbot der Benutzung eines „elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist“ fallen, wenn dieses Gerät beim Führen eines Fahrzeugs aufgenommen oder gehalten wird. Das Diagnose- und das mobile Auslesegerät waren per Bluetooth miteinander verbunden, das Auslesegerät verfügte über einen Bildschirm, ähnlich einem Smartphone, und ist damit ein elektronisches Gerät im Sinne der BGH-Rechtsprechung: Hierunter fallen elektronische Geräte zur Information, die der Unterrichtung über jegliche einer Mitteilung zugängliche Umstände dienen. Das Auslesegerät in Kombination mit dem Diagnosegerät diente der Fehlerermittlung am Fahrzeug und hatte somit die Information des Auslesenden zum Ziel.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 28.03.2023, Az. II ORbs 15/23