Nach der Benutzung müssen die E-Scooter wieder im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden, wo sie für die Anmietung durch neue Nutzer bereitstehen. Nach den AGB des Anbieters sind die Nutzer u. a. verpflichtet, das Fahrzeug nach der Benutzung ordnungsgemäß und unter Berücksichtigung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung sowie der lokalen Vorschriften der jeweiligen Stadt auf öffentlichen Flächen zu parken.

Die Heranziehung des Anbieters zu Sondernutzungsgebühren durch die Stadt Köln folgt im konkreten Fall allerdings nicht bereits daraus, dass hier … bestandskräftig eine Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde. … In der Sache stellt jedoch der Betrieb von „Verleihsystemen für Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter) und E-Roller“ eine Sondernutzung dar. Denn die Scooter bzw. Roller werden nicht vorwiegend zum Zwecke des Verkehrs, sondern in erster Linie zu dem Zweck im öffentlichen Straßenland aufgestellt, den Abschluss eines Mietvertrags zu bewirken. 

Grundlage für die Heranziehung zu Sondernutzungsgebühren war vorliegend eine Sondernutzungssatzung (hier: Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung - vom 13.02.1998 in der Form der 6. Änderungssatzung vom 14.06.2022) ist § 19a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 47 Abs. 1 StrWG NRW sowie § 19a Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW.

VG Köln, Urteil vom 11.01.2023, Az. 21 K 4871/22