Die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 13 km/h kann ausreichend sein. Die Privilegierung des § 35 Abs. 6 StVO begründet keine Befreiung vom allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO. Ein Müllwerker, der auf der Fahrbahn einen großen, schweren Müllrollcontainer hinter dem Müllfahrzeug hervorschiebt, ohne auf den Verkehr zu achten, verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO.

OLG Celle, Urteil vom 15.02.2023; Az. 14 U 111/22