Dieser muss bei Vorschäden darlegen, dass er diese sach- und fachgerecht repariert hat. Sein Ersatzanspruch erstreckt sich lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind. Bei der Darlegung und Beweisführung einer fachgerechten Reparatur des Vorschadens kommt dem Geschädigten aber das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO zugute. Der Geschädigte kommt seiner Darlegungs- und Beweislast einer fachgerechten Reparatur eines äußerlichen Bagatell-Vorschadens (Kratzer, kleine Dellen) bereits dann nach, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweist, dass ein Vorschaden nicht mehr erkennbar war. Handelt es sich um einen sog. Bagatellschaden, der allein das äußerliche Erscheinungsbild des Fahrzeugs beeinflusst, und ist unstreitig, dass keine dahinterliegenden Fahrzeugteile betroffen sind, kann das Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme selbst feststellen, ob der Schaden sach- und fachgerecht beseitigt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn der Schaden nicht mehr sichtbar ist. Diese Erkennbarkeit kann das Gericht anhand des Akteninhalts selbst feststellen.

OLG Celle Urteil vom 01.03.2023, Az. 14 U 149/22