Der Beklagte hat die Straßenabschnitte aufgrund des vorangegangenen Erwerbs von elektronischen Vignetten, die auf das Kennzeichen des vom Beklagten benutzten Fahrzeugs personalisiert gewesen sind, nicht berechtigt befahren. Denn der rechtsgültige Erwerb der Straßenbenutzungsberechtigung setzt nach § 4 Abs. 2a MautVO die zutreffende Eingabe sowohl des Kennzeichens als auch des Länderkennzeichens des berechtigten Fahrzeugs voraus. Hieran fehlt es, da das eingegebene Länderkennzeichen nicht mit dem des Fahrzeugs übereinstimmte.
… Der Beklagte ist auch nicht dadurch in einer dem ordre public widersprechenden Weise benachteiligt, dass die erworbene Vignette eine Straßenbenutzungsberechtigung zunächst nur für ein Fahrzeug vermittelt, das sowohl hinsichtlich des Kennzeichens als auch hinsichtlich des Länderkennzeichens übereinstimmt. … Ein Fahrzeug wird erst durch die Kombination von Kennzeichen und Länderkennzeichen eindeutig individualisiert. Es entspricht einem berechtigten Interesse, die Straßenbenutzungsberechtigung nur für dementsprechend eindeutig individualisierte Fahrzeuge zu erteilen. …
Ebenso verstößt es nicht gegen den ordre public, dass der Beklagte zu einer höheren Maut als bei Vorabentrichtung herangezogen wird. Eine Tarifgestaltung, die die Vorabentrichtung der Maut preislich günstiger offeriert als bei einer Nachentrichtung, ist schon deshalb nicht unangemessen, weil mit der nachträglichen Einziehung der Maut sowohl ein erhöhter Aufwand als auch Realisierungsrisiken verbunden sind. … Ist danach bereits die Grundersatzmaut nicht als pauschalierter Schadensersatz, sondern als gewöhnliches Vertragsentgelt im nachträglichen Bezahlmodus zu verstehen, …, stellt sich die erhöhte Zusatzgebühr vielmehr als eine (erste) Vertragsstrafe dar, mit der der Zahlungsverzug hinsichtlich der Grundersatzmaut sanktioniert und der Verzugsschadensersatz pauschaliert wird.
BGH, Urteil vom 07.12.2022, Az. XII ZR 34/22