Allgemeine moralische Vorbehalte des Vermieters gegenüber der E-Mobilität in Bezug auf eine Gefährdung der Mietsache, die abstrakte Furcht vor einer angenommenen erhöhten Brandgefahr bei Elektrofahrzeugen und pauschale Bedenken in Bezug auf eine ggf. nicht ausreichende Stromversorgung des vermieteten Anwesens sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ausschlaggebend. Eine konkrete Gefahrerhöhung durch den Einbau der Wallbox wurde erstinstanzlich nicht vorgetragen. Soweit der Vermieter in diesem Kontext generell auf eine hohe Brandgefahr bei E-Fahrzeugen verweist, ist dies schon deshalb nicht von Bedeutung, weil der Mieter die mitvermietete Garage zweifelsfrei nutzen darf, um sein Elektroauto dort einzustellen. Selbstverständlich stellt dies einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar.

LG München I, Urteil vom 25.05.2022, Az. 14 S 16374/21