Für eine Halterhaftung gemäß §§ 7, 17 StVG ist ausreichend, dass der Schaden kausal auf dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zurückgeführt werden kann. In diesem Rahmen hat der Geschädigte nur zu beweisen, dass der Schaden kausal auf den Betrieb eines Kfz zurückzuführen ist. Steht dies fest, muss er gerade nicht die genaue Ursache beweisen. Der Schädiger hat wiederum die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 StVG zu beweisen; ansonsten käme es zu einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Beweislastverschiebung.
Es besteht kein Ausschluss der Haftung nach § 17 Abs. 3 StVG, wenn offenbleibt, ob ein Kraftfahrzeug durch ein von einem vorausfahrenden Kfz abgefallenes oder aufgewirbeltes Metallteil beschädigt worden ist. Der Umstand, dass nicht aufgeklärt werden kann, ob der Schaden durch ein Metallteil vom vorausfahrenden Pkw Mercedes Vito entstanden ist oder durch diesen lediglich aufgewirbelt wurde, führt nicht dazu, dass eine Haftung nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist. Steht fest, dass der Schaden kausal auf den Betrieb des vorausfahrenden Kfz zurückzuführen ist, muss der Geschädigte nicht die genaue Ursache beweisen. Der Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs muss sich die von diesem ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen. Das führt dazu, dass er den eingetretenen Schaden gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG in voller Höhe zu tragen hat.
LG Stuttgart, Urteil vom 14.06.2022, Az. 12 O 270/21