Allerdings besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass der Geschädigte seine Ansprüche an die Werkstatt abgetreten hat, so dass es die nunmehr der Werkstatt zustehenden Rechte sind, die der Geschädigte in gewillkürter Prozeßstandschaft geltend macht. Dies könnte zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass die Werkstatt vom Schädiger über den Weg des Schadensersatzes für Reparaturleistungen eine „Vergütung“ erhält, die sie vom Geschädigten als ihrem Auftraggeber nach werkvertraglichen Grundsätzen nicht hätte verlangen können. Ob und inwieweit die genannten Grundsätze vor diesem Hintergrund in der vorliegend gegebenen Fallkonstellation der Modifikation bedürfen, wird daher für den Fall, dass die Klage zulässig sein sollte, zu prüfen sein.

Gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Berufungsurteil im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

BGH, Urteil vom 26.04.2022, Az. VI ZR 147/21