Autonomes Fahren: Neue Regeln für Fahrerassistenzsysteme treten in Kraft
Mit der Verordnung über die allgemeine Sicherheit von Fahrzeugen werden ab dem 6.7.2022 Fahrer-Assistenz-Systeme eingeführt, die den Straßenverkehr sicherer machen sollen. Damit wird der Rechtsrahmen für die Genehmigung automatisierter und vollständig fahrerloser Fahrzeuge in der EU geschaffen. Die Kommission wird auf Grundlage der Verordnung noch in diesem Sommer technische Vorschriften für die Genehmigung von fahrerlosen Fahrzeugen vorlegen. So kann die EU eine Vorreiterrolle beim fahrerlosen Fahren einnehmen. Im kommenden Jahr werden zudem die Vorschriften zur technischen Überwachung von Fahrzeugen überarbeitet. Dafür bittet die Kommission in einer Konsultation um Rückmeldung.
Ziel der heute in Kraft getretenen Verordnung ist es, Fahrzeuginsassen, Fußgänger und Radfahrer besser zu schützen. Prognosen zeigen, dass bis zum Jahr 2038 mehr als 25.000 Menschenleben gerettet und mindestens 140.000 schwere Verletzungen vermieden werden können.
Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Die Technologie hilft uns, das Sicherheitsniveau unserer Autos zu erhöhen. Heute stellen wir sicher, dass unsere Vorschriften es uns ermöglichen, autonome und fahrerlose Fahrzeuge in der EU in einem Rahmen einzuführen, der die Sicherheit der Menschen in den Mittelpunkt stellt.“
Vorschriften über die allgemeine Sicherheit
Vom 6.7.2022 an umfassen die neuen Maßnahmen, mit denen Sicherheitsfunktionen zur Unterstützung des Fahrers eingeführt werden, folgende Aspekte:

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für alle Straßenfahrzeuge (d. h. Pkw, leichte Nutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse): intelligenter Geschwindigkeitsassistent, Rückfahrassistent mit Kamera oder Sensoren, Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers, Ereignisdatenspeicher sowie Notbremslicht;
für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge: zusätzliche Funktionen wie Spurhaltesysteme und automatische Bremssysteme;
für Busse und Lastkraftwagen: Technologien zur besseren Erkennung möglicher toter Winkel, Warnhinweise zur Vermeidung von Zusammenstößen mit Fußgängern oder Radfahrern und Reifendrucküberwachungssysteme.
Die Vorschriften gelten zunächst für neue Fahrzeugtypen, ab dem 7. Juli 2024 dann für alle Neufahrzeuge. Einige der neuen Maßnahmen werden bis 2029 auf verschiedene Arten von Straßenfahrzeugen ausgeweitet.
Technische Vorschriften für automatisierte Fahrzeuge
Auf der Grundlage der Verordnung über die allgemeine Sicherheit plant die Kommission, in diesem Sommer technische Vorschriften für automatisierte und vernetzte Fahrzeuge zu erlassen, wobei der Schwerpunkt auf automatisierten Fahrzeugen, die den Fahrer auf Autobahnen ersetzen (Automatisierungsstufe 3), und vollständig fahrerlosen Fahrzeugen wie städtischen Pendelbussen oder Robotertaxis (Automatisierungsstufe 4) liegen wird. Mit den neuen Vorschriften werden die EU-Rechtsvorschriften an die neuen UN-Vorschriften für die Automatisierungsstufe 3 angeglichen und neue technische EU-Rechtsvorschriften für vollständig fahrerlose Fahrzeuge angenommen, die ersten internationalen Vorschriften dieser Art. Die im Wege eines delegierten Rechtsakts und eines Durchführungsrechtsakts festgelegten technischen Vorschriften werden eine umfassende Bewertung der Sicherheit und Reife vollautomatisierter Fahrzeuge vor ihrem Inverkehrbringen in der EU vorschreiben. Sie werden Testverfahren, Anforderungen an die Cybersicherheit, Vorschriften für die Datenaufzeichnung, die Überwachung der Sicherheitsleistung und Anforderungen an die Berichterstattung bei Vorfällen für die Hersteller vollständig fahrerloser Fahrzeuge umfassen.
Öffentliche Konsultation
Die Kommission bittet in einer öffentlichen Konsultation um Mithilfe bei der Überarbeitung der Vorschriften zur technischen Überwachung von Fahrzeugen. Die Vorschriften werden Mitte 2023 überarbeitet. Im Mittelpunkt steht zum einen die Verkehrssicherheit aber auch die Erhaltung der Umweltverträglichkeit eines Fahrzeugs während seiner gesamten Lebensdauer. Interessensverbände, NGOs und Unternehmen sind aufgerufen sich zu beteiligen. Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation werden in die Überarbeitung der EU-Vorschriften für die technische Überwachung einfließen.
Konsultation zur Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung
In einer weiteren Konsultation fordert die Europäische Kommission alle Interessenträger auf, zu ihren Vorschlagsentwürfen zur Zukunft der Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor („Kfz-GVO“) Stellung zu nehmen. Konkret geht es um den Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der bestehenden Kfz-GVO um fünf Jahre und den Entwurf einer Mitteilung mit gezielten Aktualisierungen der Ergänzenden Leitlinien. Stellungnahmen können über eine öffentliche Konsultation und eine Sondierung eingereicht werden.
Exekutiv-Vizepräsidentin Vestager, erklärte, mit der vorgeschlagenen Verlängerung der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung solle eine Regelung beibehalten werden, damit Unternehmen der Automobilindustrie leichter beurteilen können, ob ihre Vereinbarungen mit den EU-Wettbewerbsvorschriften im Einklang stehen. „Wir schlagen außerdem gezielte Aktualisierungen unserer Leitlinien vor, um das Thema der fahrzeuggenerierten Daten aufzugreifen, die einen wesentlichen Input für Reparatur- und Wartungsdienstleistungen liefern. Interessenträger sind aufgerufen, ihre Anmerkungen kundzutun, die uns dabei helfen werden, die Regelungen, die am 1. Juni 2023 in Kraft treten sollen, weiter abzurunden.“
Die Vorschlagsentwürfe folgen auf eine Überprüfung, die im Dezember 2018 im Hinblick auf das Auslaufen der Kfz-GVO am 31. Mai 2023 eingeleitet wurde. Mit der Überprüfung sollte festgestellt werden, inwieweit die für vertikale Vereinbarungen in der Automobilbranche geltenden Vorschriften ihren Zweck erfüllen. Die Interessenträger sind aufgefordert, bis zum 30. September 2022 zu den im Entwurf vorgelegten Regelwerken Stellung zu nehmen.
Weitere Informationen zu der Konsultation, den vorgeschlagenen Änderungen und den nächsten Schritten hier.
Quelle: EU-Kommission, Vertretung in Deutschland, Pressemitteilung vom 6.7.2022
LINK zur Pressemeldung ) https://germany.representation.ec.europa.eu/news/autonomes-fahren-neue-regeln-fur-fahrerassistenzsysteme-treten-kraft-2022-07-06_de

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Zur Abrechnung bei Kürzung des Vollkasko-Leistungsanspruchs wegen Trunkenheit
<p> Verursacht ein Versicherungsnehmer einen Verkehrsunfall infolge erheblicher Alkoholisierung grob fahrlässig, so kann der aus einer Vollkaskoversicherung in Anspruch genommene Versicherer den Anspruch aus der Vollkaskoversicherung im Einzelfall um 75% kürzen. Der Versicherer ist zur Kürzung seiner Versicherungsleistung berechtigt, weil der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. In diesem Falle ist der Betrag der vereinbarten Selbstbeteiligung zunächst vom Gesamtschaden abzuziehen erst sodann die Kürzung des Leistungsanspruchs vorzunehmen. Dies folgt daraus, dass die Selbstbeteiligung in unmittelbarem Zusammenhang zum Schaden steht, dessen Höhe eben erst feststehen muss, bevor eine Leistungskürzung nach § 81 Abs.2 VVG vorgenommen wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich etwas anderes auch nicht aus § 13 Abs.10 AKB. In dieser Bestimmung ist lediglich normiert, dass von dem Schaden die Selbstbeteiligung abzuziehen ist. Eine Regelung, wie die Selbstbeteiligung bei Leistungskürzungen nach § 81 Abs. 2 VVG zu berücksichtigen ist, enthält § 13 Abs. 10 AKB dagegen nicht.</p> <p> Bei dem unstreitigen Schaden in Höhe von 2.261,83 €, einer Selbstbeteiligung von 500,00 € und einer Leistungskürzung um 75 % ergibt sich ein Leistungsanspruch des Beklagten in Höhe von 440,46 €. Damit hat der Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.321,37 € ohne Rechtsgrund von der Klägerin erhalten.</p> <p> <em>LG Aachen, Urteil vom 14.07.2011, Az. 2 S 61/11</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos über die Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden: </strong></p> <p> <strong><a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p>
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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
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DIGges Ding
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