Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Der notwendige berufliche Zusammenhang ist nicht gegeben, wenn die Erwerbstätigkeit nur eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft hat oder der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat. Der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, betrifft grundsätzlich die konkrete Tat, aufgrund der die Strafverteidigungskosten angefallen sind.

BFH, Beschluss vom 31.03.2022, Az. VI B 88/21