Behindert oder gefährdet ein linksabbiegender Fahrer an einer Kreuzung den ihn entgegenkommenden, rechtsabbiegenden Fahrzeugführer, so liegt eine Vorfahrtverletzung gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 StVO vor und kein Spurwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO, selbst wenn die Straße, in die abgebogen werden soll, zweispurig ist, da durch den bevorrechtigten Rechtsabbieger lediglich ein Überfahren von Leitlinien bei der Ausübung des Vorfahrtrechtes erfolgt.
AG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2022, Az. 31 C 290/20