Ist das Fehlen der Berechtigung zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge mittels eines in einem EU-Mitgliedstaat (hier Tschechische Republik) ausgestellten Führerschein bestandskräftig festgestellt, ist auch einem später im Wege des Umtauschs dieses Führerscheins durch einen anderen EU-Mitgliedstaat (hier Frankreich) ausgestellten Führerschein die Anerkennung zu versagen. (Unionsrechtliche) Voraussetzung für die Ausstellung eines Führerscheins ist, dass der Betreffende - Studierende und Schüler unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Ist einem Führerschein, den ein anderer EU-Mitgliedstaat ausgestellt hat, im Bundesgebiet die Anerkennung zu versagen, besteht in der Regel ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Bescheides, mit dem dies behördlich festgestellt und der Führerscheininhaber zur Vorlage dieses Führerscheins aufgefordert wird.

OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.02.2022, Az. 3 M 9/22