Sowohl die Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren als auch die Fahrtenbuchanordnung können an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Halterin gerichtet werden. Der Zusatz eines Vertreters der Gesellschaft, wie er im Fahrzeugregister vorzunehmen ist, ist nicht zwingend erforderlich, ändert den Adressaten der Verfügung jedoch nicht. Halterin des hier streitgegenständlichen Fahrzeugs ist bzw. war die Gesellschaft und nicht deren im Fahrzeugregister eingetragener Vertreter. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugelassenen Fahrzeug um ein „Firmenfahrzeug“ handelt, mit der Folge, dass die „Zweiwochenfrist“ nicht gilt, weil es in die Sphäre der Geschäftsleitung fällt, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Es obliegt der Gesellschaft, durch interne Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass an den Geschäftssitz gerichtete Schreiben der verantwortlichen Person zugeleitet werden.
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.02.2021, Az. 14 K 3990/20