Die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, welcher mit der Fahrtenbuchanordnung begegnet werden soll, hängt nicht von dem nachträglichen Verlust der Haltereigenschaft für das Tatfahrzeug ab. Deshalb verliert die Fahrtenbuchanordnung ihren Regelungsgehalt nicht dadurch und wird auch nicht (teilweise) rechtswidrig, dass der Adressat der Anordnung nicht mehr Halter des in der Anordnung konkret bezeichneten Fahrzeugs ist; eine Aufhebung der in Bezug auf das Tatfahrzeug erlassenen Anordnung scheidet deswegen aus.

Mit der Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs wird der gegenständliche Bezug zu dem in der Fahrtenbuchanordnung genannten Fahrzeug durch die Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs ersetzt.

Der Gesetzgeber hat den Umstand, dass es sich bei der Fahrtenbuchanordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, in § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO berücksichtigt. Daher muss die Behörde die Haltereigenschaft für das in der Fahrtenbuchanordnung genannte Fahrzeug nicht unter Kontrolle halten, abgesehen davon, dass die Behörde oftmals nicht in der Lage ist, festzustellen, welches Fahrzeug an die Stelle eines früher gehaltenen getreten ist oder tritt.

Die Fahrtenbuchanordnung erledigt sich regelmäßig nicht dadurch, dass der Verpflichtete nicht mehr Halter des in der Anordnung bezeichneten Fahrzeugs ist. Denn in der Regel ist davon auszugehen, dass er Halter eines anderen Fahrzeugs ist oder innerhalb der Befolgungsfrist wird.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2021, Az. OVG 1 B 8