Haftung nach schwerem Verkehrsunfall ohne Kenntnis des Nummernschildes

<p> <span style="font-size:12.0pt;font-family:&quot;Times New Roman&quot;; mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;;mso-ansi-language:DE;mso-fareast-language: DE;mso-bidi-language:AR-SA;mso-bidi-font-weight:bold">Die Haftung des Unfallgegners setzt nicht zwingend voraus, dass der Kl&auml;ger das amtliche Kennzeichen des unfallbeteiligten Fahrzeugs vortr&auml;gt. Ist ihm dies wegen eigener schwerer Verletzungen und unerlaubten Entfernens des Gegners vom Unfallort nicht m&ouml;glich, gen&uuml;gt es, wenn hinreichende Anhaltspunkte wie Firmenaufschrift, Logo, Webadresse des unfallbeteiligten Fahrzeugs genannt werden, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit f&uuml;r eine Haltereigenschaft sprechen. Der in Anspruch genommene Halter muss dann in den Grenzen des Zumutbaren nachforschen und mitteilen, welche Kenntnisse &uuml;ber die Umst&auml;nde einer eventuellen Unfallbeteiligung bestehen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 20. April 2020 ver&ouml;ffentlichter Entscheidung</span></p> <style type="text/css"> </style>

Haftung nach schwerem Verkehrsunfall ohne Kenntnis des Nummernschildes

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Haftung nach schwerem Verkehrsunfall ohne Kenntnis des Nummernschildes

 

Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Die Beklagte ist eine italienische Spedition. Der Kläger macht für den Geschädigten des in einen Unfall involvierten Pkw Schadensersatzansprüche geltend. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob auch ohne Kenntnis des amtlichen Nummernschildes des Unfallgegners anhand der Umstände auf die Haltereigenschaft der Beklagten geschlossen werden kann. Das OLG bejahte dies.

Der Geschädigte befuhr die A3 auf dem mittleren Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 170-180 km/h pro Stunde gegen 4:31 Uhr. Vor ihm fuhr in gleicher Fahrtrichtung ein Lkw-Gliederzug mit der Firmenaufschrift „X“ sowie aufgedruckter Web-Adresse der Firma auf dem rechten Fahrstreifen. Im Zusammenhang mit einem Spurwechsel des Lkw auf den Mittelstreifen wich der Geschädigte auf den linken Fahrstreifen aus, verlor die Kontrolle über seinen Pkw, kollidierte mit der linken Betonleitwand und überschlug sich. Der Geschädigte wurde lebensgefährlich verletzt und ist seitdem pflegebedürftig. Der Fahrer des Lkw hielt zunächst auf dem Seitenstreifen an und fuhr dann nach rund elf Minuten weiter, ohne zuvor Feststellungen zu seiner Person und seinem Fahrzeug ermöglicht zu haben. Der gesamte Unfallhergang wurde auf der am Unfallort installierten Verkehrsbeeinflussungsanlage per Video aufgezeichnet; das Nummernschild ließ sich aber nicht identifizieren. Am Unfalltag befuhren insgesamt drei Lkw-Gliederzüge der Beklagten die A3 im Bereich der Unfallstelle. Alle drei vernommenen Fahrer gaben vor der Polizei an, nicht an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein.

Der Kläger behauptet, der Unfall sei von einem zur Flotte der Beklagten gehörenden Lkw verursacht worden. Der Fahrer des Lkw-Gliederzuges der Beklagten habe offenbar den Geschädigten übersehen. Er begehrt 50% des erlittenen Schadens. Das Landgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger könne nicht beweisen, dass der unfallbeteiligte Lkw zur Beklagten gehöre. Die Berufung hiergegen hatte vor dem OLG Erfolg.

Der Kläger habe „hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Haltereigenschaft der Beklagten nahelegen.“ Zwar habe der Kläger das amtliche Kennzeichen aufgrund der schweren Verletzungen der Insassen des unfallbeteiligten Pkw und der Unfallflucht des Lkw-Fahrers nicht angeben können. Aus der Videoaufzeichnung sei aber ohne jeden Zweifel ersichtlich, dass der unfallbeteiligte Lkw die Firmenaufschrift der Beklagten trage. Auch die Heckgestaltung des unfallbeteiligten Lkw entspreche derjenigen der Lkw-Flotte der Beklagten. Dieser Vortrag habe eine sog. sekundäre Darlegungslast der Beklagten ausgelöst. Hinsichtlich der Tatsachen, von denen der Kläger keine Kenntnis haben könne, müsse der Prozessgegner alles ihm Mögliche tun, um ihm zumutbare Angaben machen. Die Beklagte habe nicht einfach die klägerischen Behauptungen bestreiten dürfen. „Die Beklagte war im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, in ihrem Geschäftsbetrieb nachzuforschen und mitzuteilen, welche Kenntnisse sie dabei über die Umstände einer eventuellen Unfallbeteiligung - insbesondere der drei Lkw, die unstreitig ... am Unfalltag die Autobahn im Bereich der Unfallstelle befahren haben - gewonnen hat.“ Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. Die Beklagte habe insbesondere weder zum Fahrzeugtyp der drei in Frage kommenden Lkw vorgetragen noch Lichtbilder oder Fahrtenschreiberdaten vorgelegt. Sie hätte anhand der Mautdaten sowie der Daten aus dem Satellitensystem der von ihr verwendeten Automarken rekonstruieren können, welcher Lkw am Unfalltag die Unfallstelle befahren habe. Zudem hätte sie jedenfalls die Fahrtenschreiberdaten der betreffenden Lkw zu diesem Zeitpunkt sichern können. Anhand dieser Daten hätten die Zeiten der Fahrten, die Zeiten der Bereitstellung und die Ruhezeiten - damit auch eine etwaige elfminütige Pause nach dem Unfall - nachvollzogen werden können. Die Beklagte habe auch nicht bestritten, dass der in den Unfall involvierte Lkw den Firmennamen sowie die Webadresse der Beklagten auf den Hecktüren des Laderaums und unter der Frontscheibe getragen habe. Dass andere Unternehmen eine wortgleiche Firma und auch diese Webadresse nutzten, erscheine höchst unwahrscheinlich.

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Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann vor dem BGH die Zulassung der Revision begehrt werden.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.03.2020, Az. 13 U 226/15 (nicht rechtskräftig; Pressemeldung des Gerichts Nr. 28/2020)

LINK zur Pressemeldung https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/haftung

 

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Mehr Auswahl für den Primastar

<ul> <li id="uid_1"> <strong id="nissan_element_bold">ESP f&uuml;r Kombi und Avantour serienm&auml;&szlig;ig </strong></li> <li id="uid_2"> <strong id="nissan_element_bold">Neue Ausstattungspakete und Optionen</strong></li> <li id="uid_3"> <strong id="nissan_element_bold">Nissan NV400 als Vorbild </strong></li> </ul> <p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/primastar.jpg" style="width: 250px; height: 166px; " /></p> <p id="uid_4"> Nissan hat das Modellangebot f&uuml;r den Primastar neu geordnet. Insbesondere die Versionen Kombi (mit sechs oder neun Sitzen) und Avantour (mit sieben oder acht Sitzen) profitieren von einer ausgeweiteten Sicherheitsausstattung. Beide Modellversionen verf&uuml;gen ab sofort serienm&auml;&szlig;ig &uuml;ber ESP und Beifahrerairbag. Bei der Bus-Variante Avantour sind au&szlig;erdem Seiten- und Window-Airbags an Bord; beim Kombi sind sie optional erh&auml;ltlich.</p> <p id="uid_5"> Dar&uuml;ber hinaus wird das Angebot an Optionen und Ausstattungspaketen in Anlehnung an den Ausstattungsumfang des neuen Transporters NV400 ausgeweitet. So ist der Kombi in der Ausstattung &bdquo;Premium&quot; mit dem Fahrer-Assistenz-Paket ausger&uuml;stet, das einen Tempopilot mit Geschwindigkeitsbegrenzer, Einparkhilfe hinten, Licht- und Regensensor sowie Nebelscheinwerfer umfasst; in der Ausstattung &bdquo;Comfort&quot; ist das Paket optional erh&auml;ltlich. Auf Wunsch f&uuml;r den Kombi &bdquo;Premium&quot; verf&uuml;gbar ist zudem eine Klimaautomatik. Beim ausschlie&szlig;lich in der Linie &bdquo;Premium&quot; erh&auml;ltlichen Avantour geh&ouml;ren jetzt zus&auml;tzlich ein Lederlenkrad, derTempopilot mit Geschwindigkeitsbegrenzer und die Einparkhilfe zum Serienumfang.</p> <p id="uid_7"> Auch die Pakete und Optionen der Primastar Kastenwagen-Variante orientieren sich nun am Angebot des NV400. So enth&auml;lt das optionale &bdquo;Cool &amp; Sound&quot;-Paket mit Klimaanlage und CD-Radio jetzt auch einen Bordcomputer. In der Ausstattung &bdquo;Comfort&quot; sind zudem das Sicherheitspaket mit ESP und Beifahrer-Airbag sowie das Fahrer-Assistenz-Paket gegen Aufpreis erh&auml;ltlich. Serienm&auml;&szlig;ig ist der Kastenwagen in der Linie &bdquo;Comfort&quot; ab sofort au&szlig;erdem mit dem Heck-Verglasungspaket inklusive Heckscheibenwischer, Heckscheibenheizung, Innenspiegel und Trennwand mit Fenster ausger&uuml;stet. Die Ausstattungslinie &bdquo;Premium&quot; wird f&uuml;r den Kastenwagen nicht mehr angeboten.</p> <p id="uid_9"> Die Preise f&uuml;r die Primastar-Baureihe beginnen unver&auml;ndert bei 21.330 Euro (netto) f&uuml;r den Kastenwagen L1H1 in der 2,7-Tonnen-Ausf&uuml;hrung mit der Ausstattung &bdquo;Pro&quot;. Preis&auml;nderungen sind ausschlie&szlig;lich durch den erweiterten Ausstattungsumfang begr&uuml;ndet. F&uuml;r den Antrieb stehen zwei 2,0-Liter-dCi Common-Rail-Diesel mit 66 kW/90 PS und 81 kW/114 PS zur Verf&uuml;gung.&nbsp;</p>

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Trotz Pflicht: Winterreifen müssen bei Mietwagen extra gebucht werden

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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden

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DIGges Ding

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