Keine Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister
<p> Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einer Grundsatzentscheidung die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch „private Dienstleister“ für gesetzeswidrig erklärt. Die so ermittelten Beweise unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot, entschied das OLG mit heute veröffentlichtem Beschluss.</p>
Der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main (Stadt Frankfurt) hatte als Ortspolizeibehörde wegen unerlaubten Parkens im eingeschränkten Halteverbot gegen den Betroffenen ein Verwarngeld von 15 € verhängt. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Frankfurt am Main das Verwarngeld durch Urteil vom 19.07.2018 bestätigt. Die Feststellungen zu dem Parkverstoß beruhen auf der Angabe des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen H.. Dieser war der Stadt Frankfurt durch „die Firma W. überlassen“ und von der Stadt als „Stadtpolizist“ bestellt worden. Die Tätigkeit übte der Zeuge in Uniform aus.
Gegen diese Verurteilung wendete sich der Betroffene vor dem OLG mit Erfolg. Das Verfahren sei einzustellen, da die zugrundeliegenden Beweise einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterlägen, begründete das OLG seine Entscheidung. Der Einsatz „privater Dienstleister“ zur Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs sei gesetzeswidrig. Das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, sei ausschließlich dem Staat – hier konkret der Polizei – zugewiesen. Dieses im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte staatliche Gewaltmonopol beziehe sich auf die gesamte Verkehrsüberwachung, d.h. sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr.
Im Einzelnen:
Das OLG hatte zunächst das Innenministerium gebeten, die Rechtsstruktur des Vorgehens der Stadt Frankfurt mitzuteilen. Nach Rücksprache mit der Stadt Frankfurt erklärte das Ministerium, dass die Stadt Frankfurt für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs Leiharbeitskräfte eines privaten Dienstleisters auf Basis einer Stundenvergütung einsetze. Die von der privaten Firma überlassenen Leiharbeitskräfte würden „unter dem Einsatz des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie einer physisch-räumlichen und organisatorischen Integration in die Gemeindeverwaltung“ durch „das Regierungspräsidium Darmstadt gem. § 99 Abs. 3 Nr. 4e HSOG zu Hilfspolizeibeamtin und -beamten bestellt“ (Stellungnahme der Stadt Frankfurt vom 20.05.2019). Gemäß § 99 Abs. 2 S.1 HSOG hätten Hilfspolizeibeamte im Rahmen ihrer Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten. Diese umfassenden Rechte seien einzelvertraglich wieder beschränkt. Das Innenministerium teilte zudem mit, dass neben der Stadt Frankfurt auch weitere Kommunen in Hessen Aufgaben bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs an Leiharbeitskräfte übertragen hätten und diese jeweils zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden seien. Diese Leiharbeitskräfte trügen in einigen Kommunen Uniformen, aber nicht in allen.
Dieses Vorgehen erklärte das OLG nun für gesetzeswidrig: Die der Stadt Frankfurt als Polizeibehörde gesetzlich zugewiesene Verpflichtungen, den ruhenden Verkehr zu überwachen und Verstöße zu ahnden, seien hoheitliche Aufgaben. Mangels Ermächtigungsgrundlage dürften diese Aufgaben nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden. Die Überlassung privater Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben sei unzulässig. Die Bestellung privater Personen nach § 99 HSOG zu Hilfspolizeibeamten der Ortspolizeibehörden sei gesetzeswidrig.
Es gebe keine vom Parlament erlassene Ermächtigungsgrundlage, die die Stadt Frankfurt berechtigte, die Aufgabe der Überwachung des ruhenden Verkehrs auf „Dritte“ zu übertragen. Ein über die Arbeitnehmerüberlassung entliehener Mitarbeiter werde nicht „Bediensteter“ der Stadt Frankfurt und könne deshalb auch nicht durch einen hoheitlichen Bestellungsakt „Stadtpolizist“ werden. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz diene dazu, den Missbrauch von Arbeitnehmerüberlassung im privatwirtschaftlichen Bereich einzudämmen. Ein Wirtschaftsunternehmen (und nicht der Staat) dürfe kurzfristige auftretende Tätigkeitsspitze durch die kurzfristige Hinzuziehung fremder Arbeitskräfte ausgleichen, wobei entscheidend sei, dass der entliehene Arbeitnehmer im verleihenden Unternehmen verbleibe.

Aktuelles Magazin
Ausgabe 3/2025

Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
Das Regierungspräsidium Darmstadt habe für die vorliegend vorgenommene Bestellung einer Privatperson zu einem „Stadtpolizisten“ auch keine Zuständigkeit. Sie ergebe sich insbesondere nicht aus § 99 Abs. 3 Nr. 4 HSOG. § 99 HSOG erfülle vielmehr nicht die Voraussetzungen für eine Ermächtigungsnorm und könne als Landespolizeigesetz diese auch nicht erfüllen. § 99 HSOG regele lediglich die Frage einer möglichen landesspezifischen Umsetzung bei der Durchführung („Wie“), wenn dies in einer Ermächtigungsgrundlage vorgesehen wäre („Ob“). Für die Verkehrsüberwachung fehle jedoch diese Ermächtigungsgrundlage. Mit Hilfe des Polizeirechts der Länder könne eine verfassungsrechtlich verankerte und in Bundesgesetzen geregelte Kompetenz-, Regelungs- und Sanktionierungszuweisung nicht umgangen oder außer Kraft gesetzt werden.
§ 99 Abs. 3 HSOG sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift und gemäß der gesetzgeberischen Konstruktion vor dem Hintergrund seines eng auszulegenden Ausnahmecharakters zu Art. 33 Abs. 4 GG so aufgebaut, dass die jeweilige Behörde für die ihr übertragenen (polizeilichen) Tätigkeiten jeweils eigene Bedienstete und Bedienstete der jeweils nachgeordneten Behörden als „Hilfspolizeibeamte“ bestellen könne. Die Stadt Frankfurt könne daher nach § 99 Abs. 3 HSOG für die eigene „Stadtpolizei“ „eigene Bedienstete“ bestellen. Das habe sie indes nicht getan.
Stattdessen habe sie die „Verkehrsüberwachung den privaten Dienstleister im strafbewehrten Gewand einer Polizeiuniform durchführen“ lassen. Es sei nach Außen der „täuschende(n) Schein der Rechtstaatlichkeit“ aufgebaut worden, „um den Bürgern und den Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln“. Tatsächlich seien diese aber durch einen „privaten Dienstleister“ durchgeführt worden, der im Ergebnis durch Verwarngelder finanziert werde, deren zu Grunde liegende Verstöße er selbst erhebe.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.1.2020, Az: 2 Ss-Owi 963/18
(vorausgehend Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.7.2018, Az: 979 OWi - 858 Js 47749/17)
Erläuterungen:
In Frankfurt wurden 2018 über 700.000 Parkverstöße geahndet mit einem Sanktionswert von über 10 Mio. €. Das OLG Frankfurt ist laut der Beschlussbegründung das erste OLG, welches sich mit der Frage der Zulässigkeit des Einsatzes „privater Dienstleister“ im Bereich der Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs befasst.
Den Einsatz sog. „privater Dienstleister“ bei der Überwachung des fließenden Verkehrs hatte das OLG bereits grundsätzlich für gesetzeswidrig erklärt (Grundsatzentscheidungen v. 26.04.2017 - 2 Ss-Owi 295/17 sog. Lauterbach-Entscheidung; Beschluss vom 06.11.2019 - 2 Ss-OWi 942/19 - vgl. Presseerklärung Nr. 65/2019 vom 12.11.2019; Beschluss vom 27.11.2019 - 2 Ss-OWi 1092/19 - vgl. Presseerklärung Nr. 78/2019 vom 20.12.2019).
Art. 33 Grundgesetz [Staatsbürgerliche Rechte]
(1) ....
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
§ 99 HSOG Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte
(1) 1 Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Gefahrenabwehr oder zur hilfsweisen Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben können Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte bestellt werden; in den Landkreisen und Gemeinden können sie die Bezeichnung Ordnungspolizeibeamtin oder Ordnungspolizeibeamter führen. 2 Die Bestellung ist widerruflich.
(2) ...
(3) 1 Zu Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten können bestellen
1. die kreisfreien Städte und Landkreise eigene Bedienstete,
2. die Polizeibehörden eigene Bedienstete,
3. die Landräte eigene Bedienstete und Bedienstete kreisangehöriger Gemeinden,
4. die Regierungspräsidien
a) Bedienstete sonstiger Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,
b) Privatforstbedienstete, die als Forstschutzbedienstete amtlich bestätigt worden sind, und, soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, Bedienstete von Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen,
c) amtlich verpflichtete Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher,
d) sonstige Bedienstete des Landes,
e) andere Personen.
2 Bestellungen von Bediensteten kreisangehöriger Gemeinden sowie Bestellungen nach Satz 1 Nr. 4 Buchst. a bis c erfolgen auf Antrag.
(4)...

Aktuelles Magazin
Ausgabe 3/2025

Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2026
Ähnliche Artikel
Recht
Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach Alkoholfahrt
<p>Jedenfalls für das im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt mit einem erlaubnisfreien Fahrzeug bei einer BAK von 1,83 ‰ ausgesprochene Verbot, solche Fahrzeuge zu führen, stellt § 3 FeV eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Rechtsgrundlage dar.</p>
Recht
Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ gilt auch für Elektrofahrzeuge
<p>Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung betont, dass eine bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auch für Elektrofahrzeuge gilt, selbst wenn das Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ angebracht ist. Die Rechtslage sei dabei so eindeutig, dass keine Gründe dafür bestünden, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.</p>
Recht
Sofort vollziehbare Fahrtenbuchauflage für Fuhrpark eines Handwerksunternehmens
<p>Dass das Handwerksunternehmen die den verantwortlichen Fahrern auferlegten Geldbußen übernimmt und daher allenfalls mittelbar bzw. steuerlich auf sie einwirken kann, macht die Fahrtenbuchanordnung nicht zu einer ungeeigneten, nicht erforderlichen oder unverhältnismäßigen Maßnahme. Jedoch ist entscheidend, dass erst das Führen eines Fahrtenbuchs die nachträgliche Feststellung des verantwortlichen Fahrers und die Einleitung eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens gegen ihn ermöglicht, was ggf. genügt, ihn von der Begehung von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr abzuhalten. </p>
Recht
Motorschaden infolge fehlerhaften Einbaus eines Ölfilters im Rahmen einer Wartung
<p>Entsteht infolge einer mangelhaften Fahrzeugwartung (hier durch fehlerhaften Einbau eines Ölfilters) am Motor des Fahrzeugs ein schwerwiegender Schaden, hat der Eigentümer des Kfz (Auftraggeber) einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB gegen den Werkunternehmer, hier die Kfz-Werkstatt. Dieser Anspruch kommt in Betracht, wenn der Besteller aufgrund des Mangels einen sogenannten Mangelfolgeschaden an seinen sonstigen Rechtsgütern. </p>
Recht
Fahrerlaubnisentziehung wegen fehlender Abstinenznachweise
<p>Rechtsgrundlage für die Fahrerlaubnisentziehung sind § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Vorliegend besteht ein die Fahreignung ausschließender Mangel im Sinne der Anlage 4 zur FeV. Gemäß Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV besteht im Falle der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln keine Kraftfahreignung. Ihre Wiedererlangung setzt gemäß Ziff. 9.5 der Anlage eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung voraus. </p>
Ausgewählte Artikel
Aktuelles
Entziehung der Fahrerlaubnisentziehung bei 18 Punkten im VZR
<p> Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn ausweislich des Auszugs aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamts dort zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung 20 rechtskräftige Entscheidungen über Verkehrsverstöße (hier: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG) eingetragen waren, die insgesamt mit 20 Punkten und nach Punktabzug mit 18 Punkten zu bewerten sind. Hat der Kraftfahrzeugführer danach 18 Punkte erreicht, gilt er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierbei handelt es sich um eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der fehlenden Kraftfahreignung. In einem solchen Fall ist für eine Würdigung der Schwere der einzelnen Verkehrsverstöße und die ihnen zugrundeliegenden Umstände der Tatbegehung im Einzelfall kein Raum.</p> <p> Rechtlich unerheblich ist insoweit, dass der Antragsteller eigenen Angaben zufolge - bis zur Verwarnung vom 7. Mai 2009 - keine Kenntnis davon hatte, dass die durch Bußgeldbescheide u.a. geahndeten Parkverstöße zur Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister führen.</p> <p> <em>VG Aachen, Beschluss vom 16.08.2011, Az. 3 L 7/11</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos über die Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden: </strong></p> <p> <strong><a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a></strong></p>
Home
Weniger ist manchmal mehr
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/astra.jpg" style="width: 250px; height: 167px; " /></p> <p> <strong>Mit dem neuen Astra GTC installiert Opel wieder eine richtig hübsche Offerte für designorientierte Kunden mit sportlicher Ader. Flottenmanagement war bereits mit der starken Dieselversion des im Vergleich zur Limousine sanft weiterentwickelten Coupés unterwegs.</strong></p> <p> Wer den Astra GTC einfach nur als schnöde Variante des Opel-Kompaktklässlers bezeichnet, könnte schiefe Blicke aus Richtung Entwicklungsteam ernten – das nämlich sieht den schicken Zweitürer sehr wohl als eigenständiges Modell an. Es gibt in der Tat Hinweise, die eine solche Aussage bekräftigen: Kein Karosserieteil wurde übernommen, der Radstand fällt geringfügig länger aus, während die Spur wuchs und das gesamte Fahrzeug 15 Millimeter tiefer liegt. Der GTC ist ein Hingucker mit seiner muskulösen Formensprache und den schneidigen Scheinwerfern. Dazu passt der 165 PS starke Spitzen-Selbstzünder ganz gut; das Triebwerk läuft kultiviert, geht als sparsam und gleichermaßen kräftig durch.</p> <p> Opels Fahrwerkspezialisten gelang außerdem ein hervorragender Kompromiss zwischen dynamischer und dennoch kommoder Ausrichtung. Auf kurvigen Landstraßen fühlt sich der quirlige Fronttriebler zu Hause, ohne seine Passagiere über Gebühr durchzurütteln: So gekonnt der Rüsselsheimer um die Ecken wetzt, so genial pariert er auch aggressive Querfugen und scheint sie einfach wegzulächeln. Das Interieur entspricht der markentypischen Architektur mit vielen Tasten, aber dennoch intuitiver Bedienung; darüber hinaus kann sich die Verarbeitungsqualität sehen lassen. Ab 21.054 Euro netto gibt es den Top-Diesel – an Bord findet der Interessent stets Antiblockiersystem, die volle Airbagausrüstung, elektrische Fensterheber, Klimaanlage, Radio, elektronisches Stabilitätsprogramm sowie Zentralverriegelung inklusive Funkfernbedienung. Ein Muss sind Bluetooth-Freisprechanlage und die Bildschirmnavigation: Beide zusammen kosten netto rund 1.000 Euro.</p>
Artikel
Erweitertes Serminarangebot
<p> Die Akademie des GeschäftsreiseVerbands VDR erweitert 2012 das Angebot für Mitarbeiter von Anbietern im Geschäftsreisemarkt. Zusätzlich zum Seminar, das in Kooperation mit dem IFH® Institute For Hospitality angeboten wird, werden ab Februar drei weitere Seminare für Leistungsanbieter zur Angebotspalette gehören, die sich speziell an Hotelmitarbeiter, Sales und Key Account Manager und Verkäufer anderer Branchen richten. Das neue IFH-Seminar hingegen solle auch Geschäftsreiseverantwortliche ansprechen und das Verständnis zwischen Einkäufern und Verkäufern optimieren, um so optimale Ergebnisse in Verhandlungen herausholen zu können, so Volker Huber, zuständig für Aus- und Weiterbildung im VDR-Präsidium. Den Praxis-Workshop zum Einkauf und Verkauf von Hotelleistungen bietet die VDR-Akademie gemeinsam mit dem IFH® Institute For Hospitality an. Dirk Bäcker, Vice President Global Sales & Operations des IFH® Institute For Hospitality Management, und Thomas Ansorge, Travel- Event- und Fleet-Manager im Wella-Konzern, werden Verhandlungstechniken und deren Konsequenzen mithilfe von Praxisbeispielen, gemeinsamen Übungen und Kameratrainings zeigen, um dem Hotelverkäufer so ein Gefühl dafür zu vermitteln, was der Einkäufer / Travel Manager benötigt. Die weiteren Seminare nennen sich „Einführung in das Business Travel Management für Sales und Key Account Manager“, „Customer Retention Management und Hotel-Technologie gewinnbringend einsetzen“ sowie „Kundenbindung und Kundengewinnung in potenziellen Quellmärkten und Vertriebskanälen“. Das erste der neuen Seminare startet am 13. Februar 2012 und kostet ab 290 Euro, Anmeldung ist ab sofort möglich, Infos unter vdr-akademie.de. </p>
Home
Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
Home
DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>
0 Kommentare
Zeichenbegrenzung: 0/2000