EuGH zur „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Versicherungsrecht

EuGH zur „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Versicherungsrecht

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EuGH zur „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Versicherungsrecht

Nach einem Vorschlag des Generalanwalts soll der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ den Fall erfassen, dass ein seit mehr als 24 Stunden in einer Privatgarage abgestelltes Fahrzeug von selbst in Brand gerät.

Im August 2013 fing ein in der Garage eines Einfamilienhauses geparktes Fahrzeug, mit dem seit mehr als 24 Stunden nicht gefahren worden war, Feuer, wodurch das Haus beschädigt wurde. Der Brand ging vom Schaltkreis des Fahrzeugs aus. Die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug war bei der Línea Directa Aseguradora, S.A. (im Folgenden: Línea Directa) abgeschlossen worden. Das Einfamilienhaus war bei der Segurcaixa, Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros (im Folgenden: Segurcaixa) versichert, und die Gesellschaft, in deren Eigentum das Haus stand, erhielt 44 704,34 Euro als Ersatz für die an diesem Haus durch den Fahrzeugbrand entstandenen Sachschäden.

Im März 2014 erhob Segurcaixa beim Juzgado de Primera Instancia de Vitoria-Gazteiz (Gericht erster Instanz Vitoria-Gasteiz, Spanien) Klage gegen Línea Directa auf Erstattung des geleisteten Schadensersatzes, weil der Schadensfall bei einem durch die Versicherung für das Fahrzeug gedeckten Ereignis bei der Fahrzeugverwendung entstanden sei. Dieses Gericht wies die Klage von Segurcaixa ab, weil der Brand kein „Ereignis bei der Fahrzeugverwendung“ sei. Die mit einem von Segurcaixa gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsmittel befasste Audiencia Provincial de Álava (Provinzgericht Álava, Spanien) hob das Urteil auf und gab der Klage von Segurcaixa statt. Hierzu führte sie aus, dass „der Brand in einem vom Eigentümer vorübergehend in einer Garage abgestellten Fahrzeug, wenn er ursächlich im Innern des Fahrzeugs selbst, ohne Zutun Dritter, entstanden ist“, als ein „Ereignis bei der Fahrzeugverwendung“ zu werten sei.

Línea Directa legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) ein. Dieses hat Zweifel, wie der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Sinne der Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht; ABl. 2009, L 263, S. 11). auszulegen ist, und hat deshalb beschlossen, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen.

In seinen Schlussanträgen von heute vertritt Generalanwalt Yves Bot die Auffassung, dass der konkrete Fall unter den Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ falle. Er weist zunächst darauf hin, dass dieser Begriff einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstelle, dessen Auslegung nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden dürfe. Nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehe kein Zweifel, dass dieser Begriff den Fall erfasse, dass ein Schaden verursacht worden sei, während das Fahrzeug auf einem Privatparkplatz abgestellt gewesen sei.

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Allerdings hätten die verschiedenen Rechtssachen, die der Gerichtshof habe entscheiden müssen, die Gemeinsamkeit, dass es um ein Fahrzeug gegangen sei, das (gerade) verwendet worden sei. Es sei daher zu bestimmen, ob der Schutz, den die Unionsregelung im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflicht gewähre, ausgeschlossen werden könne, wenn das Fahrzeug nicht in hinreichender zeitlicher Nähe zum Unfall verwendet worden sei. Nach Ansicht des Generalanwalts ist dies nicht der Fall, denn der Unionsgesetzgeber habe in Bezug auf die Gewährung des Schutzes für die Opfer von Verkehrsunfällen keine zeitlichen Grenzen für den Unfalleintritt festgelegt und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs solle das vom Unionsgesetzgeber ständig verfolgte und verstärkte Ziel des Schutzes verwirklicht werden, wann immer ein Fahrzeug entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendet werde bzw. verwendet werden solle. Außerdem würde eine Einzelfallprüfung, wie lange das Fahrzeug zuvor verwendet worden sei, zu Rechtsunsicherheit zu führen, was diesem Ziel widerspräche. Daraus leitet der Generalanwalt ab, dass nur jene Fälle nicht vom Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ erfasst seien, bei denen der Schadensfall eintrete, während das Fahrzeug zu anderen als Beförderungszwecken diene oder gedient habe, wie etwa als Arbeitsmaschine, Waffe oder Wohnstätte.

Es sei noch zu bestimmen, ob Grenzen gezogen werden müssten, die sich auf die Schadensursache bezögen, nämlich die Mechanismen, die für die Beförderungsfunktion des Fahrzeugs notwendig seien. Zum einen stellt der Generalanwalt fest, dass der Unionsgesetzgeber keine derartigen Voraussetzungen festgelegt habe. Zum anderen genüge angesichts dessen, dass das Fahrzeug den Brand von selbst ausgelöst habe, die Feststellung, dass das Fahrzeug am Unfall beteiligt sei. Da diese Gefahrenart der Beförderungsfunktion des Fahrzeugs innewohne, erübrige sich die Suche nach irgendeiner Handlung oder nach einer konkreten Schadensursache. Diese Auslegung stehe im Einklang mit dem Ziel, Opfern von Verkehrsunfällen unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet habe, eine vergleichbare Behandlung zu garantieren. Unter diesen Voraussetzungen ergebe sich die Beteiligung des entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendeten Fahrzeugs aus der bloßen Feststellung, dass es – auf welche Art auch immer – zum Unfalleintritt beigetragen hat.

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.02.2019 in der Rechtssache C-100/18; Pressemitteilung des EuGH Nr. 20/2019 vom 28.02.2019

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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden

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