Hätten Sie’s gewusst?

<h2 style="margin: 5px 0px 10px; font-size: 14px; font-family: Questrial, arial, verdana; line-height: 17px; text-align: justify;"> Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Stra&szlig;enverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelm&auml;&szlig;ig an, dass sie sich selbst zu den 10 Prozent der besten Fahrzeuglenker z&auml;hlen. Aber Verkehrsregeln &auml;ndern sich, die theoretische Prüfung ist oft lange her, und es gibt viele kleine Gemeinheiten im Verkehrsrecht &ndash; diese beleuchten wir in unserer neuen Rubrik. Was bedeutet beispielsweise das Rechtsfahrgebot wirklich, und darf man vielleicht in Ausnahmef&auml;llen auch rechts überholen oder zum &Uuml;berholen die Lichthupe benutzen? Dies und mehr gibt es ab jetzt in jeder Ausgabe des Flottenmanagement.</h2>

Hätten Sie’s gewusst?

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Hätten Sie’s gewusst?

Was bedeutet eigentlich das Rechtsfahrgebot?

Das Rechtsfahrgebot ist eines der undurchsichtigsten und damit am weitesten ausgelegten „Gebote“. Die Straßenverkehrsordnung lässt da auch viel Spielraum für Interpretationen. In §2 Absatz 2 heißt es: „Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.“

Mit dem Gegenverkehr macht das schon Sinn. In der Praxis ergeben sich aber viele unklare Anwendungsfälle. So ist das Rechtsfahrgebot in den letzten Jahren „aufgeweicht“ worden, indem auf Autobahnen nicht mehr nach jedem Überholvorgang nach rechts eingeschert werden muss. Auf dreispurigen Autobahnen dürfen Autofahrer die mittlere Spur „durchgängig befahren“, wenn nur „hin und wieder“ rechts davon ein Auto fährt. So ungenau die Formulierung, so ungenau die Handhabung. Da ist dann immer von 20 Sekunden die Rede, für was auch immer.

Es gibt aber auch extreme Anwendungsfälle. Sie kennen alle die neuen Kreisverkehre, in der Mitte abgeflacht und eigentlich, wenn der Verkehr es erlaubt, geradewegs zu durchfahren. Aber ist das erlaubt? Mitnichten! Ein klarer Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot. Also schön außen die Spur benutzen. Zu den extremen Anwendungsfällen gehören auf jeden Fall auch Geschwindigkeitskontrollen wie auf dem Elzer Berg auf der A3 Richtung Süd. Da obsiegt das Rechtsfahrgebot sogar gegen eine Geschwindigkeitsbegrenzung. Bei drei Spuren haben die beiden linken eine Begrenzung von 100 km/h, lediglich die rechte von 60 km/h (vor 2009 sogar 40 km/h). Alleine auf weiter Flur im Pkw unterwegs, überlegt man natürlich, ob die rechte Spur mit 60 km/h zu befahren ist, da ja Rechtsfahrgebot gilt.

Die Lösung, wie an anderen Orten gleicher Art auch, ist, das Rechtsfahrgebot über die Geschwindigkeitsbegrenzung zu stellen. Wer rechts geblitzt wird (als Pkw bis 100 km/h), braucht sich keine Gedanken zu machen, die Bilder werden vernichtet. Doch wie so häufig im Leben, hat es kaum einer mitbekommen, obwohl der Elzer Berg ja mittlerweile eine Institution ist. Wer dort entlangfährt, sieht direkt, dass die rechte Spur ehrfurchtsvoll Pkw-frei bleibt. Doch vonseiten der Polizei möchte man keine Diskussion über das Rechtsfahrgebot entfachen. So entsteht zumindest eine Art „rechts-freier“ Raum.

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Darf man zum Überholen Lichthupe und/oder Blinker benutzen?

Überraschenderweise ist da einiges erlaubt. In §5 Absatz 5 heißt es: „Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden.“ Bei Benutzung des Fernlichtes ist nur darauf zu achten, dass der Gegenverkehr nicht geblendet wird. Die Anwendung der Zeichen, wie auch immer geartet, soll zudem „maßvoll“ erfolgen. Das kann jetzt jeder für sich selbst auslegen. Denn die Praxis sieht ja ganz anders aus: Die „Leuchtzeichen“ werden leider normalerweise bei deutlicher Unterschreitung des Sicherheitsabstandes gegeben. Hart auffahren und dann Lichthupe und/oder Blinker setzen, ist Nötigung! Das hat der Gesetzgeber mit seiner Regelung aber bestimmt nicht gemeint.

 

Wann gilt eigentlich das Rechtsüberholverbot?

In der Kürze liegt die Würze. Eine der wohl knappsten Aussagen der StVO steht in §5 Absatz 1: „Es ist links zu überholen.“ Fünf Worte und alles ist klar. Leider nicht ganz, denn auch das Überholen auf der rechten Seite ist, natürlich nur unter bestimmten Umständen, erlaubt. Man sollte hier auch vorsichtig mit dem Wort „Überholen“ umgehen. Denn der Überholvorgang endet eigentlich mit dem Einscheren auf die Fahrbahn, von der aus man gestartet ist. Es liegt also normalerweise eher ein „Rechts-Vorbeifahren“ vor.

Das Verkehrszeichen 276 „Überholverbot“ bezieht sich übrigens auf beide Seiten, also links und rechts. Das ist dann beides verboten. Erlaubt ist lediglich, inner- wie außerorts, linke Fahrzeugschlangen rechts auf einem freien Fahrstreifen zu überholen. Die Aussage, dass die linke Fahrzeugschlange „steht oder langsam fährt“ heißt im Klartext, dass sie nicht schneller als 60 km/h fährt. Jenseits dieser Geschwindigkeit darf rechts auf keinen Fall überholt werden!

Eine Besonderheit beim Überholen ist, dass die beteiligten Fahrzeuge dieselbe Fahrbahn benutzen müssen. Fahrräder auf einem abgetrennten Radweg dürfen daher durchaus rechts überholen. Selbiges gilt gleichermaßen für baulich abgetrennte Parallelfahrbahnen oder Einfädelungsstreifen. Interessant ist in dem Zusammenhang auch das Rechts-Vorbeifahren auf dem Seitenstreifen, denn das gilt nicht als unzulässiges (Rechts-)Überholen, sondern in dem Fall liegt eine Verletzung der „Fahrbahnbenutzungspflicht“ vor. Dazu sagt die StVO in §2 Absatz 1: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.“

 

Ist bestimmtes Schuhwerk beim Autofahren verboten?

Eine spannende Frage, gerade angesichts der beginnenden Sommersaison. Hier hat der Gesetzgeber weitestgehend Freiheit gelassen. Ob Flip-Flops oder Wanderstiefel, alles ist erlaubt. Auch barfuß geht prinzipiell. Man muss nur dann bei den Versicherungen aufpassen, die schauen bei einem Unfall schon mal genauer hin und da ist dann schnell von grober Fahrlässigkeit die Rede. Man muss eben selbst einschätzen können, ob man das Fahrzeug, mit welchem Schuhzeug auch immer, voll im Griff hat.

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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden

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DIGges Ding

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten f&uuml;r Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso gro&szlig;en (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Sp&uuml;rbar wird die Zusatzpower des DIG-S &ndash; ganz systemuntypisch &ndash; indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich h&ouml;herwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverst&auml;ndnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei T&ouml;pfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverst&auml;ndlich &ndash; alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schlie&szlig;lich kauft man eine satte Portion Prestige &ndash; wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht v&ouml;llig in Ordnung.<br /> <br /> Will hei&szlig;en: F&uuml;r einen Cityfloh unter vier L&auml;ngenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt &ndash; sogar hinten kann man gut auch etwas l&auml;nger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen &uuml;ber das Thema &quot;Platzangebot&quot; auf, und die straffen St&uuml;hle avancieren au&szlig;erdem zu angenehmen Begleitern auf gr&ouml;&szlig;eren Reisen. Dar&uuml;ber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften &ndash; was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, k&ouml;nnen geordert werden. Dazu geh&ouml;rt nicht zuletzt das schl&uuml;ssellose Schlie&szlig;system. Dagegen z&auml;hlen Features wie die volle Airbag-Ausr&uuml;stung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>

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<p> A+, das Gesch&auml;ftsreisemanagement-Magazin von AirPlus, ist ab sofort auch als App erh&auml;ltlich. Nutzer k&ouml;nnen mittels Fingerstreich durch s&auml;mtliche Inhalte der gedruckten Ausgabe navigieren. Neuigkeiten und aktuelle Entwicklungen rund um das Thema Gesch&auml;ftsreise, Expertenstimmen und Fallbeispiele sind einige der Inhalte, die den Kunden zur Verf&uuml;gung stehen. Die kostenlose App kann ab sofort im App-Store unter dem Suchbegriff AirPlus heruntergeladen werden. Dem Nutzer stehen im Hochformat die kompletten Artikel der gedruckten Ausgabe zur Verf&uuml;gung, im Querformat kann er auf zus&auml;tzliche multimediale Inhalte zugreifen. Laut Michael Wessel, Leiter Unternehmenskommunikation bei AirPlus, steht dem Kunden mit A+ nicht nur die gedruckte Ausgabe des Magazins auf dem iPad zur Verf&uuml;gung, sondern ein auf das medienspezifische Nutzungsverhalten ausgerichtetes Magazin, das sich durch Mehrwert f&uuml;r den Kunden auszeichnet. A+ erscheint dreimal im Jahr und richtet sich an Reiseverantwortliche in Unternehmen. Zus&auml;tzlich zum Magazininhalt wird es unter der A+-App auch Studien und White Papers rund um das Thema Gesch&auml;ftsreisemanagement geben; Nutzer k&ouml;nnen auf Wunsch automatisch &uuml;ber neue Inhalte informiert werden.</p>

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