Hätten Sie’s gewusst?
<h2 style="margin: 5px 0px 10px; font-size: 14px; font-family: Questrial, arial, verdana; line-height: 17px; text-align: justify;"> Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den 10 Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Aber Verkehrsregeln ändern sich, die theoretische Prüfung ist oft lange her, und es gibt viele kleine Gemeinheiten im Verkehrsrecht – diese beleuchten wir in unserer neuen Rubrik. Was bedeutet beispielsweise das Rechtsfahrgebot wirklich, und darf man vielleicht in Ausnahmefällen auch rechts überholen oder zum Überholen die Lichthupe benutzen? Dies und mehr gibt es ab jetzt in jeder Ausgabe des Flottenmanagement.</h2>
Was bedeutet eigentlich das Rechtsfahrgebot?
Das Rechtsfahrgebot ist eines der undurchsichtigsten und damit am weitesten ausgelegten „Gebote“. Die Straßenverkehrsordnung lässt da auch viel Spielraum für Interpretationen. In §2 Absatz 2 heißt es: „Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.“
Mit dem Gegenverkehr macht das schon Sinn. In der Praxis ergeben sich aber viele unklare Anwendungsfälle. So ist das Rechtsfahrgebot in den letzten Jahren „aufgeweicht“ worden, indem auf Autobahnen nicht mehr nach jedem Überholvorgang nach rechts eingeschert werden muss. Auf dreispurigen Autobahnen dürfen Autofahrer die mittlere Spur „durchgängig befahren“, wenn nur „hin und wieder“ rechts davon ein Auto fährt. So ungenau die Formulierung, so ungenau die Handhabung. Da ist dann immer von 20 Sekunden die Rede, für was auch immer.
Es gibt aber auch extreme Anwendungsfälle. Sie kennen alle die neuen Kreisverkehre, in der Mitte abgeflacht und eigentlich, wenn der Verkehr es erlaubt, geradewegs zu durchfahren. Aber ist das erlaubt? Mitnichten! Ein klarer Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot. Also schön außen die Spur benutzen. Zu den extremen Anwendungsfällen gehören auf jeden Fall auch Geschwindigkeitskontrollen wie auf dem Elzer Berg auf der A3 Richtung Süd. Da obsiegt das Rechtsfahrgebot sogar gegen eine Geschwindigkeitsbegrenzung. Bei drei Spuren haben die beiden linken eine Begrenzung von 100 km/h, lediglich die rechte von 60 km/h (vor 2009 sogar 40 km/h). Alleine auf weiter Flur im Pkw unterwegs, überlegt man natürlich, ob die rechte Spur mit 60 km/h zu befahren ist, da ja Rechtsfahrgebot gilt.
Die Lösung, wie an anderen Orten gleicher Art auch, ist, das Rechtsfahrgebot über die Geschwindigkeitsbegrenzung zu stellen. Wer rechts geblitzt wird (als Pkw bis 100 km/h), braucht sich keine Gedanken zu machen, die Bilder werden vernichtet. Doch wie so häufig im Leben, hat es kaum einer mitbekommen, obwohl der Elzer Berg ja mittlerweile eine Institution ist. Wer dort entlangfährt, sieht direkt, dass die rechte Spur ehrfurchtsvoll Pkw-frei bleibt. Doch vonseiten der Polizei möchte man keine Diskussion über das Rechtsfahrgebot entfachen. So entsteht zumindest eine Art „rechts-freier“ Raum.

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Darf man zum Überholen Lichthupe und/oder Blinker benutzen?
Überraschenderweise ist da einiges erlaubt. In §5 Absatz 5 heißt es: „Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden.“ Bei Benutzung des Fernlichtes ist nur darauf zu achten, dass der Gegenverkehr nicht geblendet wird. Die Anwendung der Zeichen, wie auch immer geartet, soll zudem „maßvoll“ erfolgen. Das kann jetzt jeder für sich selbst auslegen. Denn die Praxis sieht ja ganz anders aus: Die „Leuchtzeichen“ werden leider normalerweise bei deutlicher Unterschreitung des Sicherheitsabstandes gegeben. Hart auffahren und dann Lichthupe und/oder Blinker setzen, ist Nötigung! Das hat der Gesetzgeber mit seiner Regelung aber bestimmt nicht gemeint.
Wann gilt eigentlich das Rechtsüberholverbot?
In der Kürze liegt die Würze. Eine der wohl knappsten Aussagen der StVO steht in §5 Absatz 1: „Es ist links zu überholen.“ Fünf Worte und alles ist klar. Leider nicht ganz, denn auch das Überholen auf der rechten Seite ist, natürlich nur unter bestimmten Umständen, erlaubt. Man sollte hier auch vorsichtig mit dem Wort „Überholen“ umgehen. Denn der Überholvorgang endet eigentlich mit dem Einscheren auf die Fahrbahn, von der aus man gestartet ist. Es liegt also normalerweise eher ein „Rechts-Vorbeifahren“ vor.
Das Verkehrszeichen 276 „Überholverbot“ bezieht sich übrigens auf beide Seiten, also links und rechts. Das ist dann beides verboten. Erlaubt ist lediglich, inner- wie außerorts, linke Fahrzeugschlangen rechts auf einem freien Fahrstreifen zu überholen. Die Aussage, dass die linke Fahrzeugschlange „steht oder langsam fährt“ heißt im Klartext, dass sie nicht schneller als 60 km/h fährt. Jenseits dieser Geschwindigkeit darf rechts auf keinen Fall überholt werden!
Eine Besonderheit beim Überholen ist, dass die beteiligten Fahrzeuge dieselbe Fahrbahn benutzen müssen. Fahrräder auf einem abgetrennten Radweg dürfen daher durchaus rechts überholen. Selbiges gilt gleichermaßen für baulich abgetrennte Parallelfahrbahnen oder Einfädelungsstreifen. Interessant ist in dem Zusammenhang auch das Rechts-Vorbeifahren auf dem Seitenstreifen, denn das gilt nicht als unzulässiges (Rechts-)Überholen, sondern in dem Fall liegt eine Verletzung der „Fahrbahnbenutzungspflicht“ vor. Dazu sagt die StVO in §2 Absatz 1: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.“
Ist bestimmtes Schuhwerk beim Autofahren verboten?
Eine spannende Frage, gerade angesichts der beginnenden Sommersaison. Hier hat der Gesetzgeber weitestgehend Freiheit gelassen. Ob Flip-Flops oder Wanderstiefel, alles ist erlaubt. Auch barfuß geht prinzipiell. Man muss nur dann bei den Versicherungen aufpassen, die schauen bei einem Unfall schon mal genauer hin und da ist dann schnell von grober Fahrlässigkeit die Rede. Man muss eben selbst einschätzen können, ob man das Fahrzeug, mit welchem Schuhzeug auch immer, voll im Griff hat.

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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
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DIGges Ding
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