Elektrofahrrad als nachhaltige Alternative zum Dienstwagen

<p>Lange galt nachhaltiges, umweltfreundliches Wirtschaften als vernachlässigbarer Eintrag auf der To-do-Liste vieler Unternehmen. Nun genießt das Thema endlich Priorität. Die große Herausforderung besteht darin, es mit unternehmerischen Interessen in Einklang zu bringen. Eine solche Win-win-Situation bietet der Mobilitätsdienstleister movelo. Die Elektrofahrrad-Experten aus Bayern stellen Unternehmen E-Bike-Flotten via Mietleasing zur Verfügung und schaffen damit nachhaltige, klimaschonende Fuhrparks.</p>

Elektrofahrrad als nachhaltige Alternative zum Dienstwagen

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Elektrofahrrad als nachhaltige Alternative zum Dienstwagen

Ein gewisser Schulterschluss ist zwischen Corona- und Klima-Krise zu bemerken. Die Ära der Videocalls hat begonnen und führt vor Augen, dass zahlreiche Geschäftsmeetings auch ohne Vielfliegermeilen zu meistern sind. Gerade im innerstädtischen Bereich hat sich durch die Pandemie hingegen wenig verändert. An vielen Dienstwegen ist selbst im Lockdown nicht zu rütteln und das bevorzugte Fortbewegungsmittel bleibt wie gehabt der Dienstwagen – vorerst. Denn Deutschland möchte die jährlichen Treibhausgasemissionen im Verkehrsbereich stark senken und fördert E-Mobilität massiv. Betriebe wie Kommunen suchen demzufolge nach modernen Mobilitätskonzepten, die kostbaren Platz sparen und Mitarbeitern oder Besuchern ermöglichen, betriebliche Kurzstrecken emissionsarm zu bewältigen.

Flexible E-Mobilitäts-Lösungen nach Maß

Derzeit gibt es im deutschsprachigen Raum nur einen Anbieter, der emissionsfreie E-Bike-Flotten für Unternehmen aller Größen konzipiert oder diese in bestehende Fuhrparks integriert. Das in Bad Reichenhall ansässige Unternehmen movelo – Teil des größten europäischen Fahrradherstellers Pon.Bike – stellt seinen Kunden diese Flotten via Mietleasing zur Verfügung. Die Nutzer nehmen die E-Bikes entweder mittels Fahrradschlüssel (Key-Variante) oder per Smartphone-App (Share-Variante) in Betrieb. Das letztere Modell sieht Ladestationen auf dem Firmengelände oder anderen möglichen  Standorten vor.

Die Idee, Dienstwagen durch Diensträder zu ersetzen, ist keine neue. Die Mobilitätslösungen von movelo unterscheiden sich jedoch in vielerlei Hinsicht vom herkömmlichen Dienstrad-Leasing. So bietet der E-Mobilitätsexperte das Mietleasing über eine Mindestvertragsdauer schon ab sechs Monaten an (im Gegensatz zu 36 Monaten beim Dienstrad-Leasing) und inkludiert einen Rundum-Service, der Elektroräder samt Ladestationen ausliefert, montiert und vor Ort wartet. Auf Wunsch wird der neue Fuhrpark auch mit dem individuellen Unternehmensdesign ausgestattet.

Nachhaltige Elektrofahrräder vom nachhaltigen Anbieter

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Ob die E-Bikes bestehende, traditionelle Fuhrparks ersetzen oder diese lediglich ergänzen, bleibt den Leasingnehmern überlassen. Die Vorteile von Elektrofahrrädern – besonders im urbanen Raum – sprechen jedenfalls für sich. Die Räder bewältigen kurze Strecken bis zu fünf Kilometern schneller als Autos, machen die Parkplatzsuche obsolet, fördern durch sportliche Betätigung die Gesundheit ihrer Nutzer, verursachen keine Benzinkosten und keine Schadstoffemissionen.

Nachhaltig sind bei movelo übrigens nicht nur die Mobilitäts-Konzepte. Das Unternehmen pflanzt für alle 250 Kilometer, die auf E-Bikes von movelo zurückgelegt werden, einen Baum. Bisher waren das über drei Millionen Kilometer und somit circa 2500 Bäume. Darüber hinaus kompensiert movelo seinen jährlichen CO2 Ausstoß – etwa durch die Logistikflotte und Reisetätigkeiten – ebenfalls mit dem Pflanzen von Bäumen und ist dadurch seit 2017 klimaneutral.

Weitere Informationen unter https://www.movelo.com/

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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 &ndash; 1 A 37/11 &ndash; den Berufungszulassungsantrag einer Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis &ndash; Stra&szlig;enverkehrszulassungsbeh&ouml;rde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen &bdquo;kurzes&ldquo; (zweistelliges) Kennzeichen f&uuml;r das dann zuzulassende Fahrzeug &ndash; unabh&auml;ngig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. &Uuml;ber das Begehren der Kl&auml;gerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die beh&ouml;rdliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begr&uuml;ndung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass das Begehren der Kl&auml;gerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen &Auml;nderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach d&uuml;rften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die &Auml;nderungsverordnung &ndash; im Gegensatz zum alten Recht &ndash; nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Beh&ouml;rden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage f&uuml;r die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landr&auml;tin, die Neuregelung f&uuml;r den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>

Aktuelles

Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>

Aktuelles

Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>