Compleo expandiert nach Österreich

<p>Compleo Charging Solutions AG, ein führender Anbieter von Ladelösungen für Elektrofahrzeuge, setzt den Expansionskurs in Europa weiter fort. Nach dem Eintritt in den schweizerischen Markt Ende Oktober 2020 folgt nur kurze Zeit später der Markteintritt in Österreich. Damit bietet das Greentech-Unternehmen nun im gesamten DACH-Raum Ladesäulen und -lösungen an. Möglich macht das eine Kooperation mit KSW Elektro- und Industrieanlagenbau (KSW), einem der führenden Anbieter für Tankstellenbau und Industrieanlagenbau in Mitteleuropa mit Hauptsitz in Feldkirch (Österreich).&nbsp;</p>

Compleo expandiert nach Österreich

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Compleo expandiert nach Österreich

Georg Griesemann, Co-CEO von Compleo, sieht in der Partnerschaft einen wichtigen Schritt für die Elektromobilität in Österreich: „Um das Gelingen der Mobilitätswende sicherzustellen, ist eine flächendeckende Ladesäulen-Infrastruktur unerlässlich. Die Elektromobilität ist im Kommen und wird durch den Ladesäulen-Ausbau weiter an Fahrt aufnehmen. Dank der Kooperation mit KSW können wir nun die Bedarfe für den Aufbau einer Ladeinfrastruktur in Österreich abdecken.” Patrick Rossmann, Leiter E-Mobilität bei KSW Elektro- und Industrieanlagenbau ergänzt: „Die Anzahl an Elektroautos in Österreich wächst stetig. Um die Fahrzeuge zu laden, ist es wichtig, dass genügend Ladestationen zur Verfügung stehen. Gemeinsam mit Compleo können wir den Wandel hin zu grünen Technologien nun weiter vorantreiben und auf innovative Ladelösungen setzen.” Die aktuelle Marktentwicklung im europäischen E-Mobilitätsbereich treibt Compleos Expansionspläne weiter voran. Laut Bundesverband Elektromobilität Österreich lag der Bestand an Elektroautos im November 2020 bei 41.464. Gut ein Viertel davon (12.581) waren Neuzulassungen in den ersten elf Monaten des Jahres 2020. Das zeigt, dass die Zahl der E-Autos deutlich zunimmt und dadurch auch der Aufbau einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur immer bedeutender wird.  Zusätzlich kommt politischer Rückenwind aus Wien: Österreich behält seine im Sommer 2020 angehobene Förderung für E-Fahrzeuge auch in diesem Jahr im Privatbereich bei. Seit Anfang 2021 können Förderanträge auch beim alleinigen Kauf von Heimladegeräten gestellt werden und nicht wie bisher nur in Kombination mit dem Kauf eines Fahrzeugs.

In das Gesamtpaket der KSW-Services gehört auch die Beratung zu Fördermöglichkeiten. Die KSW begleitet von der Planung über die bauliche Umsetzung bis hin zu Service und Wartung den gesamten Entstehungsprozess von innovativen Ladelösungen und -stationen. Durch zahlreiche Niederlassungen und technische Stützpunkte in Österreich bieten KSW-Techniker im Bedarfsfall einen flächendeckenden Service mit kurzen Reaktionszeiten für die Kunden vor Ort. Relevante Standorte für die Compleo-Ladestationen sind beispielsweise touristische Bereiche wie Campingplätze, Museen oder Skigebiete. Aber auch Autohäuser und Gewerbeflächen stehen im Fokus der KSW-Vertriebsaktivitäten. Mit der KSW-Kooperation in Österreich setzt Compleo seine Erfolgsgeschichte in Europa fort. Das Dortmunder Greentech blickt mittlerweile auf ein erfolgreiches Geschäftsjahr 2020 zurück: Das Unternehmen ist im Herbst an die Frankfurter Börse gegangen und hat kurz danach den Markteintritt in die Schweiz bekannt gegeben. Außerdem konnte Compleo den Jahresumsatz im Vergleich zum Vorjahr 2019 mehr als verdoppeln. 

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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 &ndash; 1 A 37/11 &ndash; den Berufungszulassungsantrag einer Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis &ndash; Stra&szlig;enverkehrszulassungsbeh&ouml;rde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen &bdquo;kurzes&ldquo; (zweistelliges) Kennzeichen f&uuml;r das dann zuzulassende Fahrzeug &ndash; unabh&auml;ngig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. &Uuml;ber das Begehren der Kl&auml;gerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die beh&ouml;rdliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begr&uuml;ndung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass das Begehren der Kl&auml;gerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen &Auml;nderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach d&uuml;rften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die &Auml;nderungsverordnung &ndash; im Gegensatz zum alten Recht &ndash; nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Beh&ouml;rden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage f&uuml;r die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landr&auml;tin, die Neuregelung f&uuml;r den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>

Aktuelles

Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>

Aktuelles

Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>