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DARF MAN EIGENTLICH AUF EINER GRÜNFLÄCHE PARKEN?

Die Temperaturen steigen und die Lust auf einen Ausflug mit dem Auto nimmt zu. Ist man schließlich in der Nähe des gewünschten Zielortes angekommen, entsteht häufig das Problem, den fahrbaren Untersatz abzustellen und sich anderweitig fortzubewegen. Jenseits von Straßen und befahrbaren Wegen gibt es dann häufig nur Grünflächen. In Städten hat man es am Rand oder in der Mitte zwischen den Fahrbahnen auch häufig mit Grünstreifen zu tun. Hier sollte man aber bei der Parkplatzsuche ein besonderes Augenmerk auf den Arten- und Umweltschutz legen.

Die StVO ist wie in vielen anderen Fällen hier nicht sehr konkret, da es dort beispielsweise für Grünstreifen keine verkehrsrechtliche Definition gibt. Man kann aber durchaus sagen, dass damit eine schmale Grünfläche gemeint ist, die zwei Fahrbahnen oder Fahrbahn und Gehweg oder Radweg voneinander trennt. In diesem Sinne zählen die Grünstreifen zu den Verkehrsflächen und sind üblicherweise als Teil der Straße im Sinne des § 2 („Öffentliche Straßen“) des Straßengesetzes anzusehen. In § 10 der StVO („Einfahren und Anfahren“) sind diese Flächen als andere Straßenteile benannt. Je nach Anlage gehören sie zu Gehweg oder Seitenstreifen. Letzterer gehört nicht zur Fahrbahn und dient eher Ausweichmanövern.

Wie sieht es nun mit dem Parken auf dem Grünstreifen, beispielsweise vor einem Grundstück, aus? Ein Blick in § 12 der StVO („Halten und Parken“) klärt dazu in Absatz 4 auf: „Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.“ Die Frage der Befestigung ist nun wieder Auslegungssache. Normalerweise ist diese Befestigung nicht gegeben. Gehört der Grünstreifen zum Geh- oder Radweg, ist das Parken dort nach StVO sowieso verboten.

Die unerlaubte Nutzung des Grünstreifens zum Parken als Verstoß gegen § 2 StVO („Straßenbenutzung durch Fahrzeuge“) wird außerorts mit einem Verwarngeld von mindestens 55 Euro bedacht. Bei Behinderung, Gefährdung oder Unfall mit deutlich mehr. Großzügiger wird damit in kleineren Ortschaften umgegangen, wenn dort Parkplatznot herrscht und keine Behinderung oder Gefährdung vorliegt.

Grünflächen sind öffentlich, wenn sie allgemein zugänglich sind. Damit sind allgemein öffentliche Parks und Wiesen gemeint. Diese können aber aufgrund des Bewuchses faktisch nicht nutzbar sein, beispielsweise durch Bewachsung mit Büschen (wie bei Grünstreifen häufig). Diese gelten dann als Privatflächen. Der Unterschied ist in dem Falle, dass die StVO dort keine Anwendung mehr findet und gegen die Straßengesetze verstoßen wird. Hier sind die Gesetze und Verordnungen der Städte und Gemeinden maßgeblich. Diese unterscheiden sich regional aber erheblich. Extrembeispiel: München kann dann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 25.000 Euro ansetzen.

 

KANN MAN EIGENTLICH AUCH ALS FUSSGÄNGER IN FLENSBURG PUNKTEN?

Natürlich sind Fußgänger Verkehrsteilnehmer und ihnen ist in der StVO ein eigener Paragraf (25, „Fußgänger“) gewidmet. Dort ist eine Reihe von Pflichten für das Verhalten von Fußgängern hinterlegt. Dies war schon mal Thema in dieser Rubrik (FM 1/2021). Neben dem klassischen „Fußverkehr“ gelten auch Jogger und insbesondere Inlineskater als Fußgänger.

Schaut man nun in den Bußgeldkatalog, so bewegen sich die Verwarngelder fast alle zwischen fünf und zehn Euro, was natürlich keinen Punkt in Flensburg (ab 60 Euro) zur Folge hat. So kostet die Missachtung eine roten Ampel „lediglich“ fünf Euro, mit Unfallfolge auch nur zehn. Bei Betreten oder Überschreiten einer Autobahn sind ebenfalls zehn Euro fällig. Die unnötige Behinderung des Fahrverkehrs in einem verkehrsberuhigten Bereich kostet dagegen nur fünf Euro. Lediglich der Umstand, als Verantwortlicher zugelassen zu haben, dass eine Person mit geistigen und/oder körperlichen Mängeln am Verkehrsgeschehen teilnimmt, aber keine Vorsorge getroffen zu haben, dass andere nicht gefährdet werden, ist mit immerhin 25 Euro bepreist.

So weit bleibt man also punktefrei, doch jetzt kommen die interessanten Fälle. Aber dafür muss man schon genauer hinschauen. Denn das Überqueren von Gleisen zu Fuß, mit dem Rad oder mit anderen, nicht motorisierten Mitteln trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke kostet sage und schreibe 350 Euro und einen Punkt! Für viele bestimmt eine Überraschung. Bei Wiederholungstätern von Kleinstvergehen, also im niedrigen zweistelligen Euro-Bereich, ist in der Regel nicht mit einer Verschärfung und Punkten zu rechnen.

Anders stellt sich der Sachverhalt bei Alkohol und Drogen oder allgemein aggressivem Verhalten dar. Wird dabei eben auch zu Fuß der Eindruck einer Abhängigkeit oder ständiger Verhaltensauffälligkeit erweckt, kann dies eine MPU zur Folge haben. Man kann dann beispielsweise bei Alkoholmissbrauch nach § 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Beibringen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet werden. Im schlimmsten Fall droht dann ein Entzug der Fahrerlaubnis.

Dreht man an der Schraube weiter, kann es für den Fußgänger fast noch ärger kommen. Denn auch das Entfernen von einem möglichen Unfallort oder gar unterlassene Hilfeleistung können drastische Strafen nach sich ziehen. Damit sind insgesamt Fußgänger mit Punkten belegbar. Hat die Person keinen Führerschein, würde der Umstand von Punkten die Beantragung erschweren. Die Punkte als Fußgänger addieren sich natürlich zu denen, die man mit einem Fahrzeug erhalten hat – mit allen Konsequenzen.

Übrigens kann man erst mit dem vollendeten 14. Lebensjahr Punkte sammeln. Darunter ist man nicht strafmündig. Eine Einsicht in die Statistiken des KBA in Flensburg zeigt, dass zum 1. Januar 2023 insgesamt 5.951 junge Menschen unter 17 Jahren dort Punkte gelagert haben, 5.086 männliche und 798 weibliche Personen, der Rest von 67 ohne Angabe des Geschlechts. Dies ist die einzige Altersgruppe in der Statistik mit Wachstum (+5,5 Prozent).