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WAS IST EIGENTLICH BEIM RÜCKWÄRTSFAHREN ZU BEACHTEN?

Das Rückwärtsfahren stellt den Fahrzeugführer aufgrund der schwierigeren Sichtverhältnisse regelmäßig vor besondere Herausforderungen. Zwar gibt es mittlerweile verbreitet Warnsensoren und Rückfahrkameras in den Fahrzeugen, besonders in den größeren Modellen, aber die Verantwortung bleibt beim Fahrer. Im Prinzip ist die Regelung in der StVO in § 9 (Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren) Absatz (5) recht einfach gehalten:„WereinFahrzeugführt,musssich... beim Rückwärtsfahren ... so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.“

Wie so häufig, bleibt auch hier viel Spielraum für die konkrete Auslegung. Es gibt aber einige grundsätzliche Bemerkungen dazu, die hilfreich sind. So ist Rückwärtsfahren als gewollter Prozess anzusehen, sich im Rückwärtsgang entgegen der Fahrtrichtung des fließenden Verkehrs zu bewegen. Es ist daher klar zu unterscheiden vom Vorwärtsfahren in verbotener Richtung. Im Regelfall ist es so, dass derjenige, der rückwärts aus einer Parkbucht oder von einem Seitenstreifen auf eine Straße einfährt, für daraus entstehende Schäden allein haftet. Der Ausparkende haftet sogar überwiegend, falls die Kollision mit einem zu schnell Fahrenden stattfindet.
Setzt man an einer Tankstelle zurück oder rangiert in eine oder rückwärts aus einer Parklücke, kommt der grundsätzliche § 1 (Grundregeln) Absatz (2) zum Zuge: keine Schädigung, Gefährdung, Behinderung und Belästigung anderer. Parkplatzunfälle sind leider recht häufig. Dort haften zwei Ausparkende bei einem Unfall hälftig. Hier gilt aber auch der Grundsatz: „Wer steht, gewinnt.“

Beim Rückwärtsfahren darf nur der vom Fahrer aus einzusehende oder mindestens von einer Hilfsperson sichtbare Teil der Straße befahren werden. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass auch im toten Winkel kein Hindernis vorhanden ist. Ist das für den Fahrer nicht sicherzustellen und auch kein Einweiser verfügbar, so muss das Zurücksetzen unterbleiben. Der Ausschluss der Gefährdung hat zudem die Folge, dass nur über kurze Strecken rückwärts gefahren werden darf, andernfalls ist zu wenden. Auch das beliebte weite Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße zu einer Parklücke hin ist unzulässig.

Im Übrigen gilt unbeabsichtigtes Zurückrollen nicht als Rückwärtsfahren. Dabei haftet natürlich der Zurückrollende. Allerdings muss an Steigungen der Nachfolgende zur Vermeidung einer Kollision einen angemessenen Abstand halten, was auch immer damit genau gemeint ist.

Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist Rückwärtsfahren generell verboten. Bei Unfällen oder auch nur Gefährdung handelt es sich um eine Straftat. „Geisterfahrer“ fahren übrigens nicht rückwärts, sondern vorwärts in verbotener Richtung.

 

AB WO GILT EIGENTLICH GENAU EINE GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG?

Hier begibt man sich in ein undurchsichtiges und am Ende kaum belastbares Regelungswirrwarr, das aber trotzdem existiert und damit auch Auswirkungen zeigt. Denn immer wieder taucht von „Geblitzten“ die (berechtigte?) Frage auf, wie nah an einem Verkehrszeichen mit angegebener zulässiger Höchstgeschwindigkeit diese auch kontrolliert werden darf oder wird.

Vorweg erst mal eines: Ein Tempolimit gilt exakt ab dem Punkt, wo das entsprechende Verkehrszeichen 274 oder ein Ortseingangsschild steht. Darüber muss man nicht diskutieren. Aber die Praxis der Kontrolle sieht recht unterschiedlich aus. Denn bundeseinheitlich gibt es keine Regelung, wie nah oder besser weit entfernt eine Kontrolle stattfinden darf oder muss oder soll. Denn dafür sind die Bundesländer zuständig und die handhaben dies ganz unterschiedlich.

Man spricht dabei von Abständen zwischen 75 und 200 Metern (nach dem Schild). Beispiele sind Bayern mit 200 Metern, Berlin mit 75 Metern (Zeichen 274, bei Ortseinfahrt: 150 Meter), Hessen mit 100 Metern und Sachsen-Anhalt mit 150 Metern. Unklar ist die Situation in Hamburg und in NRW hat man die Abstandsregelung ganz abgeschafft. Man sieht hier (leider) sehr schön, dass es keinen Konsens unter den Bundesländern in dieser Frage gibt, und am Ende fällen die Gerichte die faktischen Entscheidungen.

Aber man muss vorsichtig sein, denn das alles ist nicht offiziell, sondern wird nur in internen Verwaltungsrichtlinien geregelt. Damit sind sie natürlich weder bindend noch können sich Betroffene einer festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung darauf berufen. Aber selbst intern wird von den Regelungen berechtigt Abstand genommen, wenn es sich um Gefahrenstellen handelt. Gemeint sind damit Baustellen, schwierige Einmündungen oder auch kurze Bereiche vor Kindergärten, Schulen oder Altenheimen mit Tempolimit 30.

Auch die „Tarnung“ der Messung, also der Geräte, ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. Hinter Büschen oder sogar unter Tarnnetzen könnten die Kontrolleure sich verstecken. In Bayern sind „natürliche“ Tarnelemente erlaubt. Jeder nur weit genug herauswachsende Busch stellt einen geeigneten Ort für eine Geschwindigkeitskontrolle dar. Das Einzige, was bundeseinheitlich geregelt zu sein scheint, ist der Bußgeldkatalog. Aber seine Anwendung ist eben nicht klar geregelt.

Eine Situation, die man vielleicht auch schon selbst erlebt hat, scheint aber (überraschenderweise) für alle Bundesländer klar zu sein. Man sieht das erlösende Verkehrsschild der „Tempoanhebung“ vor sich und gibt Gas. Doch kurz vor dem Schild sieht man den roten Blitz. Eine Kontrolle bis wenige Meter vor dem die Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebenden Schild ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart erlaubt. Eine nach dem Geschilderten seltsame Strategie.

 

DARF MAN SEIN AUTO EIGENTLICH FARBLICH BELIEBIG GESTALTEN?

Angesichts wachsender Farbvielfalt in der Außendarstellung der auf unseren Straßen verkehrenden Fahrzeuge liegt natürlich die Frage nahe, ob es dabei vom Gesetzgeber her irgendwelche konkreten Grenzen gibt. Immer wieder wird in den Medien von Polizeiaktionen berichtet, bei denen Fahrzeuge von „Posern“ in dieser Hinsicht kritisch betrachtet werden.

Dabei gibt es zwei Ansatzpunkte. Zum einen geht es um das Lackieren eines Fahrzeugs mit Farben. Zum anderen werden Fahrzeuge immer häufiger mit Folien beklebt. In beiden Fällen ist es nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht nötig, dies bei Veränderungen direkt in die Fahrzeugpapiere eintragen zu lassen. Erst bei einer Ummeldung oder anderen Änderungen in den Fahrzeugpapieren ist der Farbwechsel einzutragen. Im Übrigen dienen diese Angaben mehr der Statistik oder der Polizei bei Fahndungen. Der TÜV prüft bei einer Hauptuntersuchung die Übereinstimmung von Eintrag und realer Farbe nicht.

Das „Folieren“, auch „Car-Wrapping“ genannt, hat den Vorteil, dass die Folie (normalerweise) rückstandsfrei wieder entfernt werden kann. So ist es theoretisch möglich, auch ein Leasingfahrzeug vorübergehend im Aussehen zu verändern. Allerdings sollte der Leasinggeber vorher um sein Einverständnis gebeten werden. Das wesentlich aufwendigere Lackieren ist natürlich nicht mehr einfach rückgängig zu machen.

Bei einer Lackierung ist natürlich auch klar, dass diese nicht dem Aussehen eines Polizei- oder Rettungsfahrzeugs nahe kommen darf. Damit ist auch die Verwendung typischer Warn- und Signalfarben beispielsweise der Polizeifahrzeuge ausgeschlossen. Deutlich schwieriger ist es bei Folierungen, da diese erhebliche Reflexionseigenschaften haben können. Und damit fallen sie unter „Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel“, um die sich §49a Abs. 7 der StVZO kümmert. Als „lichttechnische Einrichtungen“ dürfen sie daher nur „für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern … verwendet werden“. So zog die Düsseldorfer Polizei schon einen mit goldglänzender Folie überzogenen SUV aus dem Verkehr.

Einen Schritt weiter in der Farbgebung geht nun BMW mit dem Anfang des Jahres auf der Technik- Messe CES in Las Vegas vorgestellten Modell i Vision Dee („Digital Emotional Experience“), das als erstes „farbwechselndes“ Auto der Welt vorgestellt wurde. Dabei können 32 Farben auf 240 Plattensegmenten beliebig kombiniert werden. Die Fahrzeugpapiere werden sich freuen!