
Zu Anfang eine (vielleicht die einzige) gute Nachricht: Eigentlich wäre die CO2-Bepreisung Anfang dieses Jahres auf die nächste Stufe erhöht worden. Aufgrund der Energiekrise und der übermäßig angestiegenen Energiekosten wird die ursprünglich beschlossene Erhöhung jedoch ausnahmsweise ausgesetzt. Wie bisher liegt die Abgabe pro ausgestoßener Tonne CO2 bei 30 Euro, im Jahr 2024 steigt sie dann auf 35 Euro. Das bedeutet einen Preisaufschlag bei den fossilen Brennstoffen Benzin und Diesel von umgerechnet rund 1,5 Cent pro Liter. Wie sich die Kraftstoffpreise unabhängig von der Abgabe entwickeln, bleibt natürlich abzuwarten. Jedoch sollen Maßnahmen wie die CO2-Bepreisung dazu beisteuern, dass klimafreundliche Produkte günstiger sind als klimaschädliche.
Umweltbonus für E-Autos
Bleiben wir doch beim Thema klimafreundliche Mobilität: Bis zum Ende des vorherigen Jahres profitierten Käufer noch von einer üppigen Gesamtförderung von bis zu 9.000 Euro, um den vergleichsweise hohen Kaufpreis von Elektroautos auszugleichen. Die sogenannte Elektro-Kaufprämie besteht dabei aus einem Umweltbonus vom BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) und einem Herstellerzuschuss in Höhe von 50 Prozent des Umweltbonus. Zum 1. Januar dieses Jahres wurde im Zuge der Neugestaltung der Richtlinie zur Förderung von Elektromobilität der Bundesanteil zur Förderung reiner Elektrofahrzeuge reduziert, was sich natürlich dann auch auf den Herstelleranteil auswirkt. Beim Kauf eines E-Autos mit einem Nettolistenpreis von bis zu 40.000 Euro zahlt der Staat jetzt 4.500 statt 6.000 Euro, der Herstelleranteil beträgt entsprechend 2.250 Euro. Bei einem Nettolistenpreis von 40.000 bis 65.000 Euro beträgt der Umweltbonus nun nur noch 3.000 statt 5.000 Euro, der Herstelleranteil sinkt auf 1.500 Euro. Bei einem Kaufpreis über 65.000 Euro gibt es überhaupt kein Geld. Auch bei Leasingfahrzeugen wurden Änderungen vorgenommen: Bei einer Vertragslaufzeit unter zwölf Monaten entfällt die Förderung. Wird ein Fahrzeug für den Zeitraum von 12 bis 23 Monaten geleast, gibt es insgesamt 3.375 Euro bei einem Nettolistenpreis von bis zu 40.000 Euro und 2.250 Euro bei einem Preis von 40.000 bis 65.000 Euro. Bei über 23 Monaten Vertragslaufzeit entspricht die Fördersumme der beim Neukauf. Weiterhin soll sich die Kaufprämie ab dem 1. September nur noch auf Privatpersonen beschränken und ist mit einer Gesamtsumme von 2,1 Milliarden Euro für das Jahr 2023 gedeckelt. Es gilt also: Wer zuerst kommt ... Im Jahr 2024 sind es immerhin noch mal 1,3 Milliarden Euro, die nach den Plänen der Bundesregierung zur Verfügung stehen, wobei hier nur noch Fahrzeuge bis 45.000 Euro Listenpreis mit insgesamt 4.500 Euro gefördert werden. Privatkäufer, die sich ein rein elektrisches Fahrzeug über 45.000 Euro anschaffen, gehen leer aus, genauso wie alle Käufer von Plug-in-Hybriden seit Beginn dieses Jahres. So werden seit dem 1. Januar 2023 nur noch Fahrzeuge mit nachweislich positivem Klimaschutzeffekt gefördert, womit eine Förderung für Plug-in-Hybride entfällt.
THG-Quotenhandel
Im Gegensatz zum Umweltbonus gibt es beim THG-Quotenhandel kaum Veränderungen: Wie im letzten Jahr können Halter von rein elektrischen Fahrzeugen (wie E-Pkw, E-Transporter, E-Lkw, E-Busse, E-Motorräder und E-Leichtfahrzeuge) ihre erzielten CO2-Einsparungen zertifizieren lassen und an quotenpflichtige Unternehmen verkaufen, die so ihre Umweltbilanz aufbessern können. Auch wenn das Umweltbundesamt (UBA) den Emissionsfaktor für Ladestrom angehoben hat und sich der Erlös aus dem Handel verringern wird, sind noch einige Hundert Euro drin. Die Prämie muss in den meisten Fällen jährlich neu beantragt werden, Stichtag ist hier der 28. Februar des Folgejahres.
Typklassen
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat neue Typklassen-Einstufungen bekannt gegeben: Für rund 13 Millionen Autofahrer (rund 30 Prozent) ändert sich dadurch die Prämie bei der Autoversicherung. Die Typklassen werden neben den Regionalklassen und anderen Faktoren von den Versicherern verwendet, um die Beitragshöhe für die Kfz-Versicherung festzulegen. Sie spiegeln die Schaden- und Unfallbilanz wider und werden jedes Jahr aktualisiert: Alle bei der Versicherung gemeldeten Schäden und die dadurch verursachten Kosten werden über einen Zeitraum von drei Jahren betrachtet. Bei der Haftpflichtversicherung rutschen 8,1 Millionen Fahrzeuge in eine teurere Klasse, 4,8 Millionen in eine bessere. Für 29,3 Millionen bleibt alles beim Alten. In der Vollkaskoversicherung verschlechtert sich die Klasse für 1,1 Millionen und verbessert sich für 8,3 Millionen, in der Teilkaskoversicherung erhalten 600.000 Fahrzeuge eine höhere Klasse, 4,8 Millionen eine niedrigere. Auch wenn große Sprünge selten sind und sich Fahrzeuge meistens nur um eine Klasse verschieben, ist bei Geschäftsfahrzeugen, die nicht über eine Flottenversicherung pro Stück abgedeckt sind, eine Überprüfung der Versicherungskonditionen ratsam.
Führerscheinumtausch
Nun zu einem Thema, auf das Fuhrparkverantwortliche ein Auge haben sollten. Da bis zum Jahr 2033 alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden (um die 43 Millionen Dokumente in Deutschland: etwa 15 Millionen Papierführerscheine ausgegeben bis 31. Dezember 1998 sowie rund 28 Millionen Scheckkartenführerscheine ausgegeben zwischen 1. Januar 1999 und 18. Januar 2013) umgetauscht werden müssen, werden nun sukzessive bestimmte Geburtsjahrgänge zur Führerscheinstelle gebeten. Dies sind in diesem Jahr die Jahrgänge 1959 bis 1964, die bis zum 19. Januar 2023 ihren alten Lappen gegen einen EU-Führerschein im Scheckkartenformat gewechselt haben müssen, ansonsten droht ein Verwarngeld von 10 Euro. Die Führerscheine werden dabei ohne Prüfung und Gesundheitsuntersuchung getauscht, benötigt werden lediglich der Personalausweis oder Reisepass sowie ein biometrisches Lichtbild und der alte Führerschein. Die Kosten für diesen Vorgang betragen 25 Euro, das neue Dokument besitzt eine Gültigkeit von 15 Jahren. Hintergrund der Umtauschaktion ist alle Führerscheine in der EU einheitlich und fälschungssicher zu machen, um Missbrauch zu vermeiden. Auch wenn der nicht mehr gültige Führerschein keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Fahrerlaubnis hat, lässt sich unnötiger Stress durch einen Umtausch ersparen. Im nächsten Jahr sind übrigens die Jahrgänge 1965 bis 1970 an der Reihe.
TÜV-Plakette
In diesem Jahr müssen alle Fahrzeuge mit einer rosafarbenen TÜV-Plakette zur Hauptuntersuchung (HU) bei einer Prüforganisation. Bei Bestehen gibt es dann eine Plakette in der Farbe Orange, die für zwei Jahre gültig ist. Bei Neuzulassungen ist es die Farbe Blau und der Zeitraum bis zur ersten Untersuchung beträgt drei Jahre. Die HU muss grundsätzlich innerhalb des Monats durchgeführt werden, der auf der Plakette (Zahl oben oder schwarzer Balken am Rand) oder in der Zulassungsbescheinigung vermerkt ist. Wer den Termin mehr als zwei Monate überzieht, wird mit einem Ordnungsgeld rechnen müssen.
Verbandskästen
Zu einem vollständig geprüften Fahrzeug gehört natürlich auch ein vollständig bestückter Verbandskasten, um in einer Notlage direkt vor Ort Hilfe leisten zu können. Nach der neuen DIN 13164 vom Februar 2022 müssen nun auch zwei medizinische Masken enthalten sein. Da die Straßenverkehrszulassungsordnung aber noch nicht angepasst wurde, galt eine Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2023. Danach dürfen die alten Verbandskästen nach DIN 13164 Version Januar 1998 und Januar 2014 nicht weiterhin verwendet werden, ein Austausch oder eine Ergänzung um zwei Masken ist nun notwendig. Die Art der Masken, ob FFP2oder OP-Maske, spielt dabei keine Rolle. Eines von zwei Dreieckstüchern und das Verbandtuch (40 mal 60) können hingegen aus dem Verbandskasten entfernt werden. Grundsätzlich ist die regelmäßige Kontrolle des Verbandskastens auf Vollständigkeit sowie die Überprüfung des Ablaufdatums des Inhalts zu empfehlen, sonst droht auch hier ein Verwarngeld.
Arbeitszeiterfassung
Zurück zu den politischen Verordnungen: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 13. September 2022 festgelegt, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Damit beruft sich das Gericht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019. Arbeitgeber sind so bereits nach geltendem Recht dazu verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die täglich geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann: Beginn, Dauer und Ende einschließlich Pausenzeiten und Überstunden. Die Arbeitszeitdaten sollen nicht nur erhoben, sondern so erfasst und aufgezeichnet werden, dass eine Kontrolle durch die zuständigen Behörden möglich ist. Der Gesetzgeber hat jedoch noch keine konkrete Regelung getroffen, welche die Form des Systems festlegt. Die Zeiterfassung muss daher nicht zwingend elektronisch erfolgen, sondern kann auch in Papierform erledigt werden. Daneben sieht das BAG auch die Möglichkeit vor, die Aufzeichnung der Arbeitszeiten an die Arbeitnehmenden zu delegieren. Bei einem Verstoß ist noch kein Bußgeld fällig: Erst wenn einer Anordnung zur Arbeitszeiterfassung einer Arbeitsschutzbehörde nicht Folge geleistet wurde, werden Strafen fällig. Weiterhin plant das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), einen neuen Rechtsrahmen für mobiles Arbeiten vorzulegen. Das wird allerdings erst im nächsten Jahr erfolgen. Da die Implementierung digitaler Zeiterfassungssysteme zeitintensiv ist, sollten sich Verantwortliche bereits jetzt Gedanken zur Umsetzung machen.
Mautgebühren in Österreich und der Schweiz
Österreich hat bereits eine Erhöhung der Mautgebühren umgesetzt, die sich nun für die Jahresvignette auf 96,40 Euro belaufen. Zwei Monate kosten 29 Euro, für zehn Tage schlagen 9,90 Euro zu Buche. Gleichzeitig wurden die Preise für die Sondermaut, die auf bestimmten Streckenabschnitten unabhängig von der Vignette zu zahlen ist, angehoben. So stiegen die Preise für die Einzelfahrt um 50 Cent auf der Brennerautobahn (11 Euro), Tauernautobahn inklusive Katschbergtunnel (13,50 Euro), Gleinalm (10,50 Euro), Bosrucktunnel (6,50 Euro) und Arlbergtunnel (11,50 Euro). Um 20 Cent auf nun 7,80 Euro wurde die Einzelfahrt auf der Karawankenautobahn (Richtung Süden) angehoben. Während die Vignette in Österreich bereits digital erworben werden kann, ist in der Schweiz die Einführung der E-Vignette im Verlauf des Jahres geplant. Diese soll dann die bisherige nicht ersetzen, sondern nur ergänzen. Auch soll die neue Version nicht an das Fahrzeug, sondern an das Kontrollschild gebunden sein, sodass bei einem Fahrzeugwechsel keine zusätzliche Vignette erworben werden muss. Die Kosten betragen weiterhin 40 Schweizer Franken oder 42 Euro beim Kauf im Schweizer Ausland. Achten sollte man auch darauf, dass künftig die Vollstreckung von in der Schweiz verhängten Bußgeldern auch in Deutschland möglich sein soll. Das dazugehörige Abkommen wurde auf den Weg gebracht, ein fester Termin steht aber noch nicht fest.
ÖPNV
Kein feststehendes Datum gibt es auch beim 49-Euro-Ticket: In diesem Jahr soll das deutschlandweit gültige Ticket für den Nah- und Regionalverkehr als Nachfolger des 9-Euro-Tickets kommen. Streitpunkt war die Finanzierung, über die sich Bund und Länder jetzt aber geeinigt haben und so nur noch technische Fragen zu klären sind. Als wahrscheinlichster Starttermin gilt der 1. April oder der 1. Mai. Das Ticket soll digital und als Plastikkarte sowie in einem monatlich kündbaren Abo erhältlich sein. Zusätzlich ist jedoch zu beachten, dass die Bahn keine Entschädigung für Verspätungen oder Ausfälle mehr leisten muss, wenn sie die dafür verantwortlichen Umstände nicht hätte vermeiden können. Das schließt extreme Wetterbedingungen und schwere Naturkatastrophen mit ein, einen Streik des Eisenbahnpersonals aber nicht.
Automatisiertes Fahren
Zuletzt noch eine Gesetzesänderung, die vorerst aber ohne Auswirkungen bleibt. Die Höchstgeschwindigkeit für Autobahnfahrten im automatisierten Modus wird von 60 auf 130 km/h erhöht, auch Spurwechsel durch automatisierte Systeme sollen zulässig werden. Die Änderungen traten zwar zum 1. Januar 2023 in Kraft, jedoch werden entsprechende Fahrzeuge von Herstellern noch nicht angeboten. Nur Mercedes-Benz verfügt über ein genehmigtes System (Staupilot der S-Klasse), die Höchstgeschwindigkeit beträgt hier allerdings 60 km/h.