
Vom Komfort der eigenen Wallbox abgesehen, punktet sie mit ihrer hohen Ladeleistung: Statt 2,3 Kilowatt, wie bei der Haushaltssteckdose, stehen dem Mitarbeiter bis zu 11 kW oder sogar 22 kW zur Verfügung. Wallboxen werden auch in Tiefgaragen von Mehrfamilienhäusern und ebenso immer öfter auf Mitarbeiterparkplätzen angebracht, wenn Unternehmen ihren Fuhrpark auf Elektroautos umgestellt haben. Welcher Stromanschluss benötigt wird, hängt nicht zuletzt von der gewünschten Ladeleistung der Wallbox ab. Wer sich eine hohe Ladeleistung von 11 oder 22 kW wünscht, der benötigt in der Regel einen dreiphasigen Drehstromanschluss mit 400 Volt Spannung. Je nachdem, ob eine 11oder 22-kW-Wallbox angeschlossen wird, wird eine Stromstärke von 16 beziehungsweise 32 Ampere benötigt. Jede Wallbox muss zuvor beim Netzbetreiber angemeldet werden. Bei einer 22-kW-Wallbox ist zusätzlich immer eine Genehmigung des Netzbetreibers erforderlich. Wallboxen mit geringerer Leistung (3,7 und 7,4 kW) können mit einphasigem Strom und 230 Volt Spannung betrieben werden. Allerdings muss auch hier die Stromstärke von 16 beziehungsweise 32 Ampere berücksichtigt werden.
Je nach Modell sind Wallboxen per Smartphone oder Tablet drahtlos steuerbar. Mit diesen Apps kann der Ladevorgang jederzeit gestartet, gestoppt oder geplant werden. Zudem bieten die kleinen Handy-Programme einen Überblick über Betriebszustand, Energieverbrauch und die anfallenden Stromkosten der Wallbox. An den meisten Modellen gibt es außerdem ein kleines Display, auf dem sich Informationen ablesen und Einstellungen vornehmen lassen
Aufladen zu Hause
Das Laden an einer haushaltsüblichen Steckdose ist mit einem SchukoStecker zwar möglich, dauert jedoch wegen der niedrigen Ladeleistung relativ lange. Die Steckdosen in privaten Haushalten sind nicht darauf ausgelegt, um für einen längeren Zeitraum sehr hohe Stromstärken abzugeben. Wesentlich sicherer und schneller funktioniert es mit einer Wallbox. Die Leistungsspanne von Wallboxen reicht von 3,6 bis 22 Kilowatt – das hängt davon ab, ob die Wandladestation an das übliche Haushaltsnetz angeschlossen wird oder an den Starkstromanschluss. Dementsprechend verkürzt sich bei höherer Ladeleistung auch die Ladedauer: So dauert das Laden eines E-Autos mit einer 30-kWh-Batterie ungefähr 90 Minuten mit einer 22-Kilowatt-Wallbox (32 Ampere, dreiphasig). Die meisten Wandladestationen sind mit einer normierten Typ-2-Steckervorrichtung (auch Mennekes-Stecker genannt) ausgestattet. Ältere E-Modelle sind noch mit einem Typ-1-Stecker bestückt – aber auch diese können an einem Typ-2-Ladepunkt geladen werden: Mit einem Adapter-Ladekabel, das an einem Ende den Typ-1-Anschluss und am anderen Ende die Typ-2-Vorrichtung besitzt.
Die Umstellung auf eine nachhaltige Mobilität erfordert Investitionen, aber wer kommt für diese Investitionen auf ? Das Unternehmen kann die Wallbox bezahlen und dem Arbeitnehmer schenken oder ihm leihen. Bei der Schenkung müssen lediglich 25 Prozent des geldwerten Vorteils versteuert werden. Die Leihe der Wallbox ist jedoch steuerbefreit. Alternativ tragen Arbeitnehmer die Anschaffungskosten der Wallbox selbst.
Bis Ende 2021 gab es einen staatlichen Zuschuss zur privaten Ladestation. Pro Ladepunkt erhielt man für Anschaffung, Einbau und Anschluss 900 Euro. Nach einer Ausschüttung von insgesamt 800 Millionen Euro wurde die Förderung Ende Oktober 2021 eingestellt. Es gibt allerdings weiterhin ein Förderprogramm der KfW für nicht frei zugängliche Ladestationen: Antragsberechtigt sind Unternehmen und kommunale Betriebe, freiberuflich Tätige und gemeinnützige Organisationen. Die Fördersumme beträgt bis zu 900 Euro pro Ladepunkt für Kauf und Installation. Voraussetzung: Die Wallbox dient dem Aufladen von Firmenoder Privatfahrzeugen von Beschäftigten. Außerdem muss mit Ökostrom geladen werden – wobei es keine Rolle spielt, ob die Energie von einem Versorger oder aus einer Fotovoltaikanlage stammt.
Der von dieser betrieblichen Ladevorrichtung bezogene Ladestrom fällt nicht unter die Steuerbefreiung. Die Ladevorrichtung ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören zum Beispiel der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bei Überlassung einer Ladevorrichtung, die im Eigentum des Unternehmens bleibt. Geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Dienstwagenberechtigten für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung können Unternehmen pauschal mit 25 Prozent versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Voraussetzung ist auch hier, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Als Bemessungsgrundlage können die Aufwendungen für den Erwerb der Ladevorrichtung (einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden. Sowohl die Steuerbefreiung als auch die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit für Wallboxen hat der Gesetzgeber zuletzt bis 2030 verlängert. Beide führen auch zur Sozialversicherungsfreiheit.
Aufladen im Unternehmen
Das kostenlose oder vergünstigte Aufladen der Batterien im Betrieb ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Privatoder Firmenfahrzeug handelt. Während bei der Ein-Prozent-Regelung der gestellte Ladestrom durch den Ansatz des pauschalen Nutzungswerts abgegolten ist, werden Firmenwagen bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode durch die Herausnahme der Stromkosten in die Begünstigung einbezogen. Im Mittelpunkt der Begünstigung steht aber das Aufladen privater Elektrofahrzeuge des Arbeitnehmers im Unternehmen. Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag noch auf die Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt. Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung oder bei einem mit diesem verbundenen Unternehmen. Diese Steuerbefreiung hat der Gesetzgeber zuletzt auch bis Ende 2030 verlängert.
Pauschalen für das Aufladen des Elektrodienstwagens
Zur Vereinfachung des steuerund beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens beim Mitarbeiter lässt die Finanzverwaltung monatliche Pauschalen zu.
Ab 2021 (bis Ende 2030) gelten erhöhte Pauschalen:
Monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit im Unternehmen
• 30 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge (bis 2020: 20 Euro)
• 15 Euro monatlich für Hybridelektrofahrzeuge (bis 2020: 10 Euro)
Monatliche Pauschale ohne zusätzliche Lademöglichkeit im Unternehmen:
• 70 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge (bis 2020: 50 Euro)
• 35 Euro monatlich für Elektrohybridfahrzeuge (bis 2020: 25 Euro)
Als zusätzliche Lademöglichkeit gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung. Gleichgestellt ist eine unentgeltlich oder vergünstigte zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einer öffentlichen Ladestation. In den übrigen Fällen gelten die jeweils höheren Pauschalen. Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten für den Ladestrom abgegolten. Übersteigen die vom Mitarbeiter in einem Kalendermonat getragenen Kosten für Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann das Unternehmen anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten.
Lädt der Arbeitnehmer ein ihm auch zur privaten Nutzung überlassenes (Elektro-)Firmenfahrzeug zu Hause zu seinen Lasten auf, müssten Aufzeichnungen geführt werden. Erforderlich ist dazu regelmäßig ein Einzelnachweis der Kosten, am besten mit einem gesonderten geeichten Stromzähler. Erforderlich sind Aufzeichnungen für einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum, in der Regel drei Monate.
Wie kommen Mieter und Wohneigentümer an eine Wallbox?
Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) zum Ausbau der Elektromobilität sichert Eigentümern wie Mietern das Recht, am Stellplatz in der Garage oder auf dem Grundstück eine Ladesäule zu installieren. Wohnungseigentümer können künftig grundsätzlich verlangen, dass sogenannte privilegierte Maßnahmen – zum Beispiel der Einbau einer Lademöglichkeit für E-Autos – von den Miteigentümern zu gestatten sind. Eine Zustimmung aller ist nicht mehr nötig, die Kosten trägt der jeweilige Eigentümer. Wichtig ist, dass der Antrag fristgerecht (meist vier Wochen) vor der nächsten Eigentümerversammlung eingeht. Auch Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, dass Vermieter den Einbau einer Ladestation auf Kosten des Mieters gestatten. In einem Mietshaus sind sie an keine Fristen gebunden, in einer vermieteten Eigentumswohnung muss deren Besitzer wiederum die oben genannte Frist beachten.
Ebenfalls beachtet werden sollte der fachgerechte Einbau und die Installation der Wallboxen. Die entsprechenden Kabel mit 400 Volt Spannung sollten nur von qualifizierten Fachbetrieben verlegt werden. Auch Wallboxen mit 3,7 oder 7,4 kW sollten nur von Profi-Elektrikern angeschlossen werden. Denn sie prüfen vorab, ob die Leitungen für den Betrieb einer Wallbox ausgelegt sind. Zudem ist eine Sicherung der Leitung nötig sowie die Installation eines Fehlerstromschutzschalters (FI-Schalter).
Effizient und kostengünstig laden
Bei der Stromversorgung gibt es zwei Belieferungszeiten: eine Hauptzeit – und eine Nebenzeit. Wann die eine Zeit endet und die andere beginnt, bestimmt jeder Netzbetreiber individuell. Da die Nebenzeit jedoch meistens in die Nacht fällt, liegt es auf der Hand, warum viele von Nachtstrom sprechen, wenn sie den Niedertarif NT meinen. Der Niedertarif ist in der Regel etwas günstiger als der Haupttarif. Zur Nebenzeit ist die Nachfrage nach Strom geringer und so auch sein Preis. Im Netz entstehen Stromüberschüsse. Um die Netze besser auszulasten und nachts mehr Stromabnehmer zu finden, senken die Netzbetreiber deshalb den Strompreis. Vom reduzierten Strompreis profitieren Industrie, Gewerbe, aber auch Privathaushalte, die zum Beispiel eine Nachtspeicherheizung nutzen.
Unidirektionale und bidirektionale Wallbox
Noch handelt es sich bei solchen E-Tankstellen in den weitaus meisten Fällen um sogenannte unidirektionale Wallboxen. Dies bedeutet: Beim Ladevorgang fließt die Energie vom Stromnetz in den Akku des Autos und wird dort gespeichert. Im Gegensatz dazu hat die bidirektionale Wallbox den Vorteil, dass der Strom in zwei Richtungen fließen kann. Also nicht nur vom Energielieferanten (Stromnetz, Fotovoltaikanlage) in den Akku, sondern auch umgekehrt überschüssige Energie wird aus dem Fahrzeug zurück ins Stromnetz eingespeist.
Allerdings sind bidirektionale Wallboxen entweder recht teuer oder teilweise noch nicht bestellbar. Ein weiteres – und weitaus größeres – Problem aber stellen die Akkus in den Elektroautos dar. Denn auch die müssen für den bidirektionalen Stromaustausch entsprechend gerüstet sein. Bislang bieten nur wenige Hersteller Fahrzeuge an, die für das bidirektionale Laden geeignet sind. Dazu gehören etwa Mitsubishi, Renault, Citroën, Peugeot und Nissan. Ein weiteres Problem stellen die Anschlüsse dar. Für ein Laden mit der bidirektionalen Wallbox ist ein Schnellladesystem mit dem japanischen CHAdeMO-Stecker nötig. Dieser ermöglicht die Datenkommunikation zwischen Ladesäule und Elektroauto. Und genau die ist notwendig, damit das System erkennt, wann es Strom vom Akku abziehen und in das Netz einspeisen kann und soll.