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In den Unternehmen nimmt die Zahl der Elektrofahrzeuge stetig zu. Damit steigt auch die Verpflichtung, sich intensiv über Elektrofahrzeuge zu informieren. Neben den technischen Details und Neuerungen am Fahrzeug ist es besonders wichtig, auch die rechtlichen AspekteimBlickzuhaben.EinzentralesThemaistder Umweltbonus. Dieser ist bis 2025 verlängert worden, allerdings unter veränderten Bedingungen. Die Höhe des Bonus verändert sich ab 2023 und Hybride fallen heraus. Bei reinen Elektrofahrzeugen verringert sich der Bundesanteil zunächst auf 4.000 Euro, ab 2024 dann auf 3.000 Euro. Das sollte in der Anschaffung der Fahrzeuge bedacht werden.

Vor der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs muss sich ebenso über die geeignete Ladeinfrastruktur Gedanken gemacht werden. Es steht die Frage im Raum, wo das Laden überhaupt möglich ist. Hier hat der Gesetzgeber durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch für Mieter:innen und Wohnungseigentümer auf Ladestationen geschaffen. Der Rechtsanspruch ist seit Dezember 2020 in § 554 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) normiert. Dort heißt es, dass Mieter:innen die Genehmigung baulicher Veränderungen verlangen können, wenn es dem Laden elektrischer Fahrzeuge dient. Über § 578 BGB findet dies auch auf das Gewerbebaumietrecht Anwendung. Auch § 20 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) beschreibt die Pflicht zur Genehmigung einer Ladesäule. Es handelt sich allerdings nur um einen Duldungsanspruch. Das bedeutet, dass Mieter:innen oder Wohnungseigentümer die Kosten für die baulichen Veränderungen selbst tragen müssen.

 

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