PDF DOWNLOAD

WO IST EIGENTLICH ÜBERHOLEN ERLAUBT?

Hier könnte man kurz und knapp antworten: Wo es nicht verboten ist. Bei genauerer Sichtung der Umstände muss man da aber doch etwas mehr ins Detail gehen. Der § 5 der StVO („Überholen“) ist recht umfangreich und die Erläuterungen dazu sind es ebenfalls. Wie so häufig in der StVO, sind viele Aussagen nicht so klar, dass sie direkte Handlungshinweise geben. Zur Auslegung sind daher Gerichtsentscheide hinzuzuziehen.

Überholen bei Gegenverkehr ist natürlich nur erlaubt, wenn dieser nicht behindert wird. So weit klar. Des Weiteren gilt (Abs. 2): „Überholen darf (ferner) nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.“ Da ist sie wieder, diese „Schwammigkeit“, wo jeder sich seinen eigenen Reim drauf machen kann. Nun ganz so schlimm ist es nicht, denn die Relativgeschwindigkeit des Überholenden und Überholten sollte als Richtwert 20 km/h betragen. Einschränkungen kann es durch Straßen- und Verkehrsverhältnisse geben, bei wenig Verkehr auf mindestens dreispurigen Autobahnen sind sogar 10 km/h oder weniger erlaubt.

Bei zweispurigen Autobahnen scheint die Schmerzgrenze bei den bekannten Lkw-Überholmanövern („Elefantenrennen“) ungefähr bei 45 Sekunden zu liegen. Eine Differenzgeschwindigkeit von 9,8 km/h wird dort als nicht ausreichend angesehen. Nachweise erfolgen über entsprechende Fahrtbeobachtungen der Polizei. Das zu langsame Überholen kostet einiges, nämlich 80 Euro und einen Punkt! Das Behindern des Überholten beim Einscheren nach dem Überholvorgang wird übrigens mit 20 Euro „honoriert“. Auf den Autobahnen regelmäßig zu sehen durch zu geringen Sicherheitsabstand nach hinten, aber eigentlich nie geahndet.

Das einfachste Überholverbot wird durch Zeichen 276 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art“ erlassen. Dieses dient dem Schutze des Verkehrs auf der Strecke selbst in beiden Richtungen, nicht aber dem aus einer „nachrangigen“ Straße herauskommenden. Überholen trotz Überholverbotszeichen kostet 70 Euro (ein Punkt). Überhaupt ist Überholen bei „unklarer Verkehrslage“ unzulässig.

Das ist nun wiederum ein weiter Begriff, der viel Spielraum für Interpretation lässt. Jedenfalls muss man sich zu Beginn des Überholvorgangs sicher sein, dass dieser gefahrlos für alle Beteiligten zu Ende geführt werden kann. Dabei müssen die anderen Verkehrsteilnehmer und die Straßenverhältnisse, auch in Bezug auf Witterung und Beleuchtung, berücksichtigt werden.

Schwierig ist die Lage häufig bei Einmündungen und möglichen Linksabbiegern. Allein die Existenz einer Einmündung reicht nicht für eine unklare Verkehrslage aus. Wird der potenziell zu Überholende jedoch langsamer und/oder orientiert sich nach links, ohne oder mit nicht eindeutigem Blinkzeichen („Fahrtrichtungsanzeiger“), so ist Überholen eben wegen unklarer Verkehrslage verboten. Mit aus einem Grundstück ausfahrenden Fahrzeugen muss man beim Überholen aber nicht rechnen, auch nicht wenn diese beim Überholen einer Kolonne durch eine Lücke in derselben einfahren wollen. Aus einer Einmündung ausfahrende Fahrzeuge müssen Vorfahrt gewähren, auch den Überholenden.

Es gibt aber jenseits dezidierter Überholverbote durch Zeichen 277 (Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen) eine Reihe von klaren Situationen, in denen ohne explizite Ankündigung auch nicht überholt werden darf. So dürfen Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen bei witterungsbedingten Sichtweiten von unter 50 Metern nicht überholen. Unter diesen Bedingungen gilt übrigens für alle Fahrzeuge zur Vermeidung von Massenunfällen ein Tempolimit von 50 km/h!

steilnehmer weit und breit zu sehen ist). Auch ist an Bahnübergängen, denen man sich nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern darf, Überholen verboten.

Des Weiteren gilt das Überholverbot bei Bussen mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle, nicht jedoch wenn diese schon stehen. Dann darf mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden (kein Überholen!). Dies gilt auch für den Gegenverkehr.

Schließlich darf an Autobahnausfahrten weder rechts noch links überholt werden, auch nicht wenn diese zweispurig ausgeführt sind. Das gilt nicht bei Auffahrten, dort darf der Verkehr auf der Hauptfahrbahn rechts überholt werden.