
Für Medizintechniker Claus aus Koblenz hatte die Post Mitte Januar eine Überraschung im Briefkasten. Sein Volkswagen Partner bot ihm an, für seinen gewerblich genutzten T5 die UVV durchzuführen. „Was geht die mein Auto an?“, postete der gestandene Prüfingenieur in seinem T5-Forum. Dabei zeigte sich der für die Berufsgenossenschaft tätige Koblenzer überrascht, nachdem er in schneller Recherche herausgefunden hatte, wofür das Kürzel UVV steht: „Obwohl ich selber bei dem Verein bin, war mir diese Vorschrift bislang unbekannt.“
So wie dem Koblenzer ergeht es regelmäßig Haltern von gewerblichen Fahrzeugen, Fuhrparkverantwortliche inklusive. Dass es seitens der Berufsgenossenschaften (BG) sogenannte Unfallverhütungsvorschriften, kurz UVV, gibt, ist den meisten bekannt. Dass es aber auch eine eigene Vorschrift für die Fahrzeuge des Unternehmens gibt, hat sich weniger herumgesprochen. Tatsache ist: Unter den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV), wie die BGen seit 2000 ihre UVV nennen, gibt es mit der „D29“ eine eigene, speziell für gewerblich genutzte Fahrzeuge.
Nicht selten unterliegen Unternehmensleiter und Fuhrparkverantwortliche dann dem Irrtum, dass diese Vorgaben nur für Nutzfahrzeuge gelten. Eine krasse Fehleinschätzung. Denn die BGV D29 meint tatsächlich jedes gewerblich zugelassene Fahrzeug, also auch die Dienstwagen der Außendienstler, die Poolfahrzeuge oder die Flotte der Servicetechniker. Ausgenommen von der Regelung sind nur Privatfahrzeuge, wenn sie zu dienstlichen oder geschäftlichen Zwecken eingesetzt werden, der Mitarbeiter zum Beispiel mit seinem eigenen Fahrzeug zu einem Termin fährt. Für alle Modelle gilt: „Unternehmer müssen mindestens einmal pro Jahr durch einen Sachkundigen alle Fahrzeuge auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen lassen“, erklärt Sabine Kudzielka, Hauptgeschäftsführerin der Berufsgenossenschaft Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) mit Hauptsitz in Hamburg.
Hintergrund dieser Regelungswut: Auch der Sitz hinter dem Steuer ist ein Arbeitsplatz – und der muss sicher sein. Damit ist die Aufgabe der BGV D29 klar: Wie bei der klassischen, zweijährigen TÜV-Prüfung nach § 29 StVO geht es zunächst darum, dass das mobile Gut verkehrssicher ist und für den Nutzer keine Risiken bestehen. Der kleine, aber entscheidende Unterschied zur TÜV-Prüfung: Während die Prüfung nur die Technik anschaut, wirft die UVV hingegen auch einen Blick auf die Arbeitssicherheit. Sämtliches Equipment, das den Fahrersitz sicher macht, muss an Bord sein ebenso wie das Material, das im Falle einer Panne oder eines Unfalls hilft, die Sicherheit des Fahrers zu unterstützen. Im Klartext heißt das: Bei der Prüfung muss zum Beispiel der Verbandskasten oder auch die Warnweste gecheckt werden – ob sie dabei sind und das in einem ordnungsgemäßen Zustand.
Diese vorgeschriebene, jährliche Prüfung muss ein Sachkundiger erledigen. Der kann aus dem eigenen Betrieb kommen, eine Werkstatt oder ein Dienstleister sein (siehe Kasten links). Bei einer externen Vergabe ist beispielsweise kein eigener Termin notwendig, es reicht auch eine Inspektion. Das bestätigt die BGV D29: Es reicht, „wenn über eine vom Hersteller vorgeschriebene und ordnungsgemäß durchgeführte Inspektion ein mängelfreies Ergebnis einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegt“. Auch wenn das Fahrzeug gerade die reguläre TÜV-Prüfung hinter sich gebracht hat, hat es – mängelfreies Ergebnis natürlich vorausgesetzt – die berufsgenossenschaftlichen Vorgaben erfüllt. Allerdings darf die Prüfung nicht nur gedanklich abgehakt werden, sondern sie muss etwa bei einer Inspektion explizit auf der Rechnung vermerkt sein. Schließlich gehört es zu den Vorgaben, das Prüfergebnis zu dokumentieren und bis zur nächsten UVV aufzubewahren.
Etwas komplizierter wird die vorgeschriebene Untersuchung, wenn im Bestand leichte Nutzfahrzeuge mit entsprechendem Equipment etwa für Servicetechniker vorhanden sind. Dann muss der prüfende Blick zusätzlich der Ladungssicherung dienen. Ein- und Aufbauten sollten sicher verankert sein. Und wer regelmäßig Waren transportiert, muss ein entsprechendes Ladungssicherungspaket an Bord haben, was übrigens weitere BG-Vorgaben fixieren.
Was gerne übersehen wird: Eine Ladungssicherungsvorgabe gibt es nicht nur für Nutzfahrzeuge. Unternehmer sind grundsätzlich bei gewerblichen Transporten unabhängig vom Fahrzeug verpflichtet, für eine Ladungssicherung zu sorgen und das passende Equipment zur Verfügung zu stellen. Außerdem müssen sie den Fahrer in die Handhabung einweisen. Der Chef beziehungsweise Fuhrparkverantwortliche muss also auch bei seinem Außendienstler für eine Ladungssicherung sorgen, wenn er mit einem klassischen Kombi unterwegs ist – selbst wenn der Mitarbeiter nur Produktproben oder Prospektordner geladen hat: Unternehmer, die sich nicht an die berufsgenossenschaftlichen Vorgaben halten, gehen ein teures Risiko ein.
Die Logik der BG: Wer gegen ihre Vorschriften verstößt, handelt in der Regel grob fahrlässig. Und die BG geht gnadenlos gegen Verantwortliche vor. Kommt es beispielsweise zu Personenschäden, schaut die BG genau hin und prüft etwa, ob alle Vorschriften eingehalten wurden. Stellt sich heraus, für das Unfallfahrzeug liegt gar keine aktuelle UVV vor und die eigentliche Unfallursache hätte bei der Prüfung auffallen müssen, haftet der Unternehmer. Sämtliche Zahlungen an den Geschädigten holt sich die BG anschließend vom Unternehmer zurück oder aber sie geht, wenn der Betreffende nachweist, dass die Verantwortung dafür beim Fuhrparkleiter liegt, auf den Fuhrparkverantwortlichen zu.
Generell ist die BG nicht gerade zimperlich, wenn es um Geldbußen bei Nichteinhaltung ihrer Vorschriften geht. Formal als Ordnungswidrigkeit etikettiert, kann die Geldstrafe bis zu 10.000 Euro betragen.
Prüfung nur mit Qualifikation
Die Berufsgenossenschaften schreiben vor, dass der Prüfer in der Lage sein muss, die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs zu beurteilen. Die Prüfung können Unternehmen selber durchführen oder aber an externe Dienstleister herausgeben. Diese Möglichkeiten gibt es:
Eigenprüfung: Voraussetzung ist qualifiziertes Personal. Das kann ein Kfz-Geselle oder Kfz- Meister sein oder alternativ entsprechend geschultes Personal. Die Berufsgenossenschaften bieten eine Qualifizierung zum Sachkundigen an.
Kfz-Werkstätten: Jede autorisierte Kfz-Werkstatt kann eine UVV-Prüfung durchführen. Sie kann auch im Rahmen einer Inspektion erfolgen. Wichtig: Die Rechnung sollte explizit auf die UVV-Prüfung hinweisen.
Technische Überwachungsvereine: Die klassischen Überwachungsvereine wie TÜV oder Dekra bieten die UVV-Prüfung als Dienstleistung an.
Externe Dienstleister: Anbieter wie Reifenhändler, Fuhrparkmanagement-Gesellschaften oder freie Werkstätten dürfen auch bei entsprechender Qualifikation die Prüfung durchführen und bieten sie als Dienstleistung an.
Wirklich arbeitssicher? Das kommt auf den Prüfstand!
Neben einer Basis-Prüfliste für Arbeitssicherheit gibt es für die Sachkundigen-Prüfung noch elf Ergänzungslisten, die speziell für einzelne Modelle wie Kühlfahrzeuge oder Busse entwickelt wurden. Hinzu kommt noch eine sogenannte Basis-Prüfliste V für die Prüfung der Verkehrssicherheit.
Diese Prüfungen verlangt die Basis-Prüfliste A für Arbeitssicherheit:
• Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug
• Ein- und Ausstiege, Aufstiege
• Betätigungseinrichtungen, etwa Türgriffe, Bordwand- oder Rungenverschlüsse
• Auspuffleitungen
• Abnehmbare An- und Aufbauteile wie Bordwände oder Rampen
• Bewegliche An- und Aufbauteile wie Motorhauben oder Türen
• Kipp- oder anhebbare Aufbauten
• Hydraulisch oder pneumatisch betätigte Einrichtungen inkl. Hub- und Kippeinrichtungen
• Gefahrstellen und Gefahrquellen allgemein
• Stützeinrichtungen; darunter fällt auch der Wagenheber
• Räder inklusive Ersatzrad und dessen Unterbringung
• Ladungssicherung, etwa Zurrgurte, eine Ladewanne oder ein Trennnetz, aber auch Zurrpunkte
• Führerhaus, Liegeplätze, Dachschlafkabinen
• Sicherung gegen unbefugte Nutzung
• Mitfahrer als Stehplätze
• Knicklenkung sowie Zusatzlenkung bei Anhängefahrzeug oder Nachläufer
• Einachsiger Nachläufer
• Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen, darunter die Anhängerkupplung
• Elektrische Anlage
• Warnkleidung
• Fahrzeug zum Transport gefährlicher Güter
• Betriebsanleitung und Betriebsanweisungen