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Häufiger Streitpunkt zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer sind die im zweiten Abschnitt des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelten Anzeigepflichten und andere Obliegenheiten. Im Jahr 2011 hat es im Zusammenhang mit der Verletzung von versicherungsvertragsrechtlichen Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer einige interessante Urteile gegeben, die hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den täglichen Umgang mit Fahrzeugen im Fuhrpark auch – oder gerade insbesondere – für Fuhrparkmanager interessant sind.

Was sind eigentlich Obliegenheiten?
Der Begriff Obliegenheit wird häufig verwendet, wenn es um die Kommunikation zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer anlässlich der Schadenregulierung nach Eintritt des Versicherungsfalls geht. Obliegenheiten sind von der Definition her nicht einklagbare (versicherungs-) vertragliche Verpflichtungen des Versicherungsnehmers, die bei ihrer Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen können. Bei den Obliegenheiten handelt es sich also um Handlungen, deren Vornahme zwar rechtlich nicht erzwungen werden kann, die jedoch im eigenen Interesse zur Abwendung von Rechtsnachteilen durchaus geboten ist. Üblicherweise wird bei den Obliegenheiten differenziert: So unterscheidet man zwischen Obliegenheiten vor dem Schadeneinritt und Obliegenheiten nach dem Schadeneintritt. Zu den vorvertraglichen Obliegenheiten gehört es, beim Ausfüllen von Antragsformularen wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die unverzügliche Schadenmeldung nach Eintritt des Schadenfalls sowie die Pflicht, alles Notwendige zur Aufklärung des Schadenfalls zu tun, gehören hingegen zu den Obliegenheiten nach dem Schadeneintritt.

Wegfall des „Alles-oder-Nichts-Prinzips“
Bei der Verletzung von Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer ist die Aufgabe des sogenannten „Alles-oder-Nichts-Prinzips“ im Zusammenhang mit der jüngsten Reform des Versicherungsvertragsrechts zum 01.01.2008 nicht nur für Fuhrparkbetreiber und Flottenmanager von besonderer Bedeutung. Bis zum 31.12.2007 konnte es passieren, dass nach dem Alles-oder- Nichts-Prinzip ein Versicherungsnehmer keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag hatte, wenn er beispielsweise den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt hatte. Demgegenüber hatte er nur dann Anspruch auf die volle Entschädigung, wenn ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen war. Es galt also „Null oder 100 Prozent“.

Nach dem neuem VVG gilt seit dem 01.01.2008 eine für den Versicherungsnehmer durchaus günstigere Regelung: Der Versicherte erhält auch dann anteilig Versicherungsschutz, wenn er zum Beispiel den Versicherungsfall nur grob fahrlässig herbeiführt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer also nach Vertragsschluss vertragliche Pflichten oder andere Obliegenheiten grob fahrlässig, bemessen sich die Folgen danach, wie schwer sein Verschulden wiegt. Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die Leistung dementsprechend nach der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig versagt werden. Einfach fahrlässige Verstöße bleiben hingegen für den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei vorsätzlichen Verstößen bleibt es aber dabei, dass der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird. Nach § 28 VVG, der die Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit regelt, bestehen zudem seit Anfang 2008 flexible Reaktionsmöglichkeiten. Dazu gilt im Detail Folgendes:

Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit; vgl. § 28 Abs.1 VVG.

Bei einer vorsätzlichen Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer; vgl. § 28 Abs.2 VVG.

Abweichend hiervon ist der Versicherer aber zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich geworden ist, vgl. § 28 Abs.3 VVG. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Voraussetzung für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers ist aber, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben muss. Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

Aktuelle Rechtsprechung zur Obliegenheitsverletzung aus dem Jahr 2011
Gleich zu Anfang des Jahres 2011 gab es zwei interessante Entscheidungen zu Obliegenheitsverletzungen.

Obliegenheitsverletzung und Unfallflucht
So hat das OLG Naumburg (Urteil v. 14.01.2011, Az. 10 U 21/10) bereits zu Anfang des Jahres entschieden, dass keine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers vorliegt, wenn dieser keine Unfallflucht begangen hat. Der Inhalt der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung beziehungsweise des Mieters eines Kfz ist durch den Schutzzweck des § 142 StGB (Unfallflucht), der primär dem Interesse des durch den Unfallgeschädigten, in zweiter Linie aber auch dem Aufklärungsinteresse des Versicherers dient, insoweit begrenzt, als bei einem fehlenden Verstoß gegen diese Vorschrift auch keine entsprechende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegeben ist. Dies bedeutet, dass derjenige keine Obliegenheitsverletzung begeht, der sich erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat. Nur derjenige, der sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht hat, kann auch gegen seine versicherungsvertragsrechtlichen Obliegenheiten verstoßen.

Arglistige Täuschung über Vorschäden
Das AG Düsseldorf (Urteil vom 21.01.2011, Az. 30 C 4288/10) hatte sich zu Jahresanfang mit Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers in der Kfz-Vollkaskoversicherung zu befassen, und zwar im Kontext mit einer arglistigen Täuschung über einen Vorschaden. Es entschied, dass der Kfz-Kaskoversicherer gemäß § 28 Abs. 2 VVG wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers leistungsfrei wird, wenn dieser wider besseren Wissens in der Schadensanzeige nach einem Verkehrsunfall angibt, sein Fahrzeug weise reparierte Vorschäden auf. Irrelevant für die Entscheidung war der vom Gericht aufgrund zahlreicher Indizien vermutete Umstand, ob es sich um ein fingiertes Unfallgeschehen mit einem in höchstem Maße lebensfremden Unfallverlauf handele, ob es sich also wegen einer Einwilligung des Geschädigten bereits nicht um einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt, weshalb dann auch keine Ersatzpflicht des Versicherers bestehen würde.

Entscheidungserheblich waren demgegenüber falsche Angaben des Versicherungsnehmers in Bezug auf Vorschäden des angeblichen unfallbeschädigten Fahrzeugs. Das Gericht sah einen versicherungsrechtlichen Leistungsanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer schon deshalb als nicht gegeben an, weil der Versicherungsnehmer den Versicherer über an seinem Fahrzeug vorhandene Vorschäden arglistig getäuscht hatte. Die diesbezüglichen Angaben des Versicherungsnehmers in der Schadensanzeige, wonach das Fahrzeug reparierte Vorschäden aufweise, waren unstreitig falsch. Es bestand nach Ansicht des Gerichts auch kein Zweifel daran, dass es sich insoweit um eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers handelt. Da dem Versicherungsnehmer die Vorschäden offensichtlich bekannt waren, da er diese bei der Versicherung bereits ein Jahr zuvor angemeldet hatte, ist nicht ersichtlich, wie die falschen Angaben in der Schadensanzeige lediglich versehentlich hätten erfolgen können. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer nichts vorgetragen, was auf Unklarheiten hinsichtlich des Reparaturstatus der Vorschäden hindeutet. Da die Vorschäden etwa auch die Fahrertür betrafen, kann deren Fortbestehen dem Versicherungsnehmer weder verborgen geblieben sein noch ist plausibel, dass der Versicherungsnehmer diese Schäden irrtümlich als Folge des behaupteten Unfallgeschehens eingeordnet hat. Der Annahme einer arglistigen Täuschung stand in dem entschiedenen Fall auch nicht entgegen, dass der Versicherungsnehmer davon ausgehen musste, dass der Versicherer bei der Prüfung des Schadensfalles die Tatsache bemerken müsste, dass es in der Vergangenheit bereits einen Schadenfall hinsichtlich des Fahrzeugs gegeben hat. Ebenfalls steht dem nicht entgegen, dass mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Versicherer zu rechnen war. Diese Tatsachen schließen keinesfalls aus, dass der Versicherungsnehmer zumindest in der Hoffnung handelte, dass eine Identität der damals angemeldeten Schäden mit den nunmehr noch vorhandenen Schäden nicht bemerkt werden würde. Ohne dass es nach § 28 Abs. 3 S. 2 VVG wegen des arglistigen Verhaltens des Versicherungsnehmers darauf ankäme, war seine falsche Angabe auch im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 1 geeignet, auf das Prüfungsverhalten der Versicherung Einfluss zu nehmen. Die Annahme einer vorsätzlichen Täuschung über Vorschäden führt nach § 28 Abs. 2 VVG zur Leistungsfreiheit der Versicherung. Die als Voraussetzung nötige Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG ist erfolgt.

Aufbewahrung von Kfz-Schein und Ersatzschlüssel im Handschuhfach Von besonderer Bedeutung für die bisweilen in Fuhrparks anzutreffende Praxis, aus Bequemlichkeit die Ersatzschlüssel und / oder den Kraftfahrzeugschein im Handschuhfach des Fuhrparkfahrzeuges aufzubewahren, ist eine aktuelle Entscheidung des LG Traunstein (Urteil vom 12.05.2011, Az. 1 O 3826/10). Geklagt hatte ein geschädigter Versicherungsnehmer gegen seinen Kasko-Versicherer auf Versicherungsleistungen wegen Diebstahls seines Kraftfahrzeugs Audi A 3 Ambition 2.0, den er an einem Abend Mitte Juli 2010 auf einem unbewachten Parkplatz in Sarajevo (Bosnien-Herzegowina) abgestellt hatte, wobei er sowohl den Fahrzeugschein als auch den Zweitschlüssel im Handschuhfach des Fahrzeugs belassen hatte. Das LG Traunstein hat dem geschädigten Versicherungsnehmer aus dem bestehenden Versicherungsvertrag insoweit gegenüber der beklagten Versicherung nur einen um die Hälfte reduzierten Leistungsanspruch zugesprochen. Der Leistungsanspruch des Geschädigten sei um die Hälfte zu kürzen, weil dieser zum einen den Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt habe und zum anderen die Diebstahlsgefahr grobfahrlässig erhöht habe, wodurch das Fahrzeug dann letztlich entwendet wurde.

Die Entscheidung ist insoweit von Bedeutung, weil noch im Jahr zuvor das OLG Oldenburg, (Urteil vom 23.06.2010, Az. 5 U 153/09) für das dauerhafte Belassen des Fahrzeugscheins im Handschuhfach eine erhebliche Gefahrerhöhung gemäß § 29 S. 1 VVG (a.F.) abgelehnt hatte. Auch das OLG Bremen (Urteil vom 20.09.2010, Az. 3 U 77/09) hatte die Auffassung vertreten, dass das Belassen des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende allenfalls eine unerhebliche Gefahrerhöhung darstelle. Zu beachten ist aber, dass die beiden Entscheidung des OLG Oldenburg und des OLG Bremen noch zur alten Rechtslage, also zu dem bis zum 01.01.2008 geltenden VVG (insbesondere zu §§ 23, 25 Abs. 1, 29 Satz 1 VVG a.F.) ergangen sind. Nach dem neuem VVG sieht die Rechtslage seit dem 01.01.2008 eben doch anders aus.

Nach dem neuen VVG ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG), wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt. Wie nach dem alten VVG (§ 61 VVG a.F.) hat der Versicherer zu beweisen, dass das grobfahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalls kausal gewesen ist. Den diesbezüglichen Gegenbeweis hat hingegen der Versicherungsnehmer zu führen (OLG Celle, VersR 2008, 204 ff.).
Der Versicherer muss auch den Nachweis der subjektiven Seite der groben Fahrlässigkeit führen. Er muss auch die Tatsachen nachweisen, aus denen sich das Gewicht der groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. Der Versicherer muss aber nur beweisen, dass der Versicherungsfall ohne das Verhalten des Versicherungsnehmers nicht so eingetreten wäre, wie geschehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) handelt grobfahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Bei der Beurteilung, ob der Versicherungsnehmer grobfahrlässig gehandelt hat, ist eine Gesamtschau anzustellen.

Der Versicherungsnehmer hatte im Falle des LG Traunstein nicht nur den Fahrzeugschein und den Zweitschlüssel – von außen nicht sichtbar – im Handschuhfach des Fahrzeugs belassen, wobei nach Ansicht des Gerichts dahinstand, ob das Handschuhfach verschlossen oder unverschlossen war. Der Kläger hatte sein hochwertiges Fahrzeug aber Abends auf einem unbewachten Parkplatz in Sarajevo abgestellt. Bereits hierin sah das Landgericht Traunstein eine erhebliche Unvorsichtigkeit, da allgemein bekannt sei, dass in osteuropäischen Ländern und in Balkanländern eine erhebliche Diebstahlsgefahr für hochwertige Pkw drohe. Der Geschädigte habe deshalb durch sein Verhalten die Diebstahlsgefahr fahrlässig erhöht. Dieses fahrlässige Verhalten habe er dadurch zum grobfahrlässigen Verhalten gesteigert, indem er – sichtbar – Wertgegenstände im Fahrzeuginneren beließ. So hatte der Geschädigte ein Sakko der Marke Joop im Wert von 320 Euro und ein Navigationsgerät der Marke Blaupunkt im Wert von 450 Euro sichtbar im Fahrzeuginneren zurückgelassen.

Nach Ansicht des Landgerichts Traunstein hätte der Geschädigte deshalb damit rechnen müssen, dass ein Dieb in sein hochwertiges Fahrzeug schaut, diese Gegenstände sieht und sich zu einem Einbruch in das Fahrzeug entschließt. Weiter hätte der Versicherungsnehmer damit rechnen müssen, dass ein solcher Einbrecher dann auch in das Handschuhfach schaut und dort Fahrzeugschein und Zweitschlüssel findet. Hieraus ergibt sich, dass der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten die Gefahr, dass das Fahrzeug entwendet wird, grobfahrlässig erhöht und die Gefahr des Fahrzeugdiebstahls gefördert habe. Das Landgericht machte bei der Verletzung der Sorgfaltspflichten deutlich, dass der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in einem ungewöhnlich hohen Maß außer Acht gelassen habe, da er nicht das beachtete, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein „vernichtendes“ Urteil für den Versicherungsnehmer, denn damit ging das LG Traunstein davon aus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grobfahrlässig verursacht hatte.

Zu den Fahrzeugpapieren und die Ersatzschlüssel machte das LG Traunstein weiter deutlich, dass sowohl der Fahrzeugschein als auch der Fahrzeugschlüssel dem Dieb das Entfernen des Fahrzeugs von dem unbewachten Parkplatz in Sarajevo und die Sicherung der Beute erleichterten – und zwar insbesondere auch gegenüber kontrollierenden Polizei- und Zollbeamten an Grenzen oder bei Unfällen.

Gleichwohl dürfte der Versicherer im genannten Fall seine Leistung aber nicht vollständig, also um 100 Prozent kürzen. Die Leistungskürzung orientiere sich nach dem Gesetzeswortlaut von § 81 Abs.2 VVG vielmehr an der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers, wobei das LG Traunstein die grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers im mittleren Bereich annahm, so dass letztlich eine Leistungskürzung um 50 Prozent für angemessen gehalten wurde.

Bei der konkreten Schadenbemessung bedeutete dies übrigens, dass der Zeitwert des entwendeten Fahrzeugs am Tage des Diebstahls mit 10.875 Euro zu bewerten war. Nachdem sich die Leistungspflicht der Versicherung um die Hälfte reduzierte, verblieb ein Betrag von 6.437,50 Euro. Von diesem Betrag war noch die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers in Höhe von 150 Euro abzuziehen, so dass der Versicherer noch 5.287,50 Euro an den Geschädigten zu leisten hatte.

Leistungskürzung bei grobfahrlässiger Gefahrerhöhung
Das LG Traunstein (Urteil vom 12.05.2011, Az. 1 O 3826/10) hat in dem oben genannten Fall zudem thematisiert, dass der Versicherer auch wegen einer grobfahrlässigen Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer dazu berechtigt war, die Versicherungsleistung um die Hälfte zu kürzen.

Nach § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Nach wie vor gilt, dass der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen darf. Nach wie vor gilt dabei auch, dass unerhebliche Gefahrerhöhungen unbeachtlich sind.

Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 VVG vorsätzlich verletzt hat (§ 26 Abs. 1 Satz 1 VVG). Im Fall einer grobfahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer (§ 26 Abs. 1 Satz 2 VVG). Der Versicherer ist jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG). Darlegungs- und beweispflichtig für den Kausalitätsgegenbeweis ist der Versicherungsnehmer. Er muss nachweisen, dass sich die Gefahrerhöhung in keiner Weise ausgewirkt hat. Schon bei Mitursächlichkeit bleibt es bei der Leistungsfreiheit.

Bei der Entscheidungsbegründung nahm das LG Traunstein insoweit Bezug auf eine Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 21.12.2010, Az. 8 U 87/10, MDR 2011,486) aus dem Vorjahr, bei der es ebenfalls um das Belassen des Fahrzeugscheins im Handschuhfach ging und die ebenfalls bereits nach der Neufassung des VVG zu entscheiden war. Die Frage, ob das dauerhafte Belassen des Kfz-Scheins im Fahrzeug eine nicht nur unerhebliche Gefahrerhöhung bedeutet, hatte das OLG Celle aber gerade nicht zu entscheiden, sondern vielmehr den eher seltenen Fall, dass es an einer (nachträglichen) Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG fehlt, wenn der Fahrzeugschein – in dem Sonderfall eines Wechsels des Versicherers – sich bereits bei Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers im Fahrzeug befand. Nur für den Fall des Versicherungswechsels ist es denkbar, dass der Gefahrumstand von Anfang an vorlag, so dass der Tatbestand der nachträglichen Gefahrerhöhung nicht erfüllt sein kann. Dass die Ausnahme für die Haftpflichtversicherung nicht auf andere Versicherungszweige übertragbar ist, ist seit Langem entschieden.

Gleichwohl hat das OLG Celle in seiner oben gennannten Entscheidung deutlich gemacht, dass es an der in der Vergangenheit wiederholt vertretenen Auffassung, das Zurücklassen des Kfz-Scheins im Fahrzeug stelle für den Fall, dass dies dauerhaft geschehen sei, eine Gefahrerhöhung dar (zum Beispiel OLG Celle, VersR 2008,204), jedenfalls im Grundsatz nach wie vor festhält. Nach wie vor und insbesondere auch in Anbetracht „offener“ Grenzen im Sinne des Schengen-Abkommens ist der Besitz des Kfz-Scheins nicht ohne Bedeutung. Dem Kfz-Schein kommt unabhängig von rechtlichen Erwägungen jedenfalls aus tatsächlichen Gründen eine Legitimationswirkung zu. Bei (Routine-) Kontrollen wird die Polizei dann, wenn der zum Fahrzeug gehörende Schein vorgelegt wird, wahrscheinlich von einer näheren Überprüfung absehen. Genau dieser Begründung hat sich das LG Traunstein in der aufgeführten Entscheidung (Urteil vom 12.05.2011, Az. 1 O 3826/10) angeschlossen.

Keine Obliegenheitsverletzung bei zu hoher Angabe vorhandener Fahrzeugschlüssel
Eine andere wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az. IV ZR 108/07) betrifft insoweit ebenfalls Obliegenheitsverletzungen. So hat der BGH entschieden, dass in der Fahrzeugversicherung eine zu hohe Angabe vorhandener Fahrzeugschlüssel generell nicht dazu geeignet ist, Interessen des Versicherers zu gefährden.

Der geschädigte Versicherungsnehmer hatte in dem vom BGH entschiedenen Fall den Versicherer wegen eines behaupteten LKWDiebstahls aus einer Kfz-Kasko-Versicherung auf Zahlung von 41.225,90 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Fahrzeug wurde bei der Polizei als gestohlen gemeldet. Sowohl gegenüber der Polizei als auch in der schriftlichen Schadenanzeige an den beklagen Versicherer gab der Versicherungsnehmer an, dass es vier LKW-Schlüssel gebe, und zwar je einen bei ihm und zwei Mitarbeitern sowie einen vierten Schlüssel in einem verschlossenen Werkzeugschrank im Büro der Halle. Gegenüber der Polizei teilte er zusätzlich mit, überprüft zu haben, dass alle vier Schlüssel vorhanden seien. An den beklagten Versicherer gelangten jedoch nur drei Schlüssel. Der Versicherungsnehmer behauptete dann, dass es auch nur noch diese drei Schlüssel gebe, weil einer der Mitarbeiter ohne sein Wissen einen der beiden ursprünglichen Originalschlüssel nach Austausch des Zündschlosses im LKW entsorgt habe. Er habe irrtümlich angenommen, dass sich dieser Schlüssel noch im Werkzeugschrank befinde. Der beklagte Versicherer hielt sich wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit für leistungsfrei.

Der BGH führte hierzu aus, dass in der objektiv falschen Angabe zur Anzahl der vorhandenen Schlüssel durchaus eine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 7 I (2) Satz 3 AKB zu sehen sei. Die dem Versicherungsnehmer hiernach obliegende Aufklärung gebietet es, auf Fragen des Versicherers zutreffende Angaben zur Anzahl der Fahrzeugschlüssel zu machen. Rechtsfolge einer Verletzung dieser Obliegenheit ist gemäß § 7 V (4) AKB Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG a.F.

Nach der Relevanz-Rechtsprechung des BGH setzt die Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle einer zwar vorsätzlichen, aber – wie hier - folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers, dessen ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung sowie deren generelle Eignung, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, voraus. Anders als bei zu niedriger Angabe der Anzahl der Schlüssel ist deren zu hohe Angabe – was das Berufungsgericht verkannt hat – in der Fahrzeugversicherung generell nicht geeignet, Interessen des Versicherers zu gefährden. Denn in diesem Falle wird der Versicherer wegen des aus seiner Sicht fehlenden Schlüssels allenfalls dazu veranlasst werden, die Regulierung zurückzustellen, bis der Verbleib des vermeintlich fehlenden Schlüssels geklärt ist. Im Zusammenhang mit den Schlüsseln geht das Interesse des Versicherers bei einem gemeldeten Fahrzeugdiebstahl regelmäßig dahin, alle vom Hersteller ausgelieferten und noch vorhandenen Fahrzeug-schlüssel sachverständig untersuchen zu lassen, unter anderem darauf, ob Kopierspuren vorhanden sind, was auf das Fertigen von Nachschlüsseln deutet und weitere Nachforschungen nach sich zieht. Ferner ist für den Versicherer generell wichtig, prüfen zu können, ob alle Schlüssel vorhanden sind, weil das Fehlen eines Schlüssels Hinweise darauf geben kann, dass dieser einem Dritten zur Verfügung gestellt worden ist, damit er das Fahrzeug – zur Vortäuschung eines Diebstahls – von seinem Standort verbringt. Ob alle Schlüssel vorhanden und gegebenenfalls einem Sachverständigen zur Untersuchung übergeben sind, kann der Versicherer aber nicht feststellen, wenn der Versicherungsnehmer ihm die Existenz eines oder mehrerer Schlüssel verschweigt, indem er deren Anzahl zu niedrig angibt. Durch die zu hohe Angabe gefährdet der Versicherungsnehmer dagegen allenfalls sein eigenes Interesse an einer schnellen Schadenregulierung.

Auswirkungen auf die Fuhrparkpraxis
Fuhrparkverantwortliche werden künftig darauf zu achten haben, dass auch bei bestehenden Altverträgen in der Fahrzeugversicherung das seit dem 01.01.2008 geltende Versicherungsvertragsgesetz zur Anwendung kommt. Um im Schadenfall Nachteile durch Leistungskürzungen seitens der Versicherer zu vermeiden, muss darauf geachtet werden, dass Fahrzeugpapiere und Ersatzschlüssel jedenfalls nicht dauerhaft im Handschuhfach deponiert werden. Auch sollte darauf hingewirkt werden, dass Wertsachen – insbesondere mobile Navigationsgeräte, Laptops, Netbooks und Handys nicht sichtbar im abgestellten Fahrzeug deponiert werden. Ein entsprechender Hinweis an die Fuhrparknutzer kann zwar per Aushang oder per Rundmail erfolgen. Dies gibt aber nicht die hinreichende Gewissheit, dass jeder einzelne Fahrzeugbenutzer auch von diesem Hinweis Kenntnis genommen hat. Um im Schadenfall bei Mitverursachung durch Mitarbeiter diese gegebenenfalls später im arbeitsrechtlich zulässigen Rahmen in die Regresshaftung nehmen zu können, sollte ein entsprechender Hinweis vielmehr nach Möglichkeit jedem einzelnen Fahrer schriftlich erteilt und von diesem unterzeichnet werden. Dass dies einen gewissen Verwaltungsaufwand insbesondere bei größeren Fuhrparks mit sich bringt, liegt auf der Hand. Die Schäden, die dem Fuhrpark jedoch durch das Unterlassen entsprechender Maßnahmen entstehen können, wenn der Versicherer Leistungen kürzt, dürften diesen Aufwand jedoch durchaus rechtfertigen.

Ferner sollte darauf geachtet werden, dass bei der Schadenmeldung insbesondere Angaben zu Vorschäden sorgfältig und wahrheitsgemäß gemacht werden: Der Versicherungsnehmer wie auch der Fahrer sind verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Aufklärungspflichten werden insbesondere bei zwei Fallgruppen relevant, nämlich bei Beantwortung von Fragen des Versicherers und bei Verdacht der Unfallflucht.

Der Versicherungsnehmer muss die Fragen des Versicherers unverzüglich, richtig und vollständig beantworten. Im Gegensatz zur Schadenmeldepflicht genügt es hier nicht, dass der Versicherer von dem Schadensfall Kenntnis erlangt. Vielmehr muss der Versicherungsnehmer aktiv an der Aufklärung des Schadenshergangs mitwirken. Der Versicherer soll damit in die Lage versetzt werden, eine sachgemäße Entscheidung über die Abwicklung des Versicherungsfalls zu treffen. Ist die Schadenschilderung des Versicherungsnehmers unklar, beispielsweise bei der Beschreibung von Vorschäden, kann insoweit übrigens auch eine Nachfrageobliegenheit des Versicherers bestehen. Dieser muss durch geeignete Fragen den Sachverhalt weiter aufklären. Der Versicherer muss damit auch ausdrücklich auf die Wahrheitspflicht hinweisen, wenn er insoweit gegebenenfalls Regress nehmen will (vgl. §§ 31, 104 VVG).

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de

 

 

Rechtsprechung

Versicherungsrecht

Zur Abrechnung bei Kürzung des Vollkasko-Leistungsanspruchs wegen Trunkenheit

Verursacht ein Versicherungsnehmer einen Verkehrsunfall infolge erheblicher Alkoholisierung grob fahrlässig, so kann der aus einer Vollkaskoversicherung in Anspruch genommene Versicherer den Anspruch aus der Vollkaskoversicherung im Einzelfall um 75 Prozent kürzen. Der Versicherer ist zur Kürzung seiner Versicherungsleistung berechtigt, weil der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. In diesem Falle ist der Betrag der vereinbarten Selbstbeteiligung zunächst vom Gesamtschaden abzuziehen erst sodann die Kürzung des Leistungsanspruchs vorzunehmen. Dies folgt daraus, dass die Selbstbeteiligung in unmittelbarem Zusammenhang zum Schaden steht, dessen Höhe eben erst feststehen muss, bevor eine Leistungskürzung nach § 81 Abs.2 VVG vorgenommen wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich etwas anderes auch nicht aus § 13 Abs.10 AKB. In dieser Bestimmung ist lediglich normiert, dass von dem Schaden die Selbstbeteiligung abzuziehen ist. Eine Regelung, wie die Selbstbeteiligung bei Leistungskürzungen nach § 81 Abs. 2 VVG zu berücksichtigen ist, enthält § 13 Abs. 10 AKB dagegen nicht.

Bei dem unstreitigen Schaden in Höhe von 2.261,83 Euro, einer Selbstbeteiligung von 500 Euro und einer Leistungskürzung um 75 Prozent ergibt sich ein Leistungsanspruch des Beklagten in Höhe von 440,46 Euro. Damit hat der Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.321,37 Euro ohne Rechtsgrund von der Klägerin erhalten.
LG Aachen, Urteil vom 14.07.2011, Az. 2 S 61/11

Kfz-Versicherer muss Wiederbeschaffungswert eines gestohlenen Navigationsgeräts ersetzen Dass der Versicherungsfall im Sinne von Ziffer A.2.2.2 AKB 2008 (§ 12 Nr. 1 I b AKB) eingetreten ist, steht zwischen den Parteien außer Streit. Es sind unbekannte Täter in das Fahrzeug des Klägers eingedrungen und haben das festinstallierte Navigationsgerät demontiert. Die Kosten der Beseitigung der Fahrzeugschäden stehen hierbei außer Streit. Während der Geschädigte die Kaskoentschädigung in Höhe der Kosten für ein absolut neues Navigationsgerät begeht, hat der beklagte Versicherer den Entschädigungsanspruch unter Hinweis auf ein konkretes Angebot für ein gebrauchtes Gerät mit 1.904 Euro abrechnet.

Mit der Zahlung über 1.904 Euro hat der beklagte Versicherer die geschuldete Leistung erbracht. Denn nach Ziffer A.2.6.1 AKB 2008 (= § 13 Nr. 1 AKB) ersetzt der Versicherer nur den Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Das Gericht ermittelt den Wiederbeschaffungswert gemäß § 287 Abs. 1 und 2 ZPO unter Berücksichtigung des Angebotes der Firma B vom 28.09.10 mit 1.904 Euro. Dies ist der Betrag, den die Beklagte bereits bezahlt hat (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Wertermittlung hat sich daran zu orientieren, ob es Preise für vergleichbare Gegenstände gibt, die sich auf einem „seriösen Markt“ erzielen lassen. Ein solcher seriöser Markt hat sich auch für gebrauchte Navigationsgeräte längst entwickelt. Es gibt ihn auch auf den Internetplattformen, auf denen zahlreiche gewerbliche Händler gebrauchte Navigationsgeräte anbieten. Diese Händler, die regelmäßig über ein festes Stammhaus verfügen, erweitern ihre Erreichbarkeit, indem sie sich auch des Internetmediums bedienen. Der Markt für Gebrauchtgeräte wird aber nicht nur durch die Internetplattformen bestimmt, sondern darüber hinaus auch durch die markengebundenen Vertragswerkstätten. Denn es ist gerichtsbekannt, dass auch Fachhändler von Fahrzeugen vom Typ Mercedes und BMW gebrauchte Geräte anbieten. Im vorliegenden Fall hat schließlich die Beklagte selbst eine Abfrage gehalten und ein seriöses Angebot der Firma B über ein gebrauchtes Gerät des Typs „Command APS“ erhalten. Ein gleichwertiges, generalüberholtes Gerät stellt eine ausreichende Ersatzleistung dar. Für den Geschädigten bestand kein Grund, das angebotene, als gleichwertig zu erachtende Gerät, das generalüberholt war, abzulehnen.

Das entwendete Gerät war bereits älter als drei Jahre, so dass es keine Gewährleistung hierfür gab. Der von der Versicherung angeführte Händler bot dagegen eine Gewährleistung von einem Jahr an. Den Bedenken des Geschädigten, es könne sich um ein Gerät aus einem total beschädigten Unfallfahrzeug handeln, ist nicht weiter nachzugehen. Wenn es innerhalb der Gewährleistungsfrist ordnungsgemäß funktionierte, war der Hinweis auf die Überlegung, es handele sich bei dem Navigationsgerät um ein sensibles Elektronikteil, das bei Unfallereignissen stärksten Erschütterungen ausgesetzt gewesen sein könnte, überholt. Fiel es dagegen innerhalb der Gewährleistungsfrist aus, so standen dem Geschädigten Gewährleistungsansprüche zur Seite, die er bei seinem Altgerät nicht besaß. Die Möglichkeit sodann erneut gegen die beklagte Versicherung vorzugehen, blieb dem Geschädigten darüber hinaus unbenommen.

Nach alledem hat die beklagte Versicherung mit der Zahlung einer Entschädigung über den Betrag von 1.904 Euro ihre Einstandspflicht erfüllt.
AG Essen, Urteil vom 15.04.2011, Az. 20 C 617/10

Arbeitsrecht

Einmonatiges Fahrverbot bei Berufskraftfahrer kein Grund zur fristlosen Kündigung
Der Verlust der Fahrerlaubnis ist bei einem Berufskraftfahrer an sich ein Grund, der eine Kündigung rechtfertigen kann. Geht das Fahrverbot auf ein Fehlverhalten bei einer Privatfahrt ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis zurück, kommt allerdings allenfalls eine personenbedingte ordentliche Kündigung in Betracht. Ist das Fahrverbot auf einen Monat beschränkt und könnte der Arbeitnehmer diesen Monat weitgehend durch Inanspruchnahme von Urlaub überbrücken, kommt eine Kündigung regelmäßig nicht in Betracht.

Für den Berufskraftfahrer besteht die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, seinen Arbeitgeber auf ein verhängtes und demnächst anstehendes Fahrverbot möglichst frühzeitig hinzuweisen. Setzt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erst 14 Tage vor Beginn des Fahrverbots über dieses in Kenntnis, obwohl er selbst seit mehr als zwei Monaten davon Kenntnis hat, liegt eine Verletzung dieser Nebenpflicht vor. Diese kann eine Kündigung im Regelfall nicht rechtfertigen, da der Arbeitgeber immer noch ausreichend Zeit hatte, sich auf die Situation einzustellen.
LAG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 16.08.2011, Az. 5 Sa 295/10

Außerordentliche Kündigung bei unerlaubten Privatgesprächen mit dem Diensthandy
Die unerlaubte Privatnutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Diensthandys, um auf dessen Kosten heimlich umfangreiche Privattelefonate zu führen, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu bilden. Es wird nicht verkannt, dass, insbesondere auch bei Ähnlichkeit der privaten und der dienstlichen PIN-Nummer, es im Einzelfall geschehen kann, dass versehentlich der falsche Modus angewählt wird, und dass es beispielsweise bei dem versehentlich einmal angewählten dienstlichen Modus versehentlich weiter bleiben kann, wenn das Handy während eines Auslandsaufenthalts im Urlaub permanent eingeschaltet bleibt. Die mehrmalige Nutzung des Dienstmodus während der verschiedenen privaten Aufenthalte zeigt aber, dass nicht mehrere Versehen vorliegen, sondern eine einheitliche Methode. Dies wird belegt dadurch, dass der Kläger jeweils nach seinen Auslandsaufenthalten jedenfalls aus seinen privaten Telefonrechnungen unschwer erkennen konnte, dass seine im Ausland geführten Telefonate ihm gerade nicht belastet wurden. Damit wäre ihm auch bei einem von ihm für sich in Anspruch genommenen Versehen spätestens jetzt klar gewesen, dass die Belastung auf Kosten des beklagten Arbeitgebers erfolgt. Der Umstand, dass er dies dann nicht zum Anlass nahm, den Arbeitgeber über die angebliche versehentliche Nutzung des Dienstmodus zu unterrichten und Ausgleich der privat verursachten Kosten vorzunehmen, wird hierbei von der Kammer zwar nicht als anderer dem Kündigungsgrund entsprechender Pflichtverstoß gewertet, sondern als Beleg dafür, dass das vom Kläger vorgebrachte Versehen schlicht nicht vorlag, sondern vorsätzliches Handeln.

Eine Abmahnung war entbehrlich, da die – und sei es auch nur erstmalige – Hinnahme einer Pflichtverletzung der vorliegenden Art durch den beklagten Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist.
LAG Hessen, Urteil vom 25.07.2011, Az. 17 Sa 153/11

Außerordentliche Kündigung bei Privatnutzung eines Diensthandys (SMS-Versand)
Bei einer bestehenden Praxis, die Privatnutzung eines Diensthandys in gewissem Umfang zu „dulden“, kann eine abmahnungsfreie Kündigung nicht allein mit der Intensität und Anzahl der Privatnutzung begründet werden kann. Vielmehr ist entweder eine klare Grenze aufzuzeigen oder durch Abmahnung auf das generelle Verbot der Privatnutzung auch zum Versand privater SMS hinzuweisen. Der Begriff des „Duldens“ ist hierbei nicht am objektiven Kenntnisstand zu messen, sondern an der Erwartungshaltung und dem Verständnis des Arbeitnehmers, wie er das Verhalten des Arbeitgebers verstehen konnte und verstanden hat. Auch gehört zu dem objektiven Maßstab, anhand dessen zu beurteilen ist, ob enttäuschtes Vertrauen unwiederbringlich zerstört oder noch in hinreichendem Ausmaß vorhanden ist, nicht nur der objektive Pflichtverstoß, sondern der Grad des Verschuldens. Dieses ist geringer, wenn der Arbeitnehmer mit noch vertretbaren Gründen angenommen hat, sein Verhalten werde toleriert oder zumindest noch nicht als erhebliches und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führendes Fehlverhalten angesehen.
Hessisches LAG, Urteil vom 25.07.2011, Az. 17 Sa 1738/10

Autokauf

Zum Sachmangel bei Neuwagen wegen Kraftstoffmehrverbrauch und Kohlendioxidemission
Der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige hat festgestellt, dass das vom Kläger erworbene Fahrzeug im kombinierten Betrieb 7,7 Liter Kraftstoff auf 100 Kilometer verbraucht. Der Mehrverbrauch gegenüber 7,1 Litern laut Datenblatt des Herstellers beläuft sich damit auf 8,45 Prozent. Eine solche Abweichung stellt zwar einen Fahrzeugmangel dar, berechtigt den Käufer jedoch nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es eine nur unerhebliche Pflichtverletzung, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als zehn Prozent von den Herstellerangaben abweicht (BGH, Beschluss vom 05.08.2007, Az.VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111).

Eine erhöhte Kohlendioxidemission ist neben erhöhtem Kraftstoffverbrauch kein gesonderter Fahrzeugmangel. Nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Gutachters bewegt sich die Kohlendioxidemission nicht bei 169 g/km, sondern bei 178 g/km. Dies berechtigt den Kläger ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Kohlendioxidemission stellt keinen vom Kraftstoffmehrverbrauch gesonderten Mangel dar. Beides geht vielmehr technisch und mathematisch Hand in Hand. Der Verbrauch des Fahrzeugs wird dadurch ermittelt, dass allein die Abgase aufgefangen und analysiert werden. Daraus errechnet sich der Kraftstoffverbrauch. Ein höherer Kohlendioxidanteil führt, wie der vom Gericht beauftragte Sachverständige ausgeführt hat, zwingend zu höheren Verbrauchswerten. OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2011, Az. I-28 U 12/11

Ordnungswidrigkeitenrecht

Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen während einer Fahrt
Bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen während derselben, nicht unterbrochenen Fahrt handelt es sich regelmäßig um mehrere Taten sowohl im materiellen als auch im prozessualen Sinne (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30.08.2007 – 3 Ss OWi 458/07 –).

Der Umstand, dass die Verstöße während derselben Fahrt begangen wurden, ändert nichts daran, dass das Fahren als solches keine rechtliche Klammer zu den einzelnen Verhaltensweisen im Straßenverkehr bildet. Eine einzige Tat – materiell und prozessual – im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ist dagegen lediglich dann anzunehmen, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier trotz des gegebenen örtlichen und zeitlichen Zusammenhanges der beiden Geschwindigkeitsverstöße und des Umstandes, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit an beiden Messstellen gleichermaßen 50 km/h betrug, nicht vor. Denn zwischen den beiden Messstellen lag ein Straßenbereich, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h betrug. Die Durchfahrt durch verschiedene Geschwindigkeitsbeschränkungszonen stellt insoweit eine Zäsur dar. OLG Hamm, Beschluss vom 12.09.2011, Az. III-3 RBs 248/11

Fahrerlaubnisrecht

Fahrerlaubnisentziehung bei Amphetamin-Konsum unter analytischem Grenzwert
Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht (mehr oder wieder) besteht, so dass die Teilnahme des Fahrzeugführers am Straßenverkehr eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sehr wahrscheinlich macht, verdient das öffentliche Interesse den Vorrang, den betroffenen Fahrer zu hindern, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Anders als bei der Bestimmung der Schwelle zur Strafbarkeit oder der Grenze für die Verhängung von Bußgeldern, die quantitativ bei einem analytischen Grenzwert von 25 ng/ml für Amphetamin liegt, reicht es im Zusammenhang mit der Frage der Fahreignung aus, dass sich qualitativ überhaupt ein Amphetaminkonsum feststellen lässt.

Bei einer Verkehrskontrolle fiel den Polizeibeamten auf, dass die Augenlider des betroffenen Fahrzeugführers stark flatterten und die Pupillen einen sogenannten Reboundeffekt aufwiesen. Es waren mithin Erscheinungen feststellbar, die typischerweise Folge eines Drogenkonsums sind. Der dadurch begründete Verdacht bestätigte sich insofern, als das durchgeführte Drogenscreening in Gestalt einer immunologischen Untersuchung ein positives Ergebnis hinsichtlich Amphetamin hatte. Zwar können derartige Suchtests lediglich als hinweisgebende Analysen, also als Vorteste, verwendet werden und sind für sich genommen nicht abschließend aussagekräftig. Die erforderliche Bestätigungsanalyse ergab jedoch ebenfalls einen Amphetaminwert, der über der Bestimmungsgrenze lag und selbst bei Berücksichtigung einer maximal zu erwartenden Messunsicherheit nicht sehr weit unterhalb der Bestimmungsgrenze zu verorten war, jedenfalls aber bei dem dreifachen des Wertes der Nachweisgrenze lag. Diese gewonnenen Erkenntnisse sind durch die vom Fahrzeugführer aufgeworfenen Fragen nicht durchgreifend erschüttert worden. Vielmehr haben sich konkrete Anhaltspunkte von hohem Gewicht dafür ergeben, dass der Antragsteller erneut – wie 2008/2009 Cocain – sogenannte „harte Drogen“ konsumiert hat. Zugleich sprechen schwerwiegende Anzeichen dafür, dass der Fahrer auch nach Einnahme derartiger Drogen ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat und ein derartiges Verhalten auch in Zukunft befürchtet werden müsste.
Die Menge und die Konzentration der Drogenaufnahme ist im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Kraftfahreignung unerheblich, weil es für die Bestimmung der Fahreignung nicht auf das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung einer („harten“) Droge ankommt. Es spielt keine entscheidende Rolle, dass die Blutuntersuchung einen Wert ergeben hat, der unter dem analytischen Grenzwert von 25 ng/ml für Amphetamin liegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch unterhalb des analytischen Grenzwerts von 25 ng/ml für Amphetamin typischerweise Wirkungen möglich sind und ein unterer Gefahrenwert für Amphetamin nicht festgelegt werden kann. Das bedeutet ferner, dass auch bei niedrigeren Werten eine Ahndung nach § 24 a Abs. 2 StVG nicht ausgeschlossen ist. Im Hinblick auf das mit dem Konsum von Amphetamin verbundene konkrete Gefahrenpotenzial kann mithin unter den hier gegebenen Umständen im Interesse der hochrangigen Rechtsgüter der Gesundheit und des Lebens der übrigen Verkehrsteilnehmer eine Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verantwortet werden. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.11.2011, Az. 12 ME 245/11